Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00229
IV.2005.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1947, arbeitete nach einem Sprachaufenthalt in K.___ in der elterlichen Bäckerei/Konditorei und danach als Restaurantangestellte im elterlichen Geschäft einschliesslich Bauernbetrieb. 1969 verheiratete sie sich, absolvierte 1981 die Wirtefachschule und führte mit ihrem Ehemann einen Restaurantbetrieb. Die Ehe wurde 1994 geschieden (Urk. 8/48). Seit 1991 war die Versicherte im Verkauf in verschiedenen Lebensmittelbetrieben tätig (Urk. 8/55). Am 12. Juni 1995 trat sie eine Stelle  als Gastronomie-Mitarbeiterin bei der A.___ an (Urk. 8/62). Sie versah zunächst ein Arbeitspensum von 35 Wochenstunden. Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete sie vollzeitlich, das heisst 8,2 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche (Urk. 8/49 S. 2 Ziff. 9 und 8/69 S. 2 Ziff. 9 und 11). Ab dem 1. Januar 1999 reduzierte sie ihr wöchentliches Arbeitspensum aus gesundheitsbedingten Gründen auf 35 Stunden pro Woche, das heisst auf 85 % des Vollpensums (Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 11 und 8/78 und Urk. 8/20 S. 10 Ziff. 6.1.1). Wegen zunehmender physischer und psychischer Probleme war sie immer wieder arbeitsunfähig (Urk. 8/69 S. 2 Ziff. 20) und bezog Taggelder der Krankenversicherung (Urk. 8/57-59). Nachdem die Taggeldleistungen ausgeschöpft waren, endigte das Arbeitsverhältnis per 3. März 2004 (Urk. 8/7 und 8/45).
         Am 4. April 2001 hatte sich W.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 8/77 und 8/73). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 8/27-34) sowie Arbeitgeberberichte vom 10. Januar 2002 und vom 12. September 2003 ein (Urk. 8/69 und 8/49), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 8/43) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 8/65, 8/60 und 8/54). Wegen des Gesundheitszustandes der Versicherten verneinte sie mit Verfügung vom 6. Februar 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/16). Die IV-Stelle ordnete am 23. Januar 2004 bei der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken B.___ (nachfolgend: MEDAS) ein Gutachten an (Urk. 8/14 und 8/44), das am 9. August 2004 erstellt wurde (Urk. 8/20).
         Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 8/8) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/6) wurde mit Entscheid vom 18. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2.       Mit Zuschrift vom 18. Februar 2005 erhob W.___ Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. April 2005 ab (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.6     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt hat, gilt für die Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG als Hauptkriterium die Stabilität, und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (BGE 119 V 102 Erw. 4 a, 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a, ZAK 1989 S. 264 Erw. 1).
         Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig ist.
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 und 8/2 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Januar 2005]), auf Grund der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des MEDAS-Gutachtens, bestehe zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte habe aber ihre angestammte Tätigkeit bei der A.___ noch zu 50 % ausüben können; daher resultiere nach Ablauf des Wartejahres, somit ab dem 1. Januar 2003, ein Invaliditätsgrad von 50 %. Im Juli 2004 sei eine Verschlechterung eingetreten, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 40 % gegeben sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 %, so dass ab dem 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.
2.2     Dem liess die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Hausarztattest vom 14. Februar 2005 (Urk. 4) entgegen halten (Urk. 1 und 8/6), seit der MEDAS-Abklärung im Sommer 2004 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. So seien Magen-, Darm- und Lungenbeschwerden vermehrt aufgetreten. Unter den heutigen Umständen sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich.

3.
3.1     Die stark übergewichtige Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an Gelenkbeschwerden im Hüftbereich, an den Knien und im Bereich der kleinen Wirbelgelenke, weshalb sie seit 1991 in hausärztlicher Behandlung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, steht (vgl. Bericht vom 5. September 2001; Urk. 8/32). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: multisegmentale degenerative Veränderungen der lumbalen Bandscheiben, eine Uncovertebralarthrose C4/C5, eine AC-Gelenksarthrose beidseits, eine Gon- und Coxarthrose beidseits. Weiter diagnostizierte er - allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Adipositas sowie zervikospondylogene Schmerzen occipital mit starkem Kopfweh (Urk. 8/32). Wegen der erwähnten Leiden sowie wegen Darmbeschwerden kam es 1997 zu einem stationären Aufenthalt im D.___spital (Urk. 8/28 = 8/34). Die Rückenproblematik erforderte im April 2002 erneut einen stationären Aufenthalt im Spital E.___  (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 12. April 2002; Urk. 8/29 = Urk. 8/22). In F.___ weilte die Versicherte sodann im September 2002 (vgl. Urk. 8/25).
3.2 Zusätzlich zu den somatischen Beschwerden diagnostizierte die psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals J.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2002 in Behandlung stand, in ihrem Bericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 8/27) eine seit ungefähr 1988 bestehende Essstörung vom Binge-eating Typ und äusserte zudem den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4). Vom 2. bis zum 31. Dezember 2002 weilte die Versicherte auf eigenen Wunsch in der Klinik G.___ in H.___. Dem Austrittsbericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/23 = Urk. 8/24) sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Ebenfalls bestätigten die Ärzte, dass ein psychisches Leiden vorhanden sei und zwar eine rezidivierende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10:F.33.01).
3.3    
3.3.1   In der MEDAS B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2004 internistisch, rheumatologisch und psychosomatisch abgeklärt.
3.3.2   In rheumatologischer Hinsicht wurde folgende Diagnose gestellt (Beilage 1 S. 4 zu Urk. 8/20 [nachfolgend als Urk. 8/20/1 zitiert]):
"1. Chronische lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. (ICD-10:M54.5 resp. M54.4) bei/mit
- degenerativen Veränderungen der LWS
- Fehlstatik bei muskulärer Insuffizienz und Adipositas
 2. Diskretes, ebenfalls chronisches zervikovertebrales Syndrom (ICD-10:M54.2)
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Disbalance
 3. Verdacht auf Symptomausweitung bei Diagnosen 1 und 2
- psychosoziale Problemkonstellation"
         Dr. I.___ gelangte dabei zum Schluss, das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in längerdauernden monotonen Körperhaltungen, rein sitzend, rein stehend, in vornüber geneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpforientierten Stereotypien. Auf Grund dieses Belastungsprofils bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht eine etwa 60%ige Arbeitsfähigkeit. In körperlich weniger belastenden Verweisungstätigkeiten, wie in andern Verkaufstätigkeiten oder im Kassenbereich, bestehe vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/1 S. 5).
3.3.3   Die Ärzte der Abteilung Psychosomatik hielten in ihrem Fachgutachten fest (Beilage S. 5 f. zu Urk. 8/20 [nachfolgend als Urk. 8/20/2 zitiert]), bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Suchtanamnese, seit zehn Jahren sei die Explorandin abstinent. Die von ihr geschilderte Symptomatik mit verminderter Leistungsfähigkeit, rascher Ermüdbarkeit, Stimmungstiefs, Affektlabilität sei am ehesten einem depressiven Syndrom zuzuordnen, das bei einer chronisch anforderungsreichen, hohen psychosozialen Belastungssituation über Jahre bestanden habe und auch gegenwärtig trotz ausreichender antidepressiver Therapie als leichtgradige depressive Episode weiterhin vorhanden sei. Die Versicherte sei bei geringen Belastungen rasch überfordert. Bei der Beurteilung des Schweregrades der Depression müsse in Rechnung gestellt werden, dass die Versicherte ihre sicher sehr belastende biografische Situation überwiegend mit Verleugnung und Abspalten vom Affekt zu bewältigen versuche. Ihr Auftreten könne daher nicht als Indikator einer an sich gut balancierten Stimmungslage gewertet werden. Immer wieder auftretende Wein-Episoden würden auf eine hinter der munteren Fassade vorhandene tiefe Verzweiflung hindeuten. Daher sei die phänomenologisch als "leicht" imponierende Depression im Kontext der anderen Diagnosen für die Feststellung einer verminderten Arbeitsfähigkeit dennoch als wesentlich zu bewerten (Urk. 8/20/2 S. 6). Auf Grund des psychischen Zustandes der Versicherten schätzten sie die Ärzte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer dem körperlichen Leiden angepassten Verweisungstätigkeit als zu 60 % arbeitsunfähig ein, wobei aus psychischer Sicht mit einer Verschlechterung zu rechnen sei (Urk. 8/20/2 S. 6).
3.3.4   Aus der Konsens-Konferenz vom 22. Juli 2004 ergaben sich gestützt auf die einzelnen fachärztlichen Abklärungen und in Kenntnis der vollständigen Akten folgende Diagnosen, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 8/20 S. 9):
"1. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4)
 2. Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig unter Medikation noch leichtgradig (ICD-10:F33.0)
 3. Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. (ICD-10:M54.5 resp. M54.4) bei/mit
- degenerativen Veränderungen der LWS
- Fehlstatik bei muskulärer Insuffizienz und Adipositas
 4. Diskretes, ebenfalls chronisches zervikovertebrales Syndrom (ICD-10:M54.2)
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Disbalance
 5. Verdacht auf Symptomausweitung bei Diagnosen 3 und 4
- psychosoziale Problemkonstellation
 6. Status nach Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit, seit 1988 abstinent (ICD-10:F20, F13.20)
 7. Adipositas per magna BMI 38,8 kg/m2 (ICD-10:E66)"
         Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Ärzte der MEDAS fest, wegen der Rückenschmerzen sei es zunächst zu einer Verminderung des Arbeitspensums von 100 auf 85 % gekommen. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin wegen der multiplen körperlichen und psychischen Beschwerden wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was zu ihrer Entlassung im März 2004 geführt habe. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin als auch in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Den Beginn einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit legten die Experten auf Grund der Aktenlage auf Mitte 2000 fest. Bis zum Datum der interdisziplinären Begutachtung vom 22. Juli 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht 50 % betragen. Aktuell gehe man von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erachte man die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsunfähig. Trotz ungünstiger Prognose mit Bezug auf die künftige Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei die Aufrechterhaltung einer klaren Tagesstruktur angesichts der eingetretenen Chronifizierung der Erkrankung und der biografischen Aspekte äusserst wichtig.
3.4     Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. In der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist es einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, die auch vom Laien auf Grund der vorangehenden Darstellung der Symptomatik nachvollzogen werden können. Deshalb kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vorne Erw. 1.2.6).
         Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin veranlasste Hausarztattest vom 14. Februar 2005 (Urk. 4), in welchem Dr. C.___ der Versicherten aus psychiatrischer Sicht vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % ausging, nichts zu ändern. Alle darin aufgeführten Befunde liegen seit mehreren Jahren vor und wurden von den Ärzten der MEDAS bei ihrer Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Situation berücksichtigt. Neue Diagnosen stellte Dr. C.___ in seinem Bericht nicht. Zu berücksichtigen ist sodann, dass dem auch von Dr. C.___ erwähnten Status nach Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit kaum mehr Bedeutung beizumessen ist, da die Beschwerdeführerin seit 1988 abstinent ist (Urk. 8/20 S. 9). Von einer aus psychiatrischer Sicht vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, rechtfertigt sich auch in Anbetracht ihrer traumatisierten Jugendzeit (Urk. 8/27 S. 2) nicht. Ebenso waren die vom Hausarzt erwähnten Darmbeschwerden bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Juli 2004 bekannt (vgl. beispielsweise den Bericht vom 20. August 1997; Urk. 8/28), und deren Auswirkungen wurden bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes berücksichtigt.
         Demnach ist auf die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachtens vom 9. August 2004 abzustellen. Aus medizinischer Sicht liegt somit seit Mitte 2000 bis zur interdisziplinären Begutachtung im Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor; ab Juli 2004 ist noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

4.      
4.1 Demnach stellt sich die Frage des Beginns des Wartejahres. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, ihr Vollpensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 1999 auf 85 % (oder sieben Stunden pro Tag) reduziert hatte (Urk. 8/20 S. 10 Ziff. 6.1.1), wobei zu beachten ist, dass eine zunehmende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation seit mindestens 1991 bekannt und belegt ist (Urk. 8/27 S. 1, 8/28 sowie 8/30-32).
         Gestützt auf die retrospektive Bemessung der Arbeitsunfähigkeit, die in Würdigung der vorliegenden medizinischen Aktenlage erfolgt ist, ist der Beginn der einjährigen Wartezeit - entgegen der vom RAD vertretenen Auffassung (Urk. 8/13) - auf den 1. Juli 2000 festzusetzen. Der Lauf der Wartezeit wurde durch die jeweiligen erneuten Arbeitsaufnahmen nicht unterbrochen, da die Versicherte anstatt eines Vollpensums vom 41 Stunden nur ein solches von 35 Stunden leistete und damit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 85 % aufwies. Es erübrigt sich jedoch, die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit bis zum 30. Juni 2001 zu berechnen, da bei deren Ablauf keine durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag (Urk. 8/69 S. 3). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der rentenrelevante Ablauf der Wartezeit auf Januar 2003 anzusiedeln ist. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist daher zu bestätigen.
4.2
4.2.1   Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 F. Erw. 4a).
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben der A.___ im Fragebogen vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/69). Demnach hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 mit einem Vollzeitpensum im Monat Fr. 3'700.-- verdient (Urk. 8/69 Ziff. 12-16). Einschliesslich eines 13. Monatslohnes resultiert für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 48'100.-- (Fr. 3'700.-- x 13; vgl. auch Urk. 8/13 S. 5).  Diese Berechnung blieb unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
         Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeit als Lebensmittelverkäuferin, die ihr laut ärztlicher Beurteilung in einem Umfang von 50 % zumutbar war, nach den krankheitsbedingten Unterbrüchen immer wieder aufgenommen und sie stand noch bis zum 3. März 2004 bei der A.___ in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/7 und 8/45). Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit betrug das Invalideneinkommen somit Fr. 24'050.-- (Fr. 48'100.-- : 2). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % ist somit nicht zu beanstanden.
4.2.2   Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Sommer 2004 erheblich verschlechtert, weshalb ab Juli 2004 noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % bestanden hat (vorne Erw. 3.4).
         Bei voller Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 mit einem Vollzeitpensum Fr. 3'800.-- im Monat respektive im Jahr Fr. 49'400.-- (13 x Fr. 3'800.--) verdient (Urk. 8/49 S. 2 Ziff.16). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 11/2005, Tabelle B10.2 S. 87 [Kategorie G,H]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 49'894.-- im Jahr 2004.
         Wie erwähnt verlor die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der A.___ im März 2004 (Urk. 8/7 und 8/45). Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist deshalb nach Massgabe der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle B10.1) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der in der Tabellengruppe A aufgeführten Löhne gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb die Tabellenwerte auf die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) umzurechnen sind. Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor von Fr.  3'893.-- (LSE 2004, S. 13 TA1) ergibt sich auf der Basis eines den medizinischen Vorgaben entsprechenden 40%igen Arbeitspensums ein Jahreseinkommen Fr. 19'433.85 (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41,6 = Fr. 48'584.65 x 40 %).
4.2.3   Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Auf Grund ihrer Schmerzproblematik im Rückenbereich und angesichts des psychischen Leidens kann die Beschwerdeführerin bloss noch teilzeitlich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen mit Bezug auf die Arbeitshaltung tätig sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher lohnwirksamer Faktoren wie Berufsausbildung, einseitiger beruflicher Erfahrung und Alter (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 17'491.-- (Fr. 19'434.-- ./. 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'894.-- ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 32'403.--, die einem Invaliditätsgrad von rund 65 % entspricht.
4.2.4 Zusammenfassend erweist sich die Invaliditätsermittlung durch die Beschwerdegegnerin soweit als korrekt, als der Invaliditätsgrad 70 % nicht erreicht und daher kein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Eine in der Zeit zwischen der MEDAS-Abklärung und dem Erlass des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist auch in Berücksichtigung des Hausarztattestes vom 14. Februar 2005 (Urk. 4) nicht auszumachen. Sollte sich in der Zwischenzeit seit Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Januar 2005 eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation eingestellt haben, so steht es der Versicherten frei, jederzeit ein Revisionsgesuch zu stellen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- A.___ Pensionskasse, ___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).