IV.2005.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozial versicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem Z.___ sich am 22. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung für den Rentenbezug angemeldet und eine seit dem 1. Juli 1998 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat (Urk. 7/106), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Verfügung vom 1. November 2000 einen Rentenanspruch verneint hat (Urk. 7/19),
da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Dezember 2001 die Verfügung vom 1. November 2000 aufgehoben und die Sache für die Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hat (Urk. 7/97),
nachdem daraufhin die IV-Stelle das Gutachten der A.___ vom 18. Februar 2003 (Urk. 7/26) eingeholt und die berufliche Abklärung des Versicherten vom 13. Oktober 2003 bis 22. Januar 2004 in der B.___ veranlasst hat (Urk. 7/66),
da der Versicherte vom 23. Januar bis 22. Juli 2004 im B.___ ein Arbeitstraining im Holzbereich absolviert hat (vgl. Schlussbericht vom 23. August 2004, Urk. 7/44) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2004 und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente beim ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % erneut verneint hat (Urk. 7/5 und 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Februar 2005, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 1998 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. April 2005 (Urk. 6),
da das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2005 geschlossen hat (Urk. 8),

in Erwägung,
         dass das Sozialversicherungsgericht der IV-Stelle im Entscheid vom 10. Dezember 2001 unter anderem aufgetragen hat, eine interdisziplinäre Begutachtung vornehmen zu lassen und insbesondere Abklärungen darüber zu treffen, ob die Alkoholabhängigkeit des Versicherten zu somatischen oder psychischen Störungen mit Krankheitswert geführt hat, als auch darüber, ob der Versicherte aufgrund eines vorbestehenden somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit begonnen hatte, Alkohol zu konsumieren (Urk. 7/97 S. 14 Erw. 6),
dass die Beschwerdegegnerin das erwähnte interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 18. Februar 2003 eingeholt hat (Urk. 7/26),
dass nach der Beurteilung der Ärzte des A.___ der Beschwerdeführer unter anderem an einem intermittierenden cervico-vertebralen bis cervico-cephalen Schmerzsyndrom (mit/bei Osteochondrose C4/C5, weniger ausgeprägt C5/C6 und C6/C7 und bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit Hyperkyphose thorakal und Hyperlordose lumbal), an einer beginnenden femoro-patellären Arthrose, an einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und einem Status nach Hoden-Teratom 1975 (Status nach Orchiektomie rechts und Radiotherapie und Status nach Exzision von Lungenmetastasen beidseits mit nachfolgender Chemotherapie) leidet, welche Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/26 S. 16),
dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und dass wegen der psychischen Problematik, insbesondere der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für die aus somatischer Sicht zumutbaren, körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Über-Kopf-Arbeiten besteht (Urk. 7/26 S. 19),
dass im Gutachten des A.___ angeführt wird, dass es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach Auftreten des Hoden-Teratoms 1975 zu regelmässigem Alkoholkonsum gekommen sei, welcher sowohl als Schmerzmittel als auch als Aufputsch- und Schlafmittel eingesetzt worden sei (Urk. 7/26 S. 17), und dass nach der psychiatrischen Beurteilung in der Vergangenheit die durch die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten hervorgerufenen psychischen Krisensituationen mit Alkohol behandelt worden seien (Urk. 7/26 S. 18),
dass im Zeitpunkt der Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung am 22. Januar 1999 eine noch aktive Alkoholabhängigkeit und gemäss den Angaben des Allgemeinmediziners Dr. med. C.___ vom 22. März 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Juli 1998 bestand (Urk. 7/34),
dass der Versicherte gemäss den Angaben im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung wegen der zunehmenden Alkoholprobleme ab 1997 keine eigentlichen Erwerbsarbeiten mehr ausgeführt hat (Urk. 7/82 S. 2, 7/16 S. 2),
dass das Gutachten des A.___ die Fragen, ob die im Zeitpunkt der Anmeldung bestandene aktive Alkoholkrankheit auf einen vorbestehenden somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zurückzuführen war oder ob die diagnostizierten Leiden, insbesondere die narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit aktueller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (auch) Folge des langjährigen Alkoholabusus ist, nicht ausdrücklich beantwortet,
dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die Würdigung der zum damaligen Zeitpunkt, vier Jahre nach der erfolgten Anmeldung bestandenen gesundheitlichen Situation mit lediglich noch anamnestischer Alkoholabhängigkeit beschränkt (vgl. Urk. 7/26 S. 16 und 19),
         dass dies allein schon aus der Feststellung im psychiatrischen Konsiliargutachten hervorgeht, inwieweit die Persönlichkeitsprägung beim Beschwerdeführer bereits als Persönlichkeitsstörung verstanden werden dürfe, sei nicht abschliessend zu beurteilen, da Persönlichkeitsstörungen in verschiedensten Nuancen beobachtbar seien (Urk. 7/26 S. 15),
         dass die angeführte Begründung für das Offenlassen dieser Frage, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wäre zwingend gleichzusetzen mit einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/26 S. 15), nicht zutrifft,
         dass es vielmehr Aufgabe dieser Begutachtung gewesen wäre, eben gerade diese Frage zu beantworten, wobei es nicht allein darum ging zu prüfen, ob die Alkoholsucht durch den Hodentumor und die damit zusammenhängende Behandlung bedingt worden sei, sondern vielmehr auch abzuklären war, ob sich dieser Abusus auf dem Boden einer vorbestehenden psychischen Störung mit Krankheitswert entwickelt haben könnte,
         dass die Aussage des Experten, beim Beschwerdeführer seien in der Biographie und in der beruflichen Entwicklung karzinomunabhängig erhebliche Probleme in seiner Lebensführung festzustellen, weshalb eine gewisse Gefahr bestehe, dass er bei sehr unbefriedigenden Lebenssituationen wieder zur "Selbstmedikation", das heisst dem Alkohol zurückgreifen würde (Urk. 7/26 S. 15), eine solche Würdigung nicht a priori ausschliessen lässt,
dass damit auch im Hinblick auf das eingeholte A.___-Gutachten vom 18. Februar 2003 unklar bleibt, ob beim Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Abschluss der erfolgreichen Entzugsbehandlung in der D.___ vom 21. September 1999 bis 7. Juli 2000 (vgl. Urk. 7/97 S. 9 Erw. 5b) eine durch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden hervorgerufene erhebliche Arbeitsunfähigkeit und ein (vorübergehender) Rentenanspruch bestanden hat,
dass es die Beschwerdegegnerin zudem unterlassen hat, die im Urteil vom 10. Dezember 2001 ausdrücklich erwähnten zusätzlichen ärztlichen Berichte, die unter anderem der Klärung der Ursachen der Alkoholabhängigkeit hätten dienlich sein können, einzuholen und den Gutachtern des A.___ zur Verfügung zu stellen, und dass zudem davon ausgegangen werden muss, dass die Gutachter des A.___ auch nicht über den Bericht der Entwöhnungsbehandlung in der D.___ vom 7. Juli 2000, welcher sich auch aktuell nicht bei den Akten befindet, verfügten (vgl. Urk. 7/97 S. 9 Erw. 5b und S. 14 Erw. 6, Urk. 7/26 S. 1 ff.),
dass die Motive, auf die das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich sind (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 schon aus diesem Grund aufzuheben und zur Ergänzung der Abklärungen gemäss Erw. 6 des Urteils vom 10. Dezember 2001 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Urk. 7/97 S. 14),
dass die IV-Stelle nach Vervollständigung der Unterlagen und dem Beizug des Berichts der Entwöhnungsbehandlung in der D.___ vom 7. Juli 2000 zur Klärung der Frage eines vor Abschluss der erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung bestandenen invalidisierenden Gesundheitsschadens mit gegebenenfalls erheblicher Arbeitsunfähigkeit ein Aktengutachten anzufordern und das A.___ vollständig zu dokumentieren hat,
dass sich die Gutachter auch zur Arbeitsunfähigkeit direkt nach Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu äussern haben werden, in welcher Zeit der Versicherte im geschützten Rahmen tätig gewesen war (Urk. 7/82 S. 2), 
dass das E.___ in seinem Bericht vom 8. November 2002 noch von auf den Alkoholkonsum zurückzuführenden leicht- bis mittelgradigen Persönlichkeits- und kognitiven Beeinträchtigungen (ICD-10 F10.71 und F10.74) und von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgeht (Urk. 7/27), dass demgegenüber im Gutachten des A.___ vom 18. Februar 2003 keine codierte psychiatrische Diagnose gestellt und die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit 30 %, unter idealen Bedingungen gar mit 0 %, beurteilt wird (vgl. Urk. 7/26 S. 15 und S. 19),
dass gemäss den praktischen Erkenntnissen vom B.___ eine Steigerung des Arbeitspensums von 60 % auf mehr "wegen des zu grossen Drucks" nicht möglich gewesen war (vgl. Urk. 7/44, 7/65 S. 1),
dass der Versicherte bei der mit einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit zudem eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufwies (vgl. Urk. 7/44),
dass die Gutachter sich unter Berücksichtigung der im B.___ gemachten praktischen Erfahrungen auch ergänzend zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit zu äussern haben, wobei sie den Beschwerdeführer dafür gegebenenfalls auch ergänzend zu untersuchen und ergänzende Auskünfte im B.___ anzufordern haben,
dass die Sache zur Vornahme der ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist,
dass dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).