IV.2005.00231
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1970, stand in der Ausbildung zur Kinderpflegerin in der Schule A.___, ___, als sie am 20. Februar 1994 als Lenkerin ihres Autos vor einer Ampel wartete und dabei ein Fahrzeug mit etwa 20 bis 30 Stundenkilometer hinten auffuhr und ihr Fahrzeug in das vor ihr stehende Auto schob (Urk. 7/47). Im gleichentags aufgesuchten Universitätsspital Zürich (USZ) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 7/47, Urk. 14 Sachverhalt Ziff. 1). Ab Mitte Juni 1994 war die Versicherte erneut arbeitsfähig (Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/81).
Am 29. September 1995 erlangte W.___ das Diplom als Kinderpflegerin (Urk. 7/39/5) und war anschliessend bis 31. August 2000 als Krankenpflegerin im Krankenheim B.___ angestellt (Urk. 7/39/7-8). Am 12. Juli 2000 schloss die Versicherte ihre Ausbildung als Krankenpflegerin mit Diplomniveau I ab (Urk. 7/39/9) und seit 1. September 2000 war sie zunächst vollzeitig und später mit reduziertem Pensum als Krankenschwester in der Maternité C.___ beschäftigt (Urk. 3, Urk. 7/43 Ziff. 6.2-3, Urk. 7/10 S. 10, Urk. 7/32, Urk. 7/39/10-11).
Wegen des erlittenen Schleudertraumas war W.___ ab 30. März 2001 nur noch teilweise arbeitsfähig (Urk. 7/11/7-8) und ab 15. Juli 2002 wurde nur mehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. Zeugnis von Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 7/39/12; Urk. 7/43 Ziff. 6.6.2 und Ziff. 7.2-3). Am 14. Januar 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/43 Ziff. 7.8).
1.2 Die IV-Stelle zog berufliche (Urk. 7/32, Urk. 7/39-40) und medizinische Akten (Urk. 7/11/1-16), den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/35) sowie die Akten des Unfallversicherers Generali Versicherungen bei (Urk. 7/44-88). Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ Begutachtungsinstitut (E.___), F.___ (vgl. Gutachten vom 18. Mai 2004, Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle darauf einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei in leidensangepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergebe (Urk. 7/7). Dagegen erhob W.___ am 14. September 2004 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 7/5 S. 1); gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Unterstützung zur Umschulung in Aussicht (Urk. 7/5 S. 3 Ziff. 5).
Am 16. November 2004 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch auf Kostenübernahme der von ihr in Aussicht genommenen Weiterbildung zur Pflegefachfrau mit Diplomniveau II (Urk. 7/12; vgl. Urk. 7/17).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe, wies die Einsprache ab und stellte betreffend berufliche Massnahmen einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Februar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Am 19. April 2005 sistierte das Gericht das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 8).
W.___ reichte am 21. Dezember 2005 die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. August 2005 zu den Akten, mit dem die IV-Stelle die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen verneint hatte (Urk. 10/1), und nahm gleichzeitig dazu Stellung (Urk. 10). Darauf wurde das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen und der IV-Stelle Frist eingeräumt, sich zur Beschwerde beziehungsweise zum Rentenbegehren zu äussern (Urk. 12), welche Gelegenheit diese nicht wahrnahm.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin ihre in der Einsprache vorgebrachte Argumentation im Einspracheentscheid nicht gewürdigt hat und dieser nicht zureichend begründet wurde (Urk. 1 S. 6). Darauf ist vorab einzugehen.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist die Begründungspflicht. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände oder Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnommen werden können, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz 21). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. Au-gust 2003 in Sachen B., I 128/03, Erw. 1.1, mit Hinweis).
1.3 In der Verfügung vom 26. Juli 2004 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester ideal eingegliedert. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeit wie auch der Invaliditätsgrad würden 30 % betragen (Urk. 7/7).
Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zur Weiterführung ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen, sich zur Krankenschwester mit Diplomniveau II (vgl. Urk. 3) weiterzubilden, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich beziehungsweise bis anhin nicht möglich gewesen sei. Im Hinblick auf das Valideneinkommen sei jedoch vom Lohn im Diplomniveau II - welcher von der Beschwerdegegnerin abzuklären sei - auszugehen, was zu einer grösseren Erwerbseinbusse führe, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe (Urk. 7/5/1).
Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nichts mehr abgeklärt, sondern ihren Standpunkt bekräftigt, wonach aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 30 % eingeschränkt sei, weshalb keine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse gegeben sei und sie an ihrem Entscheid festhalte (Urk. 2).
1.4 Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, als die Ausführungen im Einspracheentscheid eher dürftig ausgefallen sind. Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch mitteilte, ihrer Meinung nach sei allein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester mit Diplomniveau I massgebend, erübrigten sich weitere Darlegungen und Abklärungen zum Lohn im Diplomniveau II. Daher kam die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht - wenn auch sehr knapp - nach.
Im Übrigen war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, den ergangenen Entscheid sachgerecht anzufechten, was ebenfalls darauf hindeutet, dass dessen Begründung ausreichend war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist demnach zu verneinen.
2.
2.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2005 zu beurteilen ist. Dagegen ist für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1-2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
2.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder - seit 1. Januar 2004 - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen zu den hier anwendbaren Bestimmungen und Grundsätzen im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 (Urk. 2) zu verweisen. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 16 ATSG in der seit 1. Januar 2003 massgebenden Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Ermittlung der Erwerbseinkommen.
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens gerügt wurde.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester aus und legte dem Einkommensvergleich den Lohn einer Krankenschwester im Diplomniveau I zu Grunde. Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden die Weiterbildung zur Krankenschwester mit Diplomniveau II angestrebt hätte. Angesichts dieser Restarbeitsfähigkeit sei der medizinisch-theoretische Invaliditätsgrad von 30 % identisch mit den erwerblichen Einschränkungen im angestammten Beruf (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte die Beurteilung der Gutachter des E.___ vom 18. Mai 2004, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als Krankenschwester bestehe (vgl. Urk. 7/10 S. 27), nicht in Frage. Vielmehr machte sie geltend, nach Erreichen des Diplomniveaus I habe sie wegen zunehmenden Schmerzen die Weiterbildung zum Diplomniveau II nicht absolvieren können. Das Arbeitsverhältnis bei der Maternité C.___ sei aufgelöst worden, weil sie innert nützlicher Frist das Diplomniveau II nicht habe erreichen können (vgl. Urk. 3). Wegen der Invalidität seien ihr Karriere und Lohnsteigerung verwehrt, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und näher abzuklären sei (Urk. 1).
In der Eingabe vom 21. Dezember 2005 legte die Beschwerdeführerin weiter dar, dass sie - wie ohne Unfall geplant - im Jahr 2001 das Diplomniveau II erreicht hätte und somit im Gesundheitsfall Fr. 80'613.-- jährlich verdienen würde. Tatsächlich verdiene sie aktuell mit einem 50%-Pensum nur Fr. 34'141.25, was bei einem Pensum von 70 % Fr. 47'798.20 entspreche. Die Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von Fr. 80'613.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von (abgerundet) 40 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 10 S. 2-3).
4.
4.1 Die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit als Krankenpflegerin ist gestützt auf das E.___-Gutachten nicht zu beanstanden.
Die Gutachter stellten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/10 S. 3 f.) und gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung (Urk. 7/10 S. 9 f.) sowie die eigenen internistischen, neurologischen (Urk. 7/10 S. 11 f.) und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 7/10 S. 20 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10 S. 24):
- mässig ausgeprägtes mittleres und oberes leicht linksbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.0)
- leicht-mässig ausgeprägte cervicocephale Beschwerden im Sinne einer „Migraine cervicale“
- leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Zustand nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie bei Schmerzinterferenz
- bei Status nach Verkehrsunfall am 20. Februar 1994 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Gehirnverletzung.
Die gemeinsame Beurteilung führte die Gutachter zum nachvollziehbar begründeten Schluss, der Beschwerdeführerin sei keine körperlich schwerbelastende Tätigkeit mehr zumutbar, auch nicht die Pflege von bettlägerigen Patienten. Die aktuelle, körperlich leichte und optimal adaptierte Tätigkeit (vgl. Urk. 7/10 S. 24 f.) wie auch Verweisungstätigkeiten mit einem derartigen Zumutbarkeitsprofil seien ihr jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 30 % ab 15. Juli 2000 ganztätig zumutbar (Urk. 7/10 S. 27).
4.2 An dieser eingehend begründeten Einschätzung, die sich auf die Vorakten stützte und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden polydisziplinär beurteilte, vermögen die übrigen medizinischen Unterlagen keine Zweifel zu erwecken. So legten zwar die Ärzte der Rehaklinik G.___ am 11. Juli 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zur psychophysischen Stabilisierung fest (Urk. 7/11/10), welche Meinung Hausarzt Dr. D.___ gemäss Bericht vom 1. Mai 2003 teilte (Urk. 7/11/2 S. 2 und 7/11/3). Allerdings war die Beschwerdeführerin bei ihrer Hospitalisation in der Rehaklinik G.___ psychisch destabilisiert, weshalb die stationäre Behandlung nach zwei Tagen abgebrochen werden musste, welcher Zustand für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht massgebend sein kann. Bei der Würdigung von Hausarztberichten darf und muss im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Das Gleiche ist vorliegend zu sagen in Bezug auf die Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. H.___, Chiropraktor SCG, ECU, welcher die Beschwerdeführerin seit 1995 behandelt (vgl. Urk. 7/11/4-5, Urk. 7/11/7-8).
Dr. med. I.___, Oberarzt, Neurologische Poliklinik des Universitätsspitals, attestierte im Bericht vom 21. Dezember 2000 gar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Krankenschwester (Urk. 7/11/16 S. 10), welcher Einschätzung vor allem mangels Aktualität ebenso wenig gefolgt werden kann.
J.___, Arzt für Psychiatrie & Psychotherapie, legte im Bericht vom 26. April 2002 keine aus seiner Sicht medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit fest, sondern berichtete vielmehr vom Umstand, dass die Schmerzen beim um 50 % reduzierten Pensum erträglich seien (Urk. 11/13 S. 8). Ebenso wenig äusserten sich Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 6. September 2001 (vgl. Urk. 7/11/14) oder Dr. phil. L.___, Neuropsychologie, am 27. November 2001 zur medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/15).
4.3 Somit ist mit den Parteien ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Krankenpflegerin auszugehen, womit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung und namentlich die Frage zu prüfen bleiben, ob das aktuelle Einkommen der Beschwerdeführerin als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden kann oder ob dieses höher liegt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Ausbildung nicht plangemäss hat abschliessen können.
5.
5.1 Grundsätzlich ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 205), ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2 Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wird, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden (SZS 2004 S. 67). Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 9. März 2005 in Sachen B., U 340/04).
Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteile des EVG vom 29. August 2002 in Sachen S., I 97/00, Erw. 1.2 mit Hinweisen, und vom 9. März 2005 in Sachen B., U 340/04).
5.3 Im Unfallzeitpunkt stand die Beschwerdeführerin in der Lehre zur Kinderpflegerin, die sich aufgrund ihrer Aussagen wegen des Unfalles um ein halbes Jahr verlängerte. Nachdem sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte, schloss sie im Juli 2000 ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin mit Diplom Niveau I ab (Urk. 7/39/).
Hinsichtlich der Aus- beziehungsweise Weiterbildungsbestrebungen im Zeitpunkt des Auftretens der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2002 (vgl. Urk. 7/10 S. 2) beziehungsweise im März 2001 (Urk. 7/11/8) geht aus den Akten nichts hervor. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Erlangen des Diploms Niveau I ab 1. September 2000 zunächst vollzeitig in der Maternité C.___ erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/39/10, Urk. 7/40), als wieder Arbeitsunfähigkeiten auftraten (Urk. 7/11/8), ohne dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ausweislich über Weiterbildungsmöglichkeiten und namentlich über die Weiterbildung für das Diplom Niveau II als Krankenpflegerin informiert beziehungsweise konkrete Schritte im Hinblick darauf unternommen hätte. Vielmehr erklärte sie dem Untersucher im E.___, sie fühle sich in ihrer Funktion als Krankenschwester in der Maternité C.___ sehr wohl (Urk. 7/10 S. 20 Mitte). Auch Hausarzt Dr. D.___ schilderte am 5. Mai 2003 die Angaben der Beschwerdeführerin dahingehend, sie arbeite gerne in ihrem Beruf als Pflegerin und möchte keinen anderen Beruf erlernen (Urk. 7/11/3 S. 3). Dies lässt zumindest in jenem Zeitpunkt nicht auf konkrete Weiterbildungsabsichten schliessen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Weiterbildung zum Diplomniveau II sei für eine Weiterbeschäftigung in der Maternité C.___ unabdingbar (Urk. 7/12 S. 2), können darin keine konkreten Vorkehren zur beruflichen Weiterbildung erblickt werden. Es ist auch nicht bestätigt, dass mit dem Diplomniveau I gar keine angepassten Stellen mehr zur Verfügung stehen, handelt es sich doch dabei um eine eigenständige Ausbildung, die nicht zwingend ihre Fortsetzung zur Krankenpflegerin mit Diplomniveau II zu finden hat.
Ferner fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin keine um-fangreichen schulischen Ressourcen aufweist, welche eine berufliche Karriere im von ihr dargelegten Sinn als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. dazu auch Urk. 7/11/3 S. 3). Die Beschwerdeführerin absolvierte die Realschule offenbar nicht ohne schulische Probleme (vgl. Urk. 7/43 Ziff. 6.1, Urk. 7/10 S. 31 Mitte, Urk. 7/11/13 S. 3 Mitte) und vermochte die Bürolehre bei zwar guten praktischen Leistungen wegen ungenügenden theoretischen Kenntnissen, namentlich wegen ihrer Legasthenie und Prüfungsängsten (vgl. Urk. 7/10 S. 13, Urk. 7/11/3 unten), nicht erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/39/2-4).
Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine Weiterbildung ins Diplomniveau II ist zwar aufgrund der entsprechenden Forderung ihrer Arbeitgeberin (vgl. Urk. 3) im Hinblick auf die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes verständlich und achtbar, doch genügt dies allein nicht, um zu belegen, dass sie im Gesundheitsfall eine entsprechende Weiterbildung tatsächlich angefangen und erfolgreich abgeschlossen hätte.
Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit die Ausbildung zur Krankenpflegerin mit Diplomniveau II absolviert hätte, da sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf Vorkehren zur entsprechenden Ausbildung ergeben. Unter den dargelegten Umständen ist jedenfalls mit Blick auf die Bemessung des Valideneinkommens nicht in genügender Weise ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Krankenpflegerin mit Diplomniveau II angestellt wäre.
Damit muss es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen sein Bewenden haben.
5.4 Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert und auch nicht erstellt ist, dass sie in einer anderen Beschäftigung ihre Restarbeitsfähigkeit besser verwerten könnte, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin angesichts der Arbeitsfähigkeit von 70 % als Krankenpflegerin den Invaliditätsgrad auf 30 % festgesetzt hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).