Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00232
IV.2005.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1947, stammt aus Griechenland, wo er die Primarschule absolvierte. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1970 liess er sich zum Hilfsschlosser ausbilden (Urk. 7/64) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Urk. 7/50). Zeitweise bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/62, Urk. 7/50). Am 20. Mai 1998 stürzte der Versicherte bei der Arbeit auf das Gesäss und zog sich dabei eine Kontusion der Wirbelsäule zu. Der Versicherte litt im Wesentlichen an Rücken- und Nackenbeschwerden, Schmerzen im rechten Ellenbogen, an einer Arthrose im linken Knie und an schweren Senk-Spreizfüssen (Urk. 7/16-20). Im Weiteren entwickelte sich ein psychisches Leiden (Urk. 7/18).
         Am 15. Juli 1999 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/64). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 7/19/1-3, Urk. 7/20) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/60-61, Urk. 7/63) ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/14) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) einen Rentenanspruch des Versicherten mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens. Im Weiteren wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 (Urk. 7/11) ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Beide Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
1.2     Am 12. Mai 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/23, Urk. 7/50-51) und dem Arbeitgeberbericht der K.___ AG vom 4. Juni 2003 (Urk. 7/53) den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 2003 (Urk. 7/18) sowie den Bericht der Dr. med. A.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/17) ein. Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 22. September 2003, Urk. 7/16). Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 7/6) mit Wirkung ab 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/5) wurde mit Entscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht (Urk. 3), mit Eingabe vom 21. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
         "1.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2005                 sei aufzuheben.
          2.      Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit               sie nach medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer dessen              Rentenanspruch erneut prüfe.
          3.      Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
          4.      Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen                   eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegne-                 rin auszurichten."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2005 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Dabei kann festgehalten werden, dass für die nun im ATSG positivrechtlich umschriebenen Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Bemessungsnorm zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 16 ATSG) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die bisherigen spezialgesetzlichen Rechtsnormen und die ergangene Rechtsprechung angewendet werden können (BGE 130 V 343 ff.).
         Im Weiteren hat die Regelung über das Eintreten sowie die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle und im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 4 IVV) durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. Februar 2005, I 727/04 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/56) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November (Urk. 7/6), welche mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) bestätigt wurde, ab dem 1. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs in analoger Anwendung der bei der Rentenrevision massgebenden Kriterien vorzugehen. Somit ist zu prüfen, ob sich seit Erlass der ursprünglichen, rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Januar 2005 (Urk. 2) eine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben und ob dieser das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegte Ausmass erreicht hat. Nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/56) eingetreten ist.
3.2     Der ersten Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) lag zunächst der Bericht der Dr. A.___ vom 17. August 1999 (Urk. 7/20) zugrunde. Danach litt der Versicherte im Wesentlichen an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer Spondylolisthesis L5/S1, an einem chronischen Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 sowie bei einer Spondylosis deformans und an einer posttraumatischen Epicondylopathia humeroscapularis tendinotica mit Muskelatrophie rechts. Sie erachtete den Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Hilfsschlosser vom 20. Mai 1998 bis 1. Februar 1999 als vollständig arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich nicht stark belastenden Tätigkeit attestierte sie ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit  Gemäss dem Bericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. Februar 2000 (Urk. 7/19/1), welchen die Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit ihrer ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegt hatte, leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem Panvertebralsyndrom, an einer Periarthropathie des rechten Ellenbogens und anamnestisch an einem Sturztrauma am 20. Mai 1998. Die Ärzte erachteten den Versicherten in seinem bisherigen Beruf als vollständig arbeitsunfähig. Hingegen attestierten sie ihm in einer mittelschweren, wechselbelastenden und wechselpositionierenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, nachdem die am 30. Juli 1999 durchgeführte neurologische Abklärung (Urk. 7/19/3) keine wesentlichen Befunde ergeben hatte.
         Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit ermittelte die IV-Stelle gestützt auf die "Dokumentation über Arbeitsplätze" (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 54'100.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'100.-- resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 7/13, Urk. 7/60).
3.3     Aus den nach der Neuanmeldung eingeholten medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer in der Zeit nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 4. Juli 2000 (Urk. 7/13) weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind. So entwickelte sich ein Morbus Bechterew sowie eine Varusgonarthrose links bei beginnender Femoropatellar- und Gonarthrose. Aktenkundig ist sodann eine schwere Senk-/Spreizfuss-Deformität. Im Weiteren klagte der Versicherte neuerdings über psychische Beschwerden (Urk. 7/16-18). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, wie sich diese Änderung des Gesundheitszustands auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
3.4     Was die Beurteilung der körperlichen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kam Dr. B.___ im Gutachten vom 22. September 2003, auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) abgestellt hat, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/16 S. 8). Dieses Gutachten vermag jedoch den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Erw. 2.5) nicht zu genügen. Zunächst ist unklar, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit auf den ursprünglichen Beruf als Hilfsschlosser (Urk. 7/64 Ziff. 6.2), auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter (Urk. 7/53) oder auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht. Für die Invaliditätsbemessung ist entscheidend, in welchem Umfang dem Versicherten eine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar ist. Dazu äusserte sich Dr. B.___ jedoch nicht. Auch zur Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte, lassen sich dem Gutachten keine Angaben entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Umschreibung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die alleinige Angabe einer Prozentzahl in der Regel noch keine zuverlässige Beurteilung der Möglichkeiten erlaubt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Vielmehr soll möglichst konkret dargelegt werden, ob die festgestellten Einschränkungen beispielsweise in der Art der Tätigkeit, der Präsenzzeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder der pro Zeiteinheit erbrachten Leistung begründet sind.
         Auch der Bericht der Dr. A.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/17) ist für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig aufschlussreich. Sie attestierte dem Versicherten im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ging allerdings davon aus, dass ihm langfristig eine behinderungsangepasste, leichte, rückenschonende Tätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar sei. Eine Erklärung für diese abgestufte Arbeitsfähigkeit gab die Ärztin jedoch nicht. Vielmehr bezeichnete Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Auch äusserte sich die Ärztin nicht dazu, ab wann sie den Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtete.
3.5     In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage ebenfalls keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zwar wurde der Versicherte fachärztlich durch Dr. D.___ abgeklärt, welcher ihm im Bericht vom 28. Mai 2003 (Urk. 7/18) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sogar für jegliche Tätigkeit attestierte. Dieser Einschätzung kommt jedoch keine volle Beweiskraft im Sinne der Rechtsprechung zu (vgl. Erw. 2.5). So ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, dass der Psychiater selber eine umfassende, auch die Lebensgeschichte und das soziale Umfeld des Beschwerdeführers berücksichtigende Anamnese erhoben hätte, und es findet sich darin keine Würdigung der persönlichen Anamnese aus psychiatrischer Sicht. Sodann setzte sich Dr. D.___ nicht mit der psychiatrisch relevanten Frage nach einer psychischen Komponente des geklagten Schmerzbildes auseinander; jedenfalls lässt der Bericht nicht erkennen, inwiefern er den Versicherten im Hinblick auf mögliche psychiatrische Befunde aktiv befragt hätte. Vielmehr führte der Psychiater lediglich rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, wobei er sich diesbezüglich offensichtlich auf die Angaben der Hausärztin stützte. In psychischer Hinsicht liess es Dr. D.___ im Wesentlichen dabei bewenden, auf eine starre Persönlichkeit mit engen Wertvorstellungen, eingeschränkter Konzentration und Ausdauer und ständigen Frustrationsgefühlen, welche aus der Diskrepanz zwischen dem hohen Leistungsanspruch und dem tatsächlichen Leistungsvermögen resultierten, hinzuweisen. Eine psychiatrische Diagnose fehlt jedoch. Somit bleibt unklar, wie die vollständige Arbeitsunfähigkeit letztlich zu begründen ist, mithin ob das somatische Leiden oder ein psychisches Unvermögen dafür verantwortlich sein soll. Schliesslich führt der Umstand, dass sowohl Dr. D.___ (Urk. 7/18) als auch Dr. B.___ (Urk. 7/16) auf eine Rentenbegehrlichkeit des Versicherten hinwiesen, nicht zu einer anderen Beurteilung, hat doch zunächst eine umfassende psychiatrische Begutachtung zu erfolgen, bevor eine solche Äusserung gerechtfertigt ist.
3.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine den Rentenanspruch beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer und psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert einer klaren psychiatrischen Diagnose bedarf, denn eine auf psychosoziale und psychokulturelle Faktoren zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit vermag nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Invalidität nicht zu genügen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 3) näher einzugehen.
         Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).