Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1956, war von 1987 bis 1996 als Betontrennfacharbeiter und von 1996 bis 31. März 1998 als Flugzeugkabinen-Reiniger tätig (Urk. 8/102, Urk. 8/118). Ab 21. September 1998 war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog bis 17. März 2000 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 75 % Leistungen (Urk. 8/80, Urk. 8/91).
1.2 Am 18. Dezember 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/123 = Urk. 8/124). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/41/2). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/41/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab (Urk. 8/38).
1.3 Am 27. August 2001 stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 16. März 2000 erlittenen Unfall ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 8/83 Ziff. 6.1-3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/28). Mit Verfügungen vom 18. Juli 2002 sowie - mit höheren Frankenbeträgen - vom 22. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom Mai bis Juli 2000 eine Viertelsrente und ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/23-24, Urk. 8/17).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % auf (Urk. 8/12). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11/2) trat sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004 nicht ein (Urk. 8/11/1). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/10/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. April 2004 gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/8).
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 hielt die IV-Stelle an der Rentenaufhebung fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln, und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 29. April 2005 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) betreffend Unfallversicherung sistiert (Urk. 9). Nach Vorliegen des EVG-Urteils vom 18. Juli 2005 (Urk. 11) wurde die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch machten (Urk. 12-13).
3.
3.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten am 10. Mai 1999 für die Folgen einer 1991 erlittenen Knieverletzung rechts eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 25 % mit Wirkung ab September 1998 zu (Urk. 8/96). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 13. Oktober 1999 ab (Urk. 8/66 = Urk. 8/216 = Urk. 8/217).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab (Urk. 8/19 = Urk. 8/39/1).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das EVG am 26. Juli 2002 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Ermittlung des Valideneinkommens an die SUVA zurück (Urk. 8/18 = Urk. 8/22), worauf diese mit Verfügung vom 5. Mai 2003 den Invaliditätsgrad auf 28 % erhöhte (Urk. 8/64 = Urk. 8/130).
3.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 hatte die SUVA die auf den zweiten, am 16. März 2000 erlittenen Unfall bezogenen Leistungen eingestellt (Urk. 8/135).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2003 hiess die SUVA die gegen die Verfügungen vom 28. Juni 2002 (Unfall von 2000) und vom 5. Mai 2003 (Unfall von 1991) erhobenen Einsprachen insofern teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29 % erhöhte (Urk. 8/125 = Urk. 8/129).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 8/126).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 18. Juli 2005 insofern teilweise gut, als es die Höhe der Integritätsentschädigung korrigierte (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen wurden bereits im Urteil vom 18. Dezember 2000 dargelegt (Urk. 8/38 Erw. 2 S. 3 ff.). Darauf wird verwiesen.
Soweit das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die seit 1. Januar 2004 neu gefassten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von Belang sind, wird auf diese hinzuweisen sein.
1.2 Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das EVG wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 41 IVG, heute Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Der Revisionsordnung geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die am 10. Juni 2002 durchgeführte Abschlussuntersuchung der SUVA habe ergeben, dass wieder der Zustand erreicht sei, der bei der Untersuchung vom 14. Oktober 1998 bestanden habe. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe somit wieder den Vorzustand erreicht und es sei ihm zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen (Urk. 8/12 S. 1 unten). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (8/12 S. 2 oben). Für die Invalidenversicherung relevante unfallfremde Diagnosen bestünden nicht, so dass aus Koordinationsgründen nicht vom von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % abzuweichen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer hatte einspracheweise die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 10. Juni 2002 in Frage gestellt (Urk. 8/11/2 S. 5 f. Ziff. 4) sowie geltend gemacht, er leide zusätzlich an Rücken- und Gelenkschmerzen (Urk. 8/11/2 S. 6 Ziff. 5): Spezialärztliche Abklärungen hätten eine Diskushernie L3/L4 sowie entzündliche Prozesse in den Hand- und Fussgelenken, im rechten Knie, im Becken und weiteres mehr ergeben; zudem habe die Gallenblase entfernt werden müssen und es bestünden chronische Magenschmerzen (Urk. 8/11/2 S. 6 f. Ziff. 5).
Beschwerdeweise verwies der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung und Invaliditätsbemessung durch die SUVA - im damaligen Zeitpunkt - noch nicht abschliessend gerichtlich beurteilt seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Zudem leide er an krankheitsbedingten Einschränkungen, wofür er auf einen Bericht von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie (wohl vom 10. Dezember 2004), sowie von ihm eingereichte weitere - auf Portugiesisch verfasste - Arztberichte (vgl. Urk. 8/11/4-7 = Urk. 3/3-5) hinwies.
2.3 Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom Mai 2003 und des angefochtenen Entscheids vom Januar 2005 im Vergleich zum Zustand, welcher zur Rentenzusprache im Mai 2002 geführt hatte, in erheblichem Masse verändert hat. Dabei ist auch zu prüfen, ob nebst den unfallbedingten Einschränkungen weitere, nicht unfallbedingte Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken.
2.4 Hinsichtlich der unfallbedingten Einschränkungen ist gestützt auf das Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 festzuhalten, dass der Unfall von 2000 ohne nachhaltigen Einfluss auf die zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit geblieben ist, so dass von der Zumutbarkeitsbeurteilung von 1998 bezogen auf die Folgen des Unfalls von 1991 auszugehen ist (Urk. 11 S. 3 Erw. 2.1), womit unfallbedingt ein Invaliditätsgrad von 29 % resultiert (Urk. 11 S. 5 oben).
3.
3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ hielt am 3. März 1998 fest, grundsätzlich könne der Beschwerdeführer alle sitzenden Tätigkeiten in vollem Umfang sofort ausführen; günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Gewichten über 5 bis maximal 10 kg (Urk. 8/52 S. 2 unten).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt am 14. Oktober 1998 fest, für leichtere wechselbelastende Arbeiten ohne Tragen von Gewichten über 10-15 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer voll einsatzfähig (Urk. 8/50 S. 3 oben).
3.2 Dr. A.___ führte in einem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2000 (Urk. 8/49 = Urk. 8/48 = Urk. 8/46/2 = Urk. 8/46/5 = Urk. 8/183 = Urk. 8/180/2) aus, ein neuer Unfall am 10. April (richtig: 16. März) 2000 habe zu einer Unterschenkelschaftquerfraktur, einer suprakondylären Femur-Spiralfraktur rechts und einer Clavicula-Fraktur links geführt (Urk. 8/49 S. 1 unten). In seinem Beruf als Reiniger sei der Beschwerdeführer seit Mai 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern (Urk. 8/49 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 8. Juni 2001 an die SUVA (Urk. 8/173) führte Dr. A.___ aus, die Korrekturosteotomie infrakondylär zur Entlastung des medialen Kompartiments könne nach Entfernung des Unterschenkelmarknagels voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober 2001 erfolgen. Zwischenzeitliche Rückenprobleme seien durch den Chiropraktor behandelt worden (Urk. 8/173 S. 1 Ziff. 2).
Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 8/173 S. 1 Ziff. 2b).
3.4 In seinem Bericht vom 13. September 2001 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. A.___ eine Gonarthrose am rechten Knie, einen Status nach infrakondylärer Korrekturosteotomie am 3. September 2001 und einen Status nach Ober- und Unterschenkelfraktur April (richtig: März) 2000 (Urk. 8/46/1 lit. A) und attestierte weiterhin eine seit Mai 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/46/1 lit. B). Die Claviculafraktur links und die Fraktur am Unterschenkel seien geheilt; am 3. September 2001 seien der Marknagel entfernt und die Korrekturosteotomie vorgenommen worden und der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 8/46/1 Ziff. 5 und 7). Im Beiblatt vom 17. September 2001 führte Dr. A.___ aus, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/46/2 S. 2).
3.5 In seinem Bericht vom 15. November 2001 an die SUVA (Urk. 8/153) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im operierten rechten Knie. Die Osteosynthesematerialentfernung am Oberschenkel sei im Jahr 2002 geplant (Urk. 8/153 Ziff. 2). Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 8/153 Ziff. 2b).
Der Beschwerdeführer sei stellenlos. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde es schwierig sein, für ihn eine Stelle zu finden, insbesondere aufgrund seiner mangelnden beruflichen Fähigkeiten. Ein Arbeitseinsatz zu 50 % ab 2002 sollte möglich sein (Urk. 8/153 Ziff. 4b).
3.6 In einem Schreiben vom 31. Januar 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/72) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2002 mitgeteilt, dass ihm bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine (halbe) Rente zustehe (vgl. Vorbescheid vom 17. Januar 2002; Urk. 8/34). Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. März 2000 voll arbeitsunfähig, bedingt durch eine Schädigung im medialen Kniegelenkkompartiment nach mehreren Operationen 1997, 1998 und im Juni 2000. Das Leiden habe nach einem Unfall am Kniegelenk im April 1991 begonnen; zwischenzeitlich habe sich noch ein Unfall mit Oberschenkel- und Unterschenkelquerfraktur ereignet (8/72 S. 1 Mitte).
Dass, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, seit September 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei, stimme in dieser Form leider nicht. Die Knieschmerzen hätten sich wieder derart verschlimmert, dass sogar das Arbeitspensum von einem halben Tag in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu hoch erachtet werden müsse (Urk. 8/72 S. 1 unten).
Seines Erachtens müsste dem Beschwerdeführer durchaus eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 8/72 S. 2 oben).
3.7 In seinem Bericht vom 26. März 2002 an die SUVA (Urk. 8/140) führte Dr. A.___ aus, am 17. Januar 2002 sei das Osteosynthesematerial an Ober- und Unterschenkel entfernt worden. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme sei anfangs April 2002 zu rechnen (Urk. 8/140 Ziff. 2).
3.8 SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/208) aus, im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 1998 ergäben sich bezüglich der subjektiven Angaben und inspektorisch keine nennenswerten Differenzen (Urk. 8/208 S. 3 unten). Eine wechselhaft sitzende/gehende Tätigkeit sei - unter Beachtung einzelner Restriktionen - den ganzen Tag zumutbar (Urk. 8/208 S. 4 oben).
3.9 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten, auf Portugiesisch verfassten Bericht über eine am 27. Dezember 2002 durchgeführte Tomografie der lumbosakralen Wirbelsäule ist zu entnehmen, dass auf der Höhe L3/L4 eine kleine paramediane Diskushernie festgestellt wurde (Urk. 8/11/4). Dem ebenfalls auf Portugiesisch verfassten Bericht über ein osteoartikuläres Szintigramm vom 15. Juli 2003 ist als Zusammenfassung zu entnehmen, es hätten sich Alterationen in verschiedenen, einzeln genannten Körperteilen gezeigt, die eine zusätzliche Klärung erfordern könnten, da sie mit einer entzündlichen Pathologie vereinbar sein könnten (Urk. 8/11/5 unten).
3.10 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/45/3) folgende Diagnosen (Urk. 8/45/3 lit. A):
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Knorpeldébridement wegen Knorpelschaden Femurkondylus rechts 1991 Kniegelenksarthrotomie mit Abrasio- und Bridie-Bohrungen am medialen Femurkondylus rechts 1997 Unterschenkelquerfraktur rechts und suprakondyläre Spiralfraktur am Oberschenkel rechts Aktivierte Gonarthrose rechts März 2000 |
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Claviculafraktur links März 2000 |