IV.2005.00233
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1956, war von 1987 bis 1996 als Betontrennfacharbeiter und von 1996 bis 31. März 1998 als Flugzeugkabinen-Reiniger tätig (Urk. 8/102, Urk. 8/118). Ab 21. September 1998 war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog bis 17. März 2000 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 75 % Leistungen (Urk. 8/80, Urk. 8/91).
1.2 Am 18. Dezember 1997 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/123 = Urk. 8/124). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Leistungsanspruch (Urk. 8/41/2). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/41/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab (Urk. 8/38).
1.3 Am 27. August 2001 stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 16. März 2000 erlittenen Unfall ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 8/83 Ziff. 6.1-3). Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/28). Mit Verfügungen vom 18. Juli 2002 sowie - mit höheren Frankenbeträgen - vom 22. November 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom Mai bis Juli 2000 eine Viertelsrente und ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/23-24, Urk. 8/17).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % auf (Urk. 8/12). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11/2) trat sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004 nicht ein (Urk. 8/11/1). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/10/2) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. April 2004 gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/8).
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 hielt die IV-Stelle an der Rentenaufhebung fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln, und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 29. April 2005 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) betreffend Unfallversicherung sistiert (Urk. 9). Nach Vorliegen des EVG-Urteils vom 18. Juli 2005 (Urk. 11) wurde die Sistierung aufgehoben und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch machten (Urk. 12-13).
3.
3.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten am 10. Mai 1999 für die Folgen einer 1991 erlittenen Knieverletzung rechts eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 25 % mit Wirkung ab September 1998 zu (Urk. 8/96). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 13. Oktober 1999 ab (Urk. 8/66 = Urk. 8/216 = Urk. 8/217).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab (Urk. 8/19 = Urk. 8/39/1).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das EVG am 26. Juli 2002 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Ermittlung des Valideneinkommens an die SUVA zurück (Urk. 8/18 = Urk. 8/22), worauf diese mit Verfügung vom 5. Mai 2003 den Invaliditätsgrad auf 28 % erhöhte (Urk. 8/64 = Urk. 8/130).
3.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 hatte die SUVA die auf den zweiten, am 16. März 2000 erlittenen Unfall bezogenen Leistungen eingestellt (Urk. 8/135).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2003 hiess die SUVA die gegen die Verfügungen vom 28. Juni 2002 (Unfall von 2000) und vom 5. Mai 2003 (Unfall von 1991) erhobenen Einsprachen insofern teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29 % erhöhte (Urk. 8/125 = Urk. 8/129).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Dezember 2004 ab (Urk. 8/126).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 18. Juli 2005 insofern teilweise gut, als es die Höhe der Integritätsentschädigung korrigierte (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen wurden bereits im Urteil vom 18. Dezember 2000 dargelegt (Urk. 8/38 Erw. 2 S. 3 ff.). Darauf wird verwiesen.
Soweit das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die seit 1. Januar 2004 neu gefassten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von Belang sind, wird auf diese hinzuweisen sein.
1.2 Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das EVG wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 41 IVG, heute Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Der Revisionsordnung geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die am 10. Juni 2002 durchgeführte Abschlussuntersuchung der SUVA habe ergeben, dass wieder der Zustand erreicht sei, der bei der Untersuchung vom 14. Oktober 1998 bestanden habe. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe somit wieder den Vorzustand erreicht und es sei ihm zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen (Urk. 8/12 S. 1 unten). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (8/12 S. 2 oben). Für die Invalidenversicherung relevante unfallfremde Diagnosen bestünden nicht, so dass aus Koordinationsgründen nicht vom von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 29 % abzuweichen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer hatte einspracheweise die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 10. Juni 2002 in Frage gestellt (Urk. 8/11/2 S. 5 f. Ziff. 4) sowie geltend gemacht, er leide zusätzlich an Rücken- und Gelenkschmerzen (Urk. 8/11/2 S. 6 Ziff. 5): Spezialärztliche Abklärungen hätten eine Diskushernie L3/L4 sowie entzündliche Prozesse in den Hand- und Fussgelenken, im rechten Knie, im Becken und weiteres mehr ergeben; zudem habe die Gallenblase entfernt werden müssen und es bestünden chronische Magenschmerzen (Urk. 8/11/2 S. 6 f. Ziff. 5).
Beschwerdeweise verwies der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung und Invaliditätsbemessung durch die SUVA - im damaligen Zeitpunkt - noch nicht abschliessend gerichtlich beurteilt seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Zudem leide er an krankheitsbedingten Einschränkungen, wofür er auf einen Bericht von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie (wohl vom 10. Dezember 2004), sowie von ihm eingereichte weitere - auf Portugiesisch verfasste - Arztberichte (vgl. Urk. 8/11/4-7 = Urk. 3/3-5) hinwies.
2.3 Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom Mai 2003 und des angefochtenen Entscheids vom Januar 2005 im Vergleich zum Zustand, welcher zur Rentenzusprache im Mai 2002 geführt hatte, in erheblichem Masse verändert hat. Dabei ist auch zu prüfen, ob nebst den unfallbedingten Einschränkungen weitere, nicht unfallbedingte Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken.
2.4 Hinsichtlich der unfallbedingten Einschränkungen ist gestützt auf das Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 festzuhalten, dass der Unfall von 2000 ohne nachhaltigen Einfluss auf die zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit geblieben ist, so dass von der Zumutbarkeitsbeurteilung von 1998 bezogen auf die Folgen des Unfalls von 1991 auszugehen ist (Urk. 11 S. 3 Erw. 2.1), womit unfallbedingt ein Invaliditätsgrad von 29 % resultiert (Urk. 11 S. 5 oben).
3.
3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ hielt am 3. März 1998 fest, grundsätzlich könne der Beschwerdeführer alle sitzenden Tätigkeiten in vollem Umfang sofort ausführen; günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen von Gewichten über 5 bis maximal 10 kg (Urk. 8/52 S. 2 unten).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt am 14. Oktober 1998 fest, für leichtere wechselbelastende Arbeiten ohne Tragen von Gewichten über 10-15 kg und ohne Überkopfarbeiten sei der Beschwerdeführer voll einsatzfähig (Urk. 8/50 S. 3 oben).
3.2 Dr. A.___ führte in einem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2000 (Urk. 8/49 = Urk. 8/48 = Urk. 8/46/2 = Urk. 8/46/5 = Urk. 8/183 = Urk. 8/180/2) aus, ein neuer Unfall am 10. April (richtig: 16. März) 2000 habe zu einer Unterschenkelschaftquerfraktur, einer suprakondylären Femur-Spiralfraktur rechts und einer Clavicula-Fraktur links geführt (Urk. 8/49 S. 1 unten). In seinem Beruf als Reiniger sei der Beschwerdeführer seit Mai 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern (Urk. 8/49 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 8. Juni 2001 an die SUVA (Urk. 8/173) führte Dr. A.___ aus, die Korrekturosteotomie infrakondylär zur Entlastung des medialen Kompartiments könne nach Entfernung des Unterschenkelmarknagels voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober 2001 erfolgen. Zwischenzeitliche Rückenprobleme seien durch den Chiropraktor behandelt worden (Urk. 8/173 S. 1 Ziff. 2).
Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 8/173 S. 1 Ziff. 2b).
3.4 In seinem Bericht vom 13. September 2001 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. A.___ eine Gonarthrose am rechten Knie, einen Status nach infrakondylärer Korrekturosteotomie am 3. September 2001 und einen Status nach Ober- und Unterschenkelfraktur April (richtig: März) 2000 (Urk. 8/46/1 lit. A) und attestierte weiterhin eine seit Mai 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/46/1 lit. B). Die Claviculafraktur links und die Fraktur am Unterschenkel seien geheilt; am 3. September 2001 seien der Marknagel entfernt und die Korrekturosteotomie vorgenommen worden und der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (Urk. 8/46/1 Ziff. 5 und 7). Im Beiblatt vom 17. September 2001 führte Dr. A.___ aus, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/46/2 S. 2).
3.5 In seinem Bericht vom 15. November 2001 an die SUVA (Urk. 8/153) führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im operierten rechten Knie. Die Osteosynthesematerialentfernung am Oberschenkel sei im Jahr 2002 geplant (Urk. 8/153 Ziff. 2). Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 8/153 Ziff. 2b).
Der Beschwerdeführer sei stellenlos. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde es schwierig sein, für ihn eine Stelle zu finden, insbesondere aufgrund seiner mangelnden beruflichen Fähigkeiten. Ein Arbeitseinsatz zu 50 % ab 2002 sollte möglich sein (Urk. 8/153 Ziff. 4b).
3.6 In einem Schreiben vom 31. Januar 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/72) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2002 mitgeteilt, dass ihm bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine (halbe) Rente zustehe (vgl. Vorbescheid vom 17. Januar 2002; Urk. 8/34). Der Beschwerdeführer sei seit dem 16. März 2000 voll arbeitsunfähig, bedingt durch eine Schädigung im medialen Kniegelenkkompartiment nach mehreren Operationen 1997, 1998 und im Juni 2000. Das Leiden habe nach einem Unfall am Kniegelenk im April 1991 begonnen; zwischenzeitlich habe sich noch ein Unfall mit Oberschenkel- und Unterschenkelquerfraktur ereignet (8/72 S. 1 Mitte).
Dass, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe, seit September 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen und eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei, stimme in dieser Form leider nicht. Die Knieschmerzen hätten sich wieder derart verschlimmert, dass sogar das Arbeitspensum von einem halben Tag in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu hoch erachtet werden müsse (Urk. 8/72 S. 1 unten).
Seines Erachtens müsste dem Beschwerdeführer durchaus eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zugesprochen werden (Urk. 8/72 S. 2 oben).
3.7 In seinem Bericht vom 26. März 2002 an die SUVA (Urk. 8/140) führte Dr. A.___ aus, am 17. Januar 2002 sei das Osteosynthesematerial an Ober- und Unterschenkel entfernt worden. Mit einer partiellen Arbeitsaufnahme sei anfangs April 2002 zu rechnen (Urk. 8/140 Ziff. 2).
3.8 SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/208) aus, im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 1998 ergäben sich bezüglich der subjektiven Angaben und inspektorisch keine nennenswerten Differenzen (Urk. 8/208 S. 3 unten). Eine wechselhaft sitzende/gehende Tätigkeit sei - unter Beachtung einzelner Restriktionen - den ganzen Tag zumutbar (Urk. 8/208 S. 4 oben).
3.9 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten, auf Portugiesisch verfassten Bericht über eine am 27. Dezember 2002 durchgeführte Tomografie der lumbosakralen Wirbelsäule ist zu entnehmen, dass auf der Höhe L3/L4 eine kleine paramediane Diskushernie festgestellt wurde (Urk. 8/11/4). Dem ebenfalls auf Portugiesisch verfassten Bericht über ein osteoartikuläres Szintigramm vom 15. Juli 2003 ist als Zusammenfassung zu entnehmen, es hätten sich Alterationen in verschiedenen, einzeln genannten Körperteilen gezeigt, die eine zusätzliche Klärung erfordern könnten, da sie mit einer entzündlichen Pathologie vereinbar sein könnten (Urk. 8/11/5 unten).
3.10 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/45/3) folgende Diagnosen (Urk. 8/45/3 lit. A):
– | – Osteochondritis am medialen Femurkondylus des rechten Knies mit Entfernung eines freien Gelenkkörpers 1997
– Knorpeldébridement wegen Knorpelschaden Femurkondylus rechts 1991
– Kniegelenksarthrotomie mit Abrasio- und Bridie-Bohrungen am medialen Femurkondylus rechts 1997
– Unterschenkelquerfraktur rechts und suprakondyläre Spiralfraktur am Oberschenkel rechts
– Aktivierte Gonarthrose rechts März 2000 |
|
|
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|
– | – Kontusion des linken Kniegelenkes Dezember 2001
– Claviculafraktur links März 2000 |
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 16. März 2000 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45/3 lit. B).
Sodann führte er aus, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen im rechten Knie, wo ein Status nach multiplen Knieoperationen wegen Osteochondritis dissecans (OCD; vgl. Urk. 8/72) und Arthrose bestehe (Urk. 8/45/3 lit. D3). Der Beschwerdeführer klage über ständige Schmerzen im Rücken und im Oberschenkel sowie im Unterschenkel. Wegen der persistierenden Rückenschmerzen sei er auf die Einnahme von Analgetika angewiesen (Urk. 8/45/3 lit. D4). Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft, die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 16. März 2000 nicht mehr, an eine Arbeitsaufnahme sei nicht zu denken (Urk. 8/45/3 lit. D7). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. A.___ aus, es sei in der bisherigen und in behinderungsangepasster Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/45/2).
4.
4.1 Behandelt wurde der Beschwerdeführer in der vorliegend zu beurteilenden Zeit in der Schweiz ausschliesslich von Dr. A.___. Andere Ärzte nannte er weder in der Anmeldung vom 27. August 2001 (Urk. 8/83 Ziff. 7.5.1) noch in seinen Eingaben vom 21. März 2002 (Urk. 8/31), 6. Januar 2003 (Urk. 8/17), 17. Dezember 2003 (Urk. 8/11/2) und 18. Februar 2005 (Urk. 1).
In Portugal erfolgten die Primärversorgung nach dem Unfall vom März 2000 (Urk. 8/83 Ziff. 7.5.2) sowie gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wiederholte ärztliche Behandlungen „während der Ferien ... wegen Rücken- und Gelenkschmerzen“ (Urk. 8/11/2 S. 6 unten Ziff. 5). Diese Behandlungen sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich lediglich zwei Berichte über bildgebende Untersuchungen ein, jedoch keinerlei ärztlichen Berichte über die behaupteten Behandlungen.
4.2 Dr. A.___ erwähnte im Juni 2001 Rückenprobleme, welche vom Chiropraktor behandelt worden seien, und verneinte gleichzeitig das Vorliegen unfallfremder Faktoren, was er im November 2001 bestätigte.
In seiner Eingabe bei der Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids vom Januar 2002 führte Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer leide an - einzeln genannten - Problemen am rechten Knie und habe 2000 eine Unter- und Oberschenkelfraktur erlitten. Weitere Beeinträchtigungen nannte er nicht, obwohl seine Intervention bezweckte, für die Zusprache einer ganzen Rente zu plädieren.
In seinem Bericht vom Dezember 2004 zu Handen der Beschwerdegegnerin nannte Dr. A.___ nebst der Unter- und Oberschenkelfraktur ausschliesslich das rechte Knie betreffende Diagnosen. Zwar erwähnte er, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen unter anderem auch im Rücken und sei deshalb auf die Einnahme von Analgetika angewiesen, eine darauf Bezug nehmende Diagnose stellte er jedoch nicht.
Auf die in Portugal bildgebend erhobene Diskushernie L3/L4 und auf die als möglicherweise klärungsbedürftig bezeichneten Szintigramm-Befunde nahm Dr. A.___ in keinem seiner Berichte Bezug.
4.3 Die vom Beschwerdeführer angeführten in Portugal erhobenen bildgebenden Befunde sagen nichts darüber aus, wie sie sich auswirkten, ob also die Diskushernie auch symptomatisch gewesen ist und ob zu den Szintigramm-Befunden auch ein klinisches Korrelat bestanden haben könnte. Dass diesbezüglich überhaupt weitere Abklärungen stattgefunden hätten, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Sodann haben sich allfällige - vom Beschwerdeführer lediglich behauptete - Behandlungen von Rücken- und Gelenkschmerzen jedenfalls auf Zeiten beschränkt, während derer er in Portugal in den Ferien weilte. Offensichtlich waren allfällige diesbezügliche Beschwerden nicht von einer Intensität und Konstanz, welche unter dem Jahr zu Abklärungen oder gar Behandlungen in der Schweiz geführt hätten. Entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich, dass der den Beschwerdeführer über Jahre behandelnde Dr. A.___ - auf den sich der Beschwerdeführer denn auch explizit berufen hat - nie irgendeine diesbezügliche Diagnose gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund ist das Bestehen der vom Beschwerdeführer behaupteten krankheitsbedingten Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
Somit ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu treffen haben sollte: Soweit der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Auslandsbehandlung zu dokumentieren vermag, hat er dies bereits getan. Von Dr. A.___ sind zahlreiche Berichte bereits eingeholt worden und weitere behandelnde Ärzte gibt es keine.
4.4 Dr. A.___ äusserte sich wiederholt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sowohl in der angestammten, als auch in leidensangepasster Tätigkeit. Im Juli 2000 und im September 2001 attestierte er eine seit Mai 1997 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit umschrieb er im September 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin mit halbtags und im November 2001 gegenüber der SUVA mit 50 % ab 2002.
Von diesen Angaben ausgehend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 63 % und stellte im Januar 2002 die Zusprache einer halben Rente in Aussicht. Ausdrücklich darauf Bezug nehmend teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2002 mit, die Annahme einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 50 % sei so nicht zutreffend, und sprach sich für die Zusprache einer ganzen Rente aus. Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit datierte er nunmehr auf den 16. März 2000.
Der SUVA teilte Dr. A.___ sodann im März 2002 mit, es sei mit einer partiellen Arbeitsaufnahme im April 2002 zu rechnen.
Gegenüber der Beschwerdegegnerin attestierte Dr. A.___ schliesslich im Dezember 2004 eine seit 16. März 2000 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und bezeichnete auch in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Tätigkeit mehr als zumutbar.
4.5 Vorweg ist auf die Unstimmigkeit hinzuweisen, dass Dr. A.___ in früheren Berichten den Beginn der von ihm attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten mit Mai 1997 angab, später jedoch den im März 2000 stattgefundenen - und heute sich nicht mehr auswirkenden (vgl. vorstehend Erw. 2.4) - Unfall vom März 2000 nannte.
Dass Dr. A.___ im Januar 2002 ausführte, die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit könne nicht auf 50 % veranschlagt werden, steht in direktem Widerspruch zu seinen eigenen, nur vier beziehungsweise zwei Monate früher gemachten Angaben. Dafür sind keine anderen Gründe ersichtlich, als das aus der Vertrauensposition des behandelnden Arztes fliessende Bestreben, sich zu Gunsten des Beschwerdeführers zu äussern, was Dr. A.___ mit der Empfehlung, eine ganze Rente zuzusprechen, denn auch explizit getan hat.
Entsprechend beeinträchtigt ist die Aussagekraft seiner Einschätzung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc), der nicht mehr der Stellenwert einer möglichst objektivierten medizinischen Beurteilung beigemessen werden kann. Dies gilt angesichts im Übrigen unveränderter Umstände auch für seine im Dezember 2004 geäusserte Einschätzung, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, zumal zusätzlich fraglich ist, wie weit dabei - wie schon im Bericht vom November 2001 - weitere invaliditätsfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind.
Auf die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ kann somit nicht abgestellt werden, so dass es bei den anderslautenden Beurteilungen bleibt.
4.6 Angesichts des Umstands, dass keine unfallfremden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (vorstehend Erw. 4.3), bestimmt sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit somit in Abweichung von Dr. A.___ (vorstehend Erw. 4.5) und in Übereinstimmung mit dem EVG-Urteil vom 18. Juli 2005 gestützt auf die von der SUVA vorgenommene Beurteilung. Damit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in geeigneter, leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 29 % ergibt (vorstehend Erw. 2.4).
Damit ist erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation und daraus folgend der Invaliditätsgrad im Juni 2002 (vorstehend Erw. 3.8) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben, so dass die im Mai 2003 vorgenommene Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).