Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00236
IV.2005.00236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1959 und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1978 und 1980), meldete sich am 10. Februar 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/93). Mit Verfügung vom 14. September 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch (Urk. 10/35).
         Am 19. Juni 2000 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 3. August 2001 verneinte die IV-Stelle - bei einem Invaliditätsgrad von 35 % - einen Rentenanspruch (Urk. 10/24).
         Am 9. September 2001 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 10/78). Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2001 nicht ein (Urk. 10/21).
1.2     Am 23. August 2002 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk.10/73). Am 23. Januar 2003 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 10/71), worauf sie die IV-Stelle nunmehr als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige qualifizierte (vgl. Urk. 10/17). Mit Verfügungen vom 31. März 2004 (Urk. 10/15-16) und Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 10/14) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine halbe Härtefallrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu.
         Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2004 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab August 2002 (Urk. 10/13).
         Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 2002 zu (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dieser aufzuheben und ihr rückwirkend ab August 2002 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.
         Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wurde gestützt auf zusätzlich eingereichte Unterlagen (Urk. 14, Urk. 15/1-2) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 3. August 2001 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 10/24). Sie ging von der im Gutachten des ___ Zentrums für Medizin in Arbeit und Betrieb (B.___) vom 3. April 2001 attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit von 60 % (vgl. Urk. 10/43 S. 7 unten) und von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 65 % aus und ermittelte in Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 10/26 S. 2).
         Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin von der von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2004 attestierten leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2002 (vgl. Urk. 10/37 S. 5 Ziff. 3) und von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 10/17) aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2 S. 3 lit. n).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, hinsichtlich der Verwertung der Arbeitsfähigkeit dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7.1). Sie leide an einer schubweise verlaufenden Psoriasisarthritis, die anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ nicht aktiv gewesen sei, weshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7.2), es sei der Umfang einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zusätzlich abzuklären (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7.3) und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im August 2001 und im anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (Januar 2005) im Vergleich zum Sachverhalt bei Erlass der gestützt auf das B.___-Gutachten vom April 2001 ergangenen, rechtskräftigen anspruchsverneinenden Verfügung (August 2001) verändert haben.
         Nicht strittig sind der Zeitpunkt einer allfälligen Veränderung (August 2002) und die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige.

3.
3.1     Dr. med. E.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Psychiatrie, nannten im B.___-Gutachten vom 3. April 2001 folgende Diagnosen (Urk. 10/43 S. 6):
Strukturelle Diagnosen
– Achsenskelett (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
Klinische und funktionelle Diagnosen
– Generalisierte Angststörung
– Agoraphobie mit Panikstörung, Flugangst
– Fibromyalgie-Syndrom
– Dysthymie im Sinne mittelgradiger depressiver Symptomatik
– Haltungsinsuffizienz
         Als Nebendiagnosen ohne Relevanz für die Frage der Restarbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Psoriasis und anamnestisch eine chronische Bronchitis (Urk. 10/43 S. 6 Ziff. 4.3).
        
         Die hausärztliche Diagnose einer Fibromyalgie könne bestätigt werden. Im klinischen Gesamtbild sei diese Störung jedoch eindeutig als sekundär, als Ausdruck einer ausweglos erscheinenden chronischen psychosozialen Belastung, anzusehen und anzugehen (Urk. 10/43 S. 6 unten Ziff. 5).
         Der Bewegungsapparat sei wegen der beschriebenen Störung aktuell durch berufliche Tätigkeit leicht vermehrt beansprucht. Als Kontrolleurin von feinmechanischen Teilen bestehe heute eine reduzierte Arbeitspräsenz von 60 %, als Abpackerin oder Sekretärin (mit mehr Bewegung) eine solche von 70 % (Urk. 10/43 S. 7 oben). Die mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik und die Angstproblematik erhöhten allgemein die Beanspruchung, im Sinne eines vermehrten Erholungsbedarfs, um 30 % (Urk. 10/43 S. 7).
         Ein verhaltensorientiertes psychotherapeutisches und medikamentöses Angehen der Störung sei indiziert und erfolgversprechend, die persönlichen und sozialen Ressourcen dafür seien vorhanden. Schon in 9 Monaten wäre mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/43 S. 7 Mitte). Die Psoriasis sei für die Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz (Urk. 10/43 S. 7).
         Die aktuelle Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und mit den aktuellen medizinischen Massnahmen betrage von Seiten der Psyche 75 % und von Seiten des Bewegungsapparats insgesamt 60 % (Urk. 10/43 S. 7 unten).
3.2     Am 13. August 2001 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juli 2001 einmal wöchentlich behandelte, ein Gutachten, das er auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Vorgehen gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 3. August 2001 erstellt hatte (Urk. 10/42 S. 1 Mitte).
         Dr. G.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere Episode (Urk. 10/42 S. 8 oben), und erachtete es als absolut undenkbar, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (Urk. 10/42 S. 6 Mitte).
3.3     Am 13. August 2002 nahm PD Dr. H.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin zum B.___-Gutachten Stellung (Urk. 10/41/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Psoriasisarthritis, welche sie im Gebrauch der Hände einschränke; bekanntermassen seien dabei schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen und Putzen schmerzhaft und könnten nur stückweise durchgeführt werden (Urk. 10/42 S. 1). Das Ausmass der psychosozialen Belastung und dessen Auswirkung auf die Fibromyalgie sollten seines Erachtens erneut - psychiatrisch - beurteilt werden (Urk. 10/42 S. 1 unten).
         Zum jetzigen Zeitpunkt könne zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden. Wegen der Kombination von Fibromyalgie und Psoriasis-Arthritis wäre die Beschwerdeführerin höchstens 50 %, mithin halbtags, arbeitsfähig, wobei dann fraglich sei, ob sie wegen der Gelenkschmerzen in diesem halben Tag auch die normale Leistung erbringen könne (Urk. 10/42 S. 2 oben).
         In seinem Bericht vom 16. Januar 2003 zu Handen der Beschwerdegegnerin nannte PD Dr. H.___ als Diagnose eine Psoriasis-Arthritis (2. Diagnose: Psoriasis vulgaris) und bezeichnete die Beschwerdeführerin als für körperlich schwerere Arbeiten arbeitsunfähig (Urk. 10/40/3 lit. A-B). Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastung bezeichnete er keine Tätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 10/40/2 S. 2 unten).
3.4     Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, erachtete am 8. November 2002 keine Tätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 10/39/2 S. 2 unten) und führte in seinem Bericht vom 14. März 2003 unter Verweis auf Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/39/1).
3.5     Dr. G.___ nannte am 11. März 2003 die gleiche psychiatrische Diagnose wie im August 2001 sowie somatisch eine Psoriasis (schubweise, mit Gelenkbeschwerden), die seit 1977 bestehe (Urk. 10/38/1 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit - bis Juni 2001 vom Hausarzt Dr. J.___ festgelegt - betrage 100 % seit 1999 (Urk. 10/39/1 lit. B).
         Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/39/1 lit. C1). Anamnese und Psychopathologie hätten sich seit seinem Gutachten vom August 2001 kaum verändert (Urk. 10/39/1 lit. D7). Die grundsätzliche psychische Situation sei seit August 2001 gleich geblieben (Urk. 10/39/3 S. 1 Mitte). Eine einschneidende Veränderung habe es seither allerdings gegeben: Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt und scheiden lassen (Urk. 10/39/3 S. 1 f.).
3.6     Dr. C.___ und Dr. D.___ erstatteten am 26. Juli 2004 gestützt auf die ihnen überlassenen Akten, ihre Untersuchung vom 22. Juli 2004, die Angaben der Beschwerdeführerin und von ihnen veranlasste Röntgenbilder ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/37).
         Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 10/37 S. 3 f. Ziff. 4):
1. Chronisches generalisiertes rechtsdominantes Schmerzsyndrom mit/bei
– degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
– rechtsbetonter muskulärer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels
– anzunehmender Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz
– Symptomausweitung
– Hinweisen auf somatoforme Schmerzstörung
2. Chronische rezidivierende Depression
– nach jahrelangen Misshandlungen durch den Ehegatten
3. Psoriasis
– Status nach Psoriasis-Arthritis
         Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, bedingt durch die - wenn auch aktuell nicht aktive - Psoriasisarthritis, die degenerativen Veränderungen der HWS, die anzunehmende Dekonditionierung und die generalisierten Schmerzen (Urk. 10/37 S. 4 Ziff. 6).
         Für körperlich leichte Tätigkeiten schätzten sie die Beschwerdeführerin auf 50 % arbeitsfähig, entsprechend morgens und nachmittags je 2 Stunden. Nach konsequenter Rekonditionierung und medikamentöser Therapieoptimierung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf höchstens 75 %, entsprechend 2 x 3 Stunden, denkbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit sollte sich durch eine vorwiegend sitzende Position mit regelmässigem Unterbruch durch Tätigkeiten im Stehen / Gehen, mit nur seltenem Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg und durch Fehlen von Haltungsmonotonien oder Bewegungsstereotypien auszeichnen. Unter Berücksichtigung der Psoriasisarthritis dürften keine Arbeiten bei hohen oder tiefen Temperaturen anfallen (Urk. 10/37 S. 5 f.).
         In Beantwortung der ihnen unterbreiteten Fragen führten die Gutachter aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der B.___-Begutachtung im April 2001 verschlechtert, aber nur in geringem Masse. Vergleichsweise hätten die Dekonditionierung und die Schmerzintensität zugenommen und die degenerativen Veränderungen der HWS seien fortgeschritten (Urk. 10/37 S. 5 Ziff. 7.1).
         Seit wann die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert sei, lasse sich aufgrund der Anamnese beziehungsweise der Akten nur schätzen. Im August 2002 habe PD Dr. H.___ eine damals aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % erwähnt. Dementsprechend könnte ab diesem Zeitpunkt eine neuerliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 10/37 S. 5 Ziff. 7.3).
         Die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf die rein rheumatologische Problematik. Eine zusätzliche Minderung durch die psychiatrischen Probleme sei anzunehmen, jedoch aus rheumatologischer Sicht nicht zu quantifizieren (Urk. 10/37 S. 5 Ziff. 8).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich und enthält nachvollziehbar begründete Ausführungen zur vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur B.___-Begutachtung vom April 2001 vermindert habe. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nunmehr 50 % betrage.
         Im B.___-Gutachten war aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % angenommen worden; dies allerdings bezogen auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Kontrolleurin von feinmechanischen Teilen, während für eine stärker wechselbelastende Tätigkeit eine solche von 70 % angenommen wurde. Diese Unterscheidung wurde bei Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung zwar nicht beachtet, spielt im heutigen Zeitpunkt jedoch auch keine Rolle mehr, da sie auf die Feststellung, dass sich die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich vermindert hat und noch 50 % beträgt, keinen Einfluss hat.
         Als Zeitpunkt der eingetretenen Verschlechterung nannten die Gutachter August 2002. Zwar ist diese Feststellung erklärtermassen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Sie ist jedoch von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin nicht bestritten und erscheint mit der von den Gutachtern angeführten Begründung als vertretbar und ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.2     Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Psoriasis-Arthritis verlaufe schubweise und sei, da im Untersuchungszeitpunkt inaktiv, von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, findet im genannten Gutachten keine Stütze. Sie wurde ausdrücklich erwähnt und in die Beurteilung einbezogen (vgl. Urk. 10/37 S. 2 oben, S. 4 oben, S. 5 oben). Überdies schloss auch PD Dr. H.___ aus der genannten Diagnose lediglich auf eine Einschränkung bezüglich körperlich schwerer Tätigkeiten; solche und körperlich mittelschwere Tätigkeiten wurden aber auch von Dr. C.___ und Dr. D.___ ausgeschlossen.
4.3     Dr. C.___ und Dr. D.___ beschränkten ihre Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf die rheumatologischen Aspekte und führten aus, eine „zusätzliche“ Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen. Damit brachten sie zum Ausdruck, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur aus den von ihnen untersuchten somatischen, sondern auch aus psychischen Gründen beeinträchtigt sein dürfte. Konsequenterweise äusserten sie sich weder zum Ausmass dieser Einschränkung noch zu dazu, wie sich diese zur somatisch begründeten Einschränkung verhält.
         Im B.___-Gutachten waren sowohl das Ausmass der psychisch begründeten Einschränkung als auch ihr Verhältnis zur somatisch begründeten Einschränkung dargelegt worden. Mit schlüssiger Begründung wurde damals ausgeführt, dass die psychische Beeinträchtigung eine etwas geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkte als die somatische Beeinträchtigung und dass sie nicht additiv aufzufassen sei, so dass in der aus somatischer Sicht etwas umfänglicheren Einschränkung diejenige aus psychischen Gründen ebenfalls berücksichtigt sei.
         Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu geben vermöchten. Aus dem Vergleich der beiden Gutachten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung die psychischen Aspekte bezüglich der gestellten Diagnosen und im klinischen Erscheinungsbild sogar stärker im Vordergrund standen als später, ohne aber eine über die somatisch begründete Einschränkung hinausgehende Einschränkung zu bewirken. Sodann hat sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin, die im damaligen Zeitpunkt und mit besonderem Nachdruck vom behandelnden Psychiater Dr. G.___ als ausgesprochen belastend eingeschätzt wurde, mit der erfolgten Scheidung zwischenzeitlich in einem zentralen Punkt verbessert, so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die psychische Komponente der Arbeitsunfähigkeit habe sich gegenläufig dazu derart verstärkt, dass sie sich über die - höhere - somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit hinaus niederschlagen würde. Schliesslich fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. G.___ seinerseits ausdrücklich angab, die grundsätzliche psychische Situation, die Anamnese und die Psychopathologie hätten sich seit August 2001 nicht oder kaum verändert. Dies führt zum Schluss, dass auch für das Verhältnis von somatisch und psychisch begründeter Einschränkung nach wie vor die im B.___-Gutachten vom April 2001 erfolgte Beurteilung massgebend ist. Dass hinsichtlich des Grades der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden kann, hat bereits die Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. Urk. 10/22) und im rechtskräftigen Nichteintretensentscheid vom 13. November 2001 festgehalten.
4.4     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit ab August 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 50 % zu veranschlagen ist, so dass ab diesem Zeitpunkt eine revisionsrelevante Verschlechterung eingetreten ist.
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige eingestuft, dies nicht erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung im Januar 2003, sondern bereits ab August 2002. Dies ist nicht zu beanstanden: Angesichts der bereits in diesem Zeitpunkt zerrütteten Eheverhältnisse kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall bereits im August 2002 voll erwerbstätig gewesen, zumal beide Kinder längst erwachsen waren.
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging im Jahr 2003 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'070.-- (Urk. 10/20 S. 2 Mitte) und im angefochtenen Entscheid von Fr. 57'239.-- (Urk. 2 S. 3 unten) aus. Dies wurde von der Beschwerdeführerin korrekterweise nicht in Frage gestellt, denn es ist grundsätzlich von einem Pensum im Jahr 1997 von 50 % und einem Einkommen von Fr. 26'595.-- auszugehen (Urk. 10/86 Ziff. 8-9 und 20).
         Im für die Invaliditätsbemessung massgebenden Jahr 2002 ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 56'617.-- auszugehen (Fr. 57'070.-- : 1,008; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 87, Tab. B10.2, lit. M-O).
5.3     Angesichts des von Dr. C.___ und Dr. D.___ formulierten Belastungsprofils (vorstehend Erw. 3.6) steht der Beschwerdeführerin - bei zeitlicher beziehungsweise leistungsmässiger Einschränkung auf 50 % - ein breites Spektrum von Tätigkeiten offen, so dass es sich rechtfertigt, auf den im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten mittleren Monatslohn abzustellen.
         Den gesundheitsbedingten Einschränkungen ist mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Ein lohnmindernder Einfluss der Nationalität der über die Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/90) ist nicht auszumachen und die ebenfalls geltend gemachte längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) stellt keinen Umstand dar, welcher einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) rechtfertigen würde (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
         Demnach ist von Fr. 3'820.-- auszugehen (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12) und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 86, Tab. B9.2) angepasst Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 23'894.-- (Fr. 47'788.-- x 0,5).
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'617.-- im Jahr 2002 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23'894.-- im Jahr 2002 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'723.--, was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspricht.
         Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin ab August 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
         Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Mit Honorarnote vom 7. Februar 2006 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 5,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 134.-- geltend (Urk. 18/2), womit er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).