Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Dezember 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1950 geborene L.___, Mutter zweier in den Jahren 1977 und 1979 geborener Kinder, arbeitete seit dem 4. Mai 1992 mit einem Pensum von rund 70 % als Sicherheitsbeauftragte bei der A.___ (Urk. 14/35, 14/37, 14/54, 14/56, 14/57 und 14/58).
1.2 Der Versicherten wurde im wesentlichen wegen Beschwerden des Bewegungsapparates von ihren behandelnden Ärzten Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, von 20. Oktober 1999 bis 30. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. Mai 2000 eine solche von 50 % bescheinigt (Urk. 14/30 und 14/31).
1.3 Am 6./7. November 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 14/58). Gestützt auf die eingeholten Arztberichte (Urk. 14/30 - 34), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/56) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 14/54) wurde der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zugesprochen (Urk. 14/22 und 14/23).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2001 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass sie mit dem Entscheid vom 15. Juni 2001 nicht einverstanden sei, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe; sie beantrage deswegen eine erneute Prüfung ihres Dossiers (Urk. 14/49). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 14/27 - 29) und wies das als Rentenerhöhungsgesuch entgegengenommene Begehren der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 24. Januar 2002 ab (Urk. 14/18).
Gegen diesen Entscheid führte die Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar2002 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 14/16). Das Gericht stellte in der Folge fest, dass die mit dem Titel "Einsprache" versehene Eingabe an die IV-Stelle vom 11. Juli 2001 richtigerweise als Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2001 zu qualifizieren sei, weshalb die damals festgelegte Invalidenrente den Streitgegenstand der Beschwerde bilde (Urk. 14/14 S. 2 f. Erw. 1). Mit Urteil vom 25. Februar 2003 wurde in der Folge die Beschwerde abgewiesen (Urk. 14/14). Die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. März 2004 ebenfalls abgewiesen (Urk. 14/11).
2.
2.1 Am 17./18 Mai 2004 liess die Versicherte durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Ilg, bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung einreichen (Urk. 14/44). Sie begründete dieses Gesuch mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 14/44 S. 3) und reichte damit einen Bericht von Dr. C.___ vom 19. April 2004 ein (Urk. 14/7). Mangels glaubhafter Darlegung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2004 auf das Gesuch um Rentenerhöhung nicht ein (Urk. 14/6 = 14/8).
Dagegen erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwältin Samuelsson, mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 14/5). Im Rahmen der Einsprache wurde neu vorgebracht, dass zwischenzeitlich auch die persönlichen Verhältnisse geändert hätten, da sich die Versicherte von ihrem Ehemann getrennt habe; dieser sei zudem seit längerer Zeit arbeitslos und werde im Frühjahr 2005 ausgesteuert, was zur Folge habe, dass sie eine Ganztagesstelle annehmen müsste, wenn sie gesund wäre (Urk. 14/5 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 liess die Versicherte auf Aufforderung der IV-Stelle hin erklären, dass bis dato keine schriftliche Trennungsvereinbarung vorliege, der Ehemann sei einfach aus der Wohnung ausgezogen (Urk. 14/36). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Januar 2005 ab (Urk. 2 [= 14/1]).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. März 2005 reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Erklärung des Ehemannes vom 25. Februar 2005 ein, wonach die Eheleute seit dem 1. Februar 2004 getrennt leben würden (Urk. 6 und 7).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Verwaltung auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente vom 17./18. Mai 2004 hätte eintreten müssen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.). Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.4 Wird ein Gesuch um Revision resp. Erhöhung der Rente eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Analog zur Rechtslage bei Neuanmeldungen nach vorangegangener Leistungsverweigerung, welche gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV nur zu prüfen sind, wenn eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist, ist die Verwaltung nur dann zur materiellen Prüfung von Rentenerhöhungsgesuchen verpflichtet, wenn mit dem Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 109 V 264 f. Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Die massgebliche Tatsachenänderung muss mit dem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Rentenrevisionsgesuch vom 17./18. Mai 2004 vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie nun vollständig erwerbsunfähig sei. Infolge der massiven Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sei sie ohne Erwerbstätigkeit; für die Arbeitslosenkasse gelte sie daher als nicht vermittlungsunfähig (recte wohl: vermittlungsfähig; Urk. 14/44). Mit ihrem Gesuch reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin, Dr. C.___, vom 19. April 2004 ein (Urk. 14/7). Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 24. September 2004, dass aus dem Bericht von Dr. C.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorgehe. Entsprechend sei eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden könne (Urk. 14/6 = 14/8). Die IV-Stelle hielt im Einspracheverfahren an dieser Auffassung fest (Urk. 2 S. 3). Zu dem im Einspracheverfahren neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zufolge einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen gezwungen, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, führte die IV-Stelle aus, eine Qualifikationsänderung sei nicht angezeigt; vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit im Umfange eines Pensums von 50 % nicht vollständig verwerte, sei unwahrscheinlich, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wären (Urk. 2 S. 3).
2.2 Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die IV-Stelle auf das Rentenerhöhungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 19. April 2004 sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen. Sie leide demnach heute zusätzlich unter radikulären Reizsyndromen mit Wurzelbeteiligungen C6 und C7 rechts. Ihre Kopfschmerzen seien heute permanent. Sie habe ca. 1 - 2 mal wöchentlich migräneartige Attacken sowie permanente Cervicalgien mit elektrisierenden Ausstrahlungen in den rechten dominanten Arm, verbunden mit Dysästhesien. Die Schmerzen im rechten Arm seien auch in Ruhe beziehungsweise nachts vorhanden, was zur Störung ihrer Nachtruhe führe. Die behandelnde Ärztin sei deswegen der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin "nicht mehr in der Lage" sei, "auch rückenschonende Arbeiten im bisherigen Rahmen auszuüben". "Ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage 3 Std./Tag bei einer Invalidität von 70 %" (Urk. 1 S. 3). Wenn man die früheren Arztberichte mit den heutigen Berichten vergleiche, sei eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik mit einer neu hinzugetretenen cervicoradikulären Ausfallsymptomatik augenfällig. Um die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit mit den heutigen Diagnosen und Beschwerden zu bestimmen, sei eine interdisziplinäre rheumatologische und neurologische Abklärung unerlässlich. Entsprechend sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines derartigen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei sie heute als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie nämlich zur Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen, nachdem sie sich im Jahre 2004 von ihrem scheidungswilligen Ehemann getrennt habe, und der Ehemann wegen seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, ihr existenzsichernde Alimente zu bezahlen. Es sei "ausserdem mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Anspruch auf nachehelichen Unterhalt" habe, da sie während der Ehe grösstenteils gearbeitet habe. Überdies hätte sie ohnehin im Sinn gehabt, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken, da "es auch ihr Traum" gewesen sei, "einmal in ihrem Heimatland ein Ferienhaus zu erstehen". Vor kurzem wäre auch eine Vollzeitstelle als Sicherheitsangestellte bei ihrer Arbeitgeberin frei gewesen. Es stehe nach Rückfrage mit der Arbeitgeberin ausser Zweifel, dass sie diese Stelle erhalten hätte, wenn sie voll arbeitsfähig wäre (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Wie bereits erwähnt, ist mit einem Rentenrevisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sei dies infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit oder infolge einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Beides kann grundsätzlich mit schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Berichten dargetan werden. Im vorliegenden Fall ist deshalb zunächst zu prüfen, ob sich aus dem mit dem Rentenrevisionsgesuch eingereichten Bericht der behandelnden Ärztin Dr. C.___ vom 19. April 2004 in glaubhafter Weise ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. deren Erwerbsfähigkeit in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
3.1.1 Am 27. November 2000 berichtete Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an zum Teil therapieresistenten Cervicobrachialgien und Lumboischialgien leide, wobei zur Zeit die Lumbalgien im Vordergrund stehen würden. Dabei bestünden recht fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit multiplen Osteochondrosen sowohl im cervicalen wie auch im lumbalen Bereich sowie eine lumbosacrale Discushernie, welche durch eine geringgradige Steigerung der alltäglichen Belastung immer wieder zu einer radikulären Exacerbation führten. Weiter führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Cervicobrachialgien bei Osteochondrosen in praktisch allen cervicalen Segmenten mit wahrscheinlich angeborener Fehlform und Kyphosierung der Halswirbelsäule, die zur Einengung des Spinalkanals führe, stark beeinträchtigt (Urk. 14/31). Am 23. Juli 2001 berichtete Dr. C.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin unter beträchtlichen Rückenschmerzen leide, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit schwerwiegend auswirken würden, wobei periodisch die Cervicalgien, zum Teil aber auch die Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien im Vordergrund stehen würden (Urk. 14/28). Nachdem Dr. C.___ bereits im Jahr 2000 in undifferenzierter Weise auf radikuläre Exacerbationen hingewiesen hatte, kann mit dem blossen Hinweis, solche seien im Bereich der Halswirbelsäule erstmals im Frühjahr 2004 aufgetreten (Urk. 14/7 [= Urk. 3]), aber keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan werden, zumal die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule in den früheren Berichten ebenfalls erwähnt werden. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2001 ebenfalls behandelte, entgegen der damaligen Beurteilung von Dr. C.___ keine radikulären Ausfälle feststellen konnte (Urk. 14/27). Damit ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zum Schluss gelangte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund des eingereichten Berichtes von Dr. C.___ nicht glaubhaft.
Zu beachten ist sodann, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dass Dr. C.___ zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt, wird beispielsweise daran ersichtlich, dass sie in nicht nachvollziehbarer Weise behauptet, der Invaliditätsgrad betrage 70 %, obwohl sie gleichzeitig ausführt, es sei ihr ein tägliches Arbeitspensum von drei Stunden zumutbar (Urk. 14/7 [= Urk. 3]).
3.1.2 Selbst wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden wäre, hätte die IV-Stelle auf das vorliegende Rentenerhöhungsgesuch nicht eintreten müssen, da jedenfalls nicht glaubhaft dargetan wurde, dass sich dies auf die dem festgelegten Invaliditätsgrad zugrundeliegende teilweise Erwerbsunfähigkeit ausgewirkt hätte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 wurde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 46 % festgelegt (Urk. 14/23). Diesem Invaliditätsgrad lag eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % und eine solche von 38 % im Haushaltsbereich zugrunde, wobei die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % erwerbstätig und im übrigen Umfang von 30 % im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Wenn die Einschränkungen in den beiden Bereichen gewichtet werden, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 46 % (0,7 x 50 % + 0,3 x 38 %). Die der Berechnung zugrundegelegte Einschränkung im Erwerbsbereich entsprach jedoch nicht der damaligen ärztlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte im Umfang eines 50 %-Pensums zumutbar gewesen wäre (Urk. 14/27, 14/28, 14/30 und 14/31); in diesem Fall hätte sich nämlich bei einem Einkommensvergleich lediglich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 28,57 % ([70 - 50] x 100 : 70) ergeben (da die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit zum gleichen Salär beschäftigt wurde, spielt die konkrete Höhe des Einkommens für die Berechnung der Einschränkung keine Rolle, vgl. dazu Urk. 14/35 und 14/56), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (0,7 x 28,57 %) entsprochen hätte (vgl. zur Anwendung der gemischten Methode BGE 130 V 396, 125 V 146 ff.). Wenn nun angenommen würde, dass die Einschätzung von Dr. C.___ zutreffen würde, wäre der Beschwerdeführerin nurmehr ein tägliches Arbeitspensum von drei Stunden als Sicherheitsbeauftragte zumutbar. Damit würde die Einschränkung im Erwerbsbereich bei einem ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Pensum von 70 % bei der normalen betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich 8,4 Stunden (eine Jahresarbeitszeit von 1890 Stunden [Urk. 14/35] ergibt eine tägliche Arbeitszeit von ca. 8 Stunden) lediglich 48,98 % betragen. Damit ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 34,29 %, was einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 46 % (34,29 % + 0,3 x 38 %) entsprechen würde. Die behauptete Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit würde somit lediglich zu einem Invaliditätsgrad führen, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung geben würde; da eine solche bereits ausgerichtet wird, wäre der eingereichte Bericht ohnehin nicht geeignet gewesen, eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
3.2
3.2.1 Erst im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, der der Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich Haushalt zugrundeliegende hypothetische Sachverhalt habe sich zufolge Trennung vom Ehemann verändert (Urk. 14/5). Da geänderte Sachumstände, welche sich in anspruchserheblicher Weise auf den Invaliditätsgrad auswirken sollen, bereits mit dem Rentenrevisionsgesuch glaubhaft zu machen sind, erfolgte dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren verspätet. Entsprechend ist es nur schon deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Nichteintretensverfügung bestätigt hat.
3.2.2 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass mit der blossen Behauptung, es hätten sich gewisse Umstände verändert, die entsprechenden Veränderungen nicht glaubhaft gemacht werden können. Im vorliegenden Fall begnügte sich die Beschwerdeführerin vorerst damit, zu behaupten, sie hätte sich von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 14/5 S. 2). Auf entsprechende Substantiierungsaufforderung der IV-Stelle hin, liess sie dann bloss ausführen, bis dato liege keine schriftliche Trennungsvereinbarung vor, der Ehemann sei "einfach aus der Wohnung ausgezogen" (Urk. 14/36). Dass derartige faktische Trennungen Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des in der ehelichen Wohnung verbleibenden Partners haben können, ist nicht leichthin anzunehmen, bleibt der ausziehende Partner doch regelmässig zur Bezahlung des Mietzinses und anderer gemeinsamer Auslagen für die eheliche Gemeinschaft, welche mit der faktischen Trennung keineswegs aufgehoben ist, mitverpflichtet. Entsprechend müsste ein Gesuchsteller mit geeigneten Unterlagen dartun, inwiefern und weshalb sich seine Situation durch eine faktische Trennung derart verschlechtert haben sollte, dass er im Gesundheitsfall zur Aufnahme resp. Erhöhung des Pensums seiner Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen wäre. Da dies die Beschwerdeführerin unterlassen hat, darf ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden ist. Nicht stichhaltig ist schliesslich, wenn die Beschwerdeführerin auf eine bevorstehende Aussteuerung ihres Ehemannes aus der Arbeitslosenversicherung oder auf den ungewissen Ausgang eines noch nicht einmal angehobenen Ehescheidungsverfahrens verweist. Mit dem Hinweis auf künftige ungewisse Ereignisse kann nämlich von vornherein keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht werden.
3.2.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen im Rentenrevisionsgesuch (Urk. 14/44) nach wie vor in ungekündigter Stellung bei ihrer Arbeitgeberin tätig ist (Urk. 14/35), ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit aber trotz der behaupteten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht ausschöpft (Urk. 14/35 und 14/37). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Vorbringen, im Gesundheitsfall wäre sie zufolge ihrer angespannten finanziellen Situation gezwungen gewesen, ihr Erwerbspensum zu erhöhen, kritisch hinterfragt und als nicht glaubhaft qualifiziert wird.
4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 17./18. Mai 2004 mangels glaubhaft gemachter anspruchserheblicher Änderung des Invaliditätsgrads nicht eingetreten ist. Die dagegen gerichtete Einsprache durfte abgewiesen werden, weshalb auch die gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).