Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 25. Januar 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1968, arbeitete vom 1. Juni 2001 bis zu seinem am 5. März 2002 während der Arbeit erlittenen Unfalls als Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung, "___" (Urk. 8/63, Urk. 8/134). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Januar 2004 auf Ende März 2004 (Urk. 8/77). Der Versicherte meldete sich am 7. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/72). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/19-24) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/63) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/62) sowie die Akten der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Urk. 8/73-134) bei. Mit Verfügung vom 20. August 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 befristet bis 30. April 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt entsprechender Ehegattenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/14). Zur Begründung führte sie an, sie stütze sich neben eigenen Abklärungen auch auf diejenigen der SUVA. Diese habe die Leistungen per Ende April 2004 eingestellt, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Es seien ab 1. Mai 2004 auch keine weiteren krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorhanden, weshalb dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/16). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 8/14-16) erhobene Einsprache (Urk. 8/13/1) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2005 (richtig: 1. Mai 2004), zuzüglich Zusatzrente für seine Ehegattin. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 12 Ziff. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 30. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwältin Marina Kreutzmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem auf seine Einwände gegen einen ärztlichen Bericht im Einspracheentscheid nicht eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 10). Damit rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nur mangelhaft nachgekommen. Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
1.2 Dass Einsprachentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
Im Lichte dieser Erwägungen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, denn an die Begründungsdichte von Einspracheentscheiden sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vorliegend geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt und es findet auch eine kurze Auseinandersetzung mit einem Teil der medizinischen Akten statt (Urk. 2 S. 2). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), den Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 8/16 S. 1 und Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der Rente bis 30. April 2004 beziehungsweise der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2004.
3.2 Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals R.___, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, in welchem der Beschwerdeführer unfallbedingt vom 7. bis 14. März 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten am 21. März 2002 eine Gehirnerschütterung sowie ein diffuses muskuloskelletales Schmerzsyndrom mit subjektiven Hypästhesien beziehungsweise Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnung. Der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit auf der Baustelle von einem herunterfallenden Pickel am Kopf getroffen worden, was zu einer initialen Bewusstlosigkeit geführt habe. Die initiale Abklärung im Schädelcomputertomographen (CT) habe keine intrakraniellen Verletzungen ergeben. Weitere Abklärungen mittels CT und MRI hätten keine pathologischen Befunde gezeigt (Urk. 8/24/3).
Auf Anfrage durch die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. B.___, Assistenzarzt, R.___, Chirurgie am 22. April 2003 ebenfalls ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit subjektiven Hypästhesien beziehungsweise Dysästhesien ohne somatische Zuordnung bestehend seit 7. März 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Gehirnerschütterung (Urk. 8/24/1 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 20. März 2002 (Urk. 8/24/1 S. 1 lit. B). Ab 22. April 2003 sei ihm eine ganztägige Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit zumutbar (Urk. 8/24/2 S. 2).
3.3 Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik S.___, wo der Beschwerdeführer vom 24. April bis 19. Juni 2002 stationär behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 10. Juli 2002 eine traumatische Hirnverletzung sowie vor allem eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F 45.1) und ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit Hypästhesien, Dysästhesien ohne klare somatische Zuordnungsmöglichkeit (Urk. 8/125 S. 1). Sie gaben an, der Unfall vom 5. März 2002 mit einer Schlagverletzung des Kopfes habe zu einer eindeutigen traumatischen Hirnverletzung geführt; ein Substanzverlust habe aber nicht nachgewiesen werden können. Es persistiere eine unklare neuropsychologische Störung bei vermutlicher Somatisierungsstörung und appellativ agierendem Krankheitsverhalten. Aufgrund der psychosomatischen Probleme sei der Beschwerdeführer physisch und psychisch vermindert belastungsfähig. Konzentration und Ausdauer seien vermindert und anhaltende Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden. Eine körperliche Betätigung führe grossteils zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik. Aufgrund der psychosomatischen Krankheitskomponente sei der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig; es bestehe ein sozialer Rückzug, Aufgabe der Freizeitgestaltung und eine fehlende Tagesstrukturierung (Urk. 8/125 S. 3).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, hielt zu Handen der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon am 5. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall am 5. März 2002 körperlich und psychisch unauffällig gewesen. Seit dem Unfall habe er sich insgesamt in seiner Art sehr verändert. Er habe praktisch ständig Kopfschmerzen sowie Nacken- und Rückenschmerzen. Ausserdem habe er bei Bewegungen Schmerzen im ganzen Brustgebiet und auf der linken Rumpfseite und in der linksseitigen unteren Extremität. Es bestehe eine Gehunsicherheit wegen den Schwindelgefühlen. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer oft eine gewisse Schiel-Augenhaltung, die müdigkeitsabhängig sei. Er leide unter Symptomen, die ähnlich wie bei einem Halswirbelsäulenschleudertrauma seien: Schwindel, Konzentrationsstörung, rasche Erschöpfung beim Lesen, Schreiben, bei Computertätigkeit und beim Fernsehen. Die ständig mehr oder weniger stark vorhandenen Schmerzen sowie die Unmöglichkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben oder sich aktuell in einer neuen Tätigkeit einschulen zu lassen, hätten zu einer reaktiven starken depressiven Veränderung geführt. Der Unfall bedeute für den Beschwerdeführer einen starken negativen Einschnitt in sein Leben. An eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei sowohl mittel- wie wahrscheinlich auch langfristig nicht zu denken und die Möglichkeit einer Umschulung stehe noch für Monate völlig offen (Urk. 8/116 S. 2 f.).
3.5 Die konsultierten Ärzte des R.___, Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, welche den Beschwerdeführer am 23. Januar 2004 anästhesiologisch, neurologisch und rheumatologisch-orthopädisch untersuchten, stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/75 S. 4 unten):
- Chronische Schmerzerkrankung (Erstmanifestation 7/2000)
-Status nach 2 Arbeitsunfällen mit Commotio cerebri 28.7.2000 und 5.3.2002; Schichtbildgebung mit CT und MRI Schädel, HWS, BWS und LWS 3/2000 und 6/2002 mit Normalbefund, EEG 3/2002 ohne epilepsieverdächtige Potentiale
-Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung
- Linksbetonte Innenohrschwerhörigkeit mit persistierender Tinnitus.
Sie berichteten, seit zwei Arbeitsunfällen im Juli 2000 und März 2002 bestehe eine chronische Schmerzerkrankung. Schmerzbedingt seien auch geringe Alltagsbelastungen nicht mehr möglich. Aufgrund von Klinik- und Zusatzbefunden ergäben sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise für eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung oder für eine metabolische beziehungsweise neoplastische Grunderkrankung. Neurologisch fänden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine symptomerklärende Erkrankung des Nervensystems. In einer ausführlichen Schichtbildgebung von Schädel und sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten hätten sich keine posttraumatischen strukturellen Läsionen nachweisen lassen. Die diffuse und multiforme Verteilung der Schmerzen lasse sich aus organischer Sicht nicht erklären, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche funktionell-somatoforme Schmerzausweitung bestehe. Eine Stellungnahme zur Unfallkausalität oder Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde nicht möglich (Urk. 8/75 S. 5).
3.6 Am 13. Mai 2003 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag der SUVA erstelltes Gutachten (Urk. 8/23). Dr. E.___ hielt fest, es finde sich ein äusserst komplexes psychopathologisches Zustandsbild: eine chronifizierte somatoforme Störung mit erheblicher Symptomausweitung, eine depressive Entwicklung mit Stressintoleranz, eine hypochondrisch-ängstliche Selbstwertregulation, ferner ein reaktiver sozialer Rückzug mit Vereinsamung und gegebenenfalls ein Kulturschock mit leicht paranoider Erlebensverarbeitung. Die klinischen Befunde stünden gut im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers (Urk. 8/23 S. 11). Aufgrund des klinischen Eindrucks und der bisherigen Erfahrungen, welche auch andere Therapeuten mit dem Beschwerdeführer gemacht hätten, sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden. Schmerzerleben und reaktive depressive Verfassung sowie Angsterleben gingen in vergleichbaren Fällen, wie auch vorliegend, eine ungünstige Verbindung ein. Absorbiert durch das Erleben von Schmerz und depressiver Befindlichkeit, erlebe der Beschwerdeführer subjektives Ausgeliefertsein und Ohnmacht. Der ganze Alltag sei dem Schmerzerleben untergeordnet. Trotz anderweitiger Bekundungen in Richtung beschworener Flexibilität sei tatsächlich wenig Platz mehr für andere Aktivitäten vorhanden. Da der Beschwerdeführer unter jeglicher situativer Bedingung von überaus starken Schmerzen befallen und damit erheblich beeinträchtigt sei, und dabei sogar die Konzentrationsfähigkeit auf ein geringes Niveau abfalle, sei keine weitere Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. Es sei unter den Gegebenheiten auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr denkbar. Berufliche Massnahmen kämen derzeit nicht in Frage; die Prognose sei ausgesprochen ungünstig. Das weitere Prozedere sei indessen unklar. Aufgrund des fatalen Zusammenwirkens verschiedener pathogenetischer Faktoren und zusätzlicher Folgestörungen sowie ungenügender psychologischer Ressourcen sei der Beschwerdeführer nur schwer therapierbar. Ein weiterer Rehabilitationsversuch erübrige sich, zum einen aufgrund seiner belastenden Vorerfahrungen im Hinblick auf die Institution, zum andern hätten die physiotherapeutischen Massnahmen bisher keinerlei positive Ansätze gezeigt. Jede dahin gehende Bemühung setze ihn noch mehr unter Druck und er fühle sich nicht verstanden, unsachgemäss eingeschätzt und behandelt. Zudem würden sich die Ärzte bei Sichtung der Akten und aufgrund der unklaren Befunde wohl kaum von der Vorstellung zu lösen vermögen, es handle sich um einen Fall von Aggravation. Die Erfolgschancen einer Schmerzbewältigungsbehandlung halte er nicht für gross (Urk. 8/23 S. 17 f.).
In seinem Bericht vom 15. Mai 2004 diagnostizierte Dr. E.___ eine chronische somatoforme Störung, eine depressive Entwicklung sowie eine paranoide Erlebensverarbeitung bestehend seit Mai 2002 (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. März 2002 bis auf Weiteres (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/21/2 S. 2).
3.7 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 5. Juni 2004 fest, er habe den Beschwerdeführer lediglich zweimal in seiner Praxis gesehen. Dieser wolle sich nicht damit abfinden, dass die SUVA ihm keine Rente zahlen wolle, beziehungsweise die Leistungen per Ende April 2004 einstelle. Er klage über diffuse Beschwerden, die er alle auf das erlittene Kopftrauma zurückführe. Anamnestisch seien die Angaben diffus; er sei jedoch bereits bei verschiedenen Psychiatern gewesen, die ihn nicht ernst genommen hätten. Bei den zweimaligen Konsultationen habe kein relevantes psychiatrisches Leiden festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auf seinen Rentenanspruch und auf die ungerechte Behandlung durch die SUVA fixiert. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer wenig angepasst an die hiesigen Verhältnisse und kämpfe etwas realitätsfremd um seine Rechte. Er habe ihn aufgesucht um Unterstützung von psychiatrischer Seite zu finden, um seinen Rentenanspruch durchzusetzen (Urk. 8/20 S. 2).
3.8 Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. September 2004, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Erkrankung, die mit Angstzuständen, Dysphorie und vermutlich angstbedingten, kurzandauernden, paranoiden Stimmungsschwankungen bis zu visuellen Halluzinationen und Illusionen einher gehe. Daraus resultierten auch Verhaltensauffälligkeiten mit schlechter Affektkontrolle, wenn er sich bedroht fühle. Auch scheine es, dass er durch die nach dem Unfall veränderten Lebensumstände und durch die ständigen Schmerzen eine Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei die Gefahr einer Persönlichkeitsänderung gegeben sei. Inwiefern diese Krankheitsentwicklung auch einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen sei, müsse noch genauer evaluiert werden. Jedenfalls sei eine psychiatrische Behandlung einschliesslich psychopharmakologischer Medikation indiziert (Urk. 8/19/1).
4.
4.1 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Mai 2004 nur ungenügend beurteilen. Insbesondere ist festzuhalten, dass Dr. E.___ nicht nur die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stellte, sondern auch eine depressive Entwicklung und eine posttraumatische Erlebensverarbeitung diagnostizierte. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 17, Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/21/2 S. 2). Auf sein Gutachten allein kann jedoch nicht abgestellt werden, da es die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien an den Beweiswert von medizinischen Berichten nicht in allen Teilen zu erfüllen vermag (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Das Gutachten ist langfädig und stützt sich weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass eine kritische Auseinandersetzung damit erfolgt wäre. Ebenso werden soziokulturelle Aspekte berücksichtigt, welche nach der Rechtsprechung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. F.___, der kein psychiatrisches Leiden feststellen konnte (Urk. 8/20 S. 2), abgestellt werden. Dieser hatte den Beschwerdeführer nur zweimal gesehen, kannte offenbar die Vorakten nicht und setzte sich deshalb nicht mit den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. G.___, die beide psychiatrische Diagnosen stellten, auseinander. Der Bericht von Dr. G.___ (Urk. 8/19/1) äussert sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb für das vorliegende Verfahren keine relevanten Erkenntnisse daraus gewonnen werden können. Schliesslich konnten die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des R.___ im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen (Urk. 8/75 S. 5). Letztlich lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2004 auch nicht anhand der Berichte der behandelnden Ärzte der Rehaklinik S.___ oder Dr. D.___ beurteilen, da diese nur geringe Zeit nach seinem Unfall im Jahre 2002 verfasst wurden, mithin den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedergaben, damit weit zurückliegen und sich auch nicht explizit mit der psychischen Komponente beschäftigen. Schliesslich ist zu beachten, dass die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgesehen hatte (Urk. 8/32), welchen der Beschwerdeführer als Gutachter ablehnte (Urk. 8/55). Keiner der vorliegenden Berichte kann dieses vorgesehene Gutachten ersetzen. Insbesondere kann die Beurteilung durch Dr. F.___ die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___, die beide eine psychiatrische Diagnose stellten, nicht vollständig entkräften. Mithin ist die medizinische Situation aus psychischer Sicht nicht genügend geklärt.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachte und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der von Rechtsanwältin Marina Kreutzmann eingereichten Honorarnote (Urk. 11/2) auf Fr. 2295.75 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'295.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).