Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1949, reiste im Jahr 1969 aus Spanien in die Schweiz ein (Urk. 7/37 Ziff. 4) und arbeitete vom 9. März 1972 bis 31. Oktober 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 25. Mai 2003, Urk. 7/35) bei der A.___ AG, als Mitarbeiterin in der Abfüllerei (Urk. 7/35). Daneben übte sie zeitweise weitere Beschäftigungen aus, so zuletzt beim C.___ (Urk. 7/36). Nachdem sie im Kindesalter eine Poliomyelitis des linken Beines mit Beinverkürzung durchgemacht hatte (Urk. 7/20/1 S. 2), litt sie ab dem Jahr 1994 unter zunehmenden Fussbeschwerden. Am 22. Dezember 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht bei der Uniklinik D.___ vom 20. Februar 1995 (Urk. 7/21) ein und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 1. März 1995 und 5. Juli 1996 (Urk. 7/16-17) Hilfsmittel im Sinne von orthopädischen Serienschuhen zu.
1.2 Seit März 2003 leidet S.___ zudem unter Schmerzen im Ellbogen sowie im Rücken (Urk. 7/20/1 S. 2), weswegen sie sich am 1. Dezember 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und nunmehr die Ausrichtung einer Rente beantragte (Urk. 7/37 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Berichte bei Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 28. Dezember 2003 (Urk. 7/20/1, unter Beilage eines Operationsberichtes von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, betreffend Fussoperation vom 5. August 2003 [Urk. 7/20/2] sowie eines Berichtes der Klinik G.___ vom 9. Oktober 2003 über die MR-Aufnahme der Lendenwirbelsäule [Urk. 7/20/3]) und von der Uniklinik D.___ vom 21. September 2004 (Urk. 7/19/1-3) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Dezember 2003 (Urk. 7/36) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin vom 19. Januar 2004 (Urk. 7/35) bei und liess die Versicherte durch die hausinterne Berufsberatung abklären (Urk. 7/32).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai/14. Juni 2004 (Urk. 7/8 und Urk. 7/5) wies die IV-Stelle nach Einsicht in neu aufgelegte Berichte der Klinik G.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/6) und von Dr. E.___ vom 24. Mai 2004 (Urk. 7/10) mit Entscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob S.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, am 23. Februar 2005 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2005 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. Nachdem die IV-Stelle am 6. April 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 statt der gewährten Viertelsrente eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der Uniklinik D.___, welche die Abklärungen zur Schuhversorgung der Beschwerdeführerin durchgeführt hatten, diagnostizierten am 20. Februar 1995 im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Hilfsmittel nebst einem Status nach durchgemachter Poliomyelitis im linken Bein einen ausgeprägten Knicksenkfuss links mit Hyperpronationsstrahl I und schmerzhafter Clavusbildung am Grundgelenk sowie am Endglied der rechten Grosszehe (Urk. 7/21) .
2.2.2 Am 21. September 2004 ergänzten die Ärzte der Uniklinik D.___ die Diagnoseliste um eine Impingementsymptomatik am lateralen oberen Sprunggelenk, eine Parese der Fusshebermuskulatur, eine Schwäche der gesamten linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur, eine Achillessehnenverkürzung sowie eine Bursitis trocheanterica links. Sie führten aus, es bestehe eine fortschreitende Dekompensation der linken unteren Extremität bei bekannter Polioerkrankung im Kindesalter. Es seien nun eine Stabilschuhversorgung mit Stabilisierung dorsal und medial sowie eine Fussbettung nach Mass notwendig, wobei die bisherigen Serienschuhe nicht mehr ausreichten. Eventuell werde sogar eine Ortheseversorgung notwendig sein (Urk. 7/19/3).
2.3
2.3.1 Der seit 1989 behandelnde Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2003 (Urk. 7/20/1) im Rahmen des Abklärungsverfahrens betreffend Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung den bekannten Status nach Poliomyelitis im linken Bein mit Beinverkürzung, einen schweren Hinkgang und schmerzhafte Hyperkeratosen medio-plantar und an der Grosszehe, ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Beckenschiefstand links und linkskonvexer Skoliose, einen Morbus Scheuermann und Osteochondrosen sowie eine chronische Epikondylitis humeri lateralis rechts.
Im beigelegten Befund der Ärzte der Klinik G.___ betreffend die MR-Aufnahme der Lendenwirbelsäule vom 9. Oktober 2003 (Urk. 7/20/3) wurden eine links-konvexe Skoliose, multisegmentale Osteochondrosen, teils mit erosivem Charakter, begleitet von leichten Spondylarthrosen, eine kleine Diskushernie rechts foraminär L2/3 ohne Nervenwurzelkompression, eine links betonte moderate Bandscheibenausweitung L4/5 ohne Wurzelkompression sowie eine kleine mediane flache Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression aufgeführt.
Dr. E.___ stellte eine schlechte Prognose, da die durchgeführte Physiotherapie praktisch zu keiner Besserung geführt habe und selbst kleine körperliche Arbeiten, die den Rücken belasteten, nur während kurzer Zeit möglich seien. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 25. März 2003. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (bloss seltenes Heben und Tragen von leichten Gewichten in Wechselstellung) erachtete er als seit 1. Januar 2004 halbtags zumutbar.
2.3.2 Nach dem Erlass der Rentenverfügung vom 6. Mai 2004 beharrte Dr. E.___ am 24. Mai 2004 (Urk. 7/10) auf seiner Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bloss im Ausmass von 50 % arbeitsfähig sei.
2.4
2.4.1 Dr. med. H.___ von der Klinik G.___, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag von Dr. E.___ am 7. Januar 2005 untersucht hatte, schilderte in seinem Bericht vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/18) seit 6 Jahren geklagte Schmerzen in der rechten oberen Extremität, insbesondere am rechten Oberarm mit Ausstrahlung bis zum Ansatz der Schultergürtelmuskulatur, Schmerzen im rechten Ellbogengelenk bei bekannter Epikondylitis humeri radialis und ulnaris sowie Ausstrahlung bis in den Mittelfinger der rechten Hand. Die Schmerzen nähmen zu bei Belastung und Bewegung sowie in Seitenlage rechts im Liegen. Des weiteren bestünden Rückenbeschwerden, sodass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren zu 50 % arbeitsunfähig sei.
Dr. H.___ diagnostizierte aufgrund der erhobenen klinischen Befunde und nach Einsicht in die Ergebnisse der funktionellen Ultraschalluntersuchung eine Periarthropathia humero scapularis rechts bei AC-Gelenksarthrose, leichte degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette sowie eine Epikondylitis humeri radialis und ulnaris beidseits und führte aus, die Beschwerden im Oberarmbereich seien vorwiegend durch eine Impingement-Symptomatik bei AC-Arthrose bedingt. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende und wechselpositionierte Tätigkeit.
2.4.2 Am 18. Mai 2005 (Urk. 7/6) berichteten I.___ und J.___, Physiotherapeuten an der Klink G.___, zu Händen der Beschwerdeführerin und führten aus, schon geringe Belastungen, welche bei der Verrichtung alltäglicher Arbeiten entstünden, verursachten bei der Beschwerdeführerin massive Schmerzen, so z.B. beim Einkaufen, Treppensteigen, Schuhe ausziehen oder beim Husten und Niesen; auch der Schlaf werde durch die Schmerzen beeinträchtigt. Nach mehrmaligem Anpassen der Therapie habe eine Schmerzreduktion für 1-3 Tage nach der jeweiligen Behandlung erreicht werden können. Entscheidende Faktoren dabei seien aber immer auch die Menge der Haushaltarbeiten und die Wetterlage gewesen.
Die Therapeuten stellten bei konsequenter Behandlung eine Verringerung der Schmerzquantität in Aussicht, hingegen sei die physikalische Therapie nur eine symptomatische Behandlung, da sich die strukturellen Veränderungen der Wirbelkörper und der kleinen Wirbelgelenke durch aktive und passive Massnahmen nicht beheben liessen. Schwere körperliche Arbeiten (Heben von Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung) erachteten die Therapeuten als unzumutbar, würden diese doch die Rückenschmerzen massiv verstärken und der Beschwerdeführerin ein akzeptables Leben verunmöglichen.
3.
3.1 Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin befand am 3. Februar 2004 (Urk. 7/13 S. 2) nach Einsicht in die aufliegenden Arztberichte, es gebe keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Die erheblichen schulischen Defizite und die hochgradige Frustration (vgl. Urk. 7/20/1 S. 4) seien invaliditätsfremd, eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätigkeit sei indes nachvollziehbar.
Gestützt auf diese Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/13 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit in der Abfüllerei um eine körperlich schwere Arbeit gehandelt habe. Sie habe Flaschen eingepackt, etikettiert und gereinigt, wobei sie Gewichte von 3 bis 5 kg, selten von 10 kg, habe heben müssen. Die Tätigkeit sei leicht und wechselbelastend gewesen (Urk. 1 S. 4). Weiter legten die Umstände ihrer gesundheitsbedingten mangelnden Leistungserbringung nahe, dass dies und nicht - wie von der Arbeitgeberin attestiert (Urk. 7/35 Ziff. 3) - eine Umstrukturierung der Grund für die Kündigung gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei von Dr. E.___ zu 50 % arbeitsunfähig in einer leichten Tätigkeit geschrieben worden und in den medizinischen Akten fehlten Hinweise, dass sie vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7/8). Damit sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 6).
4.
4.1 Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Beschwerden leidet. So hatte sie als Kind eine Poliomyelitis durchgemacht und ist seither durch eine Beinlängenverkürzung eingeschränkt. Neben den Fussproblemen, aufgrund welcher sie seit dem Jahr 1995 mit Spezialschuhen versorgt wird, kamen ab dem Jahr 2003 Ellbogen- und Rückenschmerzen mit vielfältiger Diagnostik dazu (Urk. 7/20/1). Schliesslich wurde im Jahr 2005 eine Periarthropathia humero scapularis diagnostiziert (Urk. 7/18).
4.2 Sämtliche involvierten Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin als wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dr. E.___ ging von einer bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und begründete dies mit den Rückenschmerzen, welche auch unter Physiotherapie nicht gebessert hätten (Urk. 7/20/1). Auch Dr. H.___ schloss auf eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % in einer leichten, wechselbelastenden sowie wechselpositionierten Tätigkeit (Urk. 7/18) und verwies dabei auf die Arm- und Rückenschmerzen sowie auf die Schulterproblematik. In ähnlichem Sinne bestätigten die Physiotherapeuten der Klink G.___, dass eine schwere körperliche Tätigkeit unzumutbar sei und schon bei geringen Belastungen Schmerzen auftreten würden (Urk. 7/6).
Angesichts dieser Berichte ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ohne ein entsprechendes ärztliches Attest und ohne ergänzende Abklärungen auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schliessen konnte. Wohl sind die von Dr. E.___ geltend gemachten schulischen Defizite und die hochgradige Frustration (Urk. 7/20/1 S. 4) invaliditätsfremd, der behandelnde Arzt schloss indes nicht bloss aufgrund dieser Umstände auf eine lediglich noch 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern aufgrund des Schmerzempfindens der Beschwerdeführerin.
4.3 Indessen ist angesichts der erhobenen Befunde und des bildgebenden Materials ein solches Schmerzempfinden, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht schlüssig nachvollziehbar. Als Hauptproblem stehen die Rückenschmerzen im Vordergrund bei Skoliose, Osteochondrosen, leichten Spondylarthrosen sowie zwei kleinen Diskushernien (L2/3 und L5/S1, Urk. 7/20/3). Bloss aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne Rückenbelastung nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte. Auch die beschriebene Ellbogenproblematik (Epikondylitis humeri radialis und ulnaris) sowie die Schulterläsion (Periarthropathia humero scapularis) wurden nicht derart beschrieben, dass in einer angepassten Tätigkeit zwingend von einer bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre.
4.4 Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zuverlässig beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine ihren multiplen Gesundheitsschäden angepasste Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten veranlasse, welches unter Berücksichtigung der verschiedenen körperlichen Leiden detailliert zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit Stellung nimmt, unter näherer Umschreibung derselben. Dabei drängte sich eine Gutachterin oder ein Gutachter auf, welche oder welcher auch über ein Fachwissen über Poliomyelitis und deren möglichen Spätfolgen verfügt.
Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1000.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).