Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00241
IV.2005.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 19. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1960 und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ist seit 10. August 1980 verheiratet und Mutter zweier 1981 und 1986 geborener Kinder (Urk. 7/34 Ziff. 1.5-6, Ziff. 3.1). Im Februar 1995 reiste sie mit ihrer Familie in die Schweiz ein und erhielt im Juni 1999 eine Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Kategorie F; Urk. 7/33, Urk. 7/34 Ziff. 4.1-2). Seit ihrer Einreise in die Schweiz war die Versicherte nie erwerbstätig und wird finanziell von der Sozialbehörde A.___ unterstützt (Urk. 7/25 Ziff. 2.2, Urk. 7/28). Sie wohnt mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann seit der Einreise in einem Durchgangsheim; gegen eine verfügte Ausweisung liegt ein Rechtsmittel beim Regierungsrat (Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/25 S. 1).
         Am 13. Mai 2003 meldete sie sich wegen psychischer Probleme, Kopfweh, Schwindel und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/34 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10-13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/30) ein, veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/9) und liess die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Urk. 7/25).
         Mit Verfügung vom 5. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer invalidisierenden psychischen Erkrankung ab (Urk. 7/7). Die dagegen am 8. November 2004 erhobene und am 3. Dezember 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 7/4, Urk. 7/21) wies sie am 25. Januar 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, um den medizinischen Zustand umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet und verletze folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 2).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 5. November 2004 (Urk. 7/7) zur Frage der Invalidität als Folge eines psychischen Gesundheitsschadens geäussert und sich im Feststellungsblatt für den Beschluss näher damit befasst, aus welchem Grund ihrer Ansicht nach keine psychische Erkrankung mit invalidisierendem Charakter ausgewiesen ist (Urk. 7/6). Nachdem die Beschwerdeführerin einspracheweise im Wesentlichen eine inkonsistente Beurteilung durch die am psychiatrischen Gutachten der B.___ (B.___) vom 11. Oktober 2004 beteiligten Ärzte geltend machte (Urk. 7/4), brauchte sich die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie mit diesem Einwand zu befassen, was sie denn auch getan hat, indem sie gestützt auf das B.___-Gutachten aufgrund der diagnostizierten indifferenzierten Somatisierungsstörung, der invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsproblematik und der fehlenden komorbiden Faktoren an ihrer Verfügung festhielt. Die Beschwerdeführerin war indes offensichtlich in der Lage, den ergangenen Einspracheentscheid anzufechten, was darauf hindeutet, dass dessen Begründung - wenn auch sehr knapp - ausreichend war. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einspracheverfahren nachgekommen, und die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
2.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 damit, dass gemäss B.___-Gutachten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden sei, jedoch keine komorbiden Faktoren bestünden. Ausserdem sei die Schwere der psychosozialen Belastungsfaktoren hervorgehoben worden, die als invaliditätsfremd anzusehen seien (Urk. 2 S. 3).
3.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass das B.___-Gutachten die Frage, ob auf der Basis der vorhandenen und umfangreichen medizinischen beziehungsweise somatischen Diagnosen ein fruchtbares Feld für die psychiatrische Problematik entstehen könnte, nicht beantwortet habe (Urk. 1 S. 3). Zudem heisse es im Abklärungsbericht über die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, dass keine Invalidität bestehe, da der Sohn alles machen könne (Urk. 1 S. 3 f.). Mit dieser Begründung liessen sich jedoch alle Einschränkungen durch vermehrten Einsatz von Familienangehörigen ausgleichen (Urk. 1 S. 4).

4. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nicht erwerbstätig war (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2), über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 7/34 Ziff. 6.2) und seit Juli 2002 die Näharbeiten für die Asylorganisation nicht mehr ausführte (Urk. 7/25 Ziff. 2.4) sowie der deutschen Sprache nicht mächtig ist (Urk. 7/9 S. 8), spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer im Gesundheitsfall heute 100%igen Tätigkeit als Hausfrau auszugehen ist. Die Invaliditätsbemessung ist somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleichs vorzunehmen.

5.
5.1     Mit Bericht vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/11/3) zuhanden von Dr. med. C.___, prakt. Ärztin, stellten Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Poliklinik ORL, folgende Diagnosen (Urk. 7/11/3 S. 1):

- rezidivierende Schwindelbeschwerden bei normalem neuro-otologischem Status; Differentialdiagnostik: Somatisierung bei depressiver Störung und psychosozialer Belastungssituation

- Panvertebralsyndrom, mittelgradige Depression

- Migräne

- Psoriasis


         Sowohl die Anamnese wie auch die erhobenen Befunde sprächen gegen eine neuro-otologische Pathologie, welche die beschriebenen Schwindelbeschwerden verursachen würden. Vielmehr scheine die starke psychosoziale Belastungssituation ursächlich für die genannten Beschwerden (Urk. 7/11/3 S. 2).
5.2     Dr. D.___ behandelte die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 12. Juni 2003 und verwies in ihrem Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 7/11/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/11/1 lit. A, lit. D Ziff. 1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/11/1 lit. C Ziff. 1). Ihr sei kein Beruf der Beschwerdeführerin bekannt; diese sei Hausfrau und als solche ebenfalls eingeschränkt (Urk. 7/11/1 lit. B).
         Die Beschwerdeführerin sollte das mittel bis sehr schwere Hantieren mit Werkzeugen, das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppen- und Leiternsteigen vermeiden (Urk. //11/2 S. 1), und die psychischen Funktionen seien alle eingeschränkt. Ab sofort sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % oder eher weniger zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 2).
5.3     Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit 15. Juli 1996 behandelt (Urk. 7/10/3 lit. D. Ziff. 1), nannte in ihrem Bericht vom 23./27. August 2003 (Urk. 7/10/2-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/3 lit. A):
- Somatisierung bei depressiver Störung und psychosozialer Belastungssituation

- Panvertebralsyndrom

- Migraine accompagnée mit Basilarismigräne

- Rezidivierende Schwindelbeschwerden bei normalem neurologischen und otorhinolaryngologischem Status


         Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronisch habituelle Obstipation mit Colon irritabile sowie eine Psoriasis (Urk. 7/10/3 lit. A).
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen eher nicht verbessert werden, da die Beschwerdeführerin bis anhin auf keine Therapie angesprochen habe (Urk. 7/10/3 lit. B Ziff. 1-2). Da die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig gewesen sei, sei lange Zeit keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Vom 10. Juli bis 28. Juli 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 75 % und seit 29. Juli 2002 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/3 lit. B).
         Die Beschwerdeführerin sollte keine Gewichte von mehr als 25 kg heben, nicht sehr schwer mit Werkzeugen hantieren und das Besteigen von Leitern vermeiden. Das Arbeiten in Hitze sei eingeschränkt, ebenso das Gleichgewicht und Balancieren (Urk. 7/10/2 S. 1). Das Konzentrationsvermögen sei wegen häufiger Kopfschmerzen eingeschränkt und das Auffassungsvermögen wegen der Sprache. Des Weiteren bestehe eine Einschränkung bei der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit. Von Beruf wäre die Beschwerdeführerin Goldschmiedin, wobei es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin in die Arbeit eingegliedert werden könne. So sei ihr schon das Stricken im Asylantenbeschäftigungsprogramm zu viel gewesen. Eine Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar beziehungsweise wahrscheinlich nicht durchführbar (Urk. 7/10/2 S. 2). Auch anhand des bisherigen Verlaufs, indem sich die Beschwerdeführerin als wenig mitmachende, stark gequälte Frau gezeigt habe, sei eine Integrierung in den Arbeitsprozess unwahrscheinlich (Urk. 7/10/3 lit. D. Ziff. 7).
5.4 Gestützt auf einen Besuch bei der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2004 kam die Abklärungsperson im Bericht vom 10. März 2004 (Urk. 7/25) zum Schluss, die Einschränkung im Haushalt betrage 17,26 % (Urk. 7/25 Ziff. 8).
5.5     Dr. med. F.___, Psychiatrie/Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 7. Februar 2001 in psychiatrischer Behandlung war, nannte in seinem Bericht vom 29. und 30. April 2004 (Urk. 7/12/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/1 lit. A):
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auf dem Boden einer ängstlich/abhängigen Persönlichkeit

- Migräne

- Panvertebrales Schmerzsyndrom

- Rezidivierende Schwindelbeschwerden

- Psoriaris


         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, zeitweise sich verschlechternd (Urk. 7/12/1 lit. C). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe ab 7. Februar 2001 bis auf weiteres für eine auswärtige Arbeit eine 75%ige und als Hausfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12/1 lit. B).
         Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, dessen Zustand sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen habe. Aus psychiatrischer Sicht halte er sie für eine auswärtige Tätigkeit voll arbeitsunfähig, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zumindest zu 50 % eingeschränkt. Die Prognose sei ungünstig, und es sei auch in Zukunft mit keiner wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/12/1 lit. D).
         Der depressive Zustand und die intensiven Ängste schränkten das Konzentrations- und Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin ein und die körperlichen und seelischen Beschwerden deren Belastbarkeit. Wegen ihrer ängstlichen Persönlichkeit und der Depression sei sie ausserdem wenig anpassungsfähig (Urk. 7/12/2 S. 2).
         Eine auswärtige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, in einem geschützten Rahmen, einer geschützten Werkstatt, könnte sie zwei bis drei Halbtage pro Woche verbringen (Urk. 7/12/2 S. 2).
5.6     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete psychiatrische Gutachten vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/9) wurde von lic. phil. G.___, Psychologin FSP, und med. pract. H.___, Leitender Arzt, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 23. Juni und 26. Juli 2004 (Urk. 7/9 S. 1).
         Im gestützt auf die beigezogenen Akten erstellten Gutachten wurden die Familien- und die soziale Anamnese sowie die jetzigen Befunde widergegeben (Urk. 7/9 S. 3-6).
         Die Gutachter und die Gutachterin diagnostizierten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Die Somatisierungsstörung werde von Angst- und depressiven Symptomen begleitet, wobei jedoch die depressiven Symptome die Kriterien einer eigenständigen Erkrankung nicht erfüllten. Die Entwicklung der Symptomatik aus vorhandenen Angstsymptomen betreffend die psychosoziale Situation sei wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin imponiere als eine Person mit vermeidenden und histrionischen Persönlichkeitszügen, ohne dass die Symptome die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllen würden. Die Schilderung des Schmerzerlebens sei nicht nur schwer nachvollziehbar, sondern auch inkonsistent. Aufgrund dessen gewannen die Gutachter den Eindruck, dass die Beschwerden nicht die berichtete katastrophale Ausprägung hätten und eher von einer Übertreibung auszugehen sei (Urk. 7/9 S. 7). Die psychosozialen Belastungssituationen seien erheblich schwer (Urk. 7/9 S. 8).
         Die Gutachter waren nicht in der Lage, die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Haushalt abzuschätzen, stellten aber eine deutliche Diskrepanz zwischen Befinden und psychischem Befund fest. Den seit Jahren desolaten Lebensumständen sowie dem aktuell noch hängigen Entscheid über den Verbleib der Familie in der Schweiz sei eine Angst und Beschwerden auslösende respektive aufrecht erhaltende Bedeutung zuzuschreiben. Solange der Entscheid noch hängig sei, werde sich am Beschwerdebild kaum etwas ändern. Anamnestisch hätten sich die Beschwerden im Zusammenhang mit der Migration entwickelt und würden in der immer noch ungeklärten sozialen Situation andauern. Wenn ihr Verbleib in der Schweiz gesichert sei, seien ihre Beschwerden als erheblich und schnell besserungsfähig einzustufen (Urk. 7/9 S. 8).

6.
6.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte B.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das B.___-Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 2.10), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
6.2     Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 7/10/3, Urk. 7/11/3, Urk. 7/12/1). Es fällt aber auf, dass die geklagten Beschwerden nicht immer den erhobenen Befunden entsprechen. So berichtete die Beschwerdeführerin von Schwindelsymptomen und Drehschwindelepisoden, denen es jedoch laut Bericht vom 12. Juni 2003 von Dr. D.___ und Dr. E.___ nach durchgeführtem Elektronystagmogramm, wonach kein Fixations- und Blickrichtungsnystagmus festgestellt wurde, an der die Schwindelbeschwerden auslösenden neuro-otologischen Pathologie fehlte (Urk. 7/11/3 S. 1 f.). Bereits die im  Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Universitätsspital Zürich stattgefundene neurologische Untersuchung vom 31. Mai 2002, mithin nur ein Jahr zuvor, hatte keine entsprechenden Befunde ergeben (Urk. 7/10/16 S. 3, S. 5).
         Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über starke, den ganzen Tag dauernde, nie remittierende Schmerzen, die unabhängig von der Tätigkeit, Tageszeit und Körperhaltung entweder nirgends oder fast überall zu lokalisieren seien (Urk. 7/9 S. 7). Gestützt auf die eigenen, nicht durchwegs konsistenten und insbesondere ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass es ihr nicht möglich war, die Schmerzen zu lokalisieren, zogen die B.___-Gutachter - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung, dass die Beschwerden nicht die berichtete Ausprägung haben, weshalb eher von einer Übertreibung auszugehen sei (Urk. 7/9 S. 7).
         Die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/10/2-3, Urk. 7/11/1-2) sind vorliegend nicht von Belang, da bei der Beschwerdeführerin nicht auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, sondern gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV vielmehr die Unmöglichkeit massgebend ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Dr. D.___ attestierte in ihrem Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 7/11/1) eine Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau, dies jedoch ohne nähere, diese Einschätzung stützende Ausführungen; sie begründete in keiner Weise, weshalb die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt sei. Daher ist auf ihre Beurteilung nicht abzustellen.
6.3     In psychiatrischer Hinsicht weicht insbesondere die Beurteilung durch Dr. F.___, den behandelnden Psychotherapeuten, betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von derjenigen durch med. pract. H.___ und lic. phil. G.___ im Rahmen des B.___-Gutachtens ab. Im Gegensatz zu den B.___-Gutachtern, die zum Schluss kamen, dass eine von Angst- und depressiven Symptomen begleitete, undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bestehe, und die Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich einschätzen konnten, wies Dr. F.___ die Diagnose einer depressiven Störung auf dem Boden einer ängstlichen beziehungsweise abhängigen Persönlichkeit, weshalb die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung durch Dr. F.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Als Grund für das Unvermögen der Beschwerdeführerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wies Dr. F.___ in seinem Bericht (Urk. 7/12/1) eine Reihe persönliche, familiäre und soziokulturelle Umstände aus. So erwähnte er als Entstehungsbedingungen der diagnostizierten depressiven Störung - wie im Übrigen auch der somatischen Beschwerden - die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nach der Einreise in die Schweiz und die fehlende Zukunftsperspektive, was die Hoffnung, in der Schweiz Fuss zu fassen zunichte gemacht habe. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 2000 von ihrem Ehemann auf den Kopf geschlagen worden sei, sei zudem eine Intensivierung der Beschwerden erfolgt (Urk. 7/12/1 lit. D Ziff. 3). Die B.___-Gutachter wiesen in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die mehrmals abgewiesene Aufenthaltsbewilligung und den laufenden Rekurs gegen die drohende Ausweisung hin (Urk. 7/9 S. 6). Folglich besteht das Beschwerdebild vorwiegend in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden familiären und soziokulturellen Faktoren herrühren, die auch Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Bericht bereits erwähnt hatten (Urk. 7/11/3 S. 1 f.), weshalb in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Sodann vermag die im Rahmen des B.___-Gutachtens gestellte Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) als solche in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 2.8). Die von den B.___-Gutachtern gestützt auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erhobenen Befunde lassen nicht auf eine starke Depression schliessen. So sind laut B.___-Gutachten - im Gegensatz zum Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/10/2 S. 2, Urk. 7/11/2 S. 2) - bei den hirnorganischen Grundfunktionen, wie Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer, keine Auffälligkeiten zu beobachten (Urk. 7/9 S. 5). Auch wenn die Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin eine nachvollziehbare zusätzliche psychische Belastung darstellt (Urk. 7/9 S. 6, Urk. 7/12/1 lit. D Ziff. 3), so ist in Würdigung der Aktenlage und unter Berücksichtigung, dass behandelnde Ärzte, wie Dr. F.___, eher geneigt sind, eine dem Patienten möglichst entgegenkommende Beurteilung abzugeben, nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von Dr. F.___ diagnostizierten Depression um eine selbständige psychische Störung im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt. Zwar berichteten auch die B.___-Gutachter über depressive Symptome, doch bestehen keine Anhaltspunkte dahin gehend, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen.
         Die Angaben der Beschwerdeführerin lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug schliessen, und auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde erstmals im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 31. Mai 2002 (Urk. 7/10/16) gestellt, so dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vorliegt. Trotz der im Rahmen einer vom 15.  bis 21. August 2000 dauernden Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Spital Uster diagnostizierten Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 7/10/4) kann nicht von einem Krankheitsverlauf mit einer progredienten Symptomatik ohne Remission gesprochen werden, da Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie Dr. C.___ in ihren aktuellen Berichten (Urk. 7/11/3, Urk. 7/10/3) weder eine wesentlich anderslautende Diagnose stellten noch eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung schlüssig darlegten. Den medizinischen Akten ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konsequent Behandlungen durchgeführt hätte, die scheiterten. Vielmehr deuteten die Ärzte in ihren Berichten auf die fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hin (Urk. 7/9 S. 7, Urk. 7/10/3 S. 2, Urk. 7/11/3 S. 2). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu bejahen.
         Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen - wenn auch eingeschränkt - im Haushalt tätig zu sein.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, um die Veränderung des Beschwerdebildes festzustellen (Urk. 1 S. 4), nicht zu entsprechen.
6.5     Der Haushaltabklärungsbericht vom 10. März 2004 (Urk. 7/25) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. Unter Berücksichtigung der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (WIH; Rz 2122) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin klärte anhand der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 17,26 % (Urk. 7/25 Ziff. 9). Angesichts dessen, dass die Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin trotz derer Schmerzen zuzumuten ist, rechtfertigt es sich, bei der Bemessung der Behinderung der Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt auf die Schlussfolgerungen des Haushaltabklärungsberichts vom 10. März 2004 abzustellen.
6.6 Gewisse Arbeiten kann die Beschwerdeführerin nur mehr mühsam und unter erhöhtem Zeitbedarf ausführen und bedarf beim Kochen, Staubsaugen, Waschen und der Fensterreinigung der Mithilfe ihres 17-jährigen Sohnes. Die Abklärungsperson erläuterte in überzeugender und nachvollziehbarer Weise, dass dem Sohn die benötigte Hilfeleistung zuzumuten sei. Insbesondere sei dem Sohn die Unterstützung der Beschwerdeführerin beim Kochen zumutbar (Urk. 7/25 Ziff. 6.2). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass im Haushaltabklärungsbericht die gelegentliche Mitarbeit des Sohnes beim Staubsaugen oder der Fensterreinigung (Urk. 7/25 Ziff. 6.3) wie auch beim Waschen (Urk. 7/25 Ziff. 6.5) berücksichtigt wurde. Daran vermögen die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die der Beschwerdeführerin als Hausfrau obliegt, nichts zu ändern (Urk. 1 S. 3 f.). Denn es kann von ihr vielmehr erwartet werden, dass sie ihre Arbeit einteilt und bis zu einem gewissen heute üblichen Grad die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nimmt (ZAK 1984 S. 140).
         Anders verhielte es sich, wenn der erhöhte Zeitaufwand dazu führte, dass die Beschwerdeführerin während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könnte und daher in wesentlichem Ausmasse auf Fremdhilfe angewiesen wäre. Aufgrund der im Haushaltabklärungsbericht enthaltenen konkreten und detaillierten Beurteilung des Haushaltes der Beschwerdeführerin ist dies jedoch zu verneinen.
         Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Ergebnis des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 10. März 2004 abzustellen, da dieser für die vorliegenden Belange umfassend ist, eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich enthält. Die Beschwerdeführerin ist demnach in der Führung des Haushalts im Umfang von 17,26 % eingeschränkt, woraus bei der als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe resultiert.

7.       Der für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % ist somit nicht erreicht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).