Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00243
IV.2005.00243

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
C.___ geb. 1988
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater R.___
 

dieser vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Félice Baumann und lic. iur. Georg Biedermann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
der 1988 geborenen, an einer angeborenen Kleinhirnhypoplasie mit damit einhergehender leichter Intelligenzverminderung, Sprachentwicklungsverzögerung und allgemeiner Langsamkeit sowie mit zunehmendem Alter auch Verhaltensauffälligkeiten leidenden (vgl. Urk. 6/40-46, 7/5, 7/7 und 7/36) Christina Oesterle seitens der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügungen der SVA, IV-Stelle, vom 26. April 1996 (Urk. 6/38), 15. Januar und 10. November 1997 (Urk. 6/32 und 6/36) sowie 29. März, 13. Juni und 4. Dezember 2001 (Urk. 6/19, 6/22 und 6/24) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zugesprochen worden waren (worunter Ergo- und Psychotherapie, EEG-Kontrollen und Transportkosten),
der Versicherten alsdann mit Verwaltungsverfügungen vom 23. Januar und 14. Juli 1997 (Urk. 6/33 und 6/35) sowie 8. Juni 1998 (Urk. 6/26) Sonderschulmassnahmen (zuletzt im Externat in der A.___-Schule, [...], '___') und mit Verfügungen vom 20. Juni 1997 (Urk. 6/34) sowie 28. Juni 2001 (Urk. 6/21) Hilfsmittelleistungen (in Form der Abgabe von Schuhwerk zufolge invaliditätsbedingten Mehrverbrauchs) gewährt worden waren,
im Weiteren mit Verwaltungsverfügungen vom 11. und 12. Dezember 1997 (Urk. 6/27-28) der Anspruch der Versicherten auf (Haus-)Pflegebeiträge verneint worden war, welche Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urk. 6/29-31, 6/86-89 und 7/2),
der Vater der Versicherten, R.___, bei der Verwaltung mit Schreiben vom 9. Juli, 5. und 25. Oktober 2001 (Urk. 7/4, 7/15 und 7/18) - unter Hinweis auf die Berichte der Dres. med. B.___ und D.___, Spital E.___, Kinderklinik, vom 15. beziehungsweise 25. Juni 2001 (betreffend eine am 22. Mai 2001 durchgeführte entwicklungsneurologische Untersuchung; Urk. 6/44) und unter Bezugnahme auf Dr. med. F.___, Kinderarzt, '___' - erneut um Ausrichtung eines Pflegebeitrags nachgesucht hatte,
die Verwaltung daraufhin den Bericht von Dr. F.___ vom 17. November 2001 (Urk. 6/42; samt zugehörigem Beiblatt zur Hilflosigkeit und beigelegten Berichten von Dr. med. G.___, Spital E.___, Kinderklinik, vom 24. April 2001 betreffend eine am 6. April 2001 durchgeführte neurologische Untersuchung sowie der Dres. B.___ und D.___ vom 25. Juni 2001 [bereits aktenkundig; unter Urk. 6/44]) erhoben, eine Abklärung vor Ort veranlasst (Bericht von H.___ vom 19. Dezember 2001 [Urk. 6/82]) und dem Vater der Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 7. Januar 2002 (Urk. 6/18) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte,
sie nach Prüfung der Stellungnahme vom 6. Februar 2002 (Urk. 6/17) sowie Beizug des Zusatzberichts von H.___ vom 30. Mai 2002 (Urk. 6/16) am 27. Juni 2002 im angekündigten Sinne verfügt hatte (Urk. 6/15; auch unter Urk. 7/1),
die vom Vater der Versicherten, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich (Félice Baumann; Vollmacht vom 5. Juni 2002 [Urk. 6/80 Beilage = 8]), mit Eingabe vom 26. August 2002 (unter Urk. 7/1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung eines Pflegebeitrags, gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades; S. 1 Rz 2 und S. 5 Rz 6), mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (Urk. 6/14) in dem Sinne gutgeheissen worden war, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.2002.00425),
die Verwaltung nach erfolgter Rückweisung nachstehende Vorkehren traf (vgl. auch die in anderer Angelegenheit eingereichten beziehungsweise erhobenen Berichte von Dr. med. I.___, Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, '___', vom 18. September 2003 [Urk. 6/71] und 29. September 2003 [Urk. 6/41], den Standortgesprächsrapport vom 3. April 2003 [Urk. 6/75] sowie die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. J.___ vom 9. Oktober 2003 [Urk. 6/13]):
- Einholung der telefonischen Auskünfte von Frau K.___, Lehrerin, vom 11. Juli 2003 respektive L.___, Lehrerin/Schulleiterin, vom 14. Juli 2003 (Urk. 6/73)
- Beizug des Berichts von L.___ vom 22. September 2003 (Urk. 6/69 = 6/70)
- Veranlassung des Abklärungsberichts vom 14. Oktober 2003 (gezeichnet: M.___; Urk. 6/68),
sie in der Folge den Anspruch der Versicherten auf Pflegebeiträge mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 6/11) erneut verneinte,
die Verwaltung im Anschluss an die von der Versicherten dagegen am 17. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/10) zusätzlich den Bericht von L.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 6/49) sowie den Bericht von Dr. F.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/40) zu den Akten nahm (vgl. auch das in anderer Angelegenheit erstellte Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 10. Dezember 2003 [gezeichnet: N.___; Urk. 6/61]),
sie schliesslich - nach Begrüssung von IV-Arzt Dr. J.___ (Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 [Urk. 6/3]) - die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2 = 6/1) abwies (s. zur pflichtgemässen Wahrung des rechtlichen Gehörs: Urk. 6/2, 6/4 und 6/47);


nach Einsichtnahme in
die vom Vater der Versicherten, wiederum vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, hiergegen mit Eingabe vom 24. Februar 2005 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung eines Pflegebeitrags nach Massgabe einer Hilflosigkeit leichten Grades für die Zeit von Sommer 2000 bis Sommer 2003, unter Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2 Rz 2),
die Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-45]), worin die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragte;
unter Hinweis darauf, dass der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2005 (Urk. 9) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
mit Verwaltungsverfügungen vom 10. Oktober 2003 (Urk. 6/12) und 10. Dezember 2003 (Urk. 6/8) Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 Anhang zur GgV, samt ärztlich verordneter Behandlungsgeräte, weiterhin bis 31. Juli 2008 und Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung weiterhin bis 31. Juli 2005) sowie für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer IV-Anlehre zur Küchenhilfe in der O.___-Stiftung, '___', für die Dauer vom 16. August 2004 bis zum 15. August 2006 erteilt wurden (vgl. Urk. 6/13, 6/61-62, 6/66, 6/75 und 6/78),
die Beschwerdegegnerin auf wiederholte Vergleichsvorschläge der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Pflegeleistungsanspruch nicht einging (vgl. Urk. 6/5-7, 6/47, 6/53 und 6/59-60);
in Erwägung, dass
streitig und zu prüfen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegebeiträge für die Zeit von Sommer 2000 bis Sommer 2003 ist,
der Wert der streitigen Versicherungsleistung aufgrund des beschränkten Beurteilungszeitraums nicht mehr als Fr. 20'000.-- beträgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), womit eine einzelrichterliche Entscheidzuständigkeit gegeben ist (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Dezember 2002 (Urk. 6/14) verwiesen werden kann (insbes. Erw. 2/3.1-5),
anzumerken bleibt, dass:
- das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; samt zugehöriger Verordnung [ATSV]) - soweit anwendbar (Leistungsanspruch 2003; vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) - keine substantiellen Änderungen der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage zum Pflegebeitrag gemäss IVG und IVV gebracht hat (Art. 20 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 beziehungsweise von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 beziehungsweise von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Art. 36 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] ; s. Art. 9 ATSG),
- die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen umfangreichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen im in Frage stehenden Leistungsbereich gemäss 4. IV-Revision (Aufhebung von Art. 20 IVG; Neufassung von Art. 42 IVG, Einführung von Art. 42bis IVG und Art. 42ter IVG; Neuordnung von Art. 35 ff. IVV) auf den vorliegenden Fall, wo es um den Leistungsanspruch für die Zeit von Sommer 2000 bis Sommer 2003 geht, keine Anwendung finden (vgl. lit. a der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision),
die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2002 (Urk. 6/14) zusammenfassend dahin gingen, dass (Erw. 2.6; vgl. Erw. 2.5.1-3):
- Widersprüche zwischen den 1997 und 2001 vor Ort gemachten Angaben (gemäss Berichten vom 6. Oktober 1997 [Urk. 6/89] beziehungsweise 19. Dezember 2001 [Urk. 6/82]) bestanden
- der Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2001 (Urk. 6/82) und namentlich die darin enthaltenen, formlos eingeholten telefonischen Auskünfte der Lehrerin P.___ zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes vor dem Hintergrund der weiteren, insbesondere der seinerzeit vorgelegenen medizinischen Akten (Urk. 6/42 und 6/44) nicht geeignet waren, eine anspruchsbegründende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen
- eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach dem damaligen Stand der Akten aber auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden konnte;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei in keinem massgebenden alltäglichen Lebensbereich auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen (Urk. 6/11 S. 2 und 2 = 6/1, je S. 2 ff. Erw. 4-8), woran sie im Beschwerdeverfahren festhält (Urk. 5),
unbestrittenermassen weder ein Bedürfnis nach dauernder persönlicher Überwachung noch nach gesundheitsbedingter ständiger und besonders aufwändiger Pflege besteht,
seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr in Frage gestellt wird, dass in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" keine erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit besteht (Urk. 1 S. 2 f. Rz 4; vgl. dazu insbes. Urk. 6/40, 6/49, 6/68 und 6/69),
von der Beschwerdeführerin nurmehr eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 2 f. Rz 4),
L.___ dazu im Bericht vom 22. September 2003 (Urk. 6/69 = 6/70) angab, die Beschwerdeführerin:
- ziehe sich im Rahmen des Turn- und Schwimmunterrichts selbständig um
- habe im Klassenlager einmal angehalten werden müssen, den Büstenhalter anzuziehen, doch habe sie sich dort im Übrigen selbständig organisiert, wobei ihr allerdings bloss ein Koffer voller Kleider und nicht die Auswahl eines Kleiderschranks zur Verfügung gestanden habe
- den Schulweg "technisch", das heisst "von der Orientierung her", mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen vermöge
- im Bereich des Sozialverhaltens auf dem Schulweg sehr viel Anleitung und Unterstützung benötige,
Lehrerin/Schulleiterin L.___ einleitend klarstellte, dass sich die Beurteilung auf die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin "zum heutigen Zeitpunkt innerhalb des Schulbetriebs" beziehe, wobei es durchaus sein könne, dass sich die Beschwerdeführerin zuhause anders verhalte, das heisst womöglich zuhause und in der Schule nicht dieselben Hilfestellungen notwendig seien,
L.___ im ergänzenden Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 6/49) verdeutlichte, dass die Beschwerdeführerin:
- das An- und Auskleiden im Rahmen des Turn- und Schwimmunterrichts wie auch in auswärtigen Schulwochen funktional selbständig bewältige, wobei die Eltern darauf achteten, dass sie Kleider trage, die sie selbständig öffnen und schliessen könne
- aufgrund ihres Intensionstremors bei feinmotorischen Verrichtungen stark verlangsamt sei und für das An- und Auskleiden folglich mehr Zeit benötige
- in auswärtigen Schulwochen aus dem mitgeführten Koffer witterungsentsprechende Kleider entnehme, wobei für das Auftreten in der Öffentlichkeit Unterstützung bei der angemessenen Aufmachung (Kleider, Make-up und so weiter) notwendig sei
- beim Finden der ausgewogenen Nähe und Distanz in den Sozialkontakten, beim Auftreten und Benehmen in der Öffentlichkeit (etwa im Bus oder bei der angemessenen Wahl von Kleidung und Make-up) verbale Unterstützung und Begleitung benötige
- sich gegenüber bekannten und unbekannten Personen eher distanzlos verhalte, was zu einer Gefährdung ihres Wohlbefindens führen könne
- beim Finden des angemessenen Umgangstons gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen sowie gegenüber Erwachsenen begleitet werden müsse und Unterstützung im Umgang mit Kritik und beim Entgegennehmen von Ratschlägen benötige,
L.___ sodann klarlegte, dass:
- sich die gemachten Angaben auf den gesamten Zeitraum von Sommer 2000 bis Sommer 2003 beziehen würden
- die gewonnenen und geschilderten Eindrücke auf einem Vergleich mit gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung basierten
- die im Rahmen der Tagessonderschule, der Unterrichtszeit, der Mittagszeit und der jährlich durchgeführten auswärtigen Schulwoche gemachten Beobachtungen von denjenigen der Eltern abweichen könnten, und es durchaus sein könne, dass die Beschwerdeführerin im Bereich "An-/Auskleiden" zuhause verbale Anleitung benötige, damit sie das ganze Jahr hindurch der Witterung und dem jeweiligen Anlass angepasste Kleidung auswähle
- ergänzend zum zeitlich begrenzten selbständigen Bewegen in der Öffentlichkeit wegen der durch die Einschränkung in sozialen Belangen möglichen Selbstgefährdung eine Begleitung notwendig sei,
Abklärungsperson M.___ im Bericht vom 14. Oktober 2003 (Urk. 6/68) dartat, es sei erklärt worden, die Beschwerdeführerin:
- könne sich selbst an- und ausziehen (inklusive Schuhe, wobei sie Schuhwerk zum Reinschlüpfen oder allenfalls mit Klettverschluss trage)
- Jeanshosen nicht selbst zu- und aufknöpfen könne, wobei ihr andere Hosen (beispielsweise mit Gummizug) keine Probleme bereiteten
- Jacken selbst anziehen könne (einschliesslich des Einfädelns von Reissverschlüssen und so weiter)
- bei kaltem Wetter angehalten werden müsse, noch einen Pullover anzuziehen
- daraufhin kontrolliert werden müsse, dass sie saubere Kleider anziehe
- sich zwar selbständig fortbewegen und den Schulweg mit dem Bus alleine zurücklegen könne (inklusive Umsteigen), im Bereich des Sozialverhaltens auf dem Schulweg aber viel Anleitung und Unterstützung benötige,
M.___ unter Mitberücksichtigung der von L.___ gemachten Angaben (Urk. 6/69) zum Schluss kam:
- es sei im Bereich "An-/Auskleiden" keine erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführerin angeblich grossen Wert auf Kleidung lege und deshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht fähig sein sollte zu erkennen, ob Kleider sauber seien
- es sei im Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" keine erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel selbständig benützen könne, keine Begleitung benötige und verkehrssicher sei,
M.___ zusammenfassend anmerkte, die Beschwerdeführerin sei an sich selbständig und die von der Mutter (beziehungsweise den Eltern) dennoch erbrachten Hilfeleistungen, namentlich im Bereich "An-/Auskleiden", seien nicht wirklich notwendig,
Kinderarzt Dr. F.___ im Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/40) ausführte:
- die Mutter der Beschwerdeführerin müsse die Kleider der Witterung entsprechend selektionieren
- es sei die Anwesenheit der Mutter während des Ankleidens notwendig, da die Beschwerdeführerin verbale Anweisungen benötige und ohne die mütterlichen Hilfestellung die Kleider nach der Greifbarkeit auswähle und sich zeitweise auch unkorrekt anziehe (beispielsweise unvollständig geschlossene Knopfleiste)
- das Ausziehen erfolge selbständig, wobei die Mutter die ausgezogenen Kleider ordnen müsse, ansonsten saubere und schmutzige Kleider vermengt würden
- der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin zum An- und Ausziehen der Kleider im Vergleich zu Altersgenoss/innen viel grösser sei
- sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung selbständig bewege, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte aber dringendst auf verbale Unterstützung und Begleitung angewiesen sei, da ihr Einschätzungsvermögen in Bezug auf Situationen weit unter dem Altersdurchschnitt liege und sich ihre behinderungsbedingte Ataxie sowie allgemeine Langsamkeit zusätzlich erschwerend auswirkten
- die Beschwerdeführerin eine sehr unreife Sozialkompetenz mit auffallender Distanzlosigkeit gegenüber Drittpersonen aufweise und deshalb sehr gefährdet für Übergriffe sei, was durch verschiedene Ereignisse dokumentiert werde
- massive Auffälligkeiten in exekutiven neuropsychologischen Leistungen bestünden (vor allem betreffend die Situations- und Handlungseinschätzung, aber auch bedingt durch die allgemeine Langsamkeit)
- die daraus resultierende hohe Sozialgefährdung eine Überwachung der Beschwerdeführerin in Gesellschaftssituationen und in der Öffentlichkeit notwendig mache,
die Angaben von Dr. F.___ deklariertermassen allein auf einer am 31. August 2004 durchgeführten "Befragung der Kindseltern" basieren und somit als subjektiv gefärbte Aussagen noch nicht geeignet sind, gegen die in Richtung einer recht hohen Selbständigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" weisenden Auskünfte der Schulleitung aufzukommen, zumal angesichts der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der neueren formellen Berichterstattung der Verantwortlichen der A.___-Schule (Urk. 6/69 = 6/70 und 6/49) mit den vormals informell eingeholten und deshalb nicht direkt verwertbaren früheren Auskünften dortiger Lehrkräfte (Urk. 6/82; vgl. auch Urk. 6/73),
die früheren, ebenfalls schwergewichtig auf einer Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin basierenden Angaben zum "An-/Auskleiden" von Dr. F.___ gemäss Bericht vom 17. November 2001 (Urk. 6/42) gleichfalls im Widerspruch zu den nunmehr bestätigten Aussagen der involvierten Lehrkräfte stehen,
seitens der Beschwerdeführerin eine relevante Hilfsbedürftigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" zu Recht lediglich mit der kognitiven Behinderung begründet und nicht aus motorischen Einschränkungen hergeleitet wird (Urk. 1 S. 2 f.), wobei die Erkenntnisse der jüngsten beruflichen Abklärungen (Urk. 6/61-62 und 6/75), welche zum Ergebnis einer Eignung zur Absolvierung einer hauswirtschaftlichen IV-Anlehre führten (Urk. 6/8), eher gegen eine diesbezügliche erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" sprechen und die von der Abklärungsperson M.___ zum allgemeinen Kleidungsverhalten von Jugendlichen angestellten Hilfsüberlegungen (Urk. 6/68 S. 4) ebenfalls nicht von der Hand zu weisen sind,
eine relevante Hilfsbedürftigkeit im Bereich "An-/Auskleiden" demnach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, wobei von weiteren diesbezüglichen Abklärungen - wie die Beschwerdeführerin mitunter selbst einräumte (vgl. Urk. 6/47 Rz 4 und 6/59 S. 2 Rz 2) - mutmasslich kaum mehr weiterführende Erkenntnisse erwartet werden können (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b und 119 V 344 Erw. 3c, mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b sowie BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweis),
in den Berichten von L.___ vom 22. September 2003 (Urk. 6/69) und 9. Juli 2004 (Urk. 6/49) nun aber von erheblichen, eine ambulante psychotherapeutische Betreuung erfordernden Problemen im Sozialverhalten die Rede ist, die in den Stellungnahmen von Dr. I.___ vom 18. September 2003 (Urk. 6/71) und 29. September 2003 (Urk. 6/41) bestätigt werden (s. auch Bericht von Dr. F.___ vom 29. Oktober 2004 [Urk. 6/40]; vgl. Urk. 6/12), welche in der Einschätzung von M.___ zum Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" jedoch praktisch unbeachtet geblieben sind (Urk. 6/68 S. 3 f.),
indessen selbst für den Fall, dass diese Problematik eine erhebliche und regelmässige Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" zur Folge hätte beziehungsweise eine gewisse Überwachung erfordern würde, die anspruchsbegründende Schwelle für die Ausrichtung von Pflegeleistungen noch nicht erreicht wäre,
die Einschätzung von IV-Arzt Dr. J.___ vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/3), wonach im beurteilungsrelevanten Zeitraum konkret keine nachweislichen Veränderungen auszumachen seien, mithin über die ganze Zeit von einer mehr oder weniger gleichen Situation auszugehen sei, durch die seitens der Beschwerdeführerin angestellten theoretischen Überlegungen (Urk. 1 S. 1 f. Rz 3) nicht in anspruchsbegründender Weise widerlegt werden,
zusammengefasst die Grundlagen für die Zusprechung von Pflegeleistungen nicht gegeben sind, wenngleich gewisse Hilfsbedürfnisse durchaus vorhanden sind, so dass sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist (vgl. Urk. 6/59 S. 2 Rz 2, wo seitens der Beschwerdeführerin unpräjudiziell, aber zutreffenderweise ausgeführt wurde, dass es sich um einen Grenzfall im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin handle);
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

 


erkennt der Einzelrichter:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).