IV.2005.00244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pulver
Uraniastrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.
1.1     Nachdem er sich am 15. August 1996 anlässlich eines Treppensturzes eine Handverletzung links zugezogen hatte, meldete sich der 1959 geborene S.___ im Juli 1998 wegen anhaltender Handgelenksbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/44). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte diese am 21. März 2000 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/16). Die vom Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 25. April 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 6/1 Beilage) wurde mit Urteil vom 26. November 2001 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 7/15) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. März 2000 (Urk. 7/16) aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Disp.-Ziff. 1).
1.2     Nach Vornahme ergänzender Abklärungen und durchgeführter Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügungen vom 3./11./25. Juni 2004 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 43 % eine halbe Härtefallrente mit Wirkung ab dem 1. August 1997 zu (samt Zusatz- und Kinderrenten; Urk. 7/7-9; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 13. April 2004 [Urk. 7/10], samt Verfügungsteil 2 [Urk. 7/11] und Feststellungsblatt vom 13. April 2004 [Urk. 7/12]).
Auf die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pulver, Zürich (vgl. Vollmacht vom 19./23 Februar 1999 [Urk. 4; Urk. 6/12 Beilage]), dagegen mit Eingabe vom 5. Juli 2004 (Urk. 5) erhobene Einsprache, mit dem Rechtsbegehren, es sei den fraglichen Rentenverfügungen ein Invaliditätsgrad von 46 % zugrunde zu legen, trat die Verwaltung mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) nicht ein (vgl. Feststellungsblatt vom 23./27. Dezember 2004 [Urk. 7/3]).
1.4     Mit an die Verwaltung gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/6; samt Beilagen [Urk. 3/2-7; Urk. 7/6 Beilagen]) liess der Versicherte Beschwerde erheben, eventuell um Erlass einer Feststellungsverfügung nachsuchen (S. 2), mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad nicht wie verfügungsweise festgehalten 43 %, sondern vielmehr 46 %, eventuell 44.45 %, subeventuell 44.05 %, betrage (S. 2 f.).
Mit Zuschrift vom 22. Februar 2005 (Urk. 5; samt Verwaltungsakten [Urk. 6/1-3; Urk. 7/1-14]) übermittelte die Verwaltung die fragliche Eingabe (Urk. 1 = Urk. 7/6) dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde, unter Verzicht auf Stellungnahme und mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung.

2.
2.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG).
2.2     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa und 106 V 92 Erw. 1, mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, das heisst rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b und 121 V 317 Erw. 4a, mit Hinweisen).
2.3     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hat bezüglich des im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Motive einer Leistungsverfügung geforderten schutzwürdigen Interesses keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht. Zwischen den Begriffen "schutzwürdiges Interesse" (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG) und "schützenswertes Interesse" (Art. 49 Abs. 2 ATSG) besteht inhaltlich kein Unterschied. Zudem hält sich Art. 49 Abs. 2 ATSG grundsätzlich an die durch Art. 25 Abs. 2 VwVG getroffene Regelung und weicht davon nur insoweit ab, als nicht mehr der eigentliche Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird (im Sinne des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; s. BGE 121 V 317 f. und 208 Erw. 6b, mit Hinweisen; SVR 1999 AHV Nr. 26), sondern nurmehr dessen Glaubhaftmachung genügt (im Sinne einer geringeren, einleuchtenden und begreiflichen Wahrscheinlichkeit; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 17 ff. zu Art. 49; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 59 und N 43 zu Art. 61).

3.
3.1     Es steht fest und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt, dass die Höhe des Invaliditätsgrads jedenfalls weniger als 50 % beträgt. Unbestritten ist sodann auch, dass die geforderte Feststellung eines Invaliditätsgrads von 46 % (eventuell von 44.45 % bzw. subeventuell von 44.05 %) anstatt der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten 43 % auf die konkrete Höhe der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Rentenleistung keinen Einfluss hätte (vgl. Urk. 1 = Urk. 7/6, je S. 4 Ziff. II/4; s. zur massgebenden Invalidität Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren zielt somit nicht auf eine Änderung des Dispositivs der Verwaltungsverfügungen vom 3./11./25. Juni 2004 (Urk. 7/7-9) ab, sondern richtet sich gegen deren Begründung. Diese ist für sich allein nicht anfechtbar. Streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zurecht auf die nicht auf Abänderung des Verfügungsdispositivs, sondern lediglich auf Feststellung des der Rentenzusprechung zugrunde liegenden, Verfügungsbestandteil bildenden Invaliditätsgrads gerichtete Einsprache (Urk. 7/5) nicht eingetreten ist, mit der Begründung es bestehe kein schützwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellung (Urk. 2 = Urk. 7/2, je S. 2 Erw. I/2-3).
3.2     Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, seine private Taggeldversicherung (die A.___) bemesse die ihm zustehende Entschädigung "usanzgemäss" nach dem durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Invaliditätsgrad; entsprechend habe er bei einem seitens der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf 43 % anstatt auf 46 % (eventuell auf 44.45 % bzw. subeventuell auf 44.05 %) veranschlagten Invaliditätsgrad erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen, womit das erforderliche Feststellungsinteresse glaubhaft gemacht und damit die Einsprachebefugnis gegeben sei (Urk. 1 = Urk. 7/6, je S. 4 Ziff. 4-5 und S. 9 Ziff. II/19). Dem kann nicht gefolgt werden:
Was die gestellten Eventual- und Subeventualanträge (Feststellung eines Invaliditätsgrads von 44.45 % bzw. von 44.05 %) angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein im Rahmen der Invaliditätsbemessung rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis ohnehin nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist (BGE 130 V 121), womit ein schützenswertes (Feststellungs-)Interesse an einer auf Kommastellen genauen Invaliditätsbemessung von vornherein entfällt.
Alsdann mag der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad seitens einer privaten Taggeldversicherung zwar womöglich "usanzgemäss" als Ausgangs- oder Anhaltspunkt für die Leistungsbemessung genommen werden. Indessen ist die sozialversicherungsrechtliche Festlegung privatrechtlich nicht im eigentlichen Sinne präjudizierend. Einem Privatversicherer fehlt denn auch jede Legitimation zur einsprache- oder beschwerdeweisen Anfechtung einer IV-Rentenverfügung (BGE 130 V 560; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Oktober 2004 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen SBB [I 226/04]). Folglich ist auch bezüglich eines mit einer entsprechenden privatrechtlichen Reflexwirkung begründeten Feststellungsbegehrens der versicherten Person ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen.
Zurecht wird beschwerdeweise nicht behauptet, dass ein im IV-Verfahren ermittelter Invaliditätsgrad von weniger als 50 % für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge eine präjudizierende Wirkung zu entfalten vermöchte (vgl. Urteile des EVG vom 28. September 1998 in Sachen B. [I 164/98], vom 17. April 2000 in Sachen K. [I 281/98] und vom 11. September 2002 in Sachen O. [I 185/00]). Ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse würde zudem auch bei - was vorliegend nicht der Fall ist - beantragter Feststellung eines Invaliditätsgrades von über 50 % (und weniger als 66 2/3 %) im Hinblick auf  einen etwaigen Wegfall der finanziellen Härte fehlen (s. Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; BGE 106 V 93 Erw. 2; vgl. Urteile des EVG vom 22. Juli 1998 in Sachen R. [I 99/98], vom 16. Februar 2000 in Sachen B. [I 651/99], vom 30. April 2001 in Sachen K. [I 9/01] und in Sachen F. [I 75/01] sowie vom 8. März 2004 in Sachen Z. [I 424/03]). Einer durch das IV-Verfahren womöglich präjudizierten Berechnung allfälliger Ergänzungsleistungen durch die EL-Organe (vgl. Urteil des EVG vom 11. September 2002 in Sachen O. [I 185/00]) ist, da vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 = Urk. 7/6, je S. 4 Ziff. 4-5 und S. 9 Ziff. II/19), nicht weiter nachzugehen.

4.       Dies führt ohne Weiterungen zur sofortigen Abweisung der Beschwerde (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Pulver, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).