IV.2005.00245
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene O.___ meldete sich am 13. November 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/40). Dieses Rentenbegehren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 11/21) und mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004 (Urk. 11/14) mangels anspruchbegründender Invalidität (IV-Grad von rund 4 %) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2004 (Anhang zu Urk. 11/13) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juni 2004 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Urk. 11/10).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2004 - mit gleicher Begründung wie in ihrer ersten Verfügung - die Zusprechung von Rentenleistungen ab (Urk. 11/5). Mit Entscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) wies sie die hiegegen erhobene Einsprache vom 13. Dezember 2004 (Urk. 11/4) ab.
2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-4). Darauf wird verwiesen.
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 10 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, oder aber - so die Beschwerdeführerin - vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachginge. Träfe Letzteres zu, wäre die Invalidität nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Im Weiteren wird der von der Beschwergegnerin ermittelte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich (0 %) und im Haushalt (4,6 %) beanstandet, welcher allen verfügbaren (medizinischen) Akten widerspreche.
3.
3.1 Was den Status der Beschwerdeführein anbelangt, ging die IV-Stelle gestützt auf den "Abklärungsbericht Beruf und Haushalt" vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/33) davon aus, dass die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachte Aussage, sie wäre heute bei guter Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig, angesichts des tatsächlichen Werdeganges und des Umstandes, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge erst anfangs 2003 verschlechtert habe, weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3).
3.2 Den Akten ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen (vgl. IK-Auszug vom 3. Dezember 2002 [Urk. 11/36], Arbeitgeberbericht der A.___, Uster, vom 4. Dezember 2002 [Urk. 11/37], Bericht der Arbeitslosenkasse GBI vom 21. März 2003 [Urk. 11/31] sowie Ausführungen der Beschwerdeführerin selber, in: Urk. 11/33, 11/35 und Urk. 1):
Die in der Türkei geborene, heute 56-jährige Beschwerdeführerin verfügt weder über eine schulische noch über eine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 war sie - als Mutter von vier 1972, 1974, 1977 und 1983 geborenen Kindern - von April bis Dezember 1991 zu 100 % im Hotel R.___ in G.___ beschäftigt (Zimmermädchen). Hernach war sie von Januar bis Dezember 1992 arbeitslos. Nachdem die Beschwerdeführerin ausgesteuert worden war, arbeitete sie von April bis September 1993 im Rahmen eines 50%igen Pensum im Reinigungsdienst der H.___. Anschliessend ging sie während vier Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund einer Gesetzesänderung bezog die Beschwerdeführerin nach erneuter Anmeldung von Juni 1997 bis Mai 1999 Arbeitslosenentschädigung. Von November 2000 bis Januar 2004 war sie bei der Firma A.___ als Heimarbeiterin (Zusammensetzen von Gehäusen) angestellt, wo sie im Monat zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- verdiente. Seit ihrer Kündigung per Ende Januar 2004 ging die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nach.
3.3 Vor diesem Werdegang während den letzten 13 Jahren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine hypothetische Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 10 %/90 % vorgenommen hat. Seit ihrer Einreise in die Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin nur gerade während einer kurzen Zeitspanne (April bis Dezember 1991) zu 100 %. Danach war sie mehrheitlich arbeitslos oder arbeitete Teilzeit, wobei das Pensum maximal 50 % betrug. Augenfällig ist insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 während vier Jahren keine Arbeit aufgenommen hat, obwohl ihr jüngstes Kind ab diesem Zeitpunkt bereits weniger der elterlichen Unterstützung bedurfte und die Beschwerdeführerin gesundheitlich durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Arbeit nachzugehen. Im Weiteren wurde nicht geltend gemacht, dass sich die finanzielle Situation der Familie während der letzten Jahre verschlechtert hätte, weshalb auch keine zusätzliche Drucksituation bestand, um einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslossenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig betrachtet wurde, vermag für sich allein die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darf vielmehr als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 10 % erwerbstätig gewesen wäre, entsprechend ihrem Pensum als Heimarbeiterin (ab November 2000) von maximal 10 %. Angesichts des rechtsgenügend erstellten Sachverhaltes bedarf es keiner ergänzenden Beweismassnahmen.
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Dr. med. B.___, Fachärztin für allgemeine Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 15./17. Dezember 2002 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/26):
- chronische cervicale und lumbale Rückenschmerzen bei cervico-spondylogenem Syndrom rechts und chronischem lumbospondylogenem Syndrom beidseits.
- Depressio mentalis.
Zusammengefasst führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1991 bei ihr in Behandlung sei und wiederholt über Nacken- und Rückenschmerzen klage. Da die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche, sei eine genaue Anamneseerhebung ausserordentlich schwierig. Es hätten mehrere Therapieversuche mit Antidepressiva und Physiotherapie stattgefunden. Eine prognostische Aussage sei aufgrund der Dauer der Beschwerden eher schwer zu stellen. Insbesondere auch deshalb, weil sich die soziale Situation der Beschwerdeführerin nicht ändere. Sie spreche auf Physiotherapie nicht an. Unterstützende Behandlung mit Antirheumatika bringe eine gewisse Verbesserung. Dr. B.___ merkte unter "Psychische Funktionen" Folgendes an: "Kurdisch sprechend Analphabetin, depressives Zustandsbild, genauere Exploration unmöglich." Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 ergänzte Dr. B.___ ihren Arztbericht dahingehend, dass zufolge sprachlicher Verständigungsprobleme eine "genaue Leitangabe" schwierig sei. Laut Familie der Beschwerdeführerin sei sie schon seit cirka zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/25).
Dr. B.___ legte ihrem Arztbericht ausserdem einen Bericht des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 18. Januar 2000 sowie einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 3. September 2001 bei (Anhang zu Urk. 11/26). In beiden Stellungnahmen werden die von ihr genannten rheumatologischen Diagnosen bestätigt. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beinhalten sie hingegen nicht.
Die Beschwerdeführerin liess sich am 8. Juni, 15. Juli und 31. August 2004 in der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ psychiatrisch abklären. Med. pract. E.___ (Assistenzärztin) und med. pract. F.___ (Oberärztin) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Migrationsproblematik und Analphabetismus (nach ICD-10: F.45.4, Z60.3). Sie hielten weiter fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht gearbeitet habe. Sie gaben deshalb die Empfehlung ab, einen Arbeitsversuch zu veranlassen, um die sicherlich stark reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin quantifizieren zu können. In Bezug auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Haushalt führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt zwischen 10 und 30 % anzusiedeln sei. Abschliessend wiesen die Ärztinnen darauf hin, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um eine gutachterliche Fragestellung handle und ihre Einschätzung lediglich im Rahmen einer Abklärung erfolgt sei (Urk. 11/23).
Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar 2005 wurden folgende Diagnosen genannt: 1. Chronische Depression mit/bei multiplen somatischen Beschwerden 2. Chronische cervikale und lumbale Rückenschmerzen 3. Weichteilbeschwerden. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin erst seit kurzem bei ihm in ärztlicher Behandlung sei und er mit einem neuen Therapiekonzept angefangen habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Abschliessend führte Dr. G.___ aus, dass er sich abmachungsgemäss auf die "therapeutische Schiene" bemühen werde und nicht auf versicherungstechnische Angelegenheiten (Urk. 7).
4.2 Nach Lage der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin an chronischen cevicalen und lumbalen Rückenschmerzen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner wurde eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, welche die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zog, hiezu aber ausführte, dass die Schmerzstörung keine Invalidität begründe, da die vorausgesetzte Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer nicht vorliege. Zudem seien der Analphabetismus und die Migrationproblematik invaliditätsfremde Faktoren (Urk. 11/5 S. 3).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bieten die vorliegenden medizinischen Berichte keine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Wie die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen lässt, ist etwa unklar, ob es sich bei der von Dres. B.___ und G.___ diagnostizierten Depression um ein die somatoforme Schmerzstörung begleitendes und daher nicht getrennt davon zu diagnostizierendes (ICD-10 Kapitel V, 5. Aufl., S. 185 Ziff. 2) Beschwerdebild handelt, oder ob die Depression im Sinne einer eigenständigen (von psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden) psychiatrisch relevanten Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung zu werten ist (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 80 ff., insbes. FN 155). Auch ist nicht auszuschliessen, dass ein mittlerweilen mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne länger andauernde Rückbildung vorliegt.
Bei diesen Unklarheiten ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sich angesichts der gestellten Diagnosen (chronische cervicale und lumbale Rückenbeschwerden, somatoforme Schmerzstörung, Depression) ein Zusammenwirken von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung aufdrängt und die gewonnenen Ergebnisse in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen).
5. In Bezug auf die Ermittlung der Invalidität im Haushaltsbereich, bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Bemessung einer (auch) psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01). Entsprechend den Darlegungen in der Beschwerde bedarf es auch insoweit ergänzender (fachärztlicher) Abklärung.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von 1'600.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).