Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1953, Mutter einer Tochter (geboren 1978), arbeitete letztmals - mit wenigen Unterbrüchen - von August 1993 bis November 2000 als Hilfsarbeiterin in der Teigwarenproduktion bei A.___, "Z.___" (Urk. 8/58/1-2). Daneben war sie während zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag von Dezember 1998 bis November 2000 als Reinigungsangestellte bei der B.___ AG, "Y.___", beschäftigt (Urk. 8/53). Die Versicherte meldete sich am 27. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/28-31), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/59), Berichte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/58 und Urk. 8/52-54) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/56/1-4) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/50-51). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 wurde ein Rentenanspruch aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 14 % verneint (Urk. 8/22). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/21) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. August 2002 abgewiesen (Urk. 8/20). Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 8/19/3) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2003 teilweise gut, indem es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/18).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine medizinische Begutachtung (Urk. 8/25), traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/42) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. September 2002 zu (Urk. 8/8-11). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 abgewiesen (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2000 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 11. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Dr. med. C.___ Neurologie FMH, berichtete am 17. Dezember 2001, zur Ermittlung der Ursache für die Zervikobrachialgie rechts mit sensorischer Symptomatik sei erstmals eine Abklärung durchgeführt worden mit dem Nachweis einer grossen Diskushernie C5/6 sowie einer mässigen Diskushernie auf Höhe C4/5. So betrachtet sei der klinische Befund weniger gravierend als der radiologische. Die neu festgestellten zervikalen beträchtlichen Diskushernien seien in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Risiko vom Gesundheitsschaden bei Belastungen unbedingt zu berücksichtigen (Urk. 8/27 S. 2 f.).
2.3 Am 17. Juni 2004 wurde das im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten des D.___ erstattet (Urk. 8/25). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25 S. 19 Ziff. 5.1):
1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8)
- fortgeschrittene degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit zervikaler Spinalkanalstenose und Deformation des zervikalen Myeloms
- Diskushernie im Bereich der Brustwirbelsäule
- leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule
2. Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.7)
- Erstdiagnose 1991
- Insulin-Therapie seit 2001
- aktuell Hb A1c-Wert von 7,6 % (Norm 6,3)
- leichte Polyneuropathie
3. Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/25 S. 19 Ziff. 5.2):
1. Adipositas (BMI 33 kg/m2) (ICD-10: E66.0)
2. Verdacht auf Ulnaris-Neuropathie rechts
3. Status nach CTS-Operation rechts 1999
4. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 15 py) (ICD-10: F17.1)
5. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI.
Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin habe aus Sicht des Bewegungsapparates, vor allem im Wirbelsäulenbereich verschiedene objektivierbare Befunde, die zweifellos und bleibend die angestammten Tätigkeiten nicht mehr als zumutbar erachten liessen (Urk. 8/25 S. 20 Ziff. 6.1.2). Es sei ab November 2000 von der vollen Arbeitsunfähigkeit in den zuletzt durchgeführten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/25 S. 20 Ziff. 6.1.3).
Bei den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund. Es könnten teilweise eindrückliche radiologische Befunde, vor allem im unteren Halswirbelsäulenbereich festgestellt werden. Im Bereich der Brustwirbelsäule bestehe eine schon lange dokumentierte Diskushernie, was das radiologische Korrelat der mechanischen Brustwirbelsäulenschmerzen darstelle. Im Bereich der Lendenwirbelsäule fänden sich keine Hinweise für eine neurologische Komplikation im Sinne von radikulären, nachvollziehbaren Ausfallserscheinungen; es bestehe eine lumbospondylogene Symptomatik. Die subjektiven Probleme der Beschwerdeführerin könnten teilweise nachvollzogen und bestätigt werden. Teilweise habe sich in den letzten Jahren auch eine gewisse Überlagerung eingestellt. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Es seien ihr lediglich körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Überkopftätigkeiten sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen, im Ausmass von 50 % zumutbar.
Aus internistischer Sicht stehe bei der Beschwerdeführerin der seit langem dokumentierte Diabetes mellitus im Vordergrund. Entgegen früheren Untersuchungen bestehe derzeit keine optimale Situation, jedoch eine tolerable mit einem mässig gut eingestellten Diabetes, in der Kombination mit Insulin und Medikamenten. Es bestehe ferner eine leichte Polyneuropathie, die ebenfalls dem Diabetes mellitus zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin dürfe keine selbst- oder fremdgefährdenden Tätigkeiten durchführen, also nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten und keine Fahrzeuge lenken. Bei der aktuellen Insulin-Therapie bestehe eine geringgradige Leistungseinschränkung. Körperlich leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztätig zumutbar mit einer geringen Leistungseinschränkung von 10 %.
Aus psychiatrischer Sicht könne eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Ferner leide die Beschwerdeführerin an körperlichen Beschwerden, die ihre Affektivität negativ beeinflussten. Es resultiere aufgrund der leichten depressiven Affektivität eine geringgradige Leistungseinschränkung von 10 % aus psychiatrischer Sicht bei ansonsten ganztätiger Zumutbarkeit für den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten. In der Konsensbesprechung habe sich die Beschwerdeführerin mit einerseits relevanten somatischen Befunden am Bewegungsapparat präsentiert, andererseits mit einer stattgehabten Selbstlimitierung, die nicht vollständig durch diese Befunde erklärt werden könne.
Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und nicht addieren, da die Beschwerdeführerin die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen beziehungsweise zum Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos nützen könne. Der Beschwerdeführerin seien medizinisch-theoretisch körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar, je nachdem ob es möglich sei, die Pausen während der Arbeit einzulegen, ein verlangsamtes Arbeitstempo durchzuführen oder ob dies um die Arbeitszeit herum gelegt werden müsse. Prozentmässig resultiere unter Einbezug sämtlicher Aspekte eine maximale Zumutbarkeit für derartige Tätigkeiten von 50 %. Der Beginn der Einschränkung in adaptierter Verweistätigkeit sei auf September 2002 anzusetzen (Urk. 8/25 S. 20 f. Ziff. 6.1.4).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es könne ab September 2000 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Zu jenem Zeitpunkt seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten ganztags zumutbar gewesen. Ab September 2002 seien der Beschwerdeführerin derartige Tätigkeiten zu maximal 50 % medizinisch-theoretisch zumutbar (Urk. 8/25 S. 22 Ziff. 6.1.10).
2.4 Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 6. Dezember 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/24):
- Chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 rechts bei grosser Diskushernie C5/6 mit Kompression des Duralsackes sowie Diskushernie C4/5 mit ebenfalls Kompression des Myeloms
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei rechtsseitiger Diskushernie L4/5 und Einengung des Foramen intervertebrale L4/5 rechts
- Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule, ankylosierende Spondylose / Morbus Forestier
- Permanente Dysästhesien der rechten Hand bei Status nach Karpaltunneloperation
- Chronische Knieschmerzen bei Status nach medialer Meniskektomie rechts
- Diabetes mellitus, insulinpflichtig
- Status nach Ulcus ventriculi.
Dr. E.___ gab an, es bestünden nach wie vor permanente Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit zum Teil spondylogener und zum Teil radikulärer Beteiligung sowie zervikal als auch lumbal, wobei die Beschwerdeführerin auf die regelmässige Einnahme von Analgetika angewiesen sei. Als neu gegenüber der Voruntersuchung hätten sich im Röntgen der Brustwirbelsäule fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit ankylosierender Spondylose im Rahmen des Morbus Forestier gezeigt, die ihre Ruhe- und Belastungsschmerzen im ganzen Rücken hinreichend erklären würden. Die medikamentöse Therapie sei allerdings bei Ulcusanamnese recht erschwert und ausserdem sei die Beschwerdeführerin vom Diabetes mellitus auch ungenügend eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig bei einem Invaliditätsgrad von 75 % (Urk. 8/24).
In ihrem Bericht vom 23. September 2002 hatte Dr. E.___ angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rein theoretisch für rückenschonende Arbeiten drei Stunden pro Tag betrage (Urk. 8/26 S. 2).
2.5 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das D.___-Gutachten (Urk. 8/25) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (Urk. 8/25 S. 8 ff. Ziff. 3 f.). Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/25 S. 3 ff. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (Urk. 8/25 S. 19 ff. Ziff. 6). Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Zudem setzt sich das D.___-Gutachten differenziert mit früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander. Es konnten zu den verschiedenen ärztlichen Aussagen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten, keine wesentlichen Diskrepanzen festgestellt werden. Insbesondere wurde auch begründet, weshalb nicht vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt werden könne (Urk. 8/25 S. 21 f. Ziff. 6.1.7). Dr. C.___ äusserte sich sodann nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass von September 2000 bis September 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und damit leidensangepassten Tätigkeit bestand. Seit September 2002 hingegen bestand nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.
2.6 Damit ergibt sich in Bezug auf den Rentenbeginn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) -, dass erst ab September 2002 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand. In der Zeit vor September 2002 bestand noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, was der Beschwerdeführerin die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermöglicht hätte.
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2002, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 48'453.- beziffert (Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/42). Dabei handelte es sich um einen Tabellenlohn für Hilfsarbeiten.
Auszugehen ist jedoch grundsätzlich vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in der Teigwarenproduktion bei A.___ im Jahre 1999. Zudem ist auch der Nebenerwerb als Reinigungsangestellte bei der B.___ AG zu berücksichtigen, denn einerseits betrug die normale Arbeitszeit im Betrieb bei A.___ lediglich 37 Stunden pro Woche, was einen Nebenerwerb in zeitlicher Hinsicht zuliess und andererseits ist ein Nebenerwerb beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Die Beschwerdeführerin hat jahrelang neben ihrer Tätigkeit bei A.___ Reinigungsarbeiten im Nebenerwerb ausgeübt, letztmals bei der B.___ AG von Ende 1998 bis Ende 2000 (Urk. 8/53/1 S. 1 Ziff. 1) und vorher von 1992 bis 1998 bei der F.___ Reinigung und Unterhalt (Urk. 8/54 S. 1 Ziff. 1, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 8/33). Es spricht nichts dafür, dass sie diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Damit ist bezüglich des Valideneinkommens von den im Jahr 1999 erzielten Fr. 41'925.- (A.___) und Fr. 10'886.-- (B.___ AG) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung der Jahre 2000 bis 2002 (Die Volkswirtschaft, 3/2006, S. 91, Tab. B10.2) resultiert für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 55'822.-- (Fr. 41'925.-- + 10'886.- x 1,013 x 1,025 x 1,018).
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4 Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 2002 auf monatlich Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden sowie einem Pensum von 50 % ergibt dies für das Jahr 2002 ein hypothetisch erzielbares Einkommen von Fr. 2'375.30 pro Monat (Fr. 4'557.-- : 40 x 41,7 : 2), mithin Fr. 28'504.-- pro Jahr (Fr. 2'375.30 x 12).
3.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Deshalb rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, da die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichten Tätigkeiten nachgehen kann.
3.6 Unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 25'654.-- (Fr. 28'504.- x 0,9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'822.- (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'168.--, was einem Invaliditätsgrad von 54 % entspricht.
Damit erweist sich die Zusprache einer halben Invalidenrente ab September 2002 als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).