Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00247
IV.2005.00247

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1952 geborene H.___ ist gelernter Zimmermann und Hochbauzeichner und war seit 1979 als selbständiger Schreiner tätig (Urk. 8/48, Urk. 8/45). Aufgrund seit Oktober 1997 bestehender Schulterbeschwerden musste der Versicherte seine körperliche Tätigkeit reduzieren und sich am 8. Juni 1998 einer Gelenksoperation an der rechten Schulter unterziehen (Urk. 8/48, Urk. 8/45, Urk. 8/19). Seit 1999 betreibt der Versicherte zusammen mit seiner Lebenspartnerin einen Gastronomiebetrieb (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/49). Aufgrund der Schulterbeschwerden meldete er sich am 16. März 1999 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/48 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten vom 1. August 1998 bis 31. Januar 1999 eine ganze und von da an eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 25. Juni 2001, Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 21. September 2001 hielt die IV-Stelle fest, dass die Verfügung vom 25. Juni 2001 irrtümlicherweise nicht befristet gewesen sei (vgl. Urk. 8/12 unten), hob die Rente rückwirkend per 31. März 1999 auf und forderte die zuviel bezahlten Leistungen zurück (Urk. 8/8). Nach erfolgter Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 24. Mai 2002 an die Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens zurück (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, lehnte dessen Rentenbegehren für die Zeit nach dem 1. April 1999 ab (Urk. 8/4 f.) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 24. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers innert Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2005 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Januar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Weiter sei per 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 32'000.-- (Fr. 29'000.-- per 1996, zuzüglich Lohnentwicklung) auszugehen, so dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/5, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die vorliegenden Arztberichte mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden könne, insbesondere nicht ersichtlich sei, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen solle (Urk. 1 S. 4).
2.3    
2.3.1 Bezüglich der Diagnose sind sich die behandelnden Ärzte grundsätzlich einig, dass der Beschwerdeführer an einer AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter mit Impingementsyndrom und Ruptur der Rotatorenmanschette, einem Status nach einer AC-Gelenksrevision mit Défilé-Erweiterung und Naht der Rotatorenmanschette sowie einem Status nach Kompressionsfraktur des 11. Brustwirbels mit damit verbundenen Rückenbeschwerden leidet (Urk. 8/14 ff.).
2.3.2   In seinem Bericht vom 12. April 1999 hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und seit dem 30. November 1998 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in allen Berufen, in welchen keine schweren Lasten getragen werden müssen und keine Überkopfarbeiten anfallen, einsetzbar. An anderer Stelle hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer ab Februar 1999 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags (7 Stunden) arbeitsfähig sei (Urk. 8/19).
         In seinem Bericht vom 17. Mai 2004 hielt Dr. A.___ fest, dass der Zustand seines Patienten weiterhin stationär sei und aufgrund der erfolgten Umstellung auf den Beruf als Wirt zur Zeit keine Massnahmen beruflicher Art angezeigt seien. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von über 50 % könne aufgrund der Beschwerden in der rechten Schulter nicht erreicht werden (Urk. 8/15).
2.3.3   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 30./31. Oktober 2003 fest, dass der Beschwerdeführer vor allem wegen den Schulterschmerzen rechts keine schweren Lasten mehr heben könne und auch durch die Rückenbeschwerden in einer körperlich belastenden Tätigkeit eingeschränkt sei. Seit längerer Zeit seien die Beschwerden unverändert und mit einer Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen. Als Wirt bleibe der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei ihm seit Sommer 1998 keine Tätigkeit mehr zuzumuten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Sommer 1998 ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/17).
         In seinem Bericht vom 8. Mai 2004 hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem letzten Bericht unverändert geblieben seien. Als Schreiner/Zimmermann bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der jetzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe bezeichne sich der Beschwerdeführer selbst als voll arbeitsfähig (Urk. 8/14).
2.3.4   Zum Bericht von Dr. A.___ vom 12. April 1999 ist anzumerken, dass er schon in sich nicht stimmig ist, da in der angestammten Tätigkeit einerseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, anderseits im gleichen Bericht eine höhere Arbeitsfähigkeit (ganztags, 7 Stunden) für zumutbar erachtet wird. Zudem ist der Bericht auch hinsichtlich der Angabe, ab wann in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer ganztägigen oder allenfalls geringeren Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, nicht schlüssig. Gerade diese Angabe ist aber für die Ermittlung der Invalidität unerlässlich. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. November 1998 zu 50 % arbeitsfähig ist, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Rente begründete, bezieht sich lediglich auf die angestammte Tätigkeit. Auch der Bericht vom 17. Mai 2004 schafft diesbezüglich keine Klarheit, da darin neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Mai 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Da aber auch der neuere Bericht von Dr. A.___ von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und auch aus den weiteren Akten keine Verschlechterung in der Zeit zwischen April 1999 und Mai 2002 dokumentiert ist, ergibt sich kein schlüssiges Bild des medizinischen Sachverhalts.
         Die Berichte von Dr. B.___ sind bezüglich der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls zu ungenau. So geht Dr. B.___ bezüglich der Tätigkeit als Wirt in seinem Bericht vom 31. Oktober 2003 von einer wohl dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus, um in seinem Bericht vom 8. Mai 2004 dann gestützt auf die Angaben des Patienten ab dem 9. September 1998 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch die Angabe im Bericht vom 30. Oktober 2003 betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist ungenau (seit Sommer 1998 ganztags). Die Operation an der rechten Schulter fand am 8. Juni 1998 (und somit im Sommer) statt, so dass mit einer Arbeitsfähigkeit vor Herbst kaum zu rechnen gewesen war, was Dr. B.___ in seinen Angaben bezüglich der Wirtetätigkeit bestätigt (100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 8. September 1998).
         Insgesamt lassen die vorliegenden ärztlichen Fachberichte eine schlüssige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht zu und es erscheint die Rückweisung der Sache zwecks Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Dabei interessiert insbesondere die Arbeitsfähigkeit ab August 1998 sowohl in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit, als auch in der zur Zeit ausgeübten Tätigkeit als Wirt.

3.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).