IV.2005.00248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von R.___ mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 abgewiesen hat (Urk. 9/8) und die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2004 (Urk. 9/7), ergänzt durch das Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Urk. 9/4), mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 ebenfalls abwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Februar 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Milosav Milovanovic, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente oder die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. April 2005 (Urk. 8),

in der Erwägung,
dass die IV-Stelle gestützt auf die von ihr eingeholten und beigezogenen Arztberichte (Urk. 9/11, Urk. 9/12/1-3, Urk. 9/13/1-2, Urk. 9/14/1-2) in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2004 und ihrem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 feststellte, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kochgehilfin gegeben sei (Urk. 2, Urk. 9/8),
dass hingegen die Beschwerdeführerin geltend machte, sie leide an diversen Beschwerden, weshalb ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 9/7),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Juni 2004 nebst diversen Schmerzen, Asthma und anderen Leiden auch angab, dass sie fünf Brustoperationen gehabt habe und an Angstgefühlen leide (Urk. 9/30 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 25. November 2004 erneut die in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Juni 2004 erwähnten Leiden - ergänzt durch gynäkologische Probleme - aufführte und bemängelte, dass keine ausreichenden ärztlichen Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 9/7 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2004 erwähnte, dass sie sechs Operationen im Brustbereich habe durchführen lassen müssen, an Ängsten leide und in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. A.___ stehe (Urk. 9/4),
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2004 vorbrachte, dass sie an Anämie und Gleichgewichtsstörungen leide, sowie dass sie das Wasserlösen nicht kontrollieren könne, weshalb sie pro Nacht mindestens 10 Mal auf die Toilette gehen und Pampers tragen müsse (Urk. 9/4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Februar 2005 die erwähnten Leiden wiederholte und ausführte, dass Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, aus orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und Dr. A.___ sowie Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, sie für arbeitsunfähig halten würden (Urk. 1 S. 2),
dass in den eingeholten und eingereichten Arztberichten im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt wurden: Osteochondrose C5/C6 und L5/S1, degenerative Veränderung der gesamten Lendenwirbelsäule und im Bereich der Brustwirbelsäule, Adipositas permagna, Asthma bronchiale sowie arterielle Hypertonie (Urk. 3 S. 1, Urk. 9/11 S. 1, Urk. 9/12/3 S. 1, Urk. 9/13/1 S. 1, Urk. 9/14/2),
dass in den Arztberichten der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.___ vom 15. September 2004 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale sowie der arteriellen Hypertonie erkannt und bezüglich Rückenbeschwerden auf Dr. B.___ verwiesen wurde (Urk. 9/11 S. 2, Urk. 9/12/2, Urk. 9/12/3 S. 2),
dass dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 26. April 2004 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nichts entnommen werden kann (Urk. 9/14/2), seine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. Juli 2004 nicht aussagekräftig ist (Urk. 9/13/2) und er die Arbeitsfähigkeit in seinem Arztbericht vom 27. Juli 2004 nicht explizit beurteilte, sondern feststellte, die Versicherte sei, soweit ihm bekannt, voll arbeitstätig (Urk. 9/13/1 S. 2),
dass Dr. B.___ in seinem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2005 sodann aufführte, dass aus rein orthopädischer Sicht eine glaubhafte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 3), diese Einschätzung jedoch nicht näher begründet wurde und somit nicht nachvollziehbar ist,
dass Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 4. Juli 2004 aufführte, dass in gynäkologischer Hinsicht keine Befunde vorliegen (Urk. 9/14/1 S. 1), er die Beschwerdeführerin aber seit Mai 2003 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 9/9, Urk. 9/23/2-10),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, weshalb die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wobei auch die Mitwirkungspflichten der Parteien zu beachten sind (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
dass unklar ist, ob und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden eingeschränkt ist,
dass weiter unklar ist, weshalb der Gynäkologe Dr. C.___ zwar keine gynäkologischen Befunde feststellte, die Beschwerdeführerin aber trotzdem zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 9/14/1 S. 1, Urk. 9/23/2-10),
dass sodann unklar ist, ob, wann und weshalb operative Eingriffe im Brustbereich der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden (Urk. 1, Urk. 9/4, Urk. 9/7, Urk. 9/30),
dass überdies konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens bestehen (Urk. 1, Urk. 9/4, Urk. 9/7, Urk. 9/30), aber keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen wurden, weshalb auch betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Unklarheit herrscht,
dass sich hingegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/7 S. 2) - keine neurologische Abklärung aufdrängt, da die von Dr. B.___ am 26. April 2004 diagnostizierte "unklare Halbseitensymptomatik links" (Urk. 9/14/2) in seinem Arztbericht vom 2. Februar 2005 nicht mehr erwähnt wurde und er auch keine entsprechende Untersuchung mehr empfahl (Urk. 3),
dass die von der Beschwerdeführerin aufgeführte Anämie (Urk. 1, Urk. 9/4, Urk. 9/7) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt, da die Eisenmangelanämie bereits im Arztbericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.___ vom 15. September 2004 Erwähnung fand und sich diese infolge oraler Eisensubstitution normalisierte (Urk. 9/11 S. 2),
         dass die Beschwerdeführerin sodann darauf hinzuweisen ist, dass Fettleibigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen eine leistungsbegründende Invalidität begründet (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93),
dass zusammenfassend der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden, die Brustoperationen und die psychischen Probleme nicht genügend abgeklärt worden ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der E.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).