Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00251
IV.2005.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene S.___, verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern, war, abgesehen von einer ca. dreijährigen Beschäftigung von 1996 bis 1999 als Verkäufer im Grosswarenbetrieb A.___, seit 1984 im Gartenbau tätig (Urk. 9/12/1 S. 5, Urk. 9/12/4 S. 2, Urk. 9/23 S. 1, Urk. 9/30). Seit 1999 arbeitete er bei der B.___ in C.___ (Urk. 9/23, Urk. 9/29/1). Der Versicherte leidet seit ca. 2000 unter lumbalen Schmerzen. Im Oktober 2002 musste er wegen akutem Lumbalvertebralsyndrom hospitalisiert werden und nahm danach seine Arbeitstätigkeit im Gartenbau nicht mehr dauerhaft auf (Urk. 9/8 S. 1, Urk. 9/12/1 S. 1, Urk. 9/12/3 S. 2). Infolge der krankheitsbedingten Abwesenheiten löste die B.___ das Arbeitsverhältnis per 31. März 2003 auf (Urk. 9/23, Urk. 9/29/2).
         Am 12. September 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/30). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 24. September 2003 (Urk. 9/29/1) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk. 9/14, Urk. 9/15/1-3, Urk. 9/15/4) und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle der D.___ (nachfolgend: MEDAS) begutachten (Gutachten vom 4. Oktober 2004, Urk. 9/12/1-4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 9/7) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 38 % vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2004 (Urk. 3/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, mit Eingabe vom 24. Februar 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.   Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 sei aufzuheben;
            2.   dem Beschwerdeführer sei eine volle Rente auszurichten;
            3.   eventualiter sei die Sache an die SVA Zürich zurückzuweisen, um weite-    re medizinische Abklärungen zu veranlassen und es sei gestützt auf die         ergänzenden Abklärungen über das Rentenbegehren neu zu entscheiden;
            4.   eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Teilrente auszurichten;
            5.   die Vernehmlassung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme, evtl.       Stellungnahme, zuzustellen;
            6.   dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Umtriebsentschädigung             zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1     Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gesamtgutachten der MEDAS vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/12/1-4). Darin wurden gestützt auf die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
         Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD 10: M54.5, resp. M54.4) bei/mit
         -   degenerativen Veränderungen der mittleren Lendenwirbelsäule (LWS)
         -   Wirbelsäulenfehlhaltung
         -   muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung
         -   ausgeprägter Symptomausweitung bei Verdacht auf Schmerzverarbeitungs-   störung.
         Weiter wurde eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0) diagnostiziert, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 9/12/1 S. 10).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass für die Tätigkeit als Gartenbauer aufgrund der degenerativen Veränderungen der LWS und der klinischen Befunde eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/12/1 S. 11, Urk. 9/12/3 S. 5). Für eine leichte körperliche Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/1 S. 11, Urk. 9/12/3 S. 5). Voraussetzung für diese ganztägige Beschäftigung sei jedoch, dass es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangspositionen, körperlich leichter Natur, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und möglichst freier Einteilbarkeit des Pensums handle (Urk. 9/12/1 S. 11, Urk. 9/12/3 S. 5). Die leichte depressive Störung, welche sich in der psychiatrischen Untersuchung ergeben habe, sei nicht von Krankheitswert (Urk. 9/12/1 S. 11, Urk. 9/12/4 S. 5 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, dass im MEDAS-Gutachten von einem chronischen lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits und einer degenerativen Veränderung der mittleren LWS ausgegangen werde (Urk. 1 S. 4). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und behandelnder Arzt des Beschwerdeführers (Urk. 3/6, Urk. 9/15/4), habe hingegen ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts bei schwerer (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) degenerativer Veränderung der LWS mit lumbaler Fehlhaltung und im MRI nachgewiesener mittelgradiger konzentrischer Spinalkanalstenose auf Höhe L1 bis L3 festgestellt. Dr. E.___ habe somit das Krankheitsbild als gravierender eingestuft und verweise auch auf die im MRI nachgewiesene Spinalkanalstenose (Urk. 1 S. 4).
3.3     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
         Im MEDAS-Gutachten (Urk. 9/12/1) wird gestützt auf das rheumatologische Fachgutachten von Dr. F.___ (Urk. 9/12/3) eine mittelgradige konzentrische Spinalkanaleinengung auf Höhe der 1., 2. und 3. lumbalen Bandscheibe infolge Spondylarthrose und anlagebedingt engem Spinalkanal festgestellt (Urk. 9/12/1 S. 4, Urk. 9/12/3 S. 4). Die Gutachter kommen jedoch zum Schluss, dass klinisch Anhaltspunkte für eine neuromeningeale Kompression fehlten und die Beschwerden auf andere Ursachen zurückzuführen seien (Urk. 9/12/1 S. 7, Urk. 9/12/3 S. 5). Dass die Gutachter unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerung darauf verzichtet haben, die Feststellung einer mittelgradigen konzentrischen Spinalkanaleinengung auf Höhe der 1., 2. und 3. lumbalen Bandscheiben infolge Spondylarthrose und anlagebedingt engem Spinalkanal in die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufzunehmen, überzeugt demnach und vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
         Die vom Versicherten hervorgehobene Einschätzung von Dr. E.___, es bestehe eine "schwere" degenerative Veränderung der LWS (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/6, Urk. 9/15/4), stellt nur eine unter mehreren dar. So wird im Bericht der G.___ vom 10. November 2002 festgehalten, dass sich deutliche degenerative Veränderungen der LWS finden lassen (Urk. 9/15/9). Die Abklärungen der H.___ vom 12. Mai 2003 ergaben sodann leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der mittleren LWS (Urk. 9/15/6 S. 1). Vom Bestehen einer degenerativen Veränderung wird auch im MEDAS-Gutachten ausgegangen (Urk. 9/12/1 S. 10). Auch wenn die degenerative Veränderung dort nicht als leicht, mittelgradig oder schwer bezeichnet wird, so wird diese doch adäquat berücksichtigt und unter anderem als Grund für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Bereich des Gartenbaus genannt (Urk. 9/12/1 S. 11). Dass das MEDAS-Gutachten auf eine nähere Umschreibung der degenerativen Veränderung verzichtet, kann somit die Beweiskraft desselben nicht einschränken, und es ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen im Gutachten davon auszugehen, dass die "schwere" degenerative Veränderung der LWS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit hat, welche über die im MEDAS-Gutachten beschriebenen hinaus gehen.
3.4     Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dass sehr viel darauf hindeute, dass die Diagnose der MEDAS, welche sich vollständig mit derjenigen des I.___ vom 12. Mai 2003 decke, nicht eigenständig erstellt worden sei und ihr demzufolge auch kein grosser Stellenwert in der Beurteilung beizumessen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
         Das MEDAS-Gutachten stützt sich zum einen auf die bereits vorhandenen Akten, auf welche einzeln eingegangen wurde (Urk. 9/12/1 S. 2-5). Zum anderen wurden die folgenden Untersuchungen durch die medizinische Abklärungsstelle selbst vorgenommen: eine internistische Untersuchung durch Dr. J.___ am 14. Juli 2004 (Urk. 9/12/1 S. 2, S. 6 f.), eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. F.___ am 19. Juli 2004 (Urk. 9/12/1 S. 2, S. 7 f., Urk. 9/12/3) sowie eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. K.___ am 14. Juli 2004 (Urk. 9/12/1 S. 2, S. 8 f., Urk. 9/12/4). Das MEDAS-Gutachten gelangt nach diesen eigenen eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach der Einsicht in die medizinischen Akten zu einem schlüssigen Ergebnis und erfüllt damit auch, wie bereits in Erw. 3.3 erwähnt, die erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
3.5 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Ärzte Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, sowie Dr. E.___ die Auffassung vertreten, dass, entgegen der Einschätzung des MEDAS-Gutachtens, lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % anstelle von 100 % vorliege (Urk. 1 S. 4).
         Im Bericht zu den Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des I.___ vom 14. Februar 2003 wird eine ganztägige andere berufliche Tätigkeit als möglich erachtet (Urk. 9/15/8 S. 2). Entsprechend wird im Bericht der H.___ vom 12. Mai 2003 festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ganztags möglich sei (Urk. 9/15/6 S. 3). Des Weiteren gibt Dr. L.___ in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 8. November 2003 mit einem Fragezeichen an, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/15/2 S. 2). Schliesslich gelangt auch das MEDAS-Gutachten zum Schluss, dass in Übereinstimmung mit der Einschätzung der H.___ eine ganztägige, volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit vorliege (Urk. 9/12/1 S. 11, Urk. 9/12/3 S. 5).
         Hingegen schätzt Dr. L.___ in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu auf 50 % ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Arbeit jeweils unterbrechen müsse, um sich wegen der Rückenschmerzen hinzulegen (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 3/5 S. 2 = Urk. 9/6 S. 2). Dr. E.___ hält sodann in seinem Schreiben vom 23. Februar 2005 ohne weitere Begründung fest, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/7).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Einschätzungen von Dr. L.___ und Dr. E.___ nicht abgeleitet werden, dass lediglich eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich ist. Zum einen wurde der Einwand von Dr. L.___, der Beschwerdeführer müsse sich jeweils hinlegen, bereits bei der Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit berücksichtigt, indem festgehalten wird, dass es sich dabei unter anderem um eine wechselbelastende Tätigkeit mit möglichst freier Einteilbarkeit des Pensums handeln sollte (Urk. 9/12/1 S. 11), womit entsprechende Pausen möglich wären. Zum anderen wurde dieser Einschränkung von der IV-Stelle auch mit einem leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen von 25 % Rechnung getragen (unten Erw. 4.1) (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 9/20 S. 2). Mit der Einschätzung von Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist, wird überdies nicht ausgeschlossen, dass auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte, insbesondere da keine Begründung für eine möglicherweise vorliegende Beschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Schliesslich kommt nicht nur das MEDAS-Gutachten zum Schluss, es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor, vielmehr wird diese Einschätzung, wie oben dargestellt, auch von anderen Fachpersonen geteilt (Urk. 9/15/8 S. 2, Urk. 9/15/6 S. 3, Urk. 9/15/2 S. 2).
3.6     Die im MEDAS-Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode hat unbestrittenermassen keinen Krankheitswert und zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 9/12/1 S. 8, S. 10 f., Urk. 9/12/4 S. 5 f.). Sie ist daher nicht weiter zu berücksichtigen.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, wie unter Erwägung 3.1 beschrieben, zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2), kann daher nicht gefolgt werden.

4.
4.1 Unbestrittenermassen besteht seit dem 12. Oktober 2002 (Urk. 9/12/1 S. 11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für eine Tätigkeit im Gartenbau. Der Beschwerdeführer hatte somit die einjährige Wartezeit im Oktober 2003 bestanden, und ihm kann ab dem 1. Oktober 2003 eine Rente ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 2 IVG), wenn er ab diesem Zeitpunkt als weitere Voraussetzung für einen Rentenanspruch eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % aufweist.
4.2     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweisen). Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin, der B.___, hätte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2002 Fr. 68'900.-- betragen (Urk. 9/29/1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (Veränderung von 1.3 % gegenüber dem Vorjahr 2002; vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2003 des Bundesamtes für Statistik, S. 38, Tabelle T 1.1.93, Total) resultiert für das hier relevante Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 69'795.70. Darauf ist abzustellen.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).  Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Tabellenlöhne herangezogen (Urk. 9/20 S. 2).
         Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei auf den Tabellenlohn für einen Verkäufer in einem Fachmarkt abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.). Im Bericht des I.___ vom 12. Mai 2003 wird eine Verkäufertätigkeit in einem Fachmarkt als Beispiel für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aufgeführt (Urk. 9/15/6 S. 3). Eine solche Verkäufertätigkeit stellt jedoch nicht die einzig mögliche und zumutbare Tätigkeit dar, welche den genannten Anforderungen entspricht. Die IV-Stelle hat somit zu Recht auf den durchschnittlichen Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abgestellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über keine spezifische Ausbildung in diesem Bereich verfügt, bereits seit längerer Zeit nicht mehr als Verkäufer tätig war und diese Tätigkeit in der Zwischenzeit auch nicht wieder aufgenommen hat. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist ein durchschnittlicher Bruttomonatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8 - 2005, S. 98, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (Veränderung von 1.3 % gegenüber dem Vorjahr 2002; vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2003 des Bundesamtes für Statistik, S. 38, Tabelle T1.1.93, Total) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 57'749.20.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nur noch leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene grosszügige Herabsetzung des Tabellenlohns um das Maximum von 25 %. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 43'311.90 welcher nicht weiter zu kürzen ist, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'795.70 resultiert bei einer Differenz von Fr. 26'483.80 ein Invaliditätsgrad von 37.94 %. Gerundet entspricht dies dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 38 %.
5.       Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Servisa
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).