Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00254
IV.2005.00254

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff
Advokatur und Notariat Hauser & Egloff
Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene M.___ arbeitete seit 1. Mai 1999 im Rahmen einer Vollzeitanstellung als ___ bei der X.___, ___ (Urk. 8/46), als sie sich am 6. Mai 2003 auf der Grundlage der Diagnose eines Mazabraud's Syndroms (fibröse Dysplasie) der linken Tibia und des linken Femurs mit Myxom im Bereich des Vastus medialis, eines Status nach Stanzbiopsie (19. März 2003) sowie eines Status nach Cholezystektomie (ungefähr 1998) einer Operation im Sinne einer Resektion des Tumors aus dem Vastus medialis links und einer Knochen-Biopsie am Femur links (Bonetrap System und Rongeur) unterziehen musste (Urk. 8/22/6). Die Versicherte stellte am 27. Januar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/49). Nach Beizug insbesondere des Arztberichts vom 9. März 2004 des Hausarztes Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, ___, (Urk. 8/18) und des Berichts vom 24. Juni 2004 von Dr. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Assistenzärztin, ___, (Urk. 8/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2004 einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Urk. 8/13). Die hiergegen am 23. August 2004 erhobene (Urk. 8/11) und am 14. September 2004 (Urk. 8/7) sowie am 17. Januar 2005 (Urk. 8/4) ergänzte Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Januar 2005 ab. Sie begründete dies damit, dass die erst in der Einsprache vorgebrachte Behauptung, die Versicherte werde aufgrund einer psychisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigung psychologisch und psychiatrisch behandelt, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich mache, da auch eine reaktive Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung keine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess M.___ am 25. Februar 2005 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2004 (richtig: des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2005) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerdeführerin reichte zugleich einen Bericht von Dr. A.___ vom 25. Januar 2005 ein (Urk. 3/4). 
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2005 (Urk. 7) um Abweisung ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Akten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass des angefochtenen Entscheides vom 20. Januar 2005 den für die Beurteilung des Rentenantrags vom 27. Januar 2004 massgebenden Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.
1.2     Am 1. Januar 2004 traten die mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IV-Revision) in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), weshalb vorliegend die Bestimmungen der 4. IV-Revision zur Anwendung kommen. Verwaltung und Gerichte stellen bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1.    Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zumindest 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
         Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entsprechen die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität der bisherigen Rechtsprechung zu diesen Begriffen (BGE 130 V 343).
2.3
2.3.1   Die Invalidenversicherung erbringt ihre Leistungen ohne Rücksicht auf die Ursache der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie erbringt aber Leistungen nur bei einer invaliditätsbedingten Einschränkung der versicherten Person, wohingegen sie für invaliditätsfremde Gründe wie die konjunkturelle oder strukturelle Arbeitsmarktsituation, das fortgeschrittene Alter, die mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, soziokulturell bedingte Anpassungsschwierigkeiten oder den fehlenden Willen zur Selbsteingliederung und die daraus folgende Arbeits- oder Tätigkeitsabstinenz nicht einzustehen hat (vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 252 ff. 255 Erw. 3d; BGE 127 V 299 Erw. 5a). Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei langandauernder Wirkung eines dieser Faktoren eine psychische Störung mit Krankheitswert und Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entwickelt, die eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3.2   Auch vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang andauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3).
         Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die unter Erw. 2.2.3 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3).

3.
3.1     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 282 Erw. 4a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders entschieden wird (AHI-Praxis 1994 S. 212 Erw. 4a). Die Behörden haben zusätzliche Abklärungen immer dann vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn aufgrund der Parteivorbringen - beispielsweise der Stellungnahme der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs - oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw. 4a).
3.2     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz erlittener Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Nachdem am 5. Mai 2003 bei der Beschwerdeführerin in der Y.___ eine Operation im Sinne einer Resektion des Tumors aus dem Vastus medialis links und einer Knochen-Biopsie am Femur links (Bonetrap System und Rongeur) vorgenommen worden war (Urk. 8/22/6), stellten die beteiligten Ärztinnen und Ärzte in den Nachkontrollen vom 4. Juni 2003, 18. Juni 2003, 5. August 2003 und 15. September 2003 eine etwas verlangsamte Rehabilitation bei abnehmenden Beschwerden und deutlicher Muskelschwäche fest. Bei der Abschlusskontrolle am 23. März 2004 ergaben sich weder ossär noch im Weichteilmantel Hinweise auf eine Krankheitsprogression oder ein Lokalrezidiv (Urk. 8/22/2-5, Urk. 21/2).
4.2     Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 9. März 2004 (Urk. 8/18) bei der Beschwerdeführerin einen Status nach Operation eines Myxoms im Bereich des Vastus medialis links (am 6. Mai 2003) sowie eine anhaltende muskuläre Dekonditionierung, Hypotrophie der Aduktoren am Oberschenkel links und des Musculus quadrizeps (bestehend seit der Operation). Im Anschluss an die Tumoroperation bestünden bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Schwäche, Ermüdbarkeit und diffuse Schmerzen im linken Bein. Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis verbesserungsfähig. Ein Arbeitsversuch im Sinne der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Januar 2004 habe sie nach zwei Stunden abgebrochen. Der Arzt attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Mai 2003, bezeichnete aber zugleich die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit als wünschenswert; in einer behinderungsangepassten, sitzend und stehend auszuführenden Tätigkeit bestehe ab sofort eine ganz- bis halbtägige Arbeitsfähigkeit.
         Im Zeugnis vom 28. Juni 2004 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 5. Juni 2004, im Zeugnis vom 4. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 4. August 2004 und im Zeugnis vom 9. August 2004 eine solche von 70 % ab 9. August 2004. Diese Zeugnisse geben keine Gründe für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten an (Urk. 8/20/1-3). Am 24. August 2004 hielt Dr. A.___ fest, gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin an ihrem aktuellen Arbeitsplatz knapp 30 % arbeitsfähig. Sie könne nur eingeschränkt stehen, denn dies ermüde sie bei krankheitsbedingter Beinschwäche (Urk. 8/19). Aufgrund hinzutretender Knieschmerzen attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab dem 30. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 3/4).
4.3     Dr. C.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin im ärztlichen Zeugnis vom 2. Juni 2004 zuhanden des Arbeitgebers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten mit abwechselndem Stehen, Gehen und Sitzen und ohne Heben von schweren Lasten ab 2. Juni 2004, weiter im Zeugnis vom 4. Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 4. bis 30. Juni 2004 (Urk. 8/20/4 f.).
         Im Bericht vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/21/2) hielten Dres. B.___ und C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin chronische Knie- und Oberschenkelschmerzen links mit/bei leichter Quadrizepsatrophie und allgemeiner Dekonditionierung, muskulärer Dysbalance und einem Status nach Myxom-Resektion im Bereich des Vastus medialis links bei Mazabraud-Syndrom (fibröse Dysplasie der linken Tibia und des linken Femurs) im Mai 2003 sowie als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Cholezystektomie bei Cholezytolithiasis 1988 und eine Adipositas fest. Die medizinischen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Mai 2003 bis 10. Februar 2004, von 80 % vom 10. Februar bis 1. Juni 2004 und von 50 % seit 2. Juni 2004. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende, angepasste körperliche Tätigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ___, die in vorwiegend stehender Position ausgeübt werde, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in einer schweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus therapeutischer Sicht erachteten Dres. B.___ und C.___ die Durchführung einer aktiven Physiotherapie zur Haltungs- und Gangschulung, zur allgemeinen Rekonditionierung und zur Stärkung der Quadrizepsmuskulatur als eminent wichtig. Längerfristig sei die Prognose der Erkrankung abhängig von der Steigerung der Belastbarkeit sowie vom Verlauf der Schmerzproblematik.
         Gemäss dem beigefügten Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/21/2) über die ambulanten Untersuchungen vom 22. April und 2. Juni 2004 ergab eine radiologische Verlaufskontrolle vom 17. März 2004 keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder auf Neoplasie-verdächtige Veränderungen. Subjektiv bestehe eine deutliche Schwäche am gesamten linken Bein, und die Patientin gebe auch an, nach Phasen längeren Gehens und Stehens eine peri- oder suprapatelläre Schwellung bemerkt zu haben, die in Ruhe jeweils regredient sei. Zur Zeit liege aber auch kein wesentliches Funktionsdefizit am linken Knie vor. Vielmehr stehe eine chronische Schmerzproblematik mit deutlichem Angst- und Vermeidungsverhalten, welche ihren Grund teilweise auch in der Angst der Beschwerdeführerin vor einem Myxom-Rezidiv habe, im Vordergrund.
4.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, hielt im Bericht vom 8. September 2004 (Urk. 8/15) zuhanden von Dr. A.___ eine degenerative Veränderung zweiten Grades des medialen Meniskus im Hinterhorn ohne erfassbaren durchgehenden Defekt, ein Ödem der präpatellären Weichteilstrukturen (bursitis präpatellaris?), eine deutliche Chondropathia patellae sowie mehrere, bis zu zwei Zentimeter grosse Zysten intraossär, genauer in der proximalen Fibula, im ventralen Anteil der Tibia medial und im dorsalen Anteil des Femur medial, fest. Die Berandung sei glatt, die Corticalis intakt. Es bestünden keine Hinweise für eine Malignität. 
4.5     Im Schreiben vom 30. November 2004 (Urk. 8/16) zuhanden der Invalidenversicherung diagnostizierten Dr. med. et Dr. sc. nat. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Y.___, bei der Beschwerdeführerin ein Mazabraud-Syndrom (fibröse Dysplasie) der linken Tibia und des linken Femurs mit Myxom im Bereich des Vastus medialis, mit Status nach Stanzbiopsie am 19. März 2003 und mit Status nach Tumorresektion am Vastaus medialis links am 6. Mai 2003 sowie einen Status nach Cholezystektomie (ungefähr 1998). Die Beschwerdeführerin zeige ein leichtes Schonhinken links. Klinisch und radiologisch seien aktuell keine Anhaltspunkte für eine Pathologie im Bereich der Menisken auszumachen. Die Ärzte empfahlen weiterhin eine symptomatische Therapie sowie Aufbau der Quadrizeps-Muskulatur. Aus ihrer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dres. E.___ und F.___ baten den Hausarzt, die Veränderungen im Bereich der Patella (DD Psoriasis) weiter zu behandeln.
4.6     In dem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 3/4) führt Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen eines gutartigen Weichteiltumors (Mazabraud-Syndrom) im Bereich des linken Oberschenkels in seiner Behandlung. Im Anschluss an die Entfernung des Tumors habe sie an belastungsabhängigen Schmerzen im linken Oberschenkel und Ermüdbarkeit des linken Beins gelitten, wozu sich im Verlauf der Zeit noch Knieschmerzen gesellt hätten. Eine anhaltende Physiotherapie habe nur eine unwesentliche Besserung der Muskelkraft am linken Bein ergeben. Gegenwärtig sei eine psychische Überlagerung beobachtbar. Die Beschwerdeführerin habe bei lic. phil. G.___, ___, in psychologischer Behandlung gestanden. Aktuell erfolge noch eine Konsultation bei Prof. H.___, ___, mit Empfehlung einer medikamentösen Behandlung mit Tramal, Surmontil und Zoloft. Dr. A.___ empfahl die Durchführung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens mit Berücksichtigung der psychischen Komponente.

5.      
5.1     Der Bericht vom 9. März 2004 von Hausarzt Dr. A.___ vermag nicht zu überzeugen. Denn darin schwankt der Arzt nicht nur zwischen ganz- bis halbtägiger Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, sondern er attestiert ihr auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, bezeichnet aber zugleich die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit als wünschenswert. Diese Arbeitsunfähigkeitsschätzungen beruhen neben dem Status nach Operation im Bereich des Vastus medialis links im Mai 2003 im Wesentlichen auf den Befunden von Schwäche, Ermüdbarkeit und diffusen Schmerzen sowie einer muskulären Dekonditionierung am linken Bein. Dieser Zustand sei stationär bis verbesserungsfähig. Damit scheint der Grund der attestierten Arbeitsunfähigkeiten in wenig objektivierbaren oder subjektiv empfundenen Beschwerden zu liegen, wobei der Hausarzt eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit ausdrücklich verneint.
5.2     Im Bericht vom 24. Juni 2004 der Dres. B.___ und C.___ wird als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Knie- und Oberschenkelschmerzen bei allgemeiner Dekonditionierung und bei einem Status nach Myxom-Resektion im Bereich des Vastus medialis links angegeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichtere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Längerfristig sei die Prognose von der Steigerung der Belastbarkeit und vom Verlauf der Schmerzproblematik abhängig, und im beigehefteten Bericht vom 7. Juni 2004 ist sogar von einer chronischen Schmerzproblematik mit deutlichem Angst- und Vermeidungsverhalten die Rede. Damit scheint die Beschwerdeführerin nicht jene Arbeitsfähigkeit erreicht zu haben, welche die medizinischen Fachpersonen aus rein somatischer Sicht erwarteten.
5.3     Ab Sommer 2004 klagte die Beschwerdeführerin auch über Beschwerden im linken Knie, worauf ihr der Hausarzt am 30. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Indes ergaben die alsdann in die Wege geleiteten, eingehenden fachärztlichen Abklärungen in der Y.___ laut dem Bericht vom 30. November 2004 keine objektiven Anhaltspunkte für ein pathologisches Geschehen im Bereich des Knies. Diesbezüglich sei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Demnach konnten auch hier die subjektiven Beschwerdeangaben somatisch nicht objektiviert werden.

6.
6.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den dargestellten ärztlichen Berichten und Zeugnissen keine nennenswerten objektiven somatischen Befunde im Sinne von Folgeschäden der Tumoroperation vom Mai 2003 oder von Schädigungen des linken Knies (Sommer 2004) finden, welche die subjektiven Schmerzempfindungen oder -angaben der Beschwerdeführerin hätten erklären können. Ob die Vorinstanz die geschilderte Diskrepanz zwischen objektivierbaren Gesundheitsschäden und subjektiv geltend gemachtem Empfinden ohne Suche nach medizinischen Gründen festhalten und von der attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten hätte ausgehen dürfen, wenn die Beschwerdeführerin nicht einspracheweise über eine aktuelle psychologische und/oder psychiatrische Behandlung informiert und eine psychiatrische Begutachtung beantragt hätte, kann offen gelassen werden. Denn tatsächlich verhält es sich so, dass in den oben wiedergegebenen medizinischen Berichten eine Schmerzproblematik mit Angst- und Vermeidungsverhalten festgehalten wird, von welcher die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abhängig sei. Zudem lässt sich den Notizen des Berufsberaters der IV-Stelle vom 8. August 2004 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin total auf ihre Krankheit fixiert ist, aber bis heute eine psychologische Beratung abgelehnt hat (Urk. 8/38).
6.2     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht auszuschliessen ist, dass eine relevante psychiatrische Erkrankung vorliegt, die die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkt. Zur diesbezüglichen Klärung bedarf es eines psychiatrischen Gutachtens, wobei dieses Auskunft geben soll, ob bei der Beschwerdeführerin jenseits einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung ein psychiatrisches Krankheitsbild von erheblicher Schwere vorliegt, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin die psychischen Ressourcen zum Umgang mit der Schmerzproblematik und damit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit fehlen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in die in den vorliegenden Arztberichten attestierten Arbeitsunfähigkeiten auch nichtsomatische Elemente einflossen, zumal Dres. B.___ und C.___ (und auch Dr. A.___) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die Symptomatik unspezifizierter chronischer Knie- und Oberschenkelschmerzen anführen, wird die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Bericht im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung einzuholen haben.

7.       Da die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in entschädigungsrechtlicher Hinsicht einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gleichkommt, steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, des Schwierigkeitsgrades der Streitsache und des Umfangs der Akten eine solche von Fr. 1'300.-- angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Egloff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).