IV.2005.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1951 geborene S.___ ab 1996 bei der P.___ AG als Bodenleger tätig war, die Tätigkeit wegen Rückenbeschwerden per 21. Januar 2002 aufgab und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/33),
dass sich der Versicherte am 14. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete (Urk. 8/36),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % verneinte (Urk. 2, Urk. 8/12),
dass der Versicherte dagegen am 24. Februar 2005 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei ihm eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen, und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 1, Urk. 7),
dass der Beschwerdeführer in der Folge das Gutachten von Dr. O.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 10. Mai 2006 einreichte und in der Replik vom 13. September 2006 beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 21. Januar 2002 auszurichten, und die IV-Stelle sich dazu nicht vernehmen liess (Urk. 34/1, Urk. 36, vgl. Urk. 39),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des Einspracheentscheides massgebend sind, und Tatsachen, die sich später verwirklichen, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 366, 99 V 102),
dass vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, strittig und zu prüfen ist,
dass im Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nachfolgend U.___, vom 16. Juni 2003 bzw. in den darin erwähnten Berichten vom 27. Februar und vom 4. März 2003 gestützt auf mehrere ambulante Untersuchungen in der Zeit von Januar bis Juni 2003 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe über seit 2002 bestehende lumbale Dauerschmerzen geklagt, die in den linken Oberschenkel ausstrahlten, die klinische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben, die neurologische Untersuchung habe eine Hyposensibilität des linken Oberschenkels ergeben, die bildgebenden Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (CT vom 25. April 2002, Röntgenbild vom 29. Januar 2003) hätten eine leichte Spondylose L3-4, eine leichte keilförmige Deformierung Th11-12 sowie eine leichte Chondrose gezeigt (Urk. 8/17, Urk. 20/1-2, vgl. Urk. 20/3),
dass als wesentliche Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit Haltungsinsuffizienz und leichter Wirbelsäulenfehlform sowie leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule angeführt wurde und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Ergebnisse der am 3./4 März 2003 durchgeführten Basistests der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgestellt wurde, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer seit Januar 2002 arbeitsunfähig, in einer Tätigkeit mit Wechselbelastung und der Einhaltung von maximalen Gewichtsbelastungen (Heben und Tragen: maximal 30 kg, Heben auf Kopfhöhe: maximal 15 kg) sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/17, Urk. 20/2),
dass aus dem Bericht der Klinik S.___ vom 23. Februar 2004 hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer wegen der bekannten lumbalen Beschwerden im Juli und Dezember 2003 Facettengelenksinfiltrationen der Segmente L4/5 und L5/S1 durchgeführt wurden, eine Besserung jedoch nicht eintrat, und das MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Februar 2004 diffuse Protrusionen L3/4 und L4/5 ohne Kompression, eine Spondylarthrose L4/S1 sowie einen normalen Spinalkanal zeigte (Urk. 3/5),
dass Dr. K.___, Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer am 19. April 2004 untersuchte, im Gutachten vom 21. April 2004 feststellte, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychische Erkrankung ergeben, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit nicht eingeschränkt (Urk. 8/15),
dass Dr. O.___ im Gutachten vom 10. Mai 2006 ausführte, der Beschwerdeführer habe vor allem über Nackenschmerzen, Schmerzen im Bereich des thorako-lumbalen Überganges und über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine geklagt, die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 27. Januar 2006 hätten mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule, die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 16. Mai 2006 degenerative Veränderungen des Niveaus C5/6 ergeben, das MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. März 2006 habe eine Herniation der Bandscheibe in die Bodenplatte Th 11 und eine Spinalkanalstenose auf Höhe Th11/12 und L3/L4 gezeigt (Urk. 34/1 S. 3 f.),
dass Dr. O.___ als Diagnosen im Wesentlichen ein Cervical-Syndrom, ein lumbovertebrales sowie ein thoracovertebrales Syndrom anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 %, in einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 34/1 S. 5, S. 7),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 gestützt auf den Bericht des U.___ vom 16. Juni 2003 sowie auf das Gutachten von Dr. K.___ vom 21. April 2004 davon ausging, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr, eine der Behinderung angepasste, das heisst eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit hingegen in vollem Umfang ausüben könne (Urk. 2, Urk. 8/4),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 13. September 2006 geltend machte, dass die im Bericht des U.___ vom 16. Juni 2003 enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf einem mittlerweile dreieinhalbjährigen EFL-Test vom 4. März 2003 beruhe, welcher für "heutige Erkenntnisse" keine Aussagekraft mehr habe, und sich aus dem Gutachten von Dr. O.___ vom 10. Mai 2006 klar ergebe, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nurmehr zu 30 % arbeitsfähig sei und damit Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 36),
dass in somatischer Hinsicht aufgrund der Darlegungen des U.___ im genannten Bericht vom 16. Juni 2003 (bzw. in den darin erwähnten Berichten), welche auf umfassenden Untersuchungen basieren und in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und plausibel sind, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bzw. im Juni 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/17),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die EFL-Tests vom 3./4. März 2003 über die Tage der Testdauer hinaus keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit erlaubten, nicht näher begründet und nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit der darauf beruhenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des U.___ in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 36 S. 5),
dass auch der weitere Einwand, die Einschätzung des U.___ sei mit den im Gutachten von Dr. O.___ vom 10. Mai 2006 festgestellten Befunden nicht vereinbar, nicht relevant ist, da das Gutachten für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. Urk. 37),
dass im Bericht der Klinik S.___ vom 23. Februar 2004 im Vergleich zu 2003 keine Beschwerden oder Befunde genannt wurden, die über die bekannte lumbospondylogene Problematik hinausgehen, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2003 nicht verändert hatte,
dass dem Zeugnis der Hausärztin vom 9. März 2004 - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sodann keine Aussagekraft beigemessen werden kann, da die darin enthaltene Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar sei, nicht begründet und nicht nachvollziehbar ist, zumal sie sich allein auf die bekannten Befunde stützt (Urk. 8/16),
dass aufgrund der Berichte des U.___ und der Klinik S.___ damit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mindestens bis Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verblieben ist,
dass sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit seit Februar 2004 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,
dass das Gutachten von Dr. O.___ vom 10. Mai 2006 keine Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitabschnitt erlaubt, da die im Gutachten - im Vergleich zum Februar 2004 - neu genannten Befunde (degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der unteren Brustwirbelsäule, Herniation der Bandscheibe in die Bodenplatte Th11, Spinalkanalstenose auf Höhe Th11/12 und L3/L4) sowie die neu angeführten Diagnosen eines cervicalen und thorakovertebralen Syndroms erstmals aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom März und Mai 2006 (MRI vom 2. März 2006, Röntgenbild vom 16. Mai 2006) festgestellt wurden und sich im Gutachten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass diese Befunde bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 vorhanden gewesen wären,
dass abgesehen davon, dass das Gutachten keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides erlaubt, die darin enthaltene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar ist, zumal aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob und in welchem Umfang sich die - im Vergleich zu 2004 - neu erhobenen Befunde, insbesondere die Herniation der Bandscheibe in die Bodenplatte Th11 sowie die Spinalkanalstenose auf Höhe Th11/12 und L3/L4, auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und aufgrund der Befunde allein nicht zu erkennen ist, warum dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr bzw. nurmehr zu 30 % zumutbar sein soll,
dass das Gutachten von Dr. O.___ vom 10. Mai 2006 im vorliegenden Verfahren damit nicht beachtlich ist,
dass der medizinische Sachverhalt im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 hinreichend abgeklärt ist, weshalb für weitere medizinische Untersuchungen kein Anlass besteht,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid damit zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde in der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist,
dass die IV-Stelle im Weiteren aufgrund des Gutachtens von Dr. K.___ vom 21. April 2004, welches die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352) erfüllt, zutreffend angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, und insgesamt damit zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit verblieben ist (Urk. 2),
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P. [I 714/2002]) und vorliegend damit im Jahr 2003 erzielbar gewesen wären (Urk. 8/17, Arbeitsunfähigkeit als Bodenleger seit Januar 2002),
dass das Valideneinkommen für das Jahr 2003 gestützt auf die Angaben der P.___ AG im Arbeitgeberformular vom 17. März 2003 auf Fr. 71'045.-- festzusetzen ist, was unbestritten ist (Urk. 8/33),
dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist, dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), im Jahr 2003 damit - angepasst an die seither eingetretene Teuerung (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B10.3 S. 91, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 2002 = 1933 Punkte, 2003 = 1958 Punkte), - auf monatlich Fr. 4'616.-- bzw. jährlich Fr. 55'392.-- festzusetzen ist und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'972.-- (Fr. 55'392.--/40 x 41,7 x 0,9) resultiert (vgl. Urk. 7/8),
dass das Invalideneinkommen verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'045.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 19'073.-- führt, was einem Invaliditätsgrad von 26 % entspricht, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. Januar 2005 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer eine allfällige erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Rahmen einer Neuanmeldung geltend machen kann,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).