IV.2005.00256

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1955, war nach einem Treppensturz am 2. Oktober 1996 bis Ende 1997 zu 100 % arbeitsunfähig, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder ausrichtete (Urk. 9/64/5). Wegen anhaltender Rückenbeschwerden sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 11. September 1998 vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1998 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und drei Kinderrenten zu (Urk. 9/15). Als Begründung für die Befristung wurde angeführt, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser-Hilfsarbeiter in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, ihm dagegen eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit ab Januar 1998 vollumfänglich zumutbar sei, weshalb er ab dem 1. April 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 9/16, 9/17). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Oktober 1998 wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Mai 2000 ab (Urk. 9/14). Nachdem der Versicherte während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 9/59), wobei er daneben noch für einen temporären Arbeitsvermittler tätig gewesen war, arbeitete er an verschiedenen temporären Arbeitsstellen unter anderem als Schweisser, Monteur und Schlossereimitarbeiter (Urk. 9/36, 9/38, 9/49, 9/56, 9/58).
         Wegen eines erneuten Treppensturzes am 7. Dezember 2000 mit nachfolgender Arbeitunfähigkeit bezog F.___ bis zum 31. Juli 2001 Taggelder der SUVA (Urk. 9/55). Das Gesuch des Versicherten zur Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung vom 7. Mai 2001 (Urk. 9/61, 9/62) wurde durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 abgelehnt (Urk. 9/9). Am 2. Dezember 2003 meldete sich F.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/43, 9/48). Die IV-Stelle klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/20-28, Urk. 9/36-38, 9/56-60). Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle die beantragte Rente ab mit der Begründung, es sei dem Versicherten zumutbar, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, wobei er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Zudem liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, da der Versicherte sich nicht in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 9/7). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Juni 2004 Einsprache (Urk. 9/4, 9/6), worauf die IV-Stelle den Versicherten nach Rücksprache mit Dr. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) rheumatologisch begutachten liess (Urk. 9/2und 9/3; Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation mit Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2004, Urk. 9/21). Nachdem die IV-Stelle auch den Bericht des Psychiaters Dr. med. C.___ vom 19. Januar 2005 eingeholt hatte (Urk. 9/20), wies sie die Einsprache am 26. Januar 2005 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe, am 28. Februar 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Entscheids vom 26. Januar 2005 weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und danach sei der Invaliditätsgrad neu festzulegen. Zudem liess er das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente ist daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). An diesem Vorgehen hat weder die Einführung des ATSG noch diejenige der 4. IV-Revision etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle stellt sich gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ auf den Standpunkt, es lägen seit der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs keine neuen objektivierbaren Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Aus psychiatrischer Sicht könne ebenfalls nicht auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden, zumal einzig der Verdacht auf eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden sei und der Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, was nicht auf einen grossen Leidensdruck oder eine invalidisierende, psychische Störung schliessen lasse (Urk. 2, 8).
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er leide nicht nur an einem Lumbovertebralsyndrom, sondern auch an psychischen Beschwerden, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. In Bezug auf sein psychisches Leiden seien keine genügenden Abklärungen vorgenommen worden und aus dem Abbruch der psychiatrischen Behandlung könne nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Leidensdruck und damit auf einen fehlenden Einfluss der psychischen Beschwerden auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Eine eingehende fachärztliche Abklärung der psychischen Beschwerden sei daher unumgänglich (Urk. 1).
3.2     Im Urteil vom 29. Mai 2000 (Prozess Nr. IV.1998.00646) hat das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 1998 - worin dem Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 1998 befristete ganze Rente zugesprochen wurde - bestätigt. Es wurde damals festgehalten, der Beschwerdeführer könne wegen seiner Rückenbeschwerden seinen angestammten Beruf als Metallbauschlosser nicht mehr ausüben, ab Januar 1998 sei er jedoch in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und könne so bei einem Invaliditätsgrad von 26,2 % ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Die vorgenommene Befristung der Rente bis zum 31. März 1998 sei daher zu Recht erfolgt (Urk. 9/14).
Nachdem der mit Anmeldung vom 7. Mai 2001 (Urk. 9/61) erhobene Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9/9) abgewiesen worden war, meldete sich der Versicherte am 2. Dezember 2003 (Urk. 9/43) erneut zum Leistungsbezug an. Dieses Begehren wies die Beschwerdegegnerin nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen ab. Seit der gerichtlich bestätigten Rentenaufhebung per 30. März 1998 hat mithin eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden, dem eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung zugrunde lag. Streitig und zu prüfen ist mithin im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 130 V 71 Erw. 3; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 5. Dezember 2005, I 402/05, Erw. 2 und in Sachen S. vom 3. Dezember 2002, I 149/01, Erw. 2c), ob sich seit dieser rechtskräftigen materiellen Beurteilung der Sachverhalt in rentenrelevantem Ausmass verändert hat.
3.3     Der Rentenverfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9/9) lag in medizinischer Hinsicht der Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. Juni 2001 zugrunde. Darin führte er aus, der Versicherte leide seit Jahren immer wieder an Rückenproblemen, die sich nach verschiedenen Unfällen und insbesondere im Anschluss an den Treppensturz am 7. Dezember 2000 verschlechtert hätten. Therapeutisch habe keine Besserung erzielt werden können (Urk. 9/25).
         Im Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 24. Januar 2001 wurde ebenfalls über seit Jahren andauernde Rückenprobleme berichtet, wobei der Kreisarzt von einem krankhaften, linksseitigen, chronischen, lumbo-radikulären Syndrom ausging, weshalb derzeit rückenbelastende Arbeiten nur eingeschränkt möglich seien (Urk. 9/26).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 14. November 2002 eine lumbosacrale Übergangsanomalie mit rechtsseitiger lateraler Diskushernie auf der Höhe L4/L5 sowie ein Asthma bronchiale. Der Arzt berichtete über rezidivierende Lumbalgien, die im Juli 2002 zu einer vorübergehenden und ab dem 19. August 2002 zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 9/24).
         Die erwerblichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer ab April 1998 bis 4. Januar 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bezogen (Urk. 9/59) und vom 4. Oktober 1999 bis zum 23. März 200 über die G.___ AG als Schweisser/Monteur und vom 4. bis 7. Dezember 2000 bei der H.___ AG je einen temporären Arbeitseinsatz bei vollem Pensum geleistet hatte (Urk. 9/59, Urk. 9/58 und Urk. 9/49).
        
         Aus diesen Grundlagen schloss der medizinische Dienst der IV-Stelle, eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe erst wieder seit Mitte 2002. Mithin sei das Leiden erst ab diesem Zeitpunkt invalidisierend, so dass die Wartezeit erst Mitte 2003 erfüllt sein werde (Urk. 9/13 und Urk. 9/10).
         Auf die Neuanmeldung vom 2. Dezember 2003 hin wurde der Beschwerdeführer am 15. November 2004 durch Dr. B.___ rheumatologisch begutachtet. Er diagnostizierte ein leichtes, chronisches, rechtsseitiges Lumbovertebralsyndrom, wobei der Zustand gemäss den medizinischen Berichten seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2000 in etwa gleich geblieben sei. Seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich schätzte der Arzt auf 90 bis 100 %, zumal der Versicherte zwischenzeitlich wiederholt arbeitstätig gewesen sei (Urk. 9/21).
         Weiter besteht beim Versicherten gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ vom 19. Januar 2005 der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkt. Eine eingehendere psychiatrische Beurteilung konnte dieser Arzt indessen nicht vornehmen, da der Versicherte sich nach zwei Konsultationen nicht mehr vernehmen liess (Urk. 9/20).
3.5     Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ hat sich die Rückenproblematik seit der Verfügung vom 11. September 1998 nicht verändert. Der Gutachter ist dabei von einem leichten Lumbovertebralsyndrom ausgegangen, das die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich beeinflusse (Urk. 9/21). Dieser Arztbericht beruht auf einer eingehenden Untersuchung, wirkt überzeugend und stimmt mit den bisherigen Arztberichten überein, in denen ebenfalls nur diskrete Befunde erhoben werden konnten (vgl. Urteil vom 29. Mai 2000, Erw. 3, Urk. 9/14; 9/28, 9/27). Gestützt auf dieses Gutachten, dessen Ergebnisse seitens des Beschwerdeführers nicht angezweifelt worden sind (Urk. 1), kann davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die Rückenbeschwerden aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Veränderung eingetreten ist und daher der Versicherte - wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2000 festgehalten - weiterhin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben kann.
3.6     Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 19. Januar 2005 ist nicht auszuschliessen, dass der Versicherte auch an einer mittelgradig depressiven Episode leidet, die allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben konnte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung und Behandlung entzogen hat (Urk. 9/20), kann daraus nicht einfach ein geringer Leidensdruck hergeleitet und eine invalidisierende, psychische Erkrankung a priori verneint werden.
         Da keine weiteren medizinischen Unterlagen über den psychischen Zustand des Versicherten vorhanden sind, lassen sich die verdachtsweise erhobene Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode nicht überprüfen und eine psychische Störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Insbesondere können auch keine Aussagen über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abkläre, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung anordne, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte einen Zeitaufwand von 5 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 21.-- geltend (Urk. 11), was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- einer Entschädigung von Fr. 1'134.50 (inkl. Mehrwertsteuer) entspricht und der Sache angemessen ist. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christe, Schwerzenbach, ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 1'134.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'134.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).