Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 einen Rentenanspruch von A.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Februar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. April 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid gestützt auf den Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2004 (Urk. 7/11) davon ausging, dass ein reines Suchtgeschehen und damit keine Invalidität vorliege,
dass Dr. O.___ in seinem Bericht zwar angab, dass der Beschwerdeführer, der seit 20 Jahren regelmässig Heroin schnupfe, an Depressionen leide und deswegen eine langjährige Therapie bei Dr. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, absolviert habe, dass Dr. O.___ diesen Angaben jedoch nicht nachging, insbesondere keine Auskünfte bei Dr. S.___ einholte,
dass Dr. O.___ im Weiteren auch der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, nicht nachging, sondern lediglich dazu feststellte, dass wegen der langjährigen Heroinabhängigkeit mit dauerhaften hirnorganisch-neurologischen Schädigungen zu rechnen sei, und eine allfällige vorbestehende Persönlichkeitsstörung von der langjährigen Drogensucht völlig überlagert worden sei,
dass Dr. O.___ schliesslich keinen eindeutigen Befund und keine Diagnose nannte, sondern lediglich das Vorliegen einer manifesten Heroinabhängigkeit vom Typ des täglichen, mehrfachen Heroinschnupfens konstatierte, welche die Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass von 40 % bis 70 % einschränke,
dass der Bericht Dr. O.___ überdies von der IV-Stelle offensichtlich in der irrtümlichen Meinung eingeholt worden ist, der Versicherte sei bei diesem in ärztlicher Behandlung gewesen, wie sich auch aus der Vorbemerkung von Dr. O.___ ergibt (Urk. 7/11 S. 1), hat die IV-Stelle doch dem Arzt das in solchen Fällen üblicherweise zu verwendende Formular "Arztbericht" ohne weiteren Kommentar zugesandt,
dass Dr. O.___ der IV-Stelle indessen nicht als behandelnder Arzt Bericht erstatten konnte, was ihn offenbar denn auch ursprünglich fast bewogen hätte, das Formular wieder leer zurückzuschicken (Urk. 7/11 S. 1),
dass diese besonderen Umstände die Aussagekraft des Arztberichtes, der nicht von der behandelnden Arztperson verfasst worden ist, wesentlich schmälert,
dass der Bericht von Dr. O.___ aber auch nicht als Gutachten entscheidend berücksichtigt werden kann, weil es den an ein medizinisches Gutachten im Sinne einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht genügen kann, da es hiefür in Bezug auf die streitigen Belange zu lückenhaft ist, insbesondere nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und in Unkenntnis der Vorakten ergangen ist,
dass sich beispielsweise der behandelnde Arzt Dr. S.___ erst im Laufe des Gerichtsverfahrens, im Zeitpunkt, als der Versicherte die Replik einreichte, geäussert und dabei beachtenswerte Tatsachen aufgelistet und Schlussfolgerungen gezogen hat, die demnach im Bericht von Dr. O.___ keine Berücksichtigung haben finden können,
dass Dr. S.___, bei welchem der Beschwerdeführer von 1991 bis 2002 in psychotherapeutischer Behandlung stand, im Bericht vom 8. April 2005 (Urk. 14) als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD F61) mit Zügen einer abhängigen (ICD F 60.7) und einer schweren narzisstischen (ICD F 60.8) Persönlichkeitsstörung nannte, auf deren Grundlage sich eine sekundäre, scheinbar passagere Spielsucht (ICD F 63.0) und eine von ihm als behandelndem Arzt selber nicht erkannte Opiatabhängigkeit (ICD F 11.24) entwickelt hätten, welche als Selbstheilungsversuche der schweren Persönlichkeitsstörung infolge massiver traumatisierender Kindheit zu verstehen seien, und zudem feststellte, dass die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer den Charakter einer schweren psychischen Erkrankung mit gravierenden Auswirkungen auf die beruflichen Möglichkeiten habe,
dass aufgrund der klaren Aussagen von Dr. S.___ gewichtige Anhaltspunkte für eine bereits im Kindesalter aufgetretene schwere Persönlichkeitsstörung bestehen, welche die Entwicklung der Drogensucht zumindest mitverursacht hat,
dass im Weiteren aufgrund des Berichts von Dr. O.___ nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Drogensucht ihrerseits zu einer dauernden hirnorganisch-neurologischen Schädigung geführt hat,
dass sich die Frage, ob die Drogensucht des Beschwerdeführers als Ursache eines somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens oder als Folge eines solchen zu qualifizieren ist und wieweit dieser zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, aufgrund der medizinischen Akten nicht beurteilen lässt,
dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie zur Klärung dieser Frage ein umfassendes Fachgutachten zum psychischen und somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einhole und hernach über den Rentenanspruch neu befinde,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat (Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und 50 Minuten sowie von Barauslagen in der Höhe von Fr. 271.50 als angemessen erscheint (Urk. 18) und ihm demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'408.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'408.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).