IV.2005.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Oktober 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1962, leidet seit ihrer Jugend an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit wiederholten Suizidversuchen. Darüber hinaus ist sie alkohol- und benzodiazepinabhängig (Urk. 7/4 und Urk. 7/8). Am 25. Mai 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem reinen Suchtgeschehen beruhe und keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe (Urk. 7/6, Urk. 7/7-8, Urk. 7/10-11). Mit Verfügung vom 3. Januar 2004 (richtig: 2005) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren deshalb ab (Urk. 7/5). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2005 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/4/1). Mit Entscheid vom 2. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 28. Februar 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben, und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Gleichzeitig reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2005 ein (Urk. 3/5). In der Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 31. Mai 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel am 18. Juli 2005 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG wird der Rentenanspruch nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: mindestens 40 % ergibt einen Anspruch auf einen Viertel, mindestens 50 % auf einen Zweitel, mindestens 60 % auf drei Viertel einer ganzen Rente und mindestens 70 % gibt schliesslich Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
        
2.
2.1.    Aus den Unterlagen der Psychiatrischen Klinik T____, wo die Beschwerdeführerin seit 1978 in Behandlung steht, geht hervor, dass sie als mittleres von drei Kindern unter sehr erschwerten Beziehungsverhältnissen in Winterthur aufgewachsen ist (Urk. 7/4/7, Urk. 7/4/43). Nach Abschluss der Realschule 1978 begann sie gegen den Willen der Eltern eine Lehre als Bereiterin, welche sie jedoch vorzeitig abbrach.
         Bereits im Alter von neun Jahren hatte sie angefangen, sich selber zu verletzen, indem sie sich mit Messer oder Glasscherben Brand- und Schnittwunden an beiden Händen und Unterarmen zufügte (Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/43). Mit 15 Jahren begann sie Suchtmittel zu konsumieren, vor allem Alkohol und Tabletten, und unternahm den ersten Suizidversuch mit Tabletten, was zu einer 3½ wöchigen Hospitalisation im Kantonsspital Winterthur führte (Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/7). Nach einem erneuten Suizidversuch erfolgte die erstmalige Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik T.___ vom 18. August bis 13. Dezember 1978, wo die Diagnose einer neurotisch gestörten Persönlichkeit mit Tendenz zu Selbstzerstörungsreaktionen gestellt wurde (Urk. 7/4/5). Dieser Hospitalisation folgten bis Sommer 2004 15 weitere, meistens nach psychischer Dekompensation, die oft von Selbstverletzungen und Selbstgefährdung bei chronischer Suizidalität begleitet wurden (Urk. 7/4/43, Urk. 7/4/50). Als Diagnosen wurden von der Klinik wiederholt eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit bei vorbestehender schwerer Persönlichkeitsstörung sowie ein Status nach mehreren Suizidversuchen angeführt (vgl. Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/7, Urk. 7/4/11, Urk. 7/4/18, Urk. 7/4/23, Urk. 7/4/25, Urk. 7/4/28).
         1980 hatte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn geboren, welcher in einer Pflegefamilie aufwuchs (Urk. 7/4/7). Seit 1982 lebt sie mit dem Vater ihres zweiten, 1988 geborenen Sohnes zusammen, von dem sie sich 1992 scheiden liess (Urk. 7/4/7 und 7/4/10) und in dessen Malergeschäft sie von 1989 bis 2000 teilzeitlich mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/6, Urk. 7/11, Urk. 7/12).
2.2.    Im Bericht der Psychiatrischen Klinik T.___ vom 12. Juli 2004 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 25 Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit, eine seit der Adoleszenz bestehende rezidivierende depressive Störung, überwiegend mittelschwere Episoden (ICD 10 F 33.1), als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie genannt (Urk. 7/8). Die neuropsychologische Testuntersuchung im Februar 2004 habe keine Hinweise auf ein alkoholbedingtes Psychosyndrom ergeben. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von März 2003 bis Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen. 
2.3     Der Hausarzt Dr. M.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2004 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen an. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit Jahren arbeitsunfähig (Urk. 7/7). Seit Jahren arbeite sie nicht. 
2.4     Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Februar 2005 fest, dass sie die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2005 wegen Handbeschwerden und psychischen Beschwerden untersucht habe (Urk. 3/5). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie die rechte Hand kaum noch bewegen könne. Auf die zahlreichen Schnittverletzungen an beiden Händen und Unterarmen angesprochen, habe sie erklärt, dass sie schon mit acht Jahren begonnen habe, sich zu schneiden. Sie habe sich solche Verletzungen immer zugefügt, wenn sie ihre Spannungen nicht mehr ausgehalten habe.
         Im Weiteren stellte Dr. A.___ fest, in der Untersuchung habe mittels Elektroneurographie ein rechtsseitiges Karpaltunnel-Syndrom nachgewiesen werden können. Die messbaren pathologischen Veränderungen hätten sich nicht sehr ausgeprägt gezeigt, weshalb vorerst eine konservative Behandlung mit einer Handgelenksschiene zum nächtlichen Tragen zu empfehlen sei. Wenn daraufhin keine Verbesserung eintreten sollte, wäre ein operatives Vorgehen zu erwägen.
         Zur psychischen Erkrankung führte Dr. A.___ aus, bei der Beschwerdeführerin seien deutlich die Stigmata und die Zeichen einer alkoholischen Wesensveränderung bzw. eines diesbezüglichen kognitiven Abbaus zu sehen. Gleichzeitig werde bei der Schilderung der Geschichte insbesondere in Anbetracht der Selbstverletzungen an den Armen sehr deutlich, dass bei ihr eine schwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vorliege. Verletzungen wie bei der Beschwerdeführerin sehe man im psychiatrischen Alltag nur bei schwer Erkrankten, und es scheine ihr - ohne Kenntnis der Vorbefunde und der  Akten - äusserst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zum Mittel des Alkoholkonsums in der Art einer Selbstmedikation gegriffen habe, um ihre inneren Spannungen zu unterdrücken. Selbstverständlich habe auch die Alkoholkrankheit bei der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass sie jetzt nicht mehr arbeitsfähig sei. Ihre Borderlineerkrankung habe aber vor dem Alkoholismus bestanden. Die Annahme der IV-Stelle, dass bei einer Patientin mit so deutlicher psychischer Grunderkrankung der Alkoholismus im Vordergrund stehe, erscheine aus psychiatrischer Sicht sehr fragwürdig.
         Als Diagnosen führte Dr. A.___ eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sekundärer Alkoholkrankheit und ein Karpaltunnel-Syndrom rechts an. 

3.
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
         Während sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Bericht von Dr. A.___ vom 23. Februar 2005 auf den Standpunkt stellt, dass die Sucht auf ein invalidisierendes psychisches Leiden zurückzuführen sei (Urk. 1, Urk. 3/5), vertritt die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes die Meinung, dass die Suchtproblematik von Anfang an immer im Vordergrund gestanden sei und ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht vorliege (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/2).
3.2.    Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik T.___ vom 12. Juli 2004 und dem Bericht von Dr. M.___ vom 11. Dezember 2004 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Alkoholabhängigkeit und an einer depressiven Störung leidet, wieweit diese Leiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wird in den Berichten jedoch nicht dargelegt (Urk. 7/7-8). Im Weiteren enthalten die Berichte zur Frage, ob eine vorbestehende psychische Störung Hauptgrund für den langjährigen Konsum von Suchtmitteln war, keine Angaben. 
         Nach den klaren Aussagen von Dr. A.___ im Bericht vom 23. Februar 2005 ist ein psychisches Leiden mit Krankheitswert als auslösender Faktor für die Alkoholkrankheit in Betracht zu ziehen (Urk. 3/5). Ihre Einschätzung wird durch die medizinischen Unterlagen der Psychiatrischen Klinik T.___ insoweit gestützt, als daraus hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter ein selbstschädigendes Verhalten zu erkennen war, die Entwicklung einer Politoxikomanie dagegen erst in der Adoleszenz begann (vgl. Erw. 2.1). Dementsprechend lauteten die Diagnosen der Klinik wiederholt auf eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit bei vorbestehender schwerer Persönlichkeitsstörung (vgl. insbesondere Urk. 7/4/5-7, 7/4/9-10, 7/4/14, 7/4/18, 7/4/21-25, 7/4/28-29, und 7/4/46).
3.3     Aufgrund der medizinischen Unterlagen von Dr. A.___ bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine bereits im Kindesalter aufgetretene schwere Persönlichkeitsstörung, welche die Entwicklung der Suchtproblematik zumindest mitverursacht hat (Urk. 3/5). Da der Bericht von Dr. A.___ die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen nicht erfüllt, namentlich ist er nicht aufgrund der gesamten medizinischen Unterlagen ergangen und enthält keine Stellungnahme zur Frage, wieweit die Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, kann auf den Bericht allein jedoch nicht abgestellt werden (vgl. Erw. 1.4). Damit erweisen sich ergänzende Abklärungen als unumgänglich. Die IV-Stelle wird zu klären haben, ob die Suchterkrankung als Folge eines geistigen Gesundheitsschadens zu qualifizieren ist und wieweit diesem Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen sind. Im Weiteren wird die IV-Stelle zu untersuchen haben, ob dem von Dr. A.___ diagnostizierten Karpaltunnel-Syndrom Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben ist.
         Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine umfassende psychiatrische und neurologische Begutachtung veranlasse, und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).