IV.2005.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. April 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1957, war bis Juli 1997 als Bauhilfsarbeiter tätig, bezog ab Oktober 1997 Arbeitslosenentschädigung und meldete sich am 30. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/58).
         Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Juni 2000 (Urk. 12/31/10) und - nach der am 3. Januar 2001 erfolgten Rückweisung durch das hiesige Gericht zu ergänzender psychiatrischer Abklärung (Urk. 11/15) - mit Verfügung vom 26. Juli 2001 (Urk. 12/11) einen Rentenanspruch des Versicherten.
         Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. November 2002 (Urk. 12/10 = Urk. 11/20) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3. November 2003 (Urk. 12/8) bestätigt.
1.2     Ab Januar 2004 bezog der Versicherte wiederum Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/31/4) und am 25. Juni 2004 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/37).
         Nach Einholung verschiedener Arztberichte (Urk. 12/13-16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 12/6). Die dagegen am 12. November 2004 erhobene und am 10. Dezember 2004 begründete Einsprache (Urk. 12/5/1, Urk. 12/3/1) wies die IV-Stelle am 1. Februar 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm eine ganze Rente, eventuell berufliche Massnahmen, zuzusprechen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 9. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.       Strittig ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer wäre in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 2 % resultiere (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, gemäss den Berichten von Dr. med. A.___ sei er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 = Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

3.
3.1     Im Urteil des EVG vom 3. November 2003 betreffend die anspruchsverneinende Verfügung vom 26. Juli 2001 wurde festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu 100 % zumutbar sei und dass die psychiatrische Begutachtung keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe (Urk. 12/8 S. 4 Erw. 2).
         Der Gutachter Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 4. Mai 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine hypochondrische Störung, eine Kanzerophobie und einen Tinnitus diagnostiziert (Urk. 12/17 S. 4 Ziff. 4) und die daraus resultierende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mit maximal 15 % beziffert (Urk. 12/17 S. 4 Ziff. 5).
3.2     Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH und seit 1996 der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/31/7, Urk. 16), attestierte am 8. Dezember 2003 und am 1. März 2004 zu Handen der Arbeitslosenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten mit vermehrten Pausen, ohne Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 15 kg (Urk. 12/31/8-9).
3.3     Die Ärztinnen der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonsspital C.___ (C.___) berichteten am 30. April 2004 an Dr. A.___ (Urk. 12/16) und am 27. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/15).
         Sie diagnostizierten eine seit 1997 bestehende somatoforme Schmerzstörung bei langanhaltender Arbeitslosigkeit, Trennung von der Familie und Migrationsproblematik (Urk. 12/15 lit. A, Urk. 12/16 S. 1 Mitte). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Refluxkrankheit und einen Strabismus divergens (Urk. 12/15 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/15 lit. B, Urk. 12/16 S. 2).
         Im Bericht an den Hausarzt führten sie aus, nach einem im Jahr 1997 erlittenen Unfall habe sich eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt und in der Folge trotz unzähliger Behandlungsversuche und Hospitalisationen chronifiziert. Eine eigentliche depressive Symptomatik hätten sie nicht feststellen können (Urk. 12/16 S. 2 unten).
3.4     Am 17. August 2004 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 12/14 lit. C1), und führte unter Hinweis auf die Beurteilung der Ärztinnen der C.___ aus, seit mindestens 2002 betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 100 % (Urk. 12/14 lit. B und lit. D7). Im Formular zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. A.___ am 4. September 2004 aus, die psychischen Funktionen seien aufgrund der Schmerzproblematik und wegen sprachlicher Schwierigkeiten eingeschränkt; es sei - angestammt und angepasst - keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/13 S. 2).
3.5     Am 23. Januar 2006 bestätigte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer, er leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei psychosomatischer Belastungssituation, und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die bis auf weiteres anhalte (Urk. 16).

4.      
4.1     Eine Änderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht im Vergleich zur vom EVG bestätigten anspruchsverneinenden Verfügung von 2001 wurde zu Recht nicht geltend gemacht, denn aus den Akten ergeben sich keinerlei entsprechende Hinweise.
4.2     Aus psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Ärztinnen der C.___ im April 2004 eine somatoforme Schmerzstörung und attestierten eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % .
         Dr. B.___ hatte bereits 2001 ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die resultierende Arbeitsunfähigkeit jedoch lediglich auf maximal 15 % veranschlagt. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die anspruchsverneinende Verfügung von 2001 wurde festgehalten, dass und aus welchen Gründen die Beurteilung durch Dr. B.___ im Vergleich mit damals ebenfalls ins Feld geführten, für den Beschwerdeführer günstiger lautenden Beurteilungen, zu überzeugen vermochte.
         Soweit von den Ärztinnen der C.___ eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der rechtskräftig beurteilten Verfügung von 2001 postuliert wird, kann ihnen nicht gefolgt werden, weil für diesen Zeitraum verbindlich festgestellt ist, dass aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung bestand.
         Soweit für einen späteren Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit infolge der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung postuliert wird, ist die entsprechende Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu beachten:
         Die Ärztinnen der C.___ führten gegenüber dem Hausarzt ausdrücklich aus, dass keine eigentliche depressive Symptomatik bestehe. Mithin ist das Hauptkriterium, das ausnahmsweise zur Anerkennung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnte, nicht erfüllt. Gleiches gilt bezüglich somatischer Begleiterkrankungen, deren Ausmass und Verlauf nicht die Intensität aufweisen, welche die entsprechenden Kriterien bejahen liesse. Soweit die noch verbleibenden Kriterien in Betracht fallen, sind sie einerseits nach Lage der Akten nicht besonders ausgeprägt und andererseits ist der Einfluss nicht zu übersehen, den psychosoziale und soziokulturelle Faktoren - die ebenfalls ausser Betracht bleiben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5) - auf die Gesamtsituation haben.
         Dies führt zum Schluss, dass auch aus psychiatrischer Sicht unverändert keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
4.3     Hausarzt Dr. A.___, auf den sich der Beschwerdeführer hauptsächlich beruft, attestierte zu Handen der Arbeitslosenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit. Soweit er davon abweichend gegenüber der Beschwerdegegnerin doch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, stützte er sich auf die vorstehend bereits gewürdigte Beurteilung durch die Ärztinnen der C.___, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Anspruchsverneinung im Jahr 2001 keine relevanten Veränderungen eingetreten sind und dass sich auch an der Beurteilung, wonach keine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen ist, nichts geändert hat.
         Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, näher auf die - unbestritten gebliebenen - als Validen- und Invalideneinkommen eingesetzten Beträge einzugehen (vgl. Urk. 12/8 S. 7 Erw. 4).
         Die Feststellung, dass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad besteht, erweist sich als zutreffend, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.5     Das in der Anmeldung vom 25. Juni 2004 (Urk. 12/37 Ziff. 7.8) noch nicht, sondern erst in der Einsprache vom 12. November 2004 (Urk. 12/5/1) gestellte Eventualbegehren auf Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) erweist sich - unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache zutreffend dargestellte Rechtslage (Urk. 12/5/1 S. 6 ff. Ziff. 2.8) - als offensichtlich unbegründet und ist deshalb ebenfalls abzuweisen.  

5.      
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2     Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage muss die erhobene Beschwerde als offensichtlich aussichtslos taxiert werden.
         Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) ist deshalb infolge Aussichtlosigkeit abzuweisen. Damit kann offen bleiben, ob der vom Beschwerdeführer mandatierte Vertreter - angesichts der ausgesprochen unsorgfältig redigierten und inhaltlich im Vergleich zur Einsprache vom 12. November 2004 (Urk. 12/5/1) äusserst rudimentär begründeten Beschwerde (Urk. 1) - als ausreichend qualifiziert zu erachten wäre, um als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).