Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00266
IV.2005.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 23. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1988, besuchte seit August 2002 die Sekundarschule C in Zürich, zuvor die Primarschule in Zürich. Am 31. Oktober 2004 wurde er von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet, wobei Versicherungsleistungen für eine Berufsberatung beantragt wurden (Urk. 9/13). Nach Einholung des Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 15. November 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 gestützt auf die Beurteilung vom 7. Dezember 2004 durch Dr. med. C.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) einen Anspruch auf Berufsberatung, da keine Invalidität bestehe (Urk. 3/3=9/7, 9/8). Am 19. Januar 2005 erhob der Vater von M.___ dagegen Einsprache und reichte den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2004 des D.___ sowie die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 17. Januar 2005 ein (Urk. 3/5=9/4, 3/2=9/5, 3/4=9/6). Nach einer erneuten Beurteilung durch Dr. C.___ (Urk. 9/2) wurde die Einsprache am 31. Januar 2005 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vater von M.___ am 28. Februar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei seinem Sohn eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Mai 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.2     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.  Diese soll die versicherte Person zu jener (beruflichen) Tätigkeit führen, in der sie die ihrer Neigung und Begabung gemässe Verwirklichung findet. Es kommen verschiedene Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Begabungstests usw. in Frage. Die Berufsberatung kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Eine Einweisung in eine solche Stätte hat unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer zu erfolgen, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll. Im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme kann diese indessen auch länger dauern. Die Invalidenversicherung hat etwa die Kosten eines Aufenthaltes zu übernehmen, wenn dieser zum Zweck des Arbeitstrainings und der Lehrvorbereitung erfolgt; allerdings muss dieser wegen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Ausbildungsfähigkeit notwendig sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. März 2004, I 242/02, Erw. 5.2.1).  
         Der Leistungsanspruch auf eine Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch von M.___ auf eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1, 2, 3/3, 3/5, 8).

3.
3.1     Dr. B.___, bei dem der Versicherte seit September 2003 in jugendpsychiatrischer Behandlung ist, diagnostizierte im Bericht von 15. November 2004 eine Entwicklungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten (ICD-10: F 81.9), eine cerebrale Teilleistungsstörung (F 07.8) sowie eine Verhaltens- und emotionale Entwicklungsstörung (F 98.9). Der Beschwerdeführer könne zwar die Regel-Oberstufe (Sekundarschule C) besuchen, brauche dabei aber eine besondere pädagogische Behandlung und werde psychiatrisch betreut. Die Lernbehinderung und die soziale Integrationsstörung stellten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, der die berufliche Entwicklung und die spätere Erwerbstätigkeit erschwere oder verunmögliche. Bei der Berufsfindung sei dabei insbesondere zu beachten, dass beim Versicherten neuropsychologische Teilleistungsschwächen vorliegen würden, welche die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit einschränken würden. Ausgeprägt sei jedoch seine Merkfähigkeit, die Gedächtnisleistung und vor allem seine soziale Dienstfertigkeit. Er wünsche sich eine Anlehre im kaufmännischen Bereich, seine unterschiedlichen Begabungen müssten jedoch in einer eingehenden Berufsabklärung mit Schnupperlehren evaluiert werden, wobei eine Ausbildung letztlich nur in einem geschützten Rahmen durchgeführt werden könne (Urk. 3/4, 9/9 in Verbindung mit 9/12).
3.2     Am 18. Mai und 9. Juni 2004 wurde der Versicherte im D.___ untersucht, wo verschiedene Tests durchgeführt wurden. Im Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 9/5) stellten die neuropsychologischen Fachpersonen fest, dass das allgemeine kognitive Leistungsniveau diskret reduziert sei, wobei sich aber ein sehr inhomogenes Leistungsprofil ergeben habe. Aus neuropsychologischer Sicht liege eine multiple attentionale, exekutive sowie visuellräumliche mnestische Funktionsbeeinträchtigung vor. Das allgemeine kognitive Leistungsniveau liege im Bereich einer Lernbehinderung. Die Kombination der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wirke sich für den Versicherten aber ungünstig aus, und er könne trotz der bisher guten Förderung und Unterstützung die Lern- und Kompensationsstrategien nur schlecht umsetzen und nutzen. Insgesamt erscheine die Problematik als sehr facettenreich, zumal die objektivierten neuropsychologischen Störungen mit den festgestellten psychischen und sozialen Problemen in Wechselwirkung stehen würden. Neben der weiteren Förderung bei der Erarbeitung von Lern- und Kompensationsstrategien, sei in Bezug auf die spätere Berufswahl eine Berufberatung durch die Invalidenversicherung dringend indiziert. Aufgrund des kognitiven Leistungsniveaus sei es dem Versicherten aber möglich, eine anerkannte Lehre oder Anlehre zu absolvieren, wobei eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen sinnvoll sei (Urk. 3/2 = 9/5).
3.3     Aus dem Schulbericht vom 16. November 2004 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer zwar die Regel-Oberstufe (Sekundarschule C) absolviert, dabei aber eine spezielle pädagogische Betreuung, viel Aufmerksamkeit und einen geschützten Raum braucht. Die Lernfähigkeit des Versicherten sei verlangsamt, und er habe insbesondere in der Mathematik und in den Fremdsprachen Mühe. Der Versicherte sei verunsichert und frage bei Arbeitsaufträgen mehrmals nach, ob er alles verstanden habe. Bei klaren, einfachen Arbeiten könne er konzentriert arbeiten und liefere saubere Resultate, bei grösseren Arbeitsaufträgen verliere er hingegen schnell die Übersicht. Im neuen Umfeld einer Berufslehre sei der Beschwerdeführer voraussichtlich schnell überfordert und könnte den Belastungen nicht standhalten, weshalb eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen vorzuziehen sei (Urk. 9/10).

4.       Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgelehnt, da der Versicherte die Regel-Oberstufe besucht habe und er in den neuropsychologischen Tests im D.___ mehrheitlich ein durchschnittliches bis gut durchschnittliches Niveau erreicht habe, so dass gesamthaft betrachtet kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/2). Dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung seiner Eltern immer in Kleinklassen eingeschult gewesen und in der E.___ heilpädagogisch unterstützt worden ist, wofür er offenbar bereits pädagogisch-therapeutische Massnahmen der Invalidenversicherung erhalten hat (Urk. 1). Wie dem Schulbericht zu entnehmen ist, wird der Versicherte auch in der Oberstufe pädagogisch speziell betreut und braucht vermehrt Aufmerksamkeit (Urk. 9/10). Auf die im Rahmen einer kurzen Stellungnahme abgegebenen Beurteilungen durch Dr. C.___, die den Versicherten nicht selbst untersucht hat (Urk. 9/2, 9/8), kann daher nicht abgestellt werden, zumal die übrigen Fach- und Lehrpersonen eine eingehende Klärung der beruflichen Fähigkeiten für notwendig halten (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 9/9 in Verbindung mit 9/12, 9/10). Dies leuchtet denn auch ohne Weiteres ein.
         Anlässlich der Tests im D.___ hat sich zwar gezeigt, dass das kognitive Leistungsniveau des Versicherten nur leicht eingeschränkt ist, es zeigte sich aber gleichzeitig ein inhomogenes Leistungsprofil. Es kam teilweise zu durchschnittlichen und dann wieder zu deutlich reduzierten Leistungen. Es zeigten sich jedoch klar Defizite (erhöhte Interferenzauffälligkeit, reduzierte geteilte Aufmerksamkeit, eingeschränkte selektive Aufmerksamkeit, eingeschränktes Arbeitsgedächtnis) und damit nach Ansicht der testenden Fachleute mnestische Funktionsbeeinträchtigungen, die allenfalls der Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität entsprechen könnten. Gleichzeitig stellten die dortigen Fachpersonen fest, dass die Situation beim Versicherten wegen seiner psychischen Situation facettenreich ist, zumal die neuropsychologischen Störungen mit den psychischen und sozialen Problemen zusammenhängen (Urk. 3/2 S. 4).
         Bei dieser Sachlage, da nicht einfach nur eine Lern- oder Schulschwäche, sondern ein Zusammenspiel von nachgewiesenen Gedächtnisstörungen mit einer psychiatrischen, therapiebedürftigen Problematik bei ansonsten vorhandenen kognitiven Fähigkeiten vorliegt, so dass eine Berufswahl grundsätzlich möglich ist, drängt sich die IV-spezifische Berufsberatung geradezu auf, um einen den Fähigkeiten und auch den Behinderungen des Versicherten angepassten Beruf zu finden. Der Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist damit ausgewiesen und die Beschwerde gutzuheissen.
         Nicht entschieden werden muss im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Berufsberatung die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen absolvieren kann oder nicht und damit die Frage nach dem Anspruch auf weitere Massnahmen im Sinne von Art. 16 IVG, stellt sich doch diese Frage erst nach einer getroffenen Berufswahl (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).