IV.2005.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 B.___ 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1965, ist gelernte Arztgehilfin. Nach einer 2 1/2-jährigen Berufstätigkeit begann sie eine Ausbildung am Erwachsenengymnasium A.___, welche sie vor der Maturität im Februar 1991 abbrach (vgl. dazu Urk. 9/31 und Urk. 9/20 S. 7). Am 30. März 1991 erlitt sie einen Verkehrsunfall, wodurch sie sich schwere Verletzungen am linken Bein zuzog (Urk. 9/113). Am 9. März 1992 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/116). Nachdem ihr von der IV-Stelle U.___ eine befristete ganze Rente ab 1. März 1992 bis Ende Mai 1993 (Urk. 9/26) ausgerichtet worden war, wurden ihr gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons U.___ vom 21. September 1995 (Urk. 9/20) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Kunstpädagogin an der Hochschule für Kunst und Gestaltung in B.___ zugesprochen, welche sie Mitte Juli 1998 abschloss (Urk. 9/87). Ein weitergehender Rentenanspruch wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Oktober 1998 abgewiesen (Urk. 9/16). Nach Abschluss der Höheren Fachklasse für freie Kunst mit dem Diplom arbeitete K.___ - wie schon bereits während ihres Studiums - als freischaffende Künstlerin und hatte bis 1999 eine Assistenzstelle an der C.___ B.___ inne (Urk. 3/3-5). Ferner arbeitete sie teilzeitlich als Museumsaufsicht für die Z.___ (Urk. 9/78 und Urk. 9/76) und als Empfangsangestellte einer Galerie (Urk. 9/77). Seit August 2003 erteilt sie als Werklehrerin an der Oberstufe 3 Wochenlektionen (Urk. 3/6 und Urk. 9/36 S. 7).
1.2     Im Dezember 2001 stellte K.___ erneut ein Rentengesuch, da trotz Umschulung eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verblieben sei. Nach durchgeführten beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie einer polydisziplinären Begutachtung am D.___, Gutachten vom 26. Februar 2004, Urk. 9/36 hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 25. Juni 2004 ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 wiedererwägungsweise auf und sprach K.___ ab 1. Dezember 2001 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu (Urk. 9/4-6). Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger erhobene Einsprache vom 9. Juli 2004 (Urk. 9/3) wies sie mit Entscheid vom 28. Januar 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ mit Eingabe vom 2. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr ab 1. Dezember 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zusteht. Nicht mehr beanstandet wird die Berechnung der ausgerichteten Rentenleistungen (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom 2. März 2005, Ziff. 4).
1.2     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festlegung des Valideneinkommens von der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Arztgehilfin aus und sah beim Invalideneinkommen von einem Abzug vom Tabellenlohn ab, da teilzeittätige Frauen überdurchschnittlich mehr verdienen würden (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei von einem höheren Einkommen als demjenigen einer Arztgehilfin auszugehen. Trotz täglicher Schmerzen habe sie es geschafft, erfolgreich das Studium an der Hochschule für Gestaltung und Kunst in B.___ zu absolvieren. Sie habe zudem im Schuljahr 2003/3004 im Schulhaus N.___, Sekundarschule, 6 Wochenlektionen erteilt und dabei ihre Befähigung in didaktischer Hinsicht bestätigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) habe in seinem Urteil vom 26. Mai 2003 (U 123/02) festgehalten, dass berufliche Fortschritte trotz Invalidität Rückschlüsse auf die berufliche Entwicklung ohne Invalidität zuliessen. Das Valideneinkommen sei aufgrund statistischer Erfahrungswerte zu ermitteln, anzuwenden sei dabei die Rubrik 80 "Unterrichtswesen" oder die Rubrik 92 "Unterhaltung, Kultur, Sport". Das Anforderungsprofil entspreche Stufe 1 oder 2. Als Mittelwert ergebe sich ein Einkommen von Fr. 80'262.--. Ausgehend von einem Invalideneinkommen gemäss IV-Stelle von Fr. 24'227.-- resultiere aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von über 70 %.

2.       Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Invalidität, zum Invaliditätsgrad sowie zum Einkommensvergleich korrekt wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.

3. Unbestritten und durch das polydisziplinäre Gutachten des D.___ (Urk. 9/36) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin als freischaffende Künstlerin zu etwa 20 % und zusätzlich als Werklehrerin zu 20 % arbeitsfähig ist, was der effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit entspricht. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sekretärin oder als Telefonistin, bestünde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren bleibt daher zu prüfen, wie sich ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.
4.1     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend.
4.2     Die Beschwerdeführerin arbeitete vor der Aufnahme der Weiterbildung am Erwachsenengymnasium und vor ihrem Unfall als Arztgehilfin. Seit ihrer von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung an der Hochschule für Gestaltung und Kunst ist sie zur Hauptsache als freischaffende Künstlerin tätig und arbeitete stundenweise als Lehrerin für Kunst sowie als Aufsichtsperson in Ausstellungen und Galerien.  
Hinsichtlich des beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführerin ist einzig gesichert, dass sie eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine zweijährige Berufserfahrung als Arztgehilfin mitbringt und durch die IV-Umschulung ihren langersehnten Berufswunsch "Künstlerin" verwirklichen konnte (Urk. 9/52 S. 11). Hingegen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne gesundheitliche Schädigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Die begonnene Ausbildung am Erwachsenengymnasium hat sie vor ihrem Verkehrsunfall aus persönlichen Gründen abgebrochen. Ob sie die Matura zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgeholt hätte, ist eher unwahrscheinlich, da ihr das auch nach dem Unfall möglich gewesen wäre. Denkbar ist, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden ihren Neigungen gefolgt, eine Weiterbildung im künstlerischen Bereich absolviert und nunmehr ebenfalls als freischaffende Künstlerin tätig wäre. Im Ergebnis steht zur Berechnung des Valideneinkommens daher nur ihre Tätigkeit als Arztgehilfin oder allenfalls als Künstlerin zur Verfügung. Jeder andere berufliche Werdegang ohne die unfallbedingte Behinderung ist rein spekulativ (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Mai 1995, Urk. 9/27). Jedenfalls sind die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin heute ohne den Unfall vom 30. März 1991 vollzeitlich im Unterrichtswesen mit einer entsprechenden Entlöhnung tätig wäre, unglaubhaft, nachdem sie keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hat, sondern sich im Wesentlichen als Künstlerin betätigte und daneben stundenweise einem "Broterwerb" nachgegangen ist.
4.3     Bei der Berechnung des Valideneinkommens geht die Beschwerdegegnerin von einem Lohn als Arztgehilfin von Fr. 67'600.-- aus (Urk. 9/6). Gemäss der Lohnempfehlung 1995/1996 der Ärztegesellschaft des Kantons U.___ (Urk. 9/98) besteht ein Basislohn von Fr. 3'200.-- monatlich plus Fr. 150.-- Erhöhung pro Dienstjahr. Im Jahr 2001 (Beginn der Rente) hätte sich die Beschwerdeführerin bei ununterbrochener Berufstätigkeit seit 1991 im 13. Dienstjahr befunden. Ihr Lohn hätte gemäss dieser (verbindlichen) Richtlinie somit Fr. 5'150.-- im Monat oder Fr. 66'950.-- im Jahr betragen. Gemäss der Lohnempfehlung der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (Urk. 9/109) betrug der Mindestlohn (ehemals Bruttolohn erstes Dienstjahr) im Jahr 2005 Fr. 4'000.-- im Monat. Dies würde einem Jahreslohn von Fr. 52'000.-- entsprechen, wobei hier ebenfalls berücksichtigt werden muss, dass die Beschwerdeführerin bei fortgesetzter Tätigkeit als Arztgehilfin sowohl im Jahr 2001 bei Rentenbeginn wie auch im Jahr 2005 (Datum des Einspracheentscheids) über mehrjährige Berufserfahrung verfügen würde, weshalb der von der Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen zu Grunde gelegte Lohn von Fr. 67'600.-- (was dem kantonalbernerischen Basislohn 1995/96 unter Berücksichtigung von rund 14 Dienstjahren entspricht) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
4.4     Beim Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin von einem durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 24'227.-- bei Hilfsarbeiten ausgegangen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als freischaffende Künstlerin diesen Lohn aufgrund der Marktlage nicht zu erzielen vermag, hat sie sich den Tabellenlohn anrechnen zu lassen, zumal ihr gemäss der ärztlichen Einschätzung eine vorwiegend sitzende und angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei Annahme einer im Jahr 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 S. 86 und Tabelle B10.2 S. 87) einen Lohn von Fr. 3'908.80 monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 46’905.60, oder einen solchen von Fr. 23'452.80 bei einem 50%igen Pensum im Jahr 2001 (Rentebeginn) ergibt.
Im Jahr 2004 betrug der Lohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1 S. 13), was bei Annahme einer im Jahr 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 S. 86) einem Jahrslohn von Fr. 24'292.30 bei einem 50%igen Arbeitspensum entspricht.
Im Übrigen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall kein hypothetischer leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen, da teilerwerbstätige Frauen keinen Lohnnachteil gegenüber vollerwerbstätigen Frauen erleiden und die gesundheitlichen Einschränkungen bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bereits berücksichtigt worden sind. Zudem gilt es im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch ihre Ausbildung als Arztgehilfin wie auch durch ihre durch die IV finanzierte Zweitausbildung mit Sicherheit auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen vermag, als die durchschnittliche, ungelernte Hilfskraft.
4.5     Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- resultiert somit bei Rentenbeginn im Jahr 2001 eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'147.20 oder von 65 % und im Jahr 2004 eine solche von Fr. 43'307.70 oder von 64 %, wobei der Invaliditätsgrad auch dann unter 70 % verbliebe, wenn für das Basisjahr 2004 von 16 Dienstjahren ausgegangen würde (13 x 16 x Fr. 150.-- + 13 x Fr. 3'200.-- = Fr. 72'800.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 66 % führt).

5.       Geht man beim Valideneinkommen entgegen der obigen Berechnung von einer auch im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit als Künstlerin aus, so ist lediglich ein Prozentvergleich realistisch, zumal das Einkommen eines Künstlers vorab von seiner Begabung, seinem Bekanntheitsgrad und von seinen Beziehungen abhängt. Als Kunstschaffende ist die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Unterlagen zu 60 % eingeschränkt. Aus dem Prozentvergleich würde daher ebenfalls ein Invaliditätsgrad von 60 % resultieren.

6.       Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2001 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).