IV.2005.00268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 17. Januar 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene T.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 für diverse Arbeitgeber (Urk. 8/47, Urk. 8/49). Vom 6. November 2000 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 30. April 2003 arbeitete er als Lagermitarbeiter bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/46/1-2). Am 29. Juli 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, wobei er beim Tragen von circa 35 kg stürzte (Urk. 8/12/3 S. 2, Urk. 8/50/70). Der Versicherte leidet an Rücken- und Beinschmerzen (Urk. 8/12/1 S. 1, Urk. 8/13/3 S. 1, Urk. 8/49 S. 5).
Am 10. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie um eine Invalidenrente (Urk. 8/7, Urk. 8/49). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/25, Urk. 8/40, Urk. 8/46/1-2), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/12/1-2, Urk. 8/13/1-3, Urk. 8/15/1-3, Urk. 8/16/1-2) und zog auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (nachfolgend: SUVA) bei (Urk. 8/50/1-93). Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit sofortiger Wirkung ein (Urk. 8/32). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 22. Dezember 2003 (Urk. 8/50/12) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 ab (Urk. 8/50/9). Mit Verfügung vom 16. März 2004 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab mit dem Hinweis, dass der Versicherte bei veränderten Verhältnissen ein neues Gesuch in Briefform einreichen könne (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 wies die IV-Stelle auch das Rentenbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 14 % vor (Urk. 8/9). Die gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 11. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/7), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, mit Eingabe vom 2. März 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" Es seien die angefochtene Verfügung sowie die damit geschützte Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 70 %, jedenfalls aber 60 % und allermindestens 50 % übersteigt und eine ent- sprechende Rente zuzusprechen,
eventuell sei eine Umschulung/Eingliederung anzuordnen, verbunden mit einer Arbeitsvermittlung;
subeventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Zu- sprechung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle u/o Staatskasse."
In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 11. August 2005 hielt der Versicherte an seinen Begehren, Anträgen und Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest (Urk. 14). Nachdem sich die IV-Stelle nicht innert Frist hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden.
3.
3.1 In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2004, ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 hielt die IV-Stelle fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Ganztagespensum zumutbar sei und sich in der Folge ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergebe, weshalb sie das Rentenbegehren abwies (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 16. März 2004 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, dass diese gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zur Zeit nicht möglich sei, und dem Hinweis, dass ein neues Gesuch in Briefform bei geänderten Verhältnissen eingereicht werden könne (Urk. 8/10).
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, die Ausführungen der IV-Stelle betreffend die Arbeitsfähigkeit seien aktenwidrig und es liege ein Invaliditätsgrad zwischen 50 und 70 % vor (Urk. 1 S. 1 und S. 3 f., Urk. 8/7 S. 1 und S. 6). Es seien eventualiter eine Umschulung oder eine Eingliederung anzuordnen, welche mit einer Arbeitsvermittlung zu verbinden seien (Urk. 1 S. 1, Urk. 8/7 S. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades. Weiter ist die Anordnung beruflicher Massnahmen strittig.
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Arztbericht vom 22. April 2004 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/12/1 S. 1):
Chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Syndrom links und
Chronisches Iliosakralgelenksyndrom (ISG-Syndrom) links mit Exazerbationen
- posttraumatisch, seit Unfall 29. Juli 2002
- aus muskulärer Dysbalance, Haltungsschwäche, konstitutioneller Überbeweglichkeit
- Beinlänge links +1,2 cm
- Status nach Diskushernie L5/S1 links 1994
- Hypästhesie/Parästhesie Segment L5/S1 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ rezidivierende Nephro-/Ureterolithiasis, chronisch rezidivierende Gastralgien sowie leichte depressive Entwicklung und psychosoziale Adaptationsstörung (Urk. 8/12/1 S. 1). Diese Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den anderen Arztberichten überein und sind soweit unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/12/3 S. 1, Urk. 8/12/4 S. 1, Urk. 8/12/6 S. 2, Urk. 8/13/3 S. 1). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Lagerist erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/9, Urk. 8/12/2 S. 2, Urk. 8/13/2 S. 2, Urk. 8/13/3 S. 1, Urk. 8/15/2 S. 2).
Als unbestritten kann schliesslich gelten, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/7 S. 5, Urk. 8/9), zumal sowohl Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 22. April 2004 als auch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Arztbericht vom 17. April 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit als zumutbar erachteten (Urk. 8/12/1 S. 3, Urk. 8/12/2 S. 2, Urk. 8/13/2 S. 2, Urk. 8/13/3 S. 2, Urk. 8/15/2 S. 2), auch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung vom 26. September 2002 keinerlei Einschränkungen erwähnte (Urk. 8/12/6) und selbst der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 11. Juni 2004 (Urk. 8/7 S. 5) und in seiner Beschwerde vom 2. März 2005 (Urk. 1 S. 3) auf die entsprechenden Ausführungen von Dr. C.___ verwies. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffen somit nicht die aus ärztlicher Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit, sondern vielmehr die Verwertbarkeit dieser grundsätzlich unbestrittenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 8/7 S. 5 f., Urk. 14 S. 3 f.).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, leichten, wenig rückenbelastenden Tätigkeit (Urk. 8/12/1 S. 2, Urk. 8/12/2 S. 1, Urk. 8/12/4 S. 3, Urk. 8/13/2 S. 1, Urk. 8/13/3 S. 2) zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, es gäbe auf dem Markt keine Stellen, wo er seine Resterwerbsfähigkeit einsetzen könne. Der zugrundegelegte ausgeglichene Arbeitsmarkt sei von der Realität losgelöst (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 14 S. 4). Weiter brachte er vor, dass seine sozio-kulturellen Umstände sowie sein schweres sprachliches Handicap ihn für einen Arbeitgeber untragbar machen würden (Urk. 8/7 S. 6). Es sei überdies zu berücksichtigen, dass ein Mann in den typischen Frauenberufen Zahnarztgehilfin beziehungsweise Dentalhygienikerin bei Arbeitgebern auf Ablehnung stosse (Urk. 8/7 S. 7).
In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar oder die Verwertung für einen Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Versicherten auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Die Kritik des Beschwerdeführers verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens ein weiter Kreis an Beschäftigungen offen steht, in dem er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag.
Zwar hat es die IV-Stelle unterlassen, die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit konkreten Tätigkeiten zuzuordnen, wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 11. Juni 2004 beantragt hatte (Urk. 8/7 S. 2), jedoch kann vorliegend eine Rückweisung hierfür unterbleiben, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ein Fächer verschiedenartiger Stellen (insbesondere die Tätigkeit eines Zahnarztassistenten beziehungsweise Dentalhygienikers, leichtere Arbeiten an Maschinen sowie Kontroll-, Überwachungs- und Buffettätigkeiten) offen steht. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).
Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteilen infolge des Geschlechts, der sozio-kulturellen Umstände und der Sprache (Urk. 8/7 S. 6 f.) handelt es sich überdies um invalidenversicherungsfremde Kriterien, die keine Berücksichtigung finden können (vgl. Erw. 2.4).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann.
4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'557.-- für das Jahr 2003 aus (Urk. 8/9 S. 2). Da sich dieser Betrag aus den Akten ergibt (Urk. 8/8 S. 1 und S. 4, Urk. 8/46/1 S. 2) und grundsätzlich unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 8/7), kann darauf abgestellt werden.
Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei zu Recht von dem in der LSE 2002 (S. 43, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn ohne zusätzliche Umschulungen und Prüfungen durch den Beschwerdeführer erzielt werden kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2002 S. 43), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2003 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb die IV-Stelle eine entsprechende Anpassung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 5) - zu Recht vorgenommen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Invalideneinkommen - wie auch das Valideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1958 Punkte im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 11-2005, S. 87, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'745.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 8/7 S. 8) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 3.2).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden eine leichte, wenig rückenbelastende Tätigkeit zu 100 % ausführen kann (vgl. Erw. 3.2), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 20 % als zu hoch (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 3), eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % jedoch als angemessen. Zum einen ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht und in relativ geringem Ausmass eingeschränkt und zum anderen sind die Kriterien des Alters (Jahrgang 1957), der Nationalität (Niederlassung C, Urk. 8/48; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % nicht zu beachten. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'971.-- (Fr. 57'745.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 60'557.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 8'586.-- (Fr. 60'557.-- - Fr. 51'971.--) ein Invaliditätsgrad von 14 % (Fr. 8'586.-- / Fr. 60'557.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.
5.
5.1 In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/49 S. 6). Mit Verfügung vom 19. August 2003 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Rahmen der Arbeitsvermittlung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 16. März 2004 schloss die IV-Stelle die gewährte Arbeitsvermittlung ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ein neues Gesuch in Briefform einreichen könne, wenn sich die Verhältnisse ändern würden (Urk. 8/10). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung ab, da sie weitere Arbeitsbemühungen bei bestehender Unklarheit über die gesundheitliche Situation für nicht sinnvoll hielt (Urk. 8/25 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin in seiner Einsprache vom 11. Juni 2004 und seiner Beschwerde vom 2. März 2005 unter anderem, es sei eine Eingliederung/Umschulung anzuordnen und Arbeitsvermittlung zu gewähren (Urk. 1 S. 1, Urk. 8/7 S. 1). In ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 trat die IV-Stelle auf diese Anträge nicht ein, da es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2004 um eine Rentenverfügung handle, woran sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 festhielt (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3). Wiederum wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch um Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle melden könne (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3).
5.2 Betreffend die beantragte Arbeitsvermittlung ist der Beschwerdeführer auf die von der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. März 2004 aufgeführte Vorgehensweise (Urk. 8/10) zu verweisen. Somit steht es dem Beschwerdeführer offen, ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle einzureichen.
5.3 Im Gegensatz zur Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/11) erfolgte betreffend die beantragte Berufsberatung und Umschulung keine Verfügung der IV-Stelle. In der Folge trat respektive ging sie in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2 S. 3 f.) und ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2005 (Urk. 7 S. 3) auf die in der Einsprache vom 11. Juni 2004 und in der Beschwerde vom 2. März 2005 vorgebrachten Anträge auf Umschulung/Eingliederung (Urk. 1 S. 1) nicht ein. Obwohl diese Ansprüche von der IV-Stelle nicht behandelt wurden, sind sie trotzdem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen. Eine solche vorwerfbare Unterlassung kann nach höchstrichterlicher Auffassung insbesondere dort vorliegen, wo die Verwaltung auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug hin lediglich über den Rentenanspruch, nicht aber über die Ansprüche auf berufliche Massnahmen befindet, da die versicherte Person mit der Anmeldung rechtsprechungsgemäss alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Ansprüche wahrt und die Abklärungs- und Verfügungspflicht der Verwaltung sich daher auf alle diese Ansprüche erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerdegegnerin - spätestens nach Kenntnisnahme der expliziten Anträge - mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere, über die in der Verfügung vom 19. August 2003 (Urk. 8/11) aufgeführte Vorkehrung hinausgehende berufliche Massnahmen auseinandersetzen müssen, und der Beschwerdeführer hat diese Ansprüche daher zulässigerweise zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens erhoben.
5.4 Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, welcher über eine Berufsausbildung als Sportlehrer und Zahnarzt verfügt (Urk. 8/49 S. 4), aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sein soll, eine leidensangepasste einfache Hilfstätigkeit (Erw. 3.2) zu suchen und aufzunehmen. Somit erübrigen sich entsprechende berufliche Massnahmen.
5.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 14 % (vgl. Erw. 4), welcher deutlich unter den vorausgesetzten 20 % liegt, ist ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen. Zudem bezweckt der Beschwerdeführer nicht die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr die Anerkennung seiner ausländischen Diplome, wobei die Notwendigkeit der Anerkennung dieser Diplome nicht auf die Invalidität zurückzuführen ist. Auch aus diesen Gründen entfällt ein Anspruch auf Umschulung.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit sowohl in Bezug auf die beantragte Invalidenrente (vgl. Erw. 4) als auch in Bezug auf die Berufsberatung und Umschulung (vgl. Erw. 5) abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).