Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00270
IV.2005.00270

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1963, reiste 1974 in die Schweiz ein und besuchte hier die Mittel- und Oberstufe der Primarschule. 1982 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit als Verkäuferin auf. 1985 und 1989 wurden ihre beiden Kinder geboren (Urk. 8/29 und 8/25). Die Versicherte leidet seit der Geburt an einer beidseitigen Hüftdysplasie. 1975 respektive 1980 erfolgte eine beidseitige Pfannendachplastik und am 20. Januar 2004 liess sie sich eine Hüfttotalprothese rechts einsetzen (Urk. 8/10). Darüber hinaus leidet die Versicherte an einer Fibromyalgie, an chronischen Cervikalgien und Lumbalgien sowie an einer Schmerzverarbeitungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode (Urk. 8/10-13).
         Am 13. November 2002 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), erkundigte sich bei der früheren Arbeitgeberin, der B.___, über das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/27-28 und 8/20), ordnete eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt an (Erhebung vom 12. März 2004, Bericht vom 16. März 2004, Urk. 8/22), liess den Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Juni 2003 erstellen (Urk. 8/25) und zog diverse ärztliche Berichte bei (Urk. 8/10-13). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 eröffnete sie der Versicherten, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 80 % erwerbstätig und würde die restlichen 20 % für den Haushalt aufwenden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/7 = Urk. 8/6). Die dagegen durch die Sozialberatung der C.___ eingereichte Einsprache (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2.       Dagegen liess Y.___, vertreten durch die A.___, mit Eingabe vom 2. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren einreichen:
1. „Die Versicherte sei zu 100 % als Erwerbstätige einzustufen. Der Invaliditätsgrad sei allein auf Grund des Einkommensvergleichs zu berechnen.
2. Die Invalidenversicherung sei dazu zu verurteilen, der Versicherten eine Invalidenrente zuzusprechen.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ 
         In der Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 18. Mai 2005 verfügte das Gericht den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12), nachdem die Beschwerdeführerin auf Replik verzichtet hatte (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Seit 1. Januar 2003 respektive 2004 wird die Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27bis Abs. 1 IVV).
         Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.      
2.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht. Uneinig sind sich die Parteien zunächst darin, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bloss zu 80 % oder voll erwerbstätig wäre. Während sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12. März 2004 (Urk. 8/22) und den Arbeitsvertrag mit der B.___ beruft (Urk. 8/7 und Urk. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf den 1. Februar 2000 im Monatslohn zu 100 % als stellvertretende Abteilungsleiterin angestellt worden. Diese Tätigkeit habe sie am 1. Oktober 2000 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und sich wieder im Stundenlohn von Fr. 19.-- anstellen lassen müssen (Urk. 8/5 und 1).
2.2     Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (Urk. 8/25) zu entnehmen ist, nahm sie ihre Berufstätigkeit als Verkäuferin im Januar 1982 bei der D.___ auf. Diese setzte sie ohne Unterbruch bis Ende 1989 fort, obwohl im April 1985 respektive Juli 1989 die Geburt ihrer beiden Kinder erfolgt war. Die konstant zunehmenden Einkommensbeträge deuten zumindest ab 1987 mit einem Jahreseinkommen von Fr. 30'502.-- klar auf ein vollzeitliches Pensum hin. In den Jahren 1990 bis 1995 verzeichnete sie zwar tiefere Einkommen, dies jedoch bei vollem Beitragsjahr. Das Einkommen bestand jeweils einerseits aus dem Gehalt der inzwischen bei der B.___ im Juni 1992 angetretenen neuen Stelle als Verkäuferin (Urk. 8/28), anderseits aus Rentenleistungen der E.___ was auf Krankheitsleistungen hinweist. Ab Januar 1995 erhöhte sich ihr Verkäuferinnengehalt und erreichte im Jahr 2000 mit Fr. 41'892.-- den höchsten Betrag. Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin gab die ehemalige Arbeitgeberin im Antwortschreiben vom 13. August 2004 (Urk. 8/20) an, die Versicherte sei von Beginn an zunächst im Stundenlohn, danach ab 1. Januar 1998 zu 80 % im Monatslohn beschäftigt worden. Ab 1. Januar 2000 habe sie eine 100%ige Anstellung im Monatslohn als stellvertretende Abteilungsleiterin übernommen. Ab 1. Oktober 2000 sei sie auf eigenen Wunsch aus gesundheitlichen Gründen bis zu ihrem Austritt wieder im Stundenlohn beschäftigt worden (vgl. auch Urk. 8/27).
         Wie ihr Hausarzt Dr. F.___ im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 8/13) ausführte, habe sie trotz der Hüftdysplasie zu 100 % gearbeitet. Da sie nunmehr im Stundenlohn arbeite, könne sie bei Bedarf selbständig "zurückstecken" respektive sich anpassen. Seit der massiven Verschlechterung mit dem Ausbruch der Fibromyalgie im September 2000 sei sie nie mehr beschwerdefrei. Aus finanziellen Gründen arbeite sie doch noch zu 50 %.
         Dass sich die Beschwerdeführerin ab Oktober 2000 wieder im Stundenlohn anstellen liess, die Stellvertretung als Abteilungsleiterin aufgab, ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen zunächst reduzierte bis sie krankheitsbedingt gar nicht mehr einsatzfähig war und es zur Kündigung durch die Arbeitgeberin kam, wird auch im Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2004 (Urk. 8/22) bestätigt. Daraus leitete die involvierte Fachperson ab, ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin weiterhin bei der B.___ als stellvertretende Abteilungsleiterin im Monatslohn zu 80 % erwerbstätig. Sie sei dafür geschult worden und habe sich dem Betrieb verpflichtet gefühlt (Urk. 8/22 Ziff. 2.4-5).
         Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/8) übernahm die IV-Stelle diese sozialversicherungsmässige Aufteilung zwischen Erwerbs- und Haushaltsarbeit. Offensichtlich wurden bei dieser Betrachtungsweise die nach der Berichterstattung über die Haushaltsabklärung bei der früheren Arbeitgeberin am 13. August 2004 eingeholten ergänzenden Auskünfte (Urk. 8/27 und 8/20) nicht berücksichtigt. Denn im besagten Feststellungsblatt heisst es, "die Versicherte hatte bei B.___ einen Arbeitsvertrag zu 80 %" (Urk. 8/8 S. 2 oben). 
2.3     Im Licht der dargestellten beruflichen Laufbahn, insbesondere dessen, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet der familiären Belastung und des bereits bestehenden Hüftleidens ihren angestammten Beruf nie aufgegeben hat, während 9 Monaten in einer leitenden Stellung zu 100 % tätig gewesen ist und diese Stellung unbestrittenermassen aus gesundheitsbedingten Gründen aufgab, erscheinen die Vorbringen in der Einsprache (Urk. 8/5) und in der Beschwerde glaubhaft. Dafür sprechen auch die im Haushaltsbericht enthaltenen Angaben über das bescheidene Einkommen des Ehemannes (Urk. 8/22 Ziff. 2.3), das Alter der beiden Kinder, die keiner Betreuung mehr bedurften, sowie der Hinweis auf die Weiterbildungspläne des älteren Sohnes, der bis auf Weiteres finanziell von seinen Eltern abhängig sei (Urk. 8/22 Ziff. 2.3).
         Bei dieser Sachlage ist in Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse entgegen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung die Hoffnung geäussert haben soll, durch die Umstellung auf den Stundenlohn langfristig ihr 80%-Pensum wieder erreichen und halten zu können (Urk. 8/22 Ziff. 2.4), vermag die Vermutung einer ohne Gesundheitsschaden ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.3 in fine) nicht umzustossen.
         Die Invaliditätsbemessung ist demzufolge ausschliesslich nach dem für Erwerbstätige geltenden Einkommensvergleich vorzunehmen.
3.
3.1     Vom 18. bis zum 27. September 2002 erfolgte eine stationäre Abklärung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des G.___ (nachfolgend: Rheumaklinik). Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 29. September 2002 (vgl. Bericht vom 27. Februar 2003 [Urk. 8/12]) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben :
1. Fibromyalgie-Syndrom
2. Lumbospondylogenes Syndrom
-Segmentdegeneration L4/L5 mit Protrusion und Spondylarthrose,
mässige Spinalkanaleinengung (MRI 13.2.2002)
3. Kongenitale Hüftdysplasie beidseits
- Status nach Hüftrevisionsoperation beidseits 1975
- nach kranial luxiertem Femurkopf rechts
         Die Arbeitsunfähigkeit bemass die Rheumaklinik vom 18. September bis zum 6. Oktober 2002 mit 100 % und anschliessend bis zum 12. Oktober 2002 mit 50 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und ab dem 13. Oktober 2002 sei eine stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit zu empfehlen.
         Im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 8/13) hatte der Hausarzt als zusätzlichen Befund eine seit drei bis vier Jahren bestehende Depression erwähnt. Die Arbeitsunfähigkeit bemass Dr. F.___ ab dem 5. September 2000 alternierend mit 100 respektive 50 %. Ab 9. September 2002 bis auf Weiteres bescheinigte er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ihren Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd.
         Im Bericht der H.___ vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/11) wurden die bekannten Diagnosen aufgenommen. Die rechte Hüfte weise eine hohe Luxation auf, weshalb der Zeitpunkt für die Implantation einer Totalprothese gegeben sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin der verordneten Gewichtsabnahme unterzogen hatte, erfolgte am 20. Januar 2004 der operative Einsatz der rechten Totalprothese. Für ihre Tätigkeit als Verkäuferin wurde ihr im Bericht vom 2. September 2004 (Urk. 8/10) ab dem Operationstag eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei dies mit dem Zustand der linken Hüfte begründet wurde. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete sie die H.___ als ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/10).
3.2     Insoweit die Beschwerdegegnerin auf Grund dieser ärztlichen Aussagen davon ausgeht, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde ausschliesslich durch das Hüftleiden beeinträchtigt (Urk. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, weil diese Beurteilung dem aktenkundigen komplexen Krankheitsbild nicht gerecht wird. Die involvierten Fachärzte stimmen darin überein, dass bei der Versicherten neben dem Hüftleiden chronische Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und eine Fibromyalgie bestehen (Urk. 8/10-13). Sodann wies die Rheumaklinik im Attest vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/12) auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schonung und fehlender Freizeitgestaltung und auf ein durch eine mittelgradige depressive Episode verstärktes katastrophisierendes schmerzkompatibles Denken hin.
         Darüber hinaus ist zu beachten, dass die H.___ ihre Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf den aktuellen Zeitpunkt der Berichterstattung bezog, weshalb die der Operation vom 4. Januar 2004 vorangehende Zeit nicht erfasst wird.
3.3.    Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, weil sie nicht alle pathologischen Befunde umfasst und es sich zudem um auf die momentane Situation bezogene punktuelle Beurteilungen handelt.
         Fest steht lediglich, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2000 aus gesundheitlichen Gründen ihr volles Pensum als stellvertretende Abteilungsleiterin im Monatslohn zugunsten einer 80%igen Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn aufgab. Die daraus entstehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % eröffnet die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 129 V 418 f. Erw. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05 Erw. 2.1.1 in fine). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 8/8 S. 4). Über den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit enthalten die Akten indes nur spärliche Angaben: So notierte Dr. F.___ im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 8/13) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % "generell" ab 17. September 2000, danach ab 1. Februar 2002 eine alternierende Arbeitsunfähigkeit von 100 respektive von 50 % und ab 9. September 2002 bis auf Weiteres eine solche von 100 %. Im Fragebogen der Arbeitgeberin vom 10. Dezember 2002 sind für das Jahr 2001 zwar keine krankheitsbedingten Absenzen eingetragen (Urk. 8/20 Ziff. 20). Doch weist der Rückgang des Einkommens von Fr. 41'812.25 im Jahr 2000 auf Fr. 27'559.55 im Jahr 2001 bei einer lediglich um rund 100 Stunden kürzeren Jahresarbeitszeit auf eine beträchtliche Leistungseinbusse hin. Diese zum Teil widersprüchlichen respektive unvollständigen Angaben vermögen kein überzeugendes Bild über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem 1. Oktober 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides zu vermitteln.
         Auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann, vermitteln die Akten keine beweisrechtlich genügende Grundlage. Dr. F.___ beschrieb im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 8/13) die Vorgaben an eine solche Tätigkeit, gab jedoch nicht an, in welchem Umfang diese ausgeübt werden könnte. Die Rheumaklinik postulierte nach der stationären Therapie im September 2002 (Urk. 8/12) eine Wiederaufnahme der Arbeit, bezog sich jedoch allein auf den rheumatologischen Befund. Die H.___ erachtete im Bericht vom 19. August 2004 (Urk. 10) eine ganztägige Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit als zumutbar. Dabei ist aber zu beachten, dass inzwischen die rechte Hüfte erfolgreich operiert worden war, weshalb diese Beurteilung nicht automatisch auf die diesem Eingriff vorangehende Zeit übertragen werden kann.
3.4     Zusammenfassend fehlt es an einer lückenlosen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer wie auch gegebenenfalls psychischer Befunde ab Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides sowohl hinsichtlich der angestammten Berufstätigkeit als auch hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.       Was den Einkommensvergleich betrifft, blieb die Festlegung des Validenein-kommens bei einem 100%igen Einsatz auf Fr. 58'500.-- (Urk. 8/8 und Urk. 2) zu Recht unbestritten. Solange nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihrer angestammten, gegebenenfalls einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab September 2000 zugemutet werden konnte, lässt sich das Invalideneinkommen nicht beziffern.
5.       Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne mit der Feststellung gutzuheissen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin allein auf Grund der Erwerbseinbusse neu zu bemessen ist.
6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).