IV.2005.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 23. Februar 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, C.___ mit Verfügung vom 18. August 2004 (Urk. 8/6) ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5, Urk. 8/3) mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 (Urk. 2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2005 (Urk. 1) und in die Replik vom 14. November 2005 (Urk. 14), mit welchen Eingaben der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch (Urk. 3), die Aufhebung des Entscheides und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des hypothetischen Valideneinkommens und zur ergänzenden medizinischen Abklärung beantragt hat, sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Mai 2005 (Urk. 7) und in die Duplik vom 22. Dezember 2005 (Urk. 17),
in Erwägung,
dass die Klinik A.______ im Gutachten vom 9. Dezember 2003 (Urk. 8/13) beim Beschwerdeführer ein lumboradikuläres Syndrom, klinisch am ehesten im Bereich von L5 links, bei einer paramedian links gelegenen Diskushernie bei L4/L5 sowie eine Periarthropathia humero scapularis rechts mit klinischen Zeichen einer Impingement-Symptomatik und AC-Gelenkbeteiligung diagnostizierte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausführte, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, dem Versicherten hingegen leichte, wechselbelastende Arbeiten zu maximal 75 % möglich und zumutbar seien,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf dieses Gutachten von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist und ein Invalideneinkommen von Fr. 34'200.-- ermittelt hat (Urk. 2, Urk. 8/1),
dass mit der Beschwerde hauptsächlich die Festsetzung des Valideneinkommens im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) beanstandet wird (Urk. 1 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf die im Gesamtarbeitsvertrag 2002-2004 für das Maler- und Gipsergewerbe festgehaltenen Sockellöhne (Mindestlöhne) sowie die Auskünfte eines Arbeitgebers dieses Gewerbes von einem Einkommen von Fr. 71'500.-- ausgegangen ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/7, Urk. 8/25),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto vom 15. November 2004 (IK; Urk. 8/18) geltend macht, dass sich aufgrund der bei der M.______ AG, Gipsergeschäft, in den Jahren 1987 bis und mit 2001 erzielten AHV-pflichtigen Einkommen ein jährlicher Durchschnittslohn von Fr. 130'215.-- ergebe, welcher für das Valideneinkommen heranzuziehen sei (Urk. 1 S. 6),
dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis),
dass die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat, weshalb in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1; ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen),
dass auch ein überdurchschnittlicher Lohn der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die versicherte Person tatsächlich einen solchen erzielt hat und weiterhin erzielen würde, zumal für die Festsetzung des Valideneinkommens - abgesehen von der Sonderbestimmung des Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV - keine obere Grenze besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 3. Februar 2004 Erw. 3.2 mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 593 Erw. 3a),
dass für ein Abweichen von dem in den Jahren 1987 bis und mit 2001 erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 130'215.-- kein Grund besteht, ist doch nicht anzunehmen, dass der Versicherte seine langjährige Stelle bei der M.______ AG, Gipsergeschäft, im Gesundheitsfall aufgegeben und bei einer anderen Arbeitgeberin ein tieferes Einkommen erzielt hätte,
dass in diese Richtung auch die Angaben der M.______ AG im Bericht vom 22. Januar 2003 (Urk. 8/33/1 Ziff. 12 und 16) gehen, wonach der Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 einen jährlichen Verdienst entsprechend den Jahren 2000 und 2001 erzielt hätte, somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 138'961.50,
dass der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass Akkordlöhne nicht als realistische Vergleichsbasis herangezogen werden könnten, da sie sich erfahrungsgemäss aus Altersgründen und wegen gesundheitlicher Belastungen nicht über einen längeren Zeitraum realisieren liessen, nicht stichhaltig ist, ist doch nach der Rechtsprechung für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens einzig entscheidend, dass von der versicherten Person ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt, beziehungsweise ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin verdient würde,
dass im Übrigen die IV-Stelle selbst einräumte, der Zeitpunkt des altersbedingt reduzierten Valideneinkommens könne weder aus berufsberaterischer noch aus medizinischer Sicht definiert werden (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/17),
dass sich der Einwand der Beschwerdegegnerin, den Versicherten treffe aufgrund des überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes ein gewisses Selbstverschulden am Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 7) als nicht gerechtfertigt erweist, denn nach der Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer im Falle vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beruf nicht vorgehalten werden, mit seinen Kräften nicht ökonomisch umgegangen zu sein (ZAK 1980 S. 593 Erw. 3a),
dass auf die Bemessung des Invalideneinkommens nicht näher eingegangen werden muss, da bereits unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle angenommenen Invalideneinkommens von Fr. 34'200.-- (Urk. 2) bei einem Valideneinkommen von Fr. 130'215.-- ein Invaliditätsgrad von 73,74 % resultiert, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) zu einer ganzen Rente berechtigt,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist,
dass der Versicherte bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Januar 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).