Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Im Anschluss an einen am 9. Juli 1994 erlittenen Unfall (vgl. dazu Sammel-Urk. 8/161) meldete sich der 1971 geborene F.___ am 19. Juni 1995 bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 8/160).
Nach erfolgter Abklärung (worunter Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen; vgl. etwa Urk. 8/37-38, 8/61, 8/65, 8/150-151, 8/153 und 8/155) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 18. Dezember 1996 (Urk. 8/34) einen Rentenanspruch (vgl. Urk. 8/35-36). Die vom Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Januar 1997 eingelegte Beschwerde (vgl. Urk. 8/32) wurde mit Urteil vom 28. September 1999 (Urk. 8/29) abgewiesen (Proz.-Nr. '___'). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten hin wurde dieser Entscheid vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. Juni 2000 (Urk. 8/27 = 8/139) aufgehoben, und es wurde die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. '___').
Nach Vornahme weiterer Abklärungen (worunter neuerliche beruflich-erwerbliche Evaluationen; vgl. etwa Urk. 8/14, 8/18, 8/21, 8/24, 8/81, 8/91-93, 8/109-110, 8/119 und 8/140) sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. April 2004 (Urk. 8/5) beziehungsweise vom 11. Mai 2004 (Urk. 8/4) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bis zum 30. April 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2003 (Invaliditätsgrad: 100 % bzw. 99 %), eine halbe Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2003 (Invaliditätsgrad: 60 %) respektive eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 (Invaliditätsgrad: 60 %) zu (vgl. Urk. 8/11-13). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 4. November 2004 suchte der Versicherte bei der Verwaltung um Arbeitsvermittlung nach (Urk. 8/69). Die Verwaltung nahm daraufhin berufsberaterische Abklärungen vor (Urk. 8/67) und wies anschliessend das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/3) ab. Die vom Versicherten, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, dagegen am 19. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/2) wurde mit Entscheid vom 4. Februar 2005 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 4. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und sein auf Arbeitsvermittlung gerichtetes Leistungsbegehren erneuern (S. 1).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2005 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde (S. 1), worauf mit Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer gleichzeitig aufgegeben wurde, über die von ihm seit Mitte 2003 getätigten Arbeitsbemühungen detailliert Auskunft zu geben und diese, soweit möglich, im Einzelnen zu spezifizieren und zu belegen (Disp.-Ziff. 2 Abs. 1); Letzteres verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügendem Nachkommen dieser Auflage davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei dazu nicht willens oder in der Lage (Disp.-Ziff. 2 Abs. 2).
Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist nach gewährter Erstreckung ungenutzt verstreichen (Fristablauf: 22. August 2005; vgl. Urk. 10-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 (Urk. 2) und der durch diesen ersetzten Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/3) zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Konkret zur Diskussion steht die mit Leistungsbegehren vom 4. November 2004 (Urk. 8/69) beantragte Arbeitsvermittlung.
1.2 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welcher die gesetzliche Grundlage des entsprechenden Anspruchs bildet, wurde im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) modifiziert (AS 2003 S. 3837 und 3853; BBl 2001 S. 3205).
Gemäss der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird eingliederungsfähigen Invaliden nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Die für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzte Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung ist somit vorausgesetzt, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 2003 S. 269 Erw. 2c mit Hinweisen). Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur so lange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich diese vorher intensiv bemüht hat (Urteil des EVG vom 22. Dezember 2004 in Sachen K. [I 412/04] Erw. 2.4).
Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurde Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG - wie bereits erwähnt - geändert. Nach dem neuen Wortlaut der Bestimmung haben eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Diese Änderung war in der bundesrätlichen Botschaft nicht enthalten gewesen und wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates eingefügt. Der Grundgedanke der Neuformulierung bestand darin, die Unterstützung von Amtes wegen bei der Eingliederung zu verstärken. Es gehe darum, die Verwaltung zu verpflichten, in dieser Hinsicht deutlich mehr zu unternehmen. Der Kommissionssprecher Gross hielt im Plenum des Nationalrates fest, die Kommission habe einstimmig beschlossen, die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche zu verstärken (Amtl. Bull. Nationalrat 2001 S. 1934). Die neue Fassung wurde im Nationalrat - nach dem Rückzug eines weiter gehenden Antrags - diskussionslos angenommen (a.a.O., S. 1935). Im Plenum des Ständerates führte die Kommissionssprecherin Forster zur Begründung des Antrages, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen - welchem der Rat ohne weitere Diskussion folgte -, unter anderem aus, mit dieser Bestimmung werde eine verbindliche Grundlage für die Arbeitsvermittlungstätigkeit der Verwaltung eingeführt (Amtl. Bull. Ständerat 2002 S. 756; Urteil des EVG vom 29. März 2005 in Sachen L. [I 776/04] Erw. 3.3).
2.
2.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme, insbesondere der zu gewärtigenden Fussbeschwerden mit Gangstörung, bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung Schwierigkeiten erwachsen. Er erfüllt daher, wovon auch die Beschwerdegegnerin implizit ausgeht (vgl. Urk. 2, 7 und 8/3), prinzipiell die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung abgelehnt, dem Beschwerdeführer fehle es an der nötigen Eigeninitiative; so habe er die geltend gemachten Arbeitsbemühungen nicht nachweisen können und offenbar auch keine anderweitigen Anstrengungen zur Verbesserung seiner Lebenssituation unternommen (Urk. 2 S. 2 und 8/3 S. 1). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 7 S. 1). Sinngemäss verneint die Beschwerdegegnerin damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu AHI 2002 S. 108). Dieser Vorwurf erscheint anhand der Akten hinreichend erhärtet und substantiiert:
In seinem Leistungsgesuch vom 4. November 2004 (Urk. 8/69) gab der Beschwerdeführer an, er wolle trotz abgelehnter Umschulung einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen können. Der zuständige Berufsberater stellte anlässlich eines Gesprächs vom 6. Dezember 2004 fest, dass der Beschwerdeführer zwar medizinisch-theoretisch hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei, doch seien ihm nach über 10-jähriger Abstinenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt effektiv kaum reale Anstellungschancen einzuräumen, zumal er selbst von anstehenden weiteren Operationen ausgehe und nichts zur Verbesserung seiner ihn belastenden Alltagssituation unternommen habe; auch habe der Beschwerdeführer selbst anscheinend kaum Vorstellungen bezüglich einer möglichen Berufstätigkeit beziehungsweise keinerlei Ideen hinsichtlich einer etwaigen Umsetzung (Urk. 8/67 S. 3 Ziff. 4). In seiner Beurteilung kam der Berufsberater zum Schluss, eine Arbeitsvermittlung sei vor allem mangels sichtbarer Eigeninitiative des Beschwerdeführers abzulehnen (S. 1).
Nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise hatte vorbringen lassen, er habe selber über 200 erfolglose Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 8/2 S. 2), liess er beschwerdeweise vortragen, er sei noch jung, wolle so viel wie möglich arbeiten und habe "mehrere 100" vergebliche Versuche unternommen, eine passende Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1 S. 2). Entsprechend wurde ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2005 (Urk. 9) Gelegenheit gegeben, die von ihm postulierte und von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Eigeninitiative zu dokumentieren (Disp.-Ziff. 1). Da er indessen auch innert erstreckter Frist keine Auskunft zu geben, geschweige denn sachdienliche Belege einzureichen vermochte (vgl. Urk. 10-11), ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass vor allem auch aus subjektiven Gründen keine Möglichkeit besteht, dem Beschwerdeführer geeignete Arbeit zu vermitteln. Die Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG erweist sich daher als unverhältnismässig. Unter den geschilderten Umständen setzt eine entsprechend begründete Leistungsverweigerung auch keine vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 IVG voraus.
3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur - kosten- und entschädigungslosen (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 34 GSVGer sowie Art. 61 lit. a und g ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG und Art. 69 f. IVG) - Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).