IV.2005.00273
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1960, war vom 26. April 1976 bis 31. März 2004 bei der Z.___ AG, "___", angestellt gewesen (Urk. 9/35) und hatte seine Arbeitstätigkeit als Leiter Wireless Solutions "___" am 15. März 2003 auf eigenen Wunsch aufgegeben. Am 15. Januar 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Z.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 9/35) und zog Auszüge aus den individuellen Konti (Urk. 9/39 und Urk. 9/28) bei. Im Weiteren holte sie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik am Spital Y.___, vom 13. Februar 2004 (Urk. 9/19), Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 17. Februar 2004 (Urk. 9/18) und von Dr. med. C.___, Oberarzt, Neurochirurgie, Spital Y.___, vom 3. beziehungsweise 15. Juni 2004 (Urk. 9/15) sowie das Arztzeugnis von PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurochirurgie, Spital Y.___, vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/17) ein. Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 (Urk. 9/31) reichte der Versicherte den Bericht von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 29. Mai 2004 an die Allianz Suisse Leben, "___", (Urk. 9/16) ein.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/13). Zur Begründung gab die IV-Stelle an, dass gemäss den eigenen Angaben des Versicherten zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 6. September 2004 (Urk. 9/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zu. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2004 (Urk. 9/6) Einsprache. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 25. November 2004 (Urk. 9/15) sowie von PD Dr. F.___, Chefarzt FMH Neurochirurgie, Abteilung Wirbelsäule & Rückenmark, Klinik X.___, "___", vom 28. Dezember 2004 (Urk. 9/14) ein. Mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 4. März 2005 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem folgenden Antrag:
"Es seien der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 sowie die Verfügungen vom 6. September 2004 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2004 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 10) für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychischer und rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Ohne Behinderung wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 182'084.85 pro Jahr zu erzielen. Mit Behinderung könnte der Beschwerdeführer gemäss dem Zentralwert für selbständige und qualifizierte Arbeit bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % einen Lohn von Fr. 76'500.-- pro Jahr verdienen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 105'584.85 und damit ein Invaliditätsgrad von 58 %.
2.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei nicht nur in seiner angestammten, sondern auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Die wegen den unerträglichen Rückenschmerzen zugezogenen Spezialisten des Spitals Y.___ und der Klinik X.___ hätten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt und würden ihm als Besserungsmöglichkeit eine Operation empfehlen. Jedoch könne weder auf den Arztbericht von Dr. F.___ noch auf denjenigen von Dr. C.___ abgestellt werden. So habe Dr. F.___ den Beschwerdeführer ein halbes Jahr vor seiner Berichterstattung zum letzten Mal gesehen, weshalb er zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, gar nicht in der Lage sei. Im Weiteren sei Dr. F.___ davon ausgegangen, dass nach durchgeführter Operation in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein soll, was eine angepasste Tätigkeit sei, habe er aber nicht angeben können. Auch Dr. C.___, wohl der Nachfolger von Dr. D.___, sei nicht in der Lage, zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, da er ihn noch gar nie gesehen habe. Dem Beschwerdeführer sei es bis heute aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, sich dieser schwierigen, risikobehafteten Rückenoperation zu unterziehen. Seine Situation sei daher seit der letzten Konsultation bei Dr. D.___ und Dr. F.___ unverändert geblieben, womit die damalige Beurteilung des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Gültigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund somatischer Beschwerden weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden stelle die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen älteren Bericht von Dr. A.___ vom 13. Februar 2004 ab. Bereits schon in diesem Zeitpunkt habe Dr. A.___ den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen, weil die Behandlung durch Dr. E.___ fortgesetzt worden sei. Darauf könne daher nicht mehr abgestellt werden. Zudem habe sich auch Dr. A.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit geäussert, da dieser nämlich gar nicht gewusst habe, für welche Tätigkeit er die Arbeitsfähigkeit hätte beurteilen müssen. Seit dem 5. April 2004 sei der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.___, welcher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe. Die vom Beschwerdeführer selbst veranlasste externe Berufsberatung sowie die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hätten sodann ergeben, dass zurzeit gesundheitsbedingt keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Eine der Behinderung des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit, für welche er zumindest teilweise arbeitsfähig sei, existiere im heutigen Zeitpunkt nicht. Das dem Einspracheentscheid zugrunde gelegte Invalideneinkommen werde daher sowohl grundsätzlich als auch in der angenommenen völlig unrealistischen Höhe von Fr. 76'500.-- bestritten.
3.
3.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.2 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 9/19) leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer Angststörung mit sozialer Phobie und Panikstörung (ICD-10: F41.0/F40.1). In seiner angestammten Tätigkeit sei er seit dem 16. September 2003 gänzlich arbeitsunfähig. Prinzipiell halte er den Beschwerdeführer bereits im jetzigen Zeitpunkt mit möglicher Besserungstendenz in einem breiten Spektrum von Berufen für einsetzbar. Als eher ungünstig einzuschätzen seien sicher Tätigkeiten mit vielen sozialen Kontakten, insbesondere in Konferenz- und Gruppensituationen sowie hoher Verantwortung. Praktisch stelle sich aktuell jedoch die Frage, welche Art der Tätigkeit bei den bestehenden Vorqualifikationen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in Frage kämen. In diesem Zusammenhang sei sicherlich die rasche Hinzuziehung eines auf dem Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers erfahrenen Berufsberaters angezeigt. Trotz der aktuell bestehenden Depressions- und Angstsymptomatik halte er eine raschest mögliche berufliche Abklärung des Beschwerdeführers und Einleitung von Wiedereingliederungsmassnahmen für dringlich. Aktuell sehe er einen sich selbst unterhaltenden Teufelskreis zwischen der Inaktivität des Beschwerdeführers und der depressiven Symptomatik, welcher allenfalls durch Einleitung konkreter beruflicher Massnahmen durchbrochen werden könne.
3.3 In seinem Bericht vom 17. Februar 2004 (Urk. 9/18) gab Dr. B.___ an, dass beim Beschwerdeführer eine Depression und eine soziale Phobie bestehe. Seit seiner Rückkehr aus Asien im August 2003 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er jedoch ganztags arbeitsfähig.
3.4 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Allianz Suisse Leben vom 29. Mai 2004 (Urk. 9/16) eine schwere reaktive Depression mit körperlichen Symptomen und Suizidalität, eine Persönlichkeitsstörung mit Angstattacken und Zwangssymptomen. Der Beschwerdeführer stehe seit 5. April 2004 in seiner Behandlung und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit beziehungsweise mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei im Moment überhaupt nicht zu beantworten. Die Behandlung des Beschwerdeführers bestehe aus Psychotherapie, Psychopharmaka sowie Entlastung aus dem Arbeitsprozess. Daneben bestünden auch noch Probleme mit dem Rücken.
3.5 Dr. C.___ erstellte in seinem Bericht vom 3./15. Juni 2004 (Urk. 9/15) die Diagnose einer Spondylolisthesis vera L5/S1 B.___ding Grad II-III und eine chronische Lumbago. Sowohl in seiner angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig. Dazu führte Dr. C.___ erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Jugend an Rückenschmerzen, verstärkt durch einen Schlittelunfall mit 23 Jahren, leide. Aktuell bestünden seit März 2004 verstärkte Rückenschmerzen. Anfang Mai sei er daher auch in der Neurochirurgie vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen in jeder Körperposition, die länger eingenommen werden müsse. Eine Linderung könne durch leichte Bewegung entstehen. Im rechten Bein bestehe ein Kräfteverlust, und hinsichtlich des linken Beins klage der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien. Dem Beschwerdeführer werde die Operation (Reposition und Fusion) empfohlen. Er könne sich jedoch noch nicht für den Eingriff entscheiden. Unter der jetzt aufgetretenen Exazerbation der Beschwerden sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Die bisher konservative Therapie habe keine Besserung gebracht, so dass hier nur die Besserungsmöglichkeit über eine Operation bleibe.
3.6 Im Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 9/15) hielt Dr. C.___ an seiner Diagnose gemäss Bericht vom 3./15. Juni 2004 (Urk. 9/15) fest. Die ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen beantwortete Dr. C.___ dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten ambulanten Untersuchung vom 4. Mai 2004 nicht wieder vorgestellt habe. Zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen. Wie sich die weitere Entwicklung gestaltet habe, sei ihm nicht bekannt. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Besserung des Gesundheitszustandes durch eine stabilisierende Operation nach erfolgloser, konservativer Therapie möglich erschienen. Ob nach einer Operation eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, lasse sich von vornherein nicht mit Sicherheit sagen. Eine Teilarbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz sollte möglich sein.
3.7 Laut dem Neurochirurgen Dr. F.___ leidet der Beschwerdeführer an einer Spondylolisthesis bei isthmischer Lyse L5 und einer Osteolisthesis Meyerding Grad II-III, bestehend seit vielen Jahren. Die angestammte Tätigkeit sei nicht bekannt, jedoch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Operation sollte eine volle Arbeitsfähigkeit wieder ermöglichen. Dazu führte Dr. F.___ aus, dass in letzter Zeit zwei Lumbalgien mit zwei akuten Episoden von ungefähr 6 Tagen aufgetreten seien, wobei der Beschwerdeführer über starke Kreuzschmerzen mit Parästhesien in den unteren Extremitäten, vorwiegend links betont, geklagt habe. Zur Zeit sei der Schmerzschub abgeklungen. Angesichts der Progredienz der radiologisch gut dokumentierten Spondylolisthesis erachte er eine Operationsindikation als gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich zur Zeit für den Eingriff (richtig: nicht) entscheiden. Eine stabilisierende physikalische Therapie könne zwischenzeitlich die Schmerzsituation lindern. Längerfristig sei eine Operation sehr wahrscheinlich unabwendbar.
3.8
3.8.1 Die soeben dargelegten Arztberichte stimmen hinsichtlich der darin gemachten somatischen Diagnosen überein. Abweichend präsentieren sich jedoch die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. F.___ hinsichtlich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls auf welchen der beiden Berichte abgestellt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass sich im Bericht von Dr. C.___ vom 3./15. Juni 2004 unauflösbare Widersprüche finden. So gab dieser darin zum einen an, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Gleichzeitig führte Dr. C.___ zum andern aus, der Beschwerdeführer sei unter der jetzt aufgetretenen Exazerbation der Beschwerden nicht arbeitsfähig. Auch wenn Dr. C.___ auf Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin im Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 9/15) angegeben hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. Mai 2004 gänzlich nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, und gleichzeitig ausführte, dass zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz möglich sein sollte, bleiben seine Ausführungen weiterhin widersprüchlich und unvollständig. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil Dr. C.___ keine Angaben hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Art einer zumutbaren körperlichen Belastung macht. Die Einschätzungen von Dr. C.___ über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit ist weder vollständig noch nachvollziehbar und daher nicht schlüssig. Auch im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfende Frage nach der dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren medizinischen Behandlung sind seine Angaben, soweit er sich dazu überhaupt äusserte, nicht brauchbar. Bezüglich der von ihm empfohlenen operativen Therapie der Spondylolisthesis begnügte sich Dr. C.___ mit der Feststellung, der Beschwerdeführer könne sich noch nicht für den Eingriff entscheiden. Für die Leistungsbeurteilung relevant wäre es jedoch zu wissen, welche medizinischen Massnahmen operativer und konservativer Art in Betracht fallen, welches die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einerseits und die Risiken andererseits sind, und ob sie angesichts des Zustandes zumutbar sind.
Ebenso ist auch der Bericht von Dr. F.___ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder vollständig noch durchwegs nachvollziehbar. Zwar attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, machte jedoch keinerlei Angaben darüber, welche körperlichen Funktionen eingeschränkt beziehungsweise welche Tätigkeiten durch das Rückenleiden nicht mehr möglich sind. Da Dr. F.___ angeblich nicht wusste, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hatte, konnte er zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit keinerlei Angaben machen. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und das soeben dazu Ausgeführte sind auch die Angaben von Dr. F.___ über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach einer erfolgten Operation ungenügend. So führte er diesbezüglich rein hypothetisch aus, eine Operation sollte eine volle Arbeitsfähigkeit wieder ermöglichen.
Daraus folgt, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden weder auf die Berichte von Dr. C.___ (Urk. 9/15) noch auf denjenigen von Dr. F.___ abgestellt werden kann. Der Sachverhalt erweist sich demnach bereits schon aus diesem Grund als ungenügend abgeklärt.
3.8.2 Im Weiteren stimmen auch die psychiatrischen Diagnosen sowie die entsprechenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht überein. Währenddem Dr. A.___ noch von einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer Angststörung mit sozialer Phobie und Panikstörung (ICD-10: F41.0/F40.1) ausging, dem Beschwerdeführer aber grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 9/19), qualifizierte Dr. E.___ die geklagten Beschwerden als schwere reaktive Depression mit körperlichen Symptomen und Suizidalität, Persönlichkeitsstörung mit Angstattacken und Zwangssymptomen und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/16). Demnach stellt sich die Frage, ob und allenfalls auf welchen dieser Berichte abzustellen ist.
Hinsichtlich des Berichtes von Dr. A.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 9/19) ist festzuhalten, dass er für die erheblichen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situationen einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit wäre er eigentlich als taugliches Beweismittel für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Zu bemerken ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nur vom 16. September 2003 bis spätestens am 4. Mai 2004 in der Behandlung von Dr. A.___ befunden hat, weshalb dieser Bericht nicht auf den aktuellsten Angaben beruht.
Demgegenüber setzt sich Dr. E.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 4. Mai 2004 in Behandlung befindet, in seinem Bericht zuhanden der Allianz Suisse Leben vom 29. Mai 2004 (Urk. 9/6) nicht mit der Diagnose und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ auseinander, weshalb nicht gesagt werden kann, er habe sich mit sämtlichen Vorakten befasst. Dementsprechend findet sich denn auch keine Erklärung dafür, weshalb Dr. E.___ abweichend von der Diagnose durch Dr. A.___ von einer schweren reaktiven Depression ausgeht. Ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann dem Bericht von Dr. E.___ ebenso wenig entnommen werden. Nicht schlüssig ist im Weiteren, ob Dr. E.___ mit "körperlichen Symptome" die Rückenprobleme meint oder ob beim Beschwerdeführer in der Zwischenzeit noch weitere somatische Beschwerden aufgetreten sind. So fehlen im Bericht von Dr. E.___ im Weiteren auch Angaben über die geklagten Beschwerden. Nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Angaben Dr. E.___ - im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 9/19 Ziff. 5 S. 2) - beim Beschwerdeführer von einer Suizidalität ausgeht. Aufgrund des Gesagten erfüllt der Bericht von Dr. E.___ die Voraussetzungen der Rechtssprechung an ein taugliches Beweismittel nicht. Zudem gilt es zu beachten, dass behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03, Erw. 3.3, und Urteil EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis). Auf den Bericht von Dr. E.___ ist daher nicht abzustellen.
Da nicht auszuschliessen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verschlechtert hat, erscheint der Bericht von Dr. A.___ nicht ausreichend aktuell, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
3.8.3 Insgesamt führt die Würdigung der vorhandenen Akten zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist und es demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Die Sache ist daher zur genaueren, umfassenderen und aktuelleren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, d.h. ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch sowie psychiatrisch) einhole.
Die Gutachter werden sich insbesondere darüber auszusprechen haben, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, vor allem aber, ob auch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorhanden ist. Des Weiteren sollen sie sich darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auswirkt und in welchem Umfang und für welche Arbeiten der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden arbeitsfähig ist. Zudem sollen sich die Gutachter mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht auch zur Zumutbarkeit einer operativen Therapie der Spondylolisthesis äussern. Das Gutachten soll unter Einbezug sämtlicher Vorakten erstellt werden. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Z.___ AG Pensionskasse, "___"
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).