Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00274
IV.2005.00274

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 26. Juni 2007
in Sachen
V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Die 1956 geborene V.___ meldete sich am 5. November 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (vgl. Urk. 1). Auf Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2000 fest, dass die Versicherte aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wies die Sache jedoch zur Abklärung der psychischen Situation an die IV-Stelle zurück (Urk. 2/45). Gestützt auf das bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 9. April 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2001 ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu (Urk. 2/2).
         Auf Beschwerde hin gab das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. S.___, Oberarzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an der U.___, in Auftrag, welches am 20. Oktober 2003 erstattet wurde (Urk. 2/30, Urk. 2/37). Gestützt darauf hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2004 teilweise gut, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2001 insoweit abänderte, als es den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente auf den 1. Mai 2000 festsetzte (Urk. 2/48).
         Dagegen liess die Versicherte am 8. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. November 1999 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/50/2).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog in seinem Urteil vom 14. Februar 2005, das Sozialversicherungsgericht habe in somatischer Hinsicht zu Recht angenommen, dass die Versicherte in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1). Im Weiteren habe das Sozialversicherungsgericht in psychischer Hinsicht zu Recht auf das Gerichtsgutachten von Dr. S.___ vom 20. Oktober 2003 abgestellt. Danach leide die Versicherte an "Angst- und depressive Störung gemischt" (ICD-10: F41.2) im Sinne einer leichten und nicht anhaltenden ängstlichen Depression (ICD-10: F41.2) sowie an einer prolongierten Anpassungsstörung mit Maladaption und Malcoping nach traumatischer Trennung vom Lebenspartner (ICD 10: F43.2) mit nachfolgender Angst und depressiver gemischter Reaktion (ICD-10: F43.22) und sei deswegen in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dabei ausdrücklich fest, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gerichtsgutachten nicht nur die Abklärungen der Ärzte berücksichtigt worden. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten, dass auch Rücksprache mit der Werkstatt E.___ genommen worden sei, wo die Versicherte seit einigen Jahren arbeite (Telefonat vom 3. September 2003, Urk. 1 S. 5). Die Einschätzung der Werkstatt, wonach die Versicherte sitzende leichte Tätigkeiten während rund 4 Stunden pro Tag sehr gut durchführen könne, sei bei der Bewertung der Restarbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte sodann fest, insgesamt könne mit dem Sozialversicherungsgericht eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % angenommen werden, so dass Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
         Zum Beginn des Rentenanspruchs führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dem Gerichtsgutachten seien keine konkreten Angaben zum Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Auch aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage lasse sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen. Die Annahme des Sozialversicherungsgerichts, wonach der Rentenanspruch am 1. Mai 2000 entstanden sei, sei nicht zu begründen. Das von der Versicherten geltend gemachte Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug vom November 1998 sei ebenfalls nicht relevant. Bei dieser Ausgangslage sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente neu entscheide.
         In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts deshalb hinsichtlich der Festsetzung des Rentenbeginns aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen (Urk. 1).
         Das Sozialversicherungsgericht holte in der Folge einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums T.___ vom 28. Dezember 2006 ein (Urk. 11), zu dem sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2007 äusserte (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung  vom 6. August 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen sind. 
         Der Rentenanspruch nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2).
         Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Nach der Rechtsprechung wird unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die medizinisch festgestellte Einschränkung im bisherigen Beruf verstanden, als Erwerbsunfähigkeit die Unfähigkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 121 V 272 Erw. 6b/cc). 

2.       Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2005 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 
         Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden seit September 1998 im angestammten Beruf als Maschinenführerin zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2/8/10).
         Die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG hat damit am 1. September 1998 - zufolge der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - begonnnen und am 31. August 1999 geendet. Der Anspruch auf eine halbe Rente konnte somit ab diesem Zeitpunkt entstehen, falls in diesem Zeitpunkt auch eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit gegeben war.
         Aufgrund des Gerichtsgutachtens von Dr. S.___ vom 20. Oktober 2003 steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beschwerden in jeglicher Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsunfähig ist. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen und in Bestätigung des Urteils des Sozialversichergsgerichts rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann (Urk. 1 S. 5 f.). Wie eingangs angeführt stellte Dr. S.___ bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die anlässlich eines Telefongesprächs vom 3. September 2003 gemachten Angaben der Werkstatt E.___ ab, wonach die Versicherte eine sitzende leichte Tätigkeit mit einem Pensum von rund 4 Stunden pro Tag gut ausüben könne und derzeit auch ein solches Pensum ausübe (Urk. 2/37 S. 10, S. 17). Aufgrund der weiteren Angaben der Werkstatt anlässlich dieses Telefongesprächs, wonach die Beschwerdeführerin, welche ihre Arbeit in der Werkstatt bereits im Oktober 1999 aufgenommen hatte, stets gute Arbeitsleistungen erbringe und praktisch keine Absenzen aufweise, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 1999 imstande gewesen war, eine sitzende leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % auszuüben.
Weil den Berichten des Psychiatrischen Zentrums T.___ vom 23. Mai 2000 (Urk. 2/8/21) und vom 28. Dezember 2006 (Urk. 11) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass bei Beginn der Behandlung im Juli 1999 der Zustand wesentlicher schlechter gewesen wäre, und auch Dr. S.___ im Gutachten vom 20. Oktober 2003 von einem kontinuierlichen Verlauf des Beschwerdebildes ohne Zeichen einer massgeblichen Besserung seit 1995 ausging (Urk. 2/37 S. 16), ist bereits ab Juli 1999 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Daran ändert nichts, dass das Psychiatrische Zentrum T.___ der Beschwerdeführerin sowohl für die damalige Zeit als auch im Zeitpunkt der Berichterstattung am 23. Mai 2000 (Urk. 2/8/21) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestierte, kann doch auf diese Beurteilung nach den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urk. 1 S. 7) gerade nicht abgestellt werden.
         Nach Ablauf des Wartejahres am 31. August 1999 war die Beschwerdeführerin somit in der Lage, ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Nach dem Einkommensvergleich, wie ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht vorgenommen hat, ergibt sich aus der 50%igen Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2001 ein Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 1 S. 6 f.). Dieser Invaliditätsgrad resultiert auch für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 1999, da sich die Nominallohnentwicklung zwischen 1999 und 2001 auf das Validen- und das Invalideneinkommen gleichermassen ausgewirkt hat. Damit steht der Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 ein halbe Invalidenrente zu. 
         Die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2001 ist demgemäss in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente auf den 1. September 1999 festzusetzen ist.

3.       Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Diese sind nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Da die Beschwerdeführerin gesamthaft nur zu einem geringen Teil mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, kann von einem Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin abgesehen werden.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist daher gesamthaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihm mit Urteil vom 24. Mai 2004 bereits eine Entschädigung von Fr. 3'100.-- zugesprochen und in der Folge ausbezahlt wurde. Für das vorliegende Verfahren macht er einen Aufwand von 7.83 Stunden und Fr. 63.50 Barauslagen geltend (Eingabe vom 14. Juni 2007, Urk. 17/1). Dieser Aufwand ist gemessen am Umfang des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere der Aufwand von gesamthaft 205 Minuten für das Aktenstudium und von 100 Minuten für Briefe an die Klientschaft ist ausserordentlich hoch, und die Notwendigkeit für die am 6. Februar 2007 erstellten 24 Kopien ist nicht erstellt. Die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ist  deshalb ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, die ihm zusätzlich zur bereits bezahlten Entschädigung von Fr. 3'100.-- zuzusprechen ist.

 
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. August 2001 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rolf Vogler, wird für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).