| „ | 6.1 Die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ist in den medizinischen Akten umfassend dokumentiert. Während gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997, auf welches sich die Verwaltung in der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 bestätigten rentenverweigernden Verfügung vom 12. April 1998 gestützt hat, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt werden konnte, gehen Frau Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ in der Expertise vom 31. Januar 2002 mit Ergänzung vom 19. April 2002 davon aus, dass nunmehr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese dürfte sich nach Einschätzung der Gutachter für die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit zwischen 15 und 25 % bewegen und kaum je den Grad von 25 % überstiegen haben. Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf die fachärztliche Beurteilung der Frau Dr. med. E.___ und des Dr. med. F.___ abgestellt. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 verwiesen werden, worin die Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der gegenüber Dr. med. F.___ erhobene und letztinstanzlich wiederholte Vorhalt der Voreingenommenheit, überzeugend entkräftet werden. Eingehend hat das kantonale Gericht sodann dargetan, weshalb die teilweise abweichenden Stellungnahmen weiterer Psychiater keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermögen.
6.2 Aus pathophysiologischen Gründen waren dem Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 12. März 1998 körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Hingegen wurde er für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne häufiges Treppenlaufen oder Bücken; kein Heben von Gewichten über 20 kg; Möglichkeit, zwischendurch sitzend zu arbeiten), wie die zuletzt ausgeübte, als voll leistungsfähig betrachtet (MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997; kantonaler Entscheid vom 12. April 2000).
Auf das erneute Rentenbegehren vom September 1998 hin hat die IV-Stelle ein Gutachten des Spitals U.___ vom 12. August 1999 eingeholt. Die Experten konnten keine Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997 feststellen. Darauf stützte sich das kantonale Gericht im Entscheid vom 12. April 2000. (...) Die fachärztliche Einschätzung überzeugt aber für den Zeitraum bis zur Spital U.___-Begutachtung nach wie vor. Auch für den weiteren Verlauf bis zu der hier streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ist nach Lage der Akten von keiner wesentlichen Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes auszugehen. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Attest des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, G.___, vom 20. März 2002 ist sehr kurz gehalten und als hausärztliche Stellungnahme rechtsprechungsgemäss ohnehin zurückhaltend zu würdigen. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, J.___, schliesst sich mit Bericht vom 9. Oktober 2002 der von den MEDAS- und den Spital U.___-Experten in den Gutachten vom 16. Dezember 1997 und 12. August 1999 mit berücksichtigten Diagnose gemäss Privatexpertise des Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, Z.___, vom 3. Juli 1996 an. Soweit Dr. I.___ einer höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, stellt dies daher lediglich eine anderslautende Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes dar, was keine Rentenrevision zu begründen vermag (...).
6.3 Wenn das kantonale Gericht eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Verschlimmerung bis zur Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ausgeschlossen hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.“ |