Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00275
IV.2005.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozial versicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1949, war von 1988 bis zum 31. Juli 1995 bei der A.___ AG, B.___, als Schichtmitarbeiter (Urk. 8/71) tätig. Am 18. Dezember 1995 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/73 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 23. Juli 1996 (Urk. 8/35) wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab. In der Folge holte die IV-Stelle bei der MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 16. Dezember 1997; Urk. 8/44) und verneinte am 12. März 1998 (Urk. 8/28) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und am 13. März 1998 (Urk. 8/27) erneut dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 (vgl. Urk. 8/22 S. 3) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 22. September 1998 (Urk. 8/72) nicht ein. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 1999 erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/23). Die gegen die Verfügung vom 12. März 1998 erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Juli 2000 (Prozess-Nr. IV.98.00227) ab. Mit dem gleichen Urteil vom 31. Juli 2000 hiess das hiesige Gericht die gegen die Verfügung vom 4. November 1999 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 8/22).
1.2     In Nachachtung des Urteils vom 31. Juli 2000 holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 31. Januar 2002; Urk. 8/42/2), stellte mit Verfügung vom 13. August 2002 einen Invaliditätsgrad von 25 % fest und verneinte erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/15). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2002 (Prozess Nr.: IV.2002.00482; Urk. 8/12/2) ab. Die vom Versicherten gegen das Urteil vom 5. Dezember 2002 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 12. September 2003 (Prozess Nr.: I 36/03; Urk. 8/12/1) ab.
1.3     Am 22. September 2004 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/56) da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und reichte auf Aufforderung (Urk. 8/55) verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/37/1-6), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2004 auf das Gesuch vom 22. September 2004 nicht eintrat (Urk. 8/9 = Urk. 8/11). Die vom Versicherten am 10. Januar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/5) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, Bülach, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.“

         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juni 2005 an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 12). Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 13). Die IV-Stelle liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2005 (Urk. 14) angesetzten Frist zur Duplik nicht vernehmen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 24. August 2005 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2005 eine erneute Stellungnahme mit Antrag auf Zusprache einer Rente (Urk. 17) sowie zwei weitere medizinische Berichte (Urk. 18/1-2) ein. Die IV-Stelle liess sich auf die ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 19) dazu angesetzte Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.7     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.8     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.9     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine erneute Überprüfung ergeben habe, dass aus rein medizinischer Sicht nicht von einer neuen Situation gesprochen werden könne. Es gehe immer noch um die gleiche gesundheitliche Situation, weshalb es keinen Anhaltspunkt gebe, einen Anspruch auf eine Rente erneut zu überprüfen (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 3). Vielmehr habe sich der gesundheitliche Zustand sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht verschlechtert (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) und aus den Akten (Urk. 8/3) ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens bei Dr. med. D.___ von ihrem internen regionalen ärztlichen Dienst eine Stellungnahme (Stellungnahme vom 31. Januar 2005) einholte und anschliessend den Nichteintretensentscheid bestätigte. Mit der blossen Einholung einer Stellungnahme bei Dr. D.___ ist die Beschwerdegegnerin nicht materiell auf die Neuanmeldung vom 22. September 2004 (Urk. 8/56) eingetreten. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um eine summarische Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer  in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
2.4     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 22. September 2004 hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die gesundheitlichen Verhältnisse, im massgebenden Zeitraum in einer für den Anspruch auf eine Rente erheblichen Weise verändert haben.
2.5     In zeitlicher Hinsicht ist die Entwicklung des gesundheitlichen Sachverhalts seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs massgebend (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen M. vom 28. Juni 2002, I 50/02, Erw. 2b). Letztmals rechtskräftig abgewiesen wurde das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2002 (Urk. 8/15), im Ergebnis bestätigt mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2002 (Prozess Nr. IV.2002.00482; Urk. 8/12/2), beziehungsweise mit Entscheid des EVG vom 12. September 2003 (Prozess Nr.: I 36/03; Urk. 8/12/1).
2.6     In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das EVG in BGE 130 V 64 erwogen, dass die Gerichte der beschwerdeweisen Überprüfung einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zu Grunde legen, welcher sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung (beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides) bot. Nachträglich eingereichte Unterlagen sind nicht massgeblich (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). Massgebender Zeitraum für die Prüfung der Eintretensfrage ist vorliegend daher der Zeitraum zwischen dem 13. August 2002 (letzte rechtskräftige ablehnende Rentenverfügung) und dem 3. Februar 2005 (angefochtener Einspracheentscheid).

3.
3.1     Das EVG stellte mit Urteil vom 12. September 2003 (Prozess Nr. I 36/03) zum Gesundheitszustand zum massgebenden Zeitpunkt vom 13. August 2002 das Folgende fest (Urk. 8/12/1 S. 6 f. Erw. 6/1-3):

6.1 Die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ist in den medizinischen Akten umfassend dokumentiert. Während gemäss MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997, auf welches sich die Verwaltung in der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 12. April 2000 bestätigten rentenverweigernden Verfügung vom 12. April 1998 gestützt hat, aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt werden konnte, gehen Frau Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ in der Expertise vom 31. Januar 2002 mit Ergänzung vom 19. April 2002 davon aus, dass nunmehr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese dürfte sich nach Einschätzung der Gutachter für die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit zwischen 15 und 25 % bewegen und kaum je den Grad von 25 % überstiegen haben. Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf die fachärztliche Beurteilung der Frau Dr. med. E.___ und des Dr. med. F.___ abgestellt. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2002 verwiesen werden, worin die Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der gegenüber Dr. med. F.___ erhobene und letztinstanzlich wiederholte Vorhalt der Voreingenommenheit, überzeugend entkräftet werden. Eingehend hat das kantonale Gericht sodann dargetan, weshalb die teilweise abweichenden Stellungnahmen weiterer Psychiater keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermögen.
6.2 Aus pathophysiologischen Gründen waren dem Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung vom 12. März 1998 körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Hingegen wurde er für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne häufiges Treppenlaufen oder Bücken; kein Heben von Gewichten über 20 kg; Möglichkeit, zwischendurch sitzend zu arbeiten), wie die zuletzt ausgeübte, als voll leistungsfähig betrachtet (MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997; kantonaler Entscheid vom 12. April 2000).
Auf das erneute Rentenbegehren vom September 1998 hin hat die IV-Stelle ein Gutachten des Spitals U.___ vom 12. August 1999 eingeholt. Die Experten konnten keine Veränderung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 1997 feststellen. Darauf stützte sich das kantonale Gericht im Entscheid vom 12. April 2000. (...) Die fachärztliche Einschätzung überzeugt aber für den Zeitraum bis zur Spital U.___-Begutachtung nach wie vor. Auch für den weiteren Verlauf bis zu der hier streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ist nach Lage der Akten von keiner wesentlichen Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes auszugehen. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Attest des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, G.___, vom 20. März 2002 ist sehr kurz gehalten und als hausärztliche Stellungnahme rechtsprechungsgemäss ohnehin zurückhaltend zu würdigen. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, J.___, schliesst sich mit Bericht vom 9. Oktober 2002 der von den MEDAS- und den Spital U.___-Experten in den Gutachten vom 16. Dezember 1997 und 12. August 1999 mit berücksichtigten Diagnose gemäss Privatexpertise des Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, Z.___, vom 3. Juli 1996 an. Soweit Dr. I.___ einer höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, stellt dies daher lediglich eine anderslautende Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes dar, was keine Rentenrevision zu begründen vermag (...).
6.3 Wenn das kantonale Gericht eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Verschlimmerung bis zur Verwaltungsverfügung vom 13. August 2002 ausgeschlossen hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.“

Auf diese verbindlichen Feststellungen des EVG ist abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Vergleichszeitpunkt vom 13. August 2002 aus psychischen Gründen (Diagnose: Andere somatoforme Störung bei unsicherer, paranoider Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer schwierigen kulturellen Eingewöhnung und sonstiger belastender Lebensumstände; vgl. Urk. 8/42/2 S. 20) in einer behinderungsangepassten, dem körperlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit, im Umfang von 15 % bis höchstens 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. Urk. 8/12/2 S. 14 Erw. 5j). Aus somatischen Gründen bestand in behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/12/2 S. 15 Erw. 5k in Verbindung mit Urk. 8/22 S. 9 f. Erw. 3a/ff und Erw. 4c). Als Hauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurde eine mässige Femoropatellararthrose sowie Gonarthrose des medialen Gelenkkompartiments links gestellt (Urk. 8/22 S. 9 Erw. 3a/ff).

4.
4.1     Im Gesuch um Neuanmeldung macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. So sei er gemäss Dr. M.___ mehr als 50 % arbeitsunfähig. Aus dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums N.___ vom 26. Juli 2004 gehe weiter hervor, dass er an einer mittelschweren Depression leide und eine Psychotherapie benötige. Seine behandelnde Psychiaterin, Dr. med. O.___, habe mündlich bestätigt, dass sich seine psychische Beeinträchtigung auch auf die Arbeitsleistung auswirke. Aus den Berichten des HerzKreislaufZentrums des Spitals U.___ vom 20. Juli und 30. September 2004 sei zu entnehmen, dass er an Venenbeschwerden leide, die nicht zu unterschätzen seien (Urk. 8/54).
4.2     Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 26. Februar 2004 zu Handen des Beschwerdeführers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/37/1 S. 4):

- Schwere Gonarthrose links mit Femoro-Patellararthrose
- Chron. venöse Insuffizienz mit Insuffizienz des tiefen Venensystems
- Mässige Mittelfussarthrose links
- Beginnende Coxarthrose beidseits

         Der Beschwerdeführer, welcher unter einer deutlichen Femoro-Patellararthrose links leide, sei in der Steh- und Gehfähigkeit im Umfang von 80 % eingeschränkt. Eine Besserung sei durch nichtsteroidale Antirheumatika zu erreichen. Möglicherweise müsse in der Zukunft am linke Knie ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden (Urk. 8/37/1 S. 6).
4.3     Die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums N.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 7. Juli 2004, dass der Beschwerdeführer vom 28. Mai 2004 bis 2. Juli 2004 hospitalisiert worden sei (Urk. 8/37/6 S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 8/37/6 S. 4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptomatik bei problematischer privater Situation (F 33.1)
- Chronische venöse Insuffizienz mit Insuffizienz des tiefen Venensystems
- Gonarthrose beidseits
- Status nach Lungen-TBC im linken Oberlappen (1994)

         Obwohl die therapeutischen Gespräche in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt worden seien, habe sich der Beschwerdeführer als wenig introspektionsfähig und als in seinem Gedankengang relativ einfach strukturiert erwiesen. Immer wieder habe der Beschwerdeführer latente suizidale Gedanken erwähnt, welche jedoch eher als appellativen Versuch anzusehen seien (Urk. 8/37/6 S. 4).
4.4     Dr. med. D.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin erwähnte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe (Urk. 8/3 unten).
4.5     Die weiteren vom Beschwerdeführer in vorliegendem Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 25. Februar 2005 (Urk. 3/3), von Dr. med. O.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, vom 1. März 2005 fest (Urk. 13), von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 29. Juni 2005 (Urk. 18/2) sowie der Ärzte der R.___, Fachklinik für Rehabilitation Rheumatologie Osteoporose, S.___, vom 19. Juli 2005 (Urk. 18/1) sind für die vorliegend im Streite stehende Nichteintretensfrage nicht massgeblich, da sie nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) verfasst worden sind (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5).

5.
5.1     In somatischer Hinsicht hat bis zum vorliegend streitigen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) die Glaubhaftmachung einer rentenerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten. Zwar stellte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2004 im Unterschied zu den Ärzten der MEDAS C.___ (Gutachten vom 16. Dezember 1997), welche eine mässige Femoropatellararthrose sowie Gonarthrose des medialen Gelenkkompartiments links feststellten (Urk. 8/44 S. 10), neu eine schwere Gonarthrose links mit Femoropatellararthrose fest (Urk. 8/37/1 S. 4). Dabei dürfte es sich im Vergleich zur Beurteilung der Ärzte des Spitals U.____ vom 12. August 1999 (Urk. 8/43) und der MEDAS vom 16. Dezember 1997 (Urk. 8/44) jedoch lediglich um eine anderslautende Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes handeln, welche nicht geeignet ist, eine invaliditätsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Selbst wenn im Vergleich zur Situation am 13. August 2002 (Datum der letzten rechtskräftigen ablehnenden Rentenverfügung) ein Fortschreiten der Arthrose zu bejahen wäre, würde dies zudem nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht unverändert die Ausübung körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten (ohne häufiges Treppenlaufen oder Bücken; kein Heben von Gewichten über 20 Kilogramm; Möglichkeit, zwischendurch sitzend zu arbeiten) vollzeitlich zuzumuten wäre (vgl. Urk. 8/12/1 Erw. 6.2).
5.2     In psychischer Hinsicht hat das EVG mit Urteil vom 12. September 2003 (Erw. 6.1; Urk. 8/12/1) in verbindlicher Weise festgestellt, dass zur Beurteilung der im Vergleichszeitpunkt vom 13. August 2002 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 31. Januar 2002 (Urk. 8/42/2) mit der Ergänzung vom 19. April 2002 (Urk. 8/42/1) abzustellen ist. Dres. F.___ und E.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2002 eine andere somatoforme Störung bei unsicherer, paranoider Persönlichkeitsstörung im Rahmen einer schwierigen kulturellen Eingewöhnung und sonstiger belastender Lebensumstände. Der Beschwerdeführer leide unter einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und depressiven Merkmalen, die sich einerseits als übersteigertes Misstrauen, Überempfindlichkeit auf Abweisung und als gewisse Sturheit, andererseits als soziales Unbehagen, mangelnde soziale Kompetenz und als innere Blockiertheit äussern (Urk. 8/42/2 S. 20). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde in psychischer Hinsicht vorwiegend durch persönlichkeitsspezifische Auffälligkeiten wie Verschlossenheit, Argwohn, Eifersucht, Verletzbarkeit, mangelnde Flexibilität und eine Tendenz zu depressiven Verstimmungen beeinflusst. Des Weiteren bestehe eine Haltung von erheblichem Zweifel, Selbstunsicherheit und Resignation sowie ein ausgeprägtes Aggravationsverhalten. In der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten, körperlich eher leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bis 25 %, welche kaum je den Grad von 25 % übersteigen würde (Urk. 8/42/1 Rückseite).
5.3     Die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums N.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 7. Juli 2004 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptomatik bei problematischer privater Situation (Urk. 8/37/6 S. 4). Aus diesem Bericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schwergewichtig weiterhin im gleichem Ausmass wie zum Vergleichszeitpunkt unter depressiven Symptomen und unter einer sozialen Problematik im Sinne von mangelnden sozialen Kontakten und Einsamkeit ohne eine psychotische Problematik litt. Bei den vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärztinnen erwähnten suizidalen Gedanken handelte es sich zudem um einen appellativen Versuch. Aus dem Umstand, dass die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums N.___ in der Diagnostik von derjenigen durch Dres. F.___ und E.___ abwichen, lässt sich nicht auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Dabei handelt es sich vielmehr lediglich um eine abweichende diagnostische Würdigung eines grundsätzlich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im eintretensrechtlichen Sinne nicht glaubhaft zu machen vermag. Nach der vorliegend zur berücksichtigenden medizinischen Aktenlage ist demnach im massgebenden Zeitraum vom 13. August 2002 bis 3. Februar 2005 eine Glaubhaftmachung einer invaliditätsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen.

6.       Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 22. September 2004 (Urk. 8/56) eine rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu dem gesundheitlichen Sachverhalt, welcher dem Urteil des EVG vom 12. September 2003 (Prozess Nr. I 36/03; Urk. 8/12/1) zu Grunde lag, nicht in genügendem Masse glaubhaft gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3, Urk. 12) vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.

7.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2004 (Urk. 8/9) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. September 2004 (Urk. 8/56) nicht eintrat. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).