IV.2005.00276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
C.___ngstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene S.___ reiste 1986 in die Schweiz ein, wo er 1987 seine erste Arbeitstätigkeit aufnahm (Urk. 8/63 S. 3, vgl. auch Urk. 8/71). Aufgrund eines Unfalls (vordere Kreuzbandläsion, laterale Meniscusläsion) am 28. August 1991 wurden beim Versicherten zwischen 1991 und 1998 drei chirurgische Eingriffe am rechten Knie durchgeführt, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.___ mit Verfügung vom 31. Januar 2000 (in Urk. 8/98) für eine Integritätseinbusse von 10 % eine entsprechende Entschädigung und mit Verfügung vom 4. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zusprach (in Urk. 8/98).
         Seine letzte Arbeitsstelle hatte S.___ bei A.___ - zunächst als Wagenwärter und anschliessend als Fahrzeugreiniger - inne, bis ihm per Ende September 2000 gekündigt wurde (Urk. 8/94). Seit diesem Zeitpunkt ist der Versicherte arbeitslos beziehungsweise war zeitweise im Rahmen von Einsatzprogrammen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) tätig (Urk. 8/71 und Urk. 8/63).
         Wegen der Folgen des Unfalls vom 28. August 1991 meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/97). Die IV-Stelle holte die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, "___", vom 6. März 2001 (Urk. 8/40) und von med. pract. C.___, "___", vom 14. April 2001 (Urk. 8/39) ein. Ferner nahm sie unter anderem Einsicht in die von der Versicherungskasse der Stadt "___" eingeholten vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin Diabetologie-Endokrinologie FMH, "___", (Urk. 8/41) sowie in die Akten der SUVA (vgl. Urk. 8/98). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33) wurde das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/32) abgewiesen mit der Begründung, es lägen beim Beschwerdeführer keine unfallfremden Gesundheitsschäden vor, welche sich auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirkten, und bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'389.25 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 57'445.05 resultiere lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 2. Juli 2002 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte einen verschlechterten gesundheitlichen Zustand geltend (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28-29 und Urk. 8/77-78) erliess die IV-Stelle am 1. November 2002 eine Nichteintretensverfügung, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich seit der abweisenden Verfügung vom 13. Juni 2001 die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten (Urk. 8/27). Die dagegen beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 5. Februar 2002 zog die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. Januar 2003 zurück, womit die Nichteintretensverfügung vom 1. November 2002 rechtskräftig wurde (Urk. 8/26).
         Am 10. März 2003 reichte der Versicherte abermals ein Gesuch um eine Invalidenrente ein (Urk. 8/76), auf welches mit Verfügung vom 2. April 2003 (Urk. 8/25) mangels neuer Tatsachen erneut nicht eingetreten wurde. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Durch seine Rechtsvertreterin liess sich S.___ am 13. Juni 2003 wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelden und um berufliche Massnahmen und um weitere Abklärungen (z.B. in Appisberg) ersuchen (Urk. 8/74). Die IV-Stelle trat materiell auf die Neuanmeldung ein und holte die Arztberichte der Dres. med. E.___ und F.___ der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend: USZ) vom 10. September 2003 (Urk. 8/35) und von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 30. August 2003 (Urk. 8/36) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Appisberg in Männedorf, (nachfolgend: BEFAS Appisberg; Bericht vom 5. April 2004, Urk. 8/63). Des weiteren zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/98). Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 teilte die IV-Stelle S.___ unter Hinweis auf die spätere Rentenentscheidung mit, er habe die berufliche Abklärung in Appisberg erfolgreich abgeschlossen (Urk. 8/20). Dagegen liess dieser mit Eingabe vom 22. Juni 2004 durch seine Rechtsvertreterin Einsprache erheben (Urk. 8/18). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2004 (Urk. 8/13) ab, worauf dieser unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 23. November 2004 Einsprache (Urk. 8/7), welche mit Entscheid vom 2. Februar 2005 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und stattdessen sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 28. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides vom 2. Februar 2005 aus, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig wäre und ihm unter Berücksichtigung aller Befunde aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 75 % zumutbar sei. Somit sei die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers mit dem Maximalabzug von 25 % vom Invalideneinkommen bereits berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin wies insbesondere darauf hin, dass fehlende sprachliche, intellektuelle oder schulische Ressourcen invalidenrechtlich nicht relevant seien und damit nicht zu einem Abzug berechtigen würden. Auch das Alter des Beschwerdeführers wirke sich nicht lohnsenkend aus, ebenso wenig wie dessen ausländische Herkunft, da diesbezüglich vielmehr der Aufenthaltsstatus zu betrachten sei (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2005 den von der IV-Stelle angenommenen Arbeitsunfähigkeitsgrad bestreiten, da er bei einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dem Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 10. September 2003 komme nur sehr beschränkter Beweiswert zu, da dieser Arztbericht nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhe. Dies sei von der Berufsberatung der IV-Stelle denn auch richtig erkannt worden, weshalb der Beschwerdeführer zur Abklärung nach Appisberg geschickt worden sei. Die Gutachter in Appisberg hätten eine differenzierte und ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen und seien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in behinderungsadaptierten Tätigkeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten Appisberg basiere auf umfassenden Untersuchungen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Gutachter in Appisberg werde denn auch gestützt durch die Einschätzung des Hausarztes, Dr. G.___, welcher dem Beschwerdeführer im Bericht vom 30. August 2003 ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % attestiere. Aufgrund der umfassenderen Untersuchungen in Appisberg hätte die IV-Stelle auf deren Bericht abstellen müssen, statt auf denjenigen des USZ. Falls nicht auf das Gutachten Appisberg abgestellt werde, sei der Beschwerdeführer weiter abzuklären, entweder in der Rheumaklinik des USZ oder durch den Hausarzt.
         Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit der Berechnung des Invalidenlohns, beziehungsweise mit dem Schwerarbeiterabzug. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei beim Beschwerdeführer von einem Invalideneinkommen von Fr. 21'667.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 77'338.-- auszugehen, was einen IV-Grad von 71,9 % ergebe (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen wirtschaftliche Situation seit der abweisenden Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/32-33) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) derart wesentlich verschlechtert hat, dass ihm nunmehr, wie er geltend macht, eine ganze Invalidenrente zusteht.
3.2     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die ärztlichen Berichte von Dr. B.___ vom 6. März 2001 (Urk. 8/40) und von med. pract. C.___ vom 14. April 2001 (Urk. 8/39), auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. August 2000 (Urk. 8/41) sowie die beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 8/98).
3.2.1   Während Dr. B.___ eine posttraumatische Gonarthrose diagnostizierte (Urk. 8/40), stellte der Hausarzt med. pract. C.___ die Diagnosen einer Kreuzbandläsion 1981, einer zusätzlichen Meniskusläsion 1991 und einer zunehmenden Chondromalazie (Urk. 8/39), d.h. damals erhoben beide Ärzte die unfallbedingten Kniebeschwerden als Gesundheitsschäden. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass er den Beschwerdeführer letztmals anlässlich einer Kontrolle im Herbst 1999 gesehen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten eingeschränkt gewesen, nicht hingegen die generelle Erwerbsfähigkeit bei einer wechselbelastenden Tätigkeit. Med. pract. C.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dass dieser in seiner bisherigen Tätigkeit zwischen 3 und 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig und in behinderungsangepasster Tätigkeit ab sofort (vgl. Beilage vom 14. April 2001 zu Urk. 8/39) zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.2.2   Dr. D.___ verfasste als Vertrauensarzt der Versicherungskasse der Stadt Zürich von 1999 bis 2000 drei Gutachten den Beschwerdeführer betreffend. In seinem letzten Gutachten vom 22. August 2000 erklärte Dr. D.___, dass die vertrauensärztliche Untersuchung seit der unter Einbezug der durch die SUVA-Organe verfassten Begutachtung von Dezember 1999 keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben habe, und im Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Wagenwärter mit einem 100%igen Arbeitspensum nicht überfordert wäre. Die gesundheitlichen Beschwerden beschränkten sich gemäss diesem Gutachten vom 22. August 2000 auf die Knieproblematik. Bezüglich der oberen Extremitäten ergaben sich keine Funktionseinschränkungen, wobei das Tragen von C.___sten bis zu 15 kg über ganz kurze Distanzen in Ausnahmefällen möglich sein sollte (Urk. 8/41).
3.3     Aufgrund der Neuanmeldung vom 13. Juni 2003 holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der Dres. E.___ und F.___ des USZ vom 10. September 2003 (Urk. 8/35) und den Bericht von Dr. G.___ vom 30. August 2003 (Urk. 8/36) ein. Ferner liess sie eine berufliche Abklärung durchführen (Urk. 8/63).
3.3.1   Die Dres. E.___ und F.___ des USZ diagnostizierten am 10. September 2003 einen Verdacht auf eine milde, undifferenzierte Kollagenose (Ana 1:160 positiv, leichte C3c-Erniedrigung, intermittierend leichtgradig erhöhte Kreatinin-Kinase und rezidivierende leichtgradige Tendovaginitiden der Fingerflexoren), eine medial betonte Gonarthrose und eine Femoropatellararthrose rechts sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zudem eine arterielle Hypertonie. Sie erachteten den Beschwerdeführer ab dem 7. Dezember 2002 für eine mittelschwere Arbeit - mit der Einschränkung für vorgeneigtes Stehen, welches maximal für 3 Stunden auf den Arbeitstag verteilt möglich sei - zu 100 % arbeitsfähig. Ab Anfang September (offenbar: 2003) attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der erwähnten Einschränkung für vorgeneigtes Stehen sowie zusätzlich vermehrten Pausen von insgesamt 2 Stunden, verteilt über den ganzen Tag. Dies entspreche somit effektiv einer 75%igen Arbeitsfähigkeit, wobei zusätzlich der repetitive Einsatz der Finger und Hände vermieden werden sollte (Urk. 8/35).
3.3.2   Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 30. August 2003 im Wesentlichen die selben Diagnosen wie die Dres. E.___ und F.___ (vgl. Urk. 8/36 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. G.___ aus, dass seine Angaben in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit auf einer groben Schätzung beruhen würden, welche auf eigenen Beobachtungen und den Angaben vom Beschwerdeführer basierten. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, die Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu quantifizieren (Urk. 8/36).
3.3.3   Im Schlussbericht BEFAS Appisberg (Urk. 8/63), wo sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 26. März 2004 aufgehalten hatte, wurden ebenfalls im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt wie im USZ (vgl. Urk. 8/36 lit. A). Anlässlich der Abklärung in Appisberg wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung an den Händen nur noch sehr wenige Arbeit ausführen könne und dabei leistungsmässig deutlich eingeschränkt sei, da es in den Händen zu Verkrampfungen komme und sich Schwellungen zeigten, sobald der Beschwerdeführer Teile habe greifen müssen. Die für die Abklärung zuständigen Personen bemerkten dazu, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser Behinderung eine etwas höhere Leistung zuzumuten gewesen wäre. Weiter kamen sie zum Schluss, dass aufgrund der knappen schulischen und intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers keine Umschulungsmassnahmen in Frage kämen (Urk. 8/63 Ziffer 2.1 ff., S. 4 ff.). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit unter Beachtung der eingeschränkten schulisch-intellektuellen, sprachlichen und beruflichen Ressourcen bei Miteinbezug der medizinischen Situation und der eigenen Abklärungsresultate eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei behinderungsadaptierten, das rechte Knie und die Hände nur leicht belastenden Tätigkeiten, welche keine grösseren Kraftaufwendungen und auch keine repetitiven Fingerbewegungen bei der Verrichtung forderten, attestiert werde. Medizinisch vertretbar sei beispielsweise eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei knieadaptierten Maschinenbedienarbeiten, welche vorwiegend sitzend unter Wechselbelastung ausgeübt werden könnten, mit nur sporadischen leicht belastenden Hand-/Fingereinsätzen. Aufgrund der belastungsabhängig beobachteten Schwellungsneigung vor allem im Bereich von Daumenballen und der ersten Kommissur im Mittelhandbereich beidseits erscheine eine erfolgreiche Verwertung einer höheren Arbeitsfähigkeit nicht mehr umsetzbar, wegen erhöhter Gefahr krankheitsbedingter Überlastung und Arbeitsausfälle (Urk. 8/63 Ziffer 2.3 am Ende, S. 8).
3.3.4   Des Weiteren liegen zwei ärztliche Zeugnisse von med. pract. C.___ vom 5. Juni 2002 (Urk. 8/38) und vom 25. September 2002 (Urk. 8/37) vor, welche jedoch nicht näher begründet sind. Med. pract. C.___ attestiert dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 5. Juni 2002 für manuelle Arbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und für Arbeiten mit Kniebelastung (gehen, Treppen steigen, knien, länger als ½ Stunden stehen sowie Kraftaufwendungen der Knie) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Zeugnis vom 25. September 2002 bescheinigt med. pract. C.___ C.___ dem Beschwerdeführer für gehende und stehende Tätigkeiten mit Kniebelastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für sitzende Tätigkeiten eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/37-38).

4.      
4.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann festgestellt werden, dass seit der abweisenden Rentenverfügung vom 13. Juni 2001 neben den bereits damals beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden neu eine Femorpatellararthrose rechts und  Beschwerden in den Händen dazugekommen sind. Nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Befunde nunmehr auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.2     Hinsichtlich der BEFAS-Abklärung in Appisberg ist festzuhalten, dass diese in erster Linie dazu dient, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen, nicht jedoch, den medizinischen Sachverhalt gründlich zu beurteilen. Im Vordergrund standen im Appisberg denn auch nicht die medizinischen, sondern klar die berufsberaterischen Abklärungen. Insbesondere wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die schulisch-intellektuellen, sprachlichen und beruflichen Ressourcen mit einbezogen. Diese Ressourcen sind jedoch invalidenrechtlich irrelevant. Entscheidend sind einzig und allein Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund medizinischer Befunde. Da aus dem Schlussbericht der BEFAS Appisberg vom 5. April 2004 die medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist (vgl. Erwägung 3.3.3: "Zur Zeit unter Beachtung der eingeschränkten schulisch-intellektuellen, sprachlichen und beruflichen Ressourcen bei Miteinbezug der medizinischen Situation"), kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden.
         Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte des USZ vom 10. September 2003 ist zu bemerken, dass auch diese unter Einbezug der psychosozialen Belastungssituation abgegeben worden ist (Urk. 8/35, vgl. dazu auch Urk. 8/63 S. 7), weshalb die medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht eruierbar ist. Zudem erklärte Dr. G.___ in seinem Arztbericht vom 30. August 2003, dass es ihm nicht möglich sei, sichere Angaben zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen (Urk. 8/36), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. Und auch den zwei ärztlichen Zeugnissen von med. pract. C.___ kommt aufgrund der fehlenden Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Hausarztstellung  kein Beweiswert zu.
4.3     Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, das heisst inwieweit die nunmehr erhobenen Femoropatellararthrose und die Handbeschwerden die Gesundheit des Beschwerdeführers zusätzlich zu beeinträchtigen sowie wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers insgesamt auf dessen Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen, lässt sich nach dem Gesagten aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten (vorzugsweise bei einer MEDAS), verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), einhole. Insbesondere ist das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden und der neu erwähnten Handbeschwerden festzustellen, und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit ist Stellung zu nehmen. Die Gutachter sollen sich in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit sämtlichen medizinischen Akten - insbesondere auch mit jenem der SUVA und der Pensionskasse der Stadt Zürich - darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, wie und seit wann sich diese einerseits auf seine angestammte Tätigkeit als Wagenwärter bzw. -reiniger auswirken und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen seit wann und in welchem Ausmass noch zumutbar sind. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).