IV.2005.00277
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, D.___ mit zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2004 für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % und mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 abgewiesen hat (Urk. 2, Urk. 8/6-10),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente, eventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Mai 2005 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab 1. April 2004 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat mit der Begründung, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. September 2004 ausgewiesen sei (Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle dabei auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 1. Juli 2004, ergänzt durch sein Schreiben vom 22. Juli 2004, gestützt hat (Urk. 8/17, Urk. 8/29),
dass Dr. C.___ im genannten Gutachten als Diagnosen ein lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom, ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5 links, eine bekannte Diskushernie L4/L5 bei möglicher Wurzelirritation L5 links, eine leichte Segmentdegeneration L3 bis S1 sowie ein generalisiertes, ausgeweitetes Schmerzsyndrom anführte,
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur, der schwere Gegenstände ein- und auszuladen habe, nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitiv auszuführende Bewegungen, eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, wobei die Arbeitsfähigkeit derzeit auf 40 %, ab 1. September 2004 auf 50 % festzusetzen sei,
dass die Aussagen des Gutachters schlüssig und nachvollziehbar begründet sind und das Gutachten damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht wird (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass insbesondere die ab 1. September 2004 als möglich und zumutbar erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Anamnese, der bei der Untersuchung festgestellten lediglich geringfügigen Befunde und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2004 in der angestammten Arbeitgeberfirma eine körperlich leichte Tätigkeit aufgenommen hat, begründet ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die übrigen medizinischen Berichte geeignet sind, die Darlegungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen,
dass die Einschätzung von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 23. April 2004, dass der Beschwerdeführer bei bekannter Diagnose auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, weder begründet noch nachvollziehbar und mit den durch Dr. C.___ bei der gutachterlichen Untersuchung erhobenen geringen Befunden nicht vereinbar ist, so dass ihr keine Aussagekraft beigemessen werden kann (Urk. 8/18),
weder begründet noch nachvollziehbar und mit den durch Dr. C.___ bei der gutachterlichen Untersuchung erhobenen geringen Befunden nicht vereinbar ist, so dass ihr keine Aussagekraft beigemessen werden kann (Urk. 8/18),
dass die Berichte des Neuroradiologischen und Radiologischen Institutes Z.___ vom 27. Mai 2005 über das gleichentags angefertigte MRI sowie der Bericht von Dr. P.___ vom 18. Januar 2006 den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Berichterstattung zum Gegenstand haben und ungeeignet sind, zur Beurteilung des massgebenden Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 Erw. 1b), etwas beizutragen (Urk. 20/3, Urk. 21/2),
dass sich dem Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts Z.___ vom 27. Mai 2005 im Übrigen entnehmen lässt, dass das erstellte MRI keine pathologischen Befunde zeigte, die den klinisch erhobenen Verdacht auf ein Thoracic outlet Syndrom bestätigten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an psychischen Problemen, in den medizinischen Akten keine Stütze findet,
dass dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Verhältnisse derart drastisch verändert hätten, dass eine Rentenherabsetzung gerechtfertigt wäre, entgegenzuhalten ist, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um lediglich 10 % keinesfalls mit einer drastischen Änderung der medizinischen Sachlage verbunden sein muss, und dass im Übrigen die Aussage des Gutachters, wonach ab 1. September 2004 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu rechnen sei, angesichts der objektiven Befunde und im Hinblick an die Angewöhnung des Beschwerdeführers an die im Frühjahr 2004 aufgenommene leichte Tätigkeit nachvollziehbar und plausibel erscheint,
dass somit aufgrund des Gutachtens feststeht, dass ab 1. September 2004 eine voraussichtlich dauerhafte Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit eingetreten ist,
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen 2004 auf Fr. 80'425.-- festsetzte, wobei sie für die Berechnung des Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer als Chauffeur/Reiniger/Hauswart im Durchschnitt der Jahre 2000-2002 erzielte Einkommen von Fr. 79'539.--, wie es aus dem IK-Auszug hervorgeht ([Fr. 68'760.-- + Fr. 82'047.-- + Fr. 87'812.--]/3 = 79'539.--, Urk. 8/40), heranzog und unter Berücksichtigung einer Nettolohnerhöhung auf Fr. 80'425.-- erhöhte, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/28, Urk. 8/10),
dass sie für die Berechnung des Invalideneinkommens 2004 sodann zu Recht auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abstellte, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen ist, dass dieser Lohn im Jahr 2004 monatlich Fr. 4'588.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), was aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, Tabelle B9.2 S. 82) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 51'532.-- ergibt (12 x 4'588.--/40 x 41.6 x 0,9),
dass in Bezug auf den Rentenanspruch bis 31. August 2004 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen und das Invalideneinkommen damit auf Fr. 20'613.-- festzusetzen ist, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'425.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 59'812.-- bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 75 % führt,
dass in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. September 2004 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und das Invalideneinkommen damit auf Fr. 25'766.-- festzulegen ist, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'425.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 54'659.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 68 % ergibt,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) revisionsweise vorgenommene Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente per 1. September 2004 erfüllt waren, weshalb sich die Beschwerde im Hauptantrag als unbegründet erweist,
dass sich die Beschwerde im Weiteren auch hinsichtlich des Eventualantrages auf Umschulung und Arbeitsvermittlung als unbegründet zeigt, da der Beschwerdeführer für die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keiner Umschulung und in Anbetracht dessen, dass er eine leichte Tätigkeit in der angestammten Firma ausübt, auch keiner Arbeitsvermittlung bedarf (vgl. Urk. 8/17 S. 3 und Urk. 21/2),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).