Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 1. März 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1958, Mutter von zwei Kindern (geboren 1985 und 1989), hat in "___" den Beruf einer Kauffrau erlernt und war nach drei Semestern des Wirtschaftsstudiums in ihrer Heimat als Buchhalterin arbeitstätig gewesen. Bevor sie sich am 15. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet hatte (Urk. 13/42), war sie vom 1. November 1999 bis 31. August 2001 bei der Z.___ AG, "___", als Büroangestellte tätig gewesen, welche Stelle sie aus Restrukturierungsgründen verloren hatte (Urk. 13/40). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Z.___ AG nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 13/40) und zog Auszüge aus den individuellen Konti der Versicherten bei (Urk. 13/39 und Urk. 13/38). Im Weiteren holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. A.___, Diplomierte Ärztin, Allgemeinmedizin, "___", vom 14. beziehungsweise 15. April 2003 (Urk. 13/23), Dr. med. B.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, Psychotherapeutin SPV, "___", vom 12. Juli 2003 beziehungsweise 4. August 2003 (Urk. 13/20), Dr. med. C.___, Oberärztin, Psychiatrisches Zentrum "___", vom 21. Oktober 2003 beziehungsweise 13. November 2003 (Urk. 13/19) sowie von Dr. med. E.___, Oberärztin, Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, Klinik Y.___, "___", zuhanden von Dr. A.___ vom 3. Juni 2003 (Beilage zum Schreiben von Dr. B.___, Urk. 13/18) ein und liess beim Institut X.___, "___", ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Expertise vom 20. August 2004, Urk. 13/17). Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 13/10) ab. Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco am 21. September 2004 (Urk. 13/9) Einsprache, welche mit Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur vom 29. November 2004 (Urk. 13/2) ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) wurde die Einsprache in der Folge abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur mit Eingabe vom 7. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1.3.02 (d.h. ein Jahr zurück seit dem IV-Gesuch vom 17.3.03) auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten."
Mit Eingabe vom 10. Mai 2005 reichte Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-10). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2005 beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 10. Juni 2005 liess die Versicherte weitere Akten ins Recht legen (Urk. 14 und Urk. 15/1-5). Die daraufhin der IV-Stelle mit Gerichtsverfügung vom 13. Juni 2005 (Urk. 16) zur Stellungnahme angesetzte Frist liess diese unbenutzt verstreichen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam in der Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 13/10) und im angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Es könne daher nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden.
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen (Urk. 1), die Beurteilung im Gutachten des Instituts X.___ stehe im diametralen Widerspruch zur Beurteilung der Hausärztin Dr. A.___ vom 30. November 2004. Desgleichen stehe die Beurteilung im Gutachten im diametralen Widerspruch zu jener der Psychiaterin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 22. November 2004, welche bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Panikstörung diagnostiziert habe. Die Beschwerdeführerin leide an diversen rheumatologischen Beschwerden und insbesondere an einem Fibromyalgiesyndrom, wobei 18 von 18 Punkten positiv seien. Im Übrigen ergebe es sich auch aus dem Bericht der Klinik W.___ vom 22. Juli 2004, dass die Beschwerdeführerin an schweren Gesundheitsproblemen leide und deswegen vollständig arbeitsunfähig sei. Es sei unhaltbar, wenn die Beschwerdegegnerin sich durch die im Rahmen des Einspracheverfahrens neu eingebrachten medizinischen Unterlagen nicht veranlasst sehe, neue Abklärungen zu tätigen oder die bisherigen Beurteilungen zu korrigieren. Allein das Fibromyalgiesyndrom führe erfahrungsgemäss zu einer Depression. Den Ausführungen im Gutachten des Instituts X.___, wonach die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn beschere, sei entgegenzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Gebärmutteroperation mit den bekannten urologischen Folgen verschlechtert habe. Es sei eine schwere Depression eingetreten. Darüber hinaus bestehe das Gegenteil eines Krankheitsgewinns, da die Beschwerdeführerin wegen der depressiv bedingten Arbeitslosigkeit und Hilflosigkeit sowohl das Verständnis ihrer eigenen Familie als auch jegliche Lebensfreude und soziale Sicherheit verloren habe. Unhaltbar sei auch die Behauptung im Gutachten, dass sich die subjektive Krankheitsüberzeugung durch die psychiatrischen Befunde nicht rechtfertigen liessen, denn so hätten Depressionen letztlich immer mit einem subjektiven Krankheitsbild zu tun. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, als der Bericht der Klinik W.___ noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei es nicht logisch, dass das Gutachten des Instituts X.___ einen solchen Unfehlbarkeitsgrad aufweisen soll und der Austrittsbericht der Klinik W.___ sowie die jahrelange Kenntnis durch die Hausärztin und die behandelnde Psychiaterin demgegenüber falsch und unbeachtlich sein sollten. Das Gegenteil sei der Fall. Die Fehlerhaftigkeit der Momentaufnahme vom 19. Mai 2004 durch die Gutachter des Instituts X.___ sei allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin eine "eher gute Tagesform" gehabt habe. Der Fehler könne aber auch auf der überkritischen Einstellung der Gutachter des Instituts X.___ gegenüber der Beschwerdeführerin und auf Fehlinterpretation sowie dem Arbeitstempo, in dem das Gutachten erstellt worden sei, beruhen. Denn es sei dazu nur ein Tag zur Verfügung gestanden.
2.4 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
2.4.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. beziehungsweise 15. April 2003 (Urk. 13/23) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2002 an einer schweren Depression sowie an massiven Miktionsstörungen bei einem Status nach einer Hysterektomie im Juli 2002. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien das generalisierte, chronische Schmerzsyndrom sowie die massive Hypertrigliceridämie und Leberhämangiome. Als Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin seit 1. März 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.4.2 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2003 beziehungsweise vom 4. August 2003 (Urk. 13/20) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation. Es sei noch unklar, ab wann die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sei. Der aktuelle psychische Gesundheitszustand sei verbesserungsfähig. Nach Abklingen der akuten Phase sollten berufliche Massnahmen geprüft werden. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübe, welche überschaubar sei und keinen andauernden übermässigen Stress bewirke. Dazu führte sie erläuternd aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland Bosnien eine Handelsmittelschule besucht und während zwei Jahren Ökonomie studiert. Danach sei sie während fünf Jahren als Buchhalterin tätig gewesen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie mehrere Jahre als Hilfsarbeiterin angestellt gewesen und habe von 1995 bis 1999 eine Stelle als Verkäuferin/Disponentin gehabt. Schliesslich sei sie von 1999 bis 2001 vorerst als Kreditorenbuchhalterin und hernach als Sachbearbeiterin/Kundenberaterin in einem Haustechnikgeschäft tätig gewesen. Daneben habe sie ihre Schwiegermutter und später auch ihre eigene Mutter betreuen müssen. Nach einem cerebrovaskulären Insult der Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin nicht nur die pflegerischen Aufgaben übernommen, sondern habe zusätzlich noch Heimarbeiten verrichten müssen, um deren Arztrechnungen zu bezahlen. Durch die enorme psychosoziale Belastungssituation sei es in den vergangenen Jahren vermehrt zu organischen und psychosomatischen Störungen, welche diverse Operationen und andere medizinische Behandlungen erforderlich gemacht hätten, gekommen. Trotz diesen verschiedenen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bis Juni 2001 zu 100 % gearbeitet. Nach einer fachlichen Überforderung als Sachbearbeiterin sei es zu einer Stress- und Schmerzreaktion mit unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden, Paniksymptomen (kardiovaskulär und respiratorisch) sowie einer Erschöpfungsdepression gekommen. Wegen des enormen Analgetika-Konsums (mehr als 60 g pro Monat während Monaten) sei zudem ein medikamenteninduziertes Kopfweh aufgetreten. Ein Rehaaufenthalt in der Klinik W.___ im Sommer 2002 habe zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Dieser Aufenthalt habe jedoch wegen genitalen Blutungen vorzeitig beendet werden müssen. Im Spital U.___ sei alsdann eine Hysterektomie durchgeführt worden. Im Anschluss daran seien eine schwere gemischte Inkontinenz mit Harnverhalten und konsekutiv häufigen Harnwegsinfekten sowie bedeutende Stressinkonsistenz aufgetreten. Eine erneute operative Sanierung und allenfalls Einlage eines Dauerkatheters seien vom behandelnden Gynäkologen im Januar 2003 vorgeschlagen worden. In der Folge seien zunehmend eine depressive Stimmungslage und somatoforme Schmerzen bei fortschreitender Dekonditionierung aufgetreten. Nach erneuter stationärer psychosomatischer Rehabilitation habe sich der somatische und psychische Zustand deutlich verbessert. Nach Rückkehr in die alten Verhältnisse sei jedoch rasch wieder eine Verschlechterung der Verhältnisse eingetreten. Aktuell bestehe wieder ein florider Verlauf.
2.4.3 Im Bericht vom 21. Oktober 2003 beziehungsweise 13. November 2003 (Urk. 13/19) erhob Dr. C.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10, F43.21) in bedeutender psychosozialer Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin sei ab 6. Februar 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
2.4.4 Gemäss dem von Dr. B.___ eingereichten Bericht der Klinik Y.___ an Dr. A.___ vom 3. Juni 2003 (Urk. 13/18), wo die Beschwerdeführerin vom 29. April bis 3. Juni 2003 hospitalisiert gewesen war, leidet die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzsituation (F45.4), einer psychosozialen Belastungssituation (Z63), Panikattacken mit retrosternalen Schmerzen und Dyspnoe (F41.0), einer mittelgradigen depressiven Episode und an Asthma bronchiale (J45).
2.4.5 Die Gutachter des Instituts X.___ diagnostizierten in ihrer polydisziplinären Expertise vom 20. August 2004 (Urk. 13/17) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) sowie eine Hyperventilation (ICD-10 F45.33). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien das chronische zervikale sowie lumbovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M54.5) bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäulen-Kyphose), muskulärer Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und radiomorphologisch diskreter Diskusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1 mit fraglichem Annular tear (Magnetresonanztomographie [MRI] der Lendenwirbelsäule vom 21. Februar 2002) sowie diskreter Diskusprotrusion C6/C7 (MRI der Halswirbelsäule vom 21. Februar 2002), eine Adipositas (ICD-10 E66), ein Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Überlaufblase bei hypersensitiver Blase (ICD-10 N39.4) bei einem Status nach abdomineller Hysterektomie bei einem Uterus myomatosus und einem Status nach zweimaliger Sectio caesarea, eine Hyperlipoproteinämie (ICD-10 E78.2), ein Verdacht auf Colon irritabile (ICD-10 K58.0). Als Nebendiagnosen nannten die Gutachter einen Status nach rezidivierenden Harnweginfektionen, einen Status nach einer Tonsillektomie sowie ein medikamentös-induzierter Kopfschmerz anamnestisch. Körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis intermittierend schwere, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin jedoch noch zu 80 % zumutbar. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich und seien nicht zu addieren.
Dazu führten die Gutachter erläuternd aus, bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Schmerzartikulation bereits bei leichtester Palpation an sämtlichen artikulären und paraartikulären Strukturen sowie am ganzen Körper. Dadurch werde eine objektive Untersuchung teilweise verunmöglicht. Allerdings falle auf, dass die Bewegungsausmasse der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sehr inkonsistent gewesen seien. So seien gewisse Bewegungen unmöglich und später unter Ablenkung der Beschwerdeführerin wiederum möglich gewesen. Insgesamt fänden sich keine Hinweise für eine rheumatologisch-systemische Erkrankung. Zwar finde sich im MRI der Halswirbelsäule eine diskrete mediale Diskusprotrusion. Es bestehe jedoch kein Hinweis für eine fassbare zervikal oder lumboradikuläre Ausfallsymptomatik. Zusammenfassend könne das Beschwerdebild aufgrund der kaum fassbaren pathologischen Befunde aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung seien der Beschwerdeführerin jedoch schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten. Adaptierte, leichte bis intermittierend wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien jedoch aus rheumatologischer Sicht unter folgenden Voraussetzungen zumutbar: Vermeiden von repetitivem Heben und Tragen von Lasten, insbesondere Vermeidung der Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit sowie keine repetitiven fliessbandähnlichen Bewegungsmuster. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Buchhalterin sei ihr aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während Jahren durch ihre berufliche Tätigkeit, dem Haushalt, der Erziehung der Kinder sowie der Pflege ihrer Schwiegermutter massiv überbelastet gewesen sei. Dazu kämen auch noch Nebentätigkeiten wie Putzarbeiten und Tätigkeiten als Serviertochter. Nach dem Tod ihrer Schwiegermutter sei es zu einer psychiatrischen Dekompensation gekommen. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, ihre Überforderung vor allem durch ihre Schmerzsymptomatik auszudrücken. Dies führe sekundär zu einer Zuwendung durch Ärzte, Therapien und stationären Aufenthalten. Es könne daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Situation mit Verlust der Arbeitsstelle und Kritik seitens des Ehemannes habe bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Verstimmung geführt. Es handle sich dabei um eine agitierte Depression. Die Beschwerdeführerin sei angetrieben und reizbar. Die Depression werde seit längerer Zeit medikamentös behandelt und sei nur in geringem Ausmass vorhanden. Ausserdem bestehe eine leichte Angstsymptomatik, die sich vor allem in überfüllten Räumen zeige, die sie jeweils fluchtartig verlassen müsse. Auch trete das Hyperventilationssyndrom eher sporadisch auf und verschwinde nach wenigen Minuten, wenn sie in einen Plastiksack atme. Die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können, sei verständlich, da die Beschwerdeführerin wisse, dass sie sich neben einer allfälligen Berufstätigkeit weiterhin um ihren Haushalt, die Kinder und die pflegebedürftige Mutter kümmern müsse. Ein solches Pensum sei schon für einen gesunden Menschen über längere Zeit kaum leistbar, und die Beschwerdeführerin fühle sich dazu verständlicherweise nicht in der Lage. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aus den genannten Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, welche auf die leichte depressive Episode, die Hyperventilation und die leichte Angststörung zurückzuführen sei. Eine schwere depressive Erkrankung sei nicht gefunden worden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei eher geringgradig ausgeprägt und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aus internistischer und sonstiger medizinischer Sicht bestehe vor allem aufgrund der Überlaufblase mit der Notwendigkeit zur Selbstkatheterisierung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die übrigen internistischen Diagnosen würden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
2.4.6 Im Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 13/5) diagnostiziert Dr. H.___ bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode bei einem Verdacht auf rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei kaum noch in der Lage, minimale Aktivitäten wahrzunehmen. Auch sozial sei die Beschwerdeführerin weitgehend isoliert. Die Einschränkung durch die somatischen und psychischen Symptome sei derart ausgeprägt, dass sich die Frage stelle, ob eine Verbesserung des Zustandes im ambulanten Rahmen überhaupt möglich sei.
2.4.7 In ihrem Bericht vom 30. November 2004 (Urk. 13/15) hielt Dr. A.___ hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden fest, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. I.___ in"___" in Behandlung befinde. Seines Erachtens leide die Beschwerdeführerin an einer verifizierten Erkrankung des Bewegungsapparates, die invalidisierend wirke. Bei der Beschwerdeführerin sei es seit dem Jahre 2001 in Folge der psychischen wie auch der somatischen Störung zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen. Die heute angegebenen Beschwerden seien ihres Erachtens absolut glaubhaft, und die negative Entwicklung erstrecke sich über eine Zeitspanne von drei Jahren. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sowie dem Rheumatologen seien sie sich einig, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei.
2.5 Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese in Bezug die Diagnosestellung und Befunderhebung im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an chronischen, anhaltenden und therapieresistenten Beschwerden am ganzen Körper. Zudem steht fest, dass nicht sämtliche geklagten Beschwerden mit einem objektiven Befund erklärt werden können. Ausser Frage steht im Weiteren, dass sich diese Diskrepanz zwischen objektivem Befund und subjektiv angegebenen Beschwerden nur im psychiatrischen Komplex erklären lässt. Nach einhelliger Meinung sämtlicher, die Beschwerdeführerin behandelnden sowie begutachtenden Ärzte leidet die Beschwerdeführerin vorab an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an einer depressiven Erkrankung. Abweichend präsentieren sich sowohl die Einschätzung der Schwere und Intensität dieser depressiven Erkrankung als auch die Beurteilungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums. Umstritten ist demnach insbesondere die Frage, ob sich die geklagten Beschwerden invalidisierend auswirken. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des Instituts X.___ abgestellt hat.
2.5.1 Das Gutachten des Instituts X.___ (Urk. 13/17) ist für die erheblichen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben, leuchtet in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Demnach kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob die Expertise allenfalls aus anderen Gründen als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren ist.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde leuchtet insbesondere der im Gutachten des Instituts X.___ dargelegt Ausschluss eines Fibromyalgie-Syndroms ein. So führte der rheumatologische Gutachter, Dr. J.___, diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise aus, dass zwar sämtliche für eine Fibromyalgie typischen so genannten Tenderpoints vorhanden seien, bei der Beschwerdeführerin aber ein eindeutiges ubiquitäres Schmerzsyndrom mit Druckdolenzen am ganzen Körper bestehe, so dass aus seiner Sicht das Beschwerdebild global als somatoforme Schmerzstörung und weniger als Fibromyalgie beurteilt werden könne. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch gestützt, dass Dr. J.___ hinsichtlich des rheumatologischen Status' festhielt, dieser sei durch eine ausgeprägte und selten intensiv vorhandene Druckschmerzhaftigkeit bei absolut leichtester Palpation praktisch sämtlicher artikulärer und paraartikulärer Strukturen gekennzeichnet.
Es besteht denn auch der vermutete sekundäre Krankheitsgewinn vorliegend nicht in der Zuwendung durch die Familie oder im Gewinn von Lebensfreude und sozialer Sicherheit, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin nebst der Haushaltführung, der Betreuung ihrer Mutter sowie der Pflege von sozialen Kontakten nicht auch noch erwerbstätig zu sein hat.
2.5.2 Der Bericht von Dr. A.___ vom 30. November 2004 (Urk. 13/15) enthält weder eine Diagnose noch Angaben über irgendwelche Befunderhebungen. Ebenso wenig findet sich darin eine Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beurteilung im Gutachten des Instituts X.___ gänzlich nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. So beruft sich Dr. A.___ in Bezug auf die rheumatische Erkrankung denn auch nur auf den behandelnden Rheumatologen Dr. I.___, dessen Einschätzung sie aber nicht einmal mit einem Bericht desselben belegt. Der Bericht von Dr. A.___ vom 30. November 2004 (Urk. 13/15) vermag demnach das Gutachten des Instituts X.___ nicht zu entkräften, weshalb entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.5.3 Die Psychiaterin Dr. H.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit September 2004 wieder in Behandlung steht, stellte in ihrem Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 13/5) abweichend vom Gutachten des Instituts X.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode. Dazu führte sie erläuternd aus, die Beschwerdeführerin sowie ihre Angehörigen schilderten einen massiv eingeschränkten Tagesablauf. Die Beschwerdeführerin sei kaum mehr in der Lage, minimale Aktivitäten wahrzunehmen. Auch sozial sei die Beschwerdeführerin weitgehend isoliert. Die Einschränkungen somatischer wie psychischer Art seien derart einschränkend, dass sich die Frage stelle, ob eine Verbesserung des Zustandes im ambulanten Rahmen überhaupt möglich sei.
Zum einen fällt auf, dass die Wiederaufnahme der Therapie bei Dr. H.___ und die abweisende Rentenverfügung ungefähr zeitgleich erfolgten (Urk. 13/10 und Urk. 13/5). Zum anderen ist bis zum April 2005 keine Hospitalisation der Beschwerdeführerin dokumentiert. Im Übrigen sind gemäss der Rechtssprechung Berichte von einem die versicherte Person behandelnden Spezialarzt mit Blick auf deren Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen (Urteil EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03, Ew. 3.3, und Urteil EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis). Dr. H.___ stützte sich in ihrem Bericht einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen, ohne sich kritisch damit auseinanderzusetzen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Dr. H.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne Kenntnis der Vorakten insbesondere des Gutachtens des Instituts X.___ erstellt hat. So findet sich im Bericht von Dr. H.___ beispielsweise keine Erklärung für das im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt im Mai 2005 gänzlich veränderte Verhalten der Beschwerdeführerin. Währenddem der psychiatrische Gutacher des Instituts X.___, Dr. K.___, aufgrund der Angetriebenheit und der Reizbarkeit noch von einer agitierten Depression ausging (Urk. 13/17 S. 16), erschien sie Dr. H.___ als antriebs- und interesselos (Urk. 13/5). Der Bericht von Dr. H.___ ist aufgrund des Gesagten weder umfassend noch schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
Die abweichende Diagnose im Bericht von Dr. H.___ vermag daher am Beweiswert des Gutachtens des Instituts X.___ nichts zu ändern.
2.6 Erst gut zwei Monate nach Erlass des Einspracheentscheides war die Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihrer Hausärztin Dr. A.___ zur Klärung von Thoraxschmerzen vom 4. April 2005 bis 14. April 2005 im Spital V.___ hospitalisiert und vom 18. April 2005 bis 17. Mai 2005 wiederum auf Veranlassung ihrer Hausärztin in der Klinik Y.___ in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 15/4 und Urk. 15/5). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Da sich diesen Berichten nichts entnehmen lässt, woraus auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die Zeit vor Erlass des Einspracheentscheides geschlossen werden könnte, vermag die Beschwerdeführerin aus den nachgereichten Austrittsberichten der genannten Kliniken im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
2.7 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Instituts X.___ abgestellt hat und davon ausging, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende, adaptierte Tätigkeiten und damit für ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin sowie im Haushalt noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei.
3.
3.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.2 Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, in ihrer angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig zu sein (vgl. Erw. 2.6), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).