IV.2005.00279

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 11. Juli 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1946, arbeitete von 1985 bis Ende Januar 2003 als Maschinist bei der A.___ AG, "___" (Urk. 12/40/1-2), sowie von 1996 bis 1. Februar 2003 als nebenamtlicher Reiniger bei B.___, "___" (Urk. 12/39/1-2). Der Versicherte meldete sich am 15. Januar 2004 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/44-45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 12/18-19, Urk. 12/21-23), liess ein rheumatologisches Gutachten erstellen (Urk. 12/20/1), traf berufliche Abklärungen (Urk. 12/33) und zog Berichte der Arbeitgeber (Urk. 12/39-40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 12/42) bei.
1.2     Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % verneint (Urk. 12/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/14 und Urk. 12/12) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 teilweise gutgeheissen, indem dem Versicherten nunmehr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab Februar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 12/8 = Urk. 2). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 3. Februar 2005 (Urk. 12/4; mit Wirkung ab 1. Februar 2005) beziehungsweise am 10. März 2005 (Urk. 12/1; mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2005).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) betreffend die Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2005 Beschwerde (IV.2005.00279) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1.   Es sei der Einspracheentscheid insofern abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der IV zugesprochen wird;
 2.    Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund eines höheren Durchschnittsjahreseinkommen (DJE) als Fr. 56'970.- eine betragsmässig höhere Rente zuzusprechen;
 3.    Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund einer Rentenskala höher als 23 eine betragsmässig höhere Rente zuzusprechen;
 4.    Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen und eine Neuentscheidung zurückzuweisen;
       unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
2.2     Betreffend die zugesprochene Viertelsrente für die Dauer vom 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2005 (Urk. 7/2-3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2005 Beschwerde (IV.2005.00352) mit denselben Anträgen (Urk. 7/1 S. 2).
2.3     Mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2005 wurden die beiden Prozesse vereinigt und der Prozess Nr. IV.2005.00352 als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.4     Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und begründete dies ausführlich (Urk. 11), weshalb dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2005 Frist angesetzt worden war, um zu erklären, ob er an den Ziffern 2 und 3 der Rechtsbegehren festhalte (Urk. 14). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2005 erklärt hatte, dass er nicht an den Ziffern 2 und 3 der Rechtsbegehren festhalte (Urk. 18), wurde mit Verfügung vom 10. November 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem auf seine ausführlich begründete Kritik gegen das rheumatologische Gutachten im Einspracheentscheid nicht eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 6). Damit rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nur mangelhaft nachgekommen. Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
1.2     Dass Einsprachentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
1.3     Im Lichte dieser Erwägungen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, denn an die Begründungsdichte von Einspracheentscheiden sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vorliegend geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt und dass sie dabei auf das rheumatologische Gutachten abgestellt hat (Urk. 2 S. 3). Jedenfalls liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
2.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Nicht mehr strittig ist die anwendbare Rentenskala sowie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Urk. 18).

3.
3.1     PD Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 15. März 2004 eine degenerative Diskopathie L1-S1 ohne radikuläre Ausfälle (Urk. 12/22 S. 1 lit. A). Anlässlich der Kontrollen vom 15. Januar 1999 bis letztmals am 25. Februar 2003 habe er keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 12/22 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 12/22 S. 2 lit. C.1) und es werde eine muskuläre Kräftigung und der Aufbau eine Therapieprogramms sowie eine Umstellung von der Baubranche auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung empfohlen (Urk. 12/22 S. 2 lit. D.7).
3.2     Auf Anfrage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/21/1) verwies Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auf seinen Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 22. September 2003 (Urk. 12/21/2). Damals hatte er festgehalten, dass die mitgebrachten Röntgen- und CT-Bilder geringe degenerative Veränderungen in den Hüftgelenken zeigten, insbesondere keine Gelenkspaltverschmälerung. Die Indikation für eine Hüftoperation sei nicht gegeben; das gegenwärtige Schmerzbild lasse eher den lumbosakralen Übergang als Schmerzursache erscheinen. Anamnestisch könnte eventuell eine rheumatologische Erkrankung mitspielen. Er empfehle eine rheumatologische Abklärung (Urk. 12/21/2).
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seinem Bericht vom 30. Januar 2004 an, beim Beschwerdeführer bestehe auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen aktuellen Rücken-, Hüftgelenk- und Armschmerzen, vor allem am linken Ellenbogen. Der Beschwerdeführer habe etwa 20 bis 30 Jahre auf dem Bau gearbeitet (Urk. 12/23 S. 2).
         In seinem Schreiben vom 7. März 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte Dr. E.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Folgende Krankheitsbeschwerden hätten sich im Verlauf verschlechtert (Urk. 12/18):
„1.   Die Angaben über Schmerzen im Halsbereich mit Ausstrahlungen zum linken Ellbogen und Arm sind im Verlauf deutlich schlechter geworden. Hier finden sich massive fortgeschrittene arthrotische Veränderungen im Segment C3-C4. Auch hier werden noch weitergehende Abklärungen und spezialärztliche Untersuchungen vorgenommen.
2.     Die Angaben über Schmerzen lumbosakral sind im Verlauf deutlicher geworden, so dass ein Gehen lediglich mit Hinken möglich ist. Zu Hause ist der Beschwerdeführer angewiesen auf Mithilfe seiner Töchter und seiner Ehefrau.
3.     Vom Beschwerdeführer werden noch störende Schmerzen im Bereiche der linken Leiste angegeben. Diese Schmerzen sind im Verlaufe der letzten drei Jahre ernsthafter geworden. Es mussten weiterführende Abklärungen vorgenommen werden bezüglich Hüftarthrose und Prostatavergrösserung. Beide Diagnosen liegen vor.“
3.4     Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, stellte in seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 22. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 12/20/1 S. 10 Ziff. 4):
„- Chronisches Schmerzbild mit/bei
       Ellbogenschmerzen
       Rücken- und Leistenschmerzen beidseits
       Knieschmerzen beidseits
       Schlafstörungen
       Symptomausweitung
       Schmerzverarbeitungsstörung
       Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Unspezifische Rückenschmerzen bei
       Dekonditionierung
       muskulärer Dysbalance
       leichter Fehlhaltung/-form der Wirbelsäule
       geringen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen vor allem L4/5 mit gewisser Stenosierung
- Übergewicht (BMI 27.7 kg/m2).“
         Dr. G.___ berichtete, die körperlich schwere Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer heute nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/20/1 S. 10 Ziff. 4).
         Klinisch finde sich eine in der Beweglichkeit leicht eingeschränkte Wirbelsäule bei muskulären Verkürzungen sowie Hinweisen auf eine spondylogene Symptomatik lumbal. Radiologisch fänden sich ausgedehnt degenerative Veränderungen, welche jedoch nur leichten Grades seien. Neurale Strukturen seien nicht tangiert; die früher beschriebene Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/L5 sei zumindest für eine adaptierte Tätigkeit ohne Belang. Der Beschwerdeführer werde offensichtlich seit dem 3. Februar 2003 arbeitsunfähig geschrieben, wobei Angaben über frühere Arbeitsunfähigkeiten fehlten. Er gehe davon aus, dass eine angepasste Tätigkeit immer möglich und auch zumutbar gewesen sei. In Anbetracht einer fehlenden relevanten mechanischen Komponente und der Schmerzverarbeitungsstörung mache es keinen Sinn, ein Belastungsprofil näher zu definieren. Eine Evaluation der funktionellen Leistungskapazität (EFL) könne in solchen Fällen häufig nur ungenügende Informationen liefern und sage mehr über eine allfällig fehlende Leistungsbereitschaft aus.
         Der orthopädische Chirurg Dr. C.___ habe eine berufliche Umstellung auf eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen; eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden. Die vom Hausarzt Dr. E.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne nicht nachvollzogen werden, da keine Befunde und Diagnosen angegeben worden seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 20 bis 30 Jahre gearbeitet habe, begründe noch lange keine Arbeitsunfähigkeit, auch nicht, wenn der Beschwerdeführer bereits ab dem Alter von 12 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 12/20/1 S. 13).
3.5     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, nannte am 1. November 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Ellbogenschmerzen bei vermutlicher Arthrose links. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Ulnariskompressionssyndrom im Ellbogenbereich links genannt (Urk. 12/19/2 S. 1 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit Dezember 2003, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2003 (Urk. 12/19/2 S. 1 lit. B). Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Maschinist heute und bis zu seiner Pensionierung bleibend arbeitsunfähig. Er könnte betreffend den linken Arm eine manuell nicht belastende Arbeit durchführen. Dazu müsste er auf einen neuen Beruf umgeschult werden, was angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der heutigen Arbeitssituation nicht sinnvoll sei. Zudem bestünden daneben Rückenbeschwerden, welche der entsprechende Arzt einschätzen müsse (Urk. 12/19/2 S. 2 unten).

4.       Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 12/20/1) ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 12/20/1 S. 7 ff. Ziff. 3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/20/1 S. 6 f. Ziff. 2) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 12/20/1 S. 11 ff. Ziff. 7). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 12/20/1 S. 2 ff. Ziff. 1). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Demnach ist dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit im Strassenbau heute nicht mehr zumutbar. Hingegen besteht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
         Die Beurteilung des Hausarztes Dr. E.___ vermag das fachärztliche Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal diese keine Diagnosen und Befunde enthält und sich auch nicht näher mit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auseinandersetzt. Sodann darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis).
         Mit dem rheumatologischen Gutachten stimmt auch die Einschätzung von Dr. C.___ überein, der keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig bezeichnet sowie eine Umstellung auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung empfohlen hatte (Urk. 12/22). Auch Dr. H.___ attestierte lediglich in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ging davon aus, der Beschwerdeführer könne betreffend den linken Arm eine manuell nicht belastende Arbeit durchführen (Urk. 12/19/2).
         Schliesslich kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
         Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Maschinist bei der A.___ AG (Urk. 12/40/1 S. 2 Ziff. 16). Zudem ist auch der Nebenerwerb als Reiniger bei B.___ zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt hätte (Urk. 12/39/1 S. 2 Ziff. 16; RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem Valideneinkommen von Fr. 91'470.-- pro Jahr aus (Urk. 12/33 S. 1, Urk. 1 S. 8, Urk. 2 S. 4).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten im sonstigen verarbeitenden Gewerbe ausführten, aus. Dieser belief sich 2002 auf monatlich Fr. 4'639.- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Ziff. 36,37). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei vom Durchschnittslohn für alle Hilfsarbeiten (Zentralwert) von Fr. 4'557.- monatlich auszugehen (LSE 2002).
         Mittlerweile ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 erschienen. Danach belief sich 2004 der mittlere Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE, Neuenburg 2005, TA1, Total). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4'771.50 pro Monat (Fr. 4'588.- : 40 x 41,6), mithin Fr. 57’258.-- pro Jahr (Fr. 4'771.50 x 12).
5.5     Gemäss Rechtsprechung soll bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn aus, da der Beschwerdeführer während 20 Jahren im Baugewerbe Schwerstarbeit verrichtet habe und heute lediglich noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben könne (Urk. 12/33 S. 1). Der Beschwerdeführer hingegen verlangt einen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 8).
        
         Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nur noch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkung etwas benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Die Auswirkungen sind jedoch vorliegend gering, da der Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Altersabzug abgelehnt, da sich das Alter nicht lohnsenkend auswirke (AHI 1999 S. 242). Vorliegend entfällt sodann auch ein dienstjahrebedingter Abzug, da dieser nur noch im öffentlichen Sektor von gewisser Bedeutung ist. Schliesslich ist auch kein Abzug aufgrund der Nationalität des Beschwerdeführers angezeigt, da dieser seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung C ist (Urk. 12/45 S. 1 Ziff. 1.6 und S. 3 Ziff. 4.1). Da vorliegend keine triftigen Gründe vorliegen, um in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen und zudem der leidensbedingt gewährte Abzug von 15 % den Einschränkungen des Beschwerdeführer angemessen Rechnung trägt, muss es bei dessen Festlegung auf 15 % sein Bewenden haben.
5.6     Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 48’669.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4; Fr. 57’258.-- x 0,85), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'470.- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 42’801.--, was einem Invaliditätsgrad von 46,79 % und damit einer Viertelsrente entspricht.
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).