IV.2005.00282

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. Mai 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Stadt C.___
Sozialberatung

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1946, arbeitete von 1983 bis 1994 als Farbbandschneider zunächst bei der A.___ AG ___ und später bei der B.___ AG (Urk. 9/9/1 Ziff. 3, Urk. 9/29). Seit seiner Entlassung arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und bezog wiederholt Arbeitslosenentschädigung (vgl. 9/29). Am 31. Juli 2002 endete seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 9/29-30/1). Seit 6. Januar 2003 bezieht er wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfebehörde C.___ (Urk. 9/23).
         Nach der Implantation eines Herzschrittmachers am 27. Februar 2002 (Urk. 9/17/3, Urk. 9/30/4) meldete sich M.___ am 22. Juni 2003 wegen Herzbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/33 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 9/9-17) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 9/29).
         Mit Verfügung vom 29. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von M.___ ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage 10 % (Urk. 9/6 = Urk. 3/2). Am 4. Januar 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch die Stadt C.___, Sozialberatung, Einsprache und stellte Antrag auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, beziehungsweise auf weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/5 = Urk. 3/3). Die IV-Stelle wies am 8. Februar 2005 die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Stadt C.___, Sozialberatung, mit Eingabe vom 8. März 2005 Beschwerde und beantragte die Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen zur Beurteilung seines gesundheit-lichen Zustandes und die Prüfung seines Leistungsanspruches (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 10. Mai 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
 
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen, hier anwendbaren Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu  70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG, das heisst insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.). Es muss mithin für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c).
         Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 86 und S. 124 f.).
 
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist zunächst der Invaliditätsgrad.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall hätten die sozialen und nicht die gesundheitlichen Probleme zugenommen. Eine rheumatologische Abklärung sei aus ärztlicher Sicht nicht notwendig, zumal sich der Beschwerdeführer auch nicht durch einen Rheumatologen behandeln lasse. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden sei nicht gegeben; vielmehr würden die psychosozialen Probleme überwiegen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % von den Tabellenlöhnen ein Einkommen von Fr. 52'400.-- zu erzielen, womit der Invaliditätsgrad 10 % betrage (Urk. 2, Urk. 8).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 8. März 2005 im Wesentlichen ein, die starken Schmerzen im Arm, an denen er seit der Implantation des Herzschrittmachers leide, bedürften einer rheumatologischen Abklärung. Die Beschwerdegegnerin habe die notwendigen medizinischen Abklärungen zu veranlassen. Zudem sei die psychische Erkrankung nicht korrekt gewürdigt worden (Urk. 1).

3.
3.1 Hausarzt D.___, prakt. Arzt, berichtete am 23. Juli 2003, er behandle den Beschwerdeführer seit 1993, zunächst wegen einer therapieresistenten Hypertonie. D.___ sprach weiter von einer hypertrophen, obstruktiven Kardiomyopathie, die mittels Implantation des Kardioverter-Defibrillators (= ICD) am 27. Februar 2002 erfolgreich habe therapiert werden können. Seither träten immer wieder Schmerzen an der Implantationsstelle auf, welche die Beweglichkeit des Armes massiv einschränkten. Überdies diagnostizierte der Hausarzt einen Diabetes mellitus Typ II, der durch Gewichtsreduktion und medikamentöse Behandlung unter Kontrolle gehalten werde. Ferner erwähnte er, der Beschwerdeführer verkrafte die Implantation aus psychischer Sicht nicht einfach. Er attestierte eine seit zwei bis drei Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50-80 %, während eine andere angepasste Erwerbstätigkeit wie leichtere Büroarbeit oder auch eine mässig anstrengende, körperliche Arbeit möglich wäre (Urk. 9/17/2-3).
3.2     Dr. med. E.___, Assistenzarzt Kardiologie, Stadtspital F.___, bestätigte am 29. August 2003 die vom Hausarzt in kardiologischer Hinsicht genannten Diagnosen wie auch die arterielle Hypertonie. Dr. E.___ konnte bloss aufgrund des Aktenstudiums die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (Urk. 9/15).
         Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Kardiologie, Stadtspital F.___, stellten im Bericht vom 28. Januar 2004 zu Handen des Hausarztes folgende Diagnosen (Urk. 9/14/1 S. 1):
"1.    Hypertroph obstruktive Kardiomyopathie mit
- Status nach Alkoholmyoablation am 17.12.2001
- normaler systolischer Pumpfunktion
- aktuell fehlender subvalvulärer Gradient
2.    WPW-Syndrom mit
- normaler elektrophysiologischer Abklärung
3.    Status nach rezidivierenden Synkopen mit
- Status nach nicht anhaltenden Kammertachykardien
- Status nach ICD-Implantation am 27.02.2002
4.    Arterielle Hypertonie
- aktuell ungenügend eingestellt"
         Die Ärzte des Stadtspitals F.___ berichteten von einem erfreulichen Verlauf von kardialer Seite her. Im Arbeitsversuch sei der Beschwerdeführer submaximal belastbar, subjektiv komme es zu keinen pektanginösen Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei durch den ICD stark beeinträchtigt, wobei hiefür kein klinisches Korrelat zu finden sei.
         Die Ärzte gelangten zum Schluss, aufgrund der kardialen Grundkrankheit sollte keine schwere körperliche Arbeit ausgeführt werden; optimal wäre ein sitzende Tätigkeit wie eine Büroarbeit, wobei der Beschwerdeführer dafür keine Ausbildung habe. Wegen der fehlenden Ausbildung erachteten sie eine Umschulung für schwierig. Ferner sprachen sie von einem depressiven Zustandsbild, verursacht durch die finanzielle Belastung, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, und empfahlen eine rheumatologische Abklärung für die Schmerzen beim Armheben (Urk. 9/14/1 = Urk. 9/13 = Urk. 9/9/2 je S. 2).
3.3     Am 20. Juli 2004 erstattete der Hausarzt einen neuen Bericht. Er sprach von chronischen Schmerzen an der Platzierungsstelle des ICD, welche nach Beizug eines Kardiologen zur Einweisung ins Spital geführt hätten. Da es sich beim Einsetzen eines ICD um ein kardiologisches und nicht um ein rheumatologisches Problem handle, sei kein Rheumatologe beigezogen worden. Im Weiteren erwähnte D.___ eine depressive Entwicklung, die durch Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abgeklärt werde (Urk. 9/11 S. 1).
         Gemäss D.___ hat die Arbeitsunfähigkeit seit seinem letzten Bericht deutlich zugenommen. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2004, welche voraussichtlich bis Ende des Jahres dauere, und hielt fest, die Beurteilung sei äusserst schwierig und kompliziert, weshalb er eine Untersuchung durch die Ärzte des Regionalen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung anregte (Urk. 9/11 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. D.___ nicht mehr.
3.4     Dr. I.___ legte im Bericht vom 5. November 2004 dar, der Beschwerdeführer habe in Folge multifaktorieller Belastungen durch gesundheitliche und psychosoziale Probleme eine depressive Reaktion entwickelt, die seine Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres stark beeinträchtige. Eine Umschulung erschien Dr. I.___ aufgrund des Alters und der schulischen Voraussetzungen nicht als sinnvoll. Von psychiatrischer Seite könne der Beschwerdeführer von stützenden Gesprächen profitieren (Urk. 9/9/1 = Urk. 9/10 je S. 2 lit. D Ziff. 7).
 
4.
4.1     In kardiologischer Hinsicht ist den fachärztlichen Akten zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Beschwerden zwar die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit einschränken, aber für leichtere Arbeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, wovon auszugehen ist.
         Strittig ist hingegen, ob und inwieweit die Armbeschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Kardiologen hielten im Bericht vom 28. Januar 2004 bei anhaltenden Armbeschwerden eine rheumatologische Abklärung für indiziert (Urk. 9/14/1 S. 2). Dem darauf auf Veranlassung des RAD (vgl. Urk. 9/7) eingeholten Bericht des Hausarztes ist einerseits zu entnehmen, dass dieser eine rheumatologische Abklärung nicht für notwendig hielt, da das Einsetzen eines ICD ein kardiologisches und nicht ein rheumatologisches Problem sei, doch berichtete er andererseits von der Einweisung ins Spital wegen dieser Beschwerden (Urk. 9/11). Die hausärztliche Verneinung der rheumatologischen Abklärungsbedürftigkeit der Armbeschwerden vermag die zuvor durch die Kardiologen postulierte Notwendigkeit der rheumatologischen Abklärung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr sind diesbezüglich die Akten zu ergänzen, da aufgrund der Aktenlage eine rheumatologische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner unterliess es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht, einen Bericht über die von D.___ erwähnte Hospitalisation beizuziehen und die daraus gewonnen Erkenntnisse mitzuberücksichtigen, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuen Entscheidfindung vorzunehmen hat.
4.2    
4.2.1   Auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die dadurch allenfalls beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der Aktenlage nur ungenügend beurteilen. 
         Dr. I.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion auf gesundheitliche und soziale Probleme und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2004 (Urk. 9/9/1 lit. A-B), wobei er nicht ausführte, ob dies auch für eine angepasste Tätigkeit zutreffe. Überdies berichtete Dr. I.___ von den chronischen Ehekonflikten, der angeschlagenen Gesundheit der Frau und dem Lehrabbruch der Tochter, was den Beschwerdeführer sehr belaste. Die depressive Reaktion habe sich aufgrund der gesundheitlichen und der psychosozialen Probleme entwickelt, welche sich in absehbarer Zeit nicht beheben liessen. Allerdings ging Dr. I.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer aus stützenden Gesprächen in psychiatrischer Hinsicht einen Profit ziehen könnte (Urk. 9/9/1 S. 2 lit. D Ziff. 4 und 7).
4.2.2   Art. 4 Abs. 1 IVG versichert lediglich zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
         Ist sodann eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 300 Erw. 5a mit Hinweisen).
4.2.3   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. I.___ bei der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche soziale Komponente mitberücksichtigte, was den Krankheitswert der diagnostizierten psychischen Störung in Frage stellt. Sein Bericht weist einerseits eine Reihe persönlicher und familiärer Umstände und andererseits eine längere depressive Reaktion aus. Ob Letzterer gegenüber der soziokulturellen Belastungssituation selbstständige Bedeutung und (teil-)invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt, kann aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden. Weiter bleibt die Therapierbarkeit der erhobenen Erkrankung zweifelhaft, erwartete doch selbst Dr. I.___ einen Profit von stützenden Gesprächen.
         Mit Blick auf die Diagnose einer reaktiven Depression, welche nicht ohne weiteres einen Gesundheitsschaden mit länger dauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszulösen vermag, und unter Berücksichtigung der vom Hausarzt zur Behandlung der psychischen Beschwerden aufgenommenen medikamentösen Behandlung (vgl. Urk. 9/10 Ziff. 3 in fine) erweisen sich diesbezügliche weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin als unumgänglich.
4.3 Zusammenfassend ist daher die Beschwerde in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Akten ergänze und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
 
5.
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Zusprache von Arbeitsvermittlung und/oder beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, der Invaliditätsgrad müsse für eine Umschulung etwa 20 % betragen, was hier nicht gegeben sei. Weiter hielt sie eine Umschulung nicht für nötig, da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge und annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeiten bereits erschlossen seien. Schliesslich sei bei voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Invaliditätsbegriff von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung nicht gegeben seien (Urk. 2, Urk. 8).
5.3     Da vorliegend der Invaliditätsgrad nicht schlüssig ermittelt und damit nicht beurteilt werden kann, ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommensbusse von 20 % erreicht ist, kann ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht ohne weiteres verneint werden.  
         Die Beschwerdegegnerin wird diesen in Nachachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" vor oder spätestens mit Erlass ihres neuen Rentenentscheides nach den durchgeführten medizinischen Aktenergänzungen nochmals zu prüfen und darüber zu verfügen haben.
5.3     Der leistungsspezifische Invaliditätsfall zur Begründung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung liegt bereits dann vor, wenn der gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen seines Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         Aufgrund der diagnostizierten Herzbeschwerden sowie der noch zu klärenden psychiatrischen Beschwerden ist nicht auszuschliessen, dass bei der Suche einer leidensangepassten Tätigkeit Schwierigkeiten auftreten. Die Beschwerdegegnerin wird auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vor oder spätestens mit Erlass ihres neuen Rentenentscheides nochmals zu prüfen und darüber zu verfügen haben. 
          

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).