IV.2005.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2001 einen Rentenanspruch von O.___ verneint hatte, welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 24. Juli 2002 bestätigt hat (Urk. 16/11),
nachdem sich die Versicherte am 18. Dezember 2003 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 16/37) und dieses Begehren die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 16/10) und mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) erneut verneint hat, da nach wie vor keine invaliditätsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2005 (Urk. 1), mit der die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler (Urk. 4), in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Zusprechung einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Rente und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, sowie nach Einsicht in die Replik vom 16. November 2005 (Urk. 22) mit dem präzisierenden Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter auf Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS oder bei einer anderen geeigneten Institution, subeventualiter auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei der MEDAS oder bei einer anderen geeigneten Institution,
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 6. Juli 2005 (Urk. 15),
unter Hinweis darauf, dass Rechtsanwalt Birchler mit Verfügung vom 31. Mai 2005 (Urk. 13) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde,
in Erwägung,
dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der Verfügung vom 8. November 2001 (Urk. 16/13) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben (vgl. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung),
dass der ursprünglichen Rentenverfügung im Wesentlichen das Gutachten des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. März 2001 (Urk. 16/22) zugrunde lag, in dem bei der Beschwerdeführerin neben einer chronischen Hepatitis B ein systemischer Lupus erythematodes (Diagnose 1995), damals inaktiv unter Therapie mit Plaquenil und nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), ein Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule und ein Verdacht auf statische Fussbeschwerden festgestellt und ihr in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde,
dass sich die Versicherte am 18. Dezember 2003 (Urk. 16/37) erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Lupus erythematodes, der Polyarthritis und einer depressiven Episode begründet hat,
dass das Spital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, gemäss dem im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Austrittsbericht vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2) betreffend die Hospitalisation vom 25. Februar bis zum 10. März 2004 erneut einen systemischen Lupus erythematodes bei aktuellen, beidseitigen Polyarthritiden der Knie, der oberen Sprunggelenke (OSG) und der Handgelenke, ein cervicocephales, cervicospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine chronische, infektiöse Hepatitis B diagnostizierte und die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin nach wie vor als vollständig arbeitsfähig erachtete,
dass die Beurteilung des Spitals A.___ nebst umfassenden klinischen Untersuchungen hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes auf aktuellen Röntgen- und Laboruntersuchungen sowie auf einem ophthalmologischen Konsilium vom 25. Februar 2004 beruht,
dass sich das Spital A.___ sodann ein Bild über den Krankheitsverlauf des Lupus erythematodes machen konnte, war die Versicherte doch dort bereits am 5. Dezember 1995 (Urk. 16/20/4) und am 19. Juli 2000 (Urk. 16/22) untersucht worden,
dass aufgrund der eingehenden Untersuchungen während der zweiwöchigen Hospitalisation zwar hinsichtlich der Knie und der OSG sowie im zervikalen und im Schulterbereich unter anderem Druckdolenzen und Schwellungen festgestellt wurden,
dass jedoch die Laboruntersuchungen lediglich eine geringe humorale Entzündungsaktivität ergaben und nach wie vor eine viszerale Beteiligung bei weiterhin bestehender normaler Nierenfunktion und unauffälligem Nierensediment ausgeschlossen werden konnte,
dass auch die aktuellen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, der Hände und Füsse jeweils regelrechte ossäre Strukturen zeigten und auch in neurologischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde feststellbar waren, so dass der Versicherten eine Fortsetzung der begonnenen Trainingstherapie zur Konditionierung der muskulären Dysbalancen im zervikalen und lumbalen Bereich empfohlen wurde,
dass sowohl der Hinweis auf das bereits bei der bildgebenden Untersuchung vom 5. Dezember 1995 (Urk. 16/20/4) an der Basis der Grundphalanx Dig. III rechts dargestellte Cystchen als auch die Durchführung eines ophthalmologischen Konsiliums wegen Corneablagerungen für die Sorgfältigkeit der Untersuchungen im Spital A.___ sprechen,
dass die Schlussfolgerung im Austrittsbericht vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2), wonach die asymmetrischen Polyarthritiden im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes mit aktuell geringer Entzündungsaktivität zu betrachten seien und damit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachvollziehbar ist,
dass der Bericht des Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4. Juni/13. August 2004 (Urk. 16/20/1) die Beurteilung des Spitals A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal er die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2004 (Urk. 16/20/3) zur stationären Abklärung und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ins Spital A.___ überwiesen hatte, da er sich offensichtlich nicht dazu im Stande sah, diesbezüglich gegenüber der Beschwerdegegnerin eine abschliessende Beurteilung abzugeben,
dass somit die Einschätzung des Hausarztes, wonach er die Versicherte ab dem 19. September 2003 bis auf weiteres für jegliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, nicht zu überzeugen vermag, zumal er hinsichtlich der angegebenen Beschwerden und der erhobenen Befunde auf den Austrittsbericht vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2) verwies,
dass, auch wenn sich das Spital A.___ nicht ausdrücklich zu den von Dr. B.___ zur Begründung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit angeführten systemischen Beschwerden wie Müdigkeit und Einschränkung der Leistungsfähigkeit äusserte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei den eingehenden Untersuchungen im Spital A.___ auch eine allfällige krankhafte Müdigkeit und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Sprache gekommen und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mitberücksichtigt worden sind, handelt es sich dabei doch um charakteristische Beschwerden eines systemischen Lupus erythematodes,
dass auch der von Dr. B.___ im Bericht 4. Juni/13. August 2004 (Urk. 16/20/1) angeführte Wochenplan betreffend die Haushaltsarbeit (Urk. 16/20/1 Anhang) zu keiner anderen Beurteilung führt, da sich mit allfälligen Einschränkungen im Haushaltsbereich bei der unbestrittenermassen als Vollerwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin (Urk. 16/9) keine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit begründen lässt,
dass sich somit aus der Beurteilung des Dr. B.___ vom 4. Juni/13. August 2004 (Urk. 16/20/1) für den massgebenden Zeitraum keine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten lässt,
dass der nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellte Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, vom 8. April 2005 (Urk. 23/1) den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2) ebenfalls nicht in Frage zu stellen vermag, wurden doch darin in somatischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde erhoben, die nicht bereits das Spital A.___ im Austrittsbericht vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2) festgehalten hatte,
dass Dr. C.___ im Weiteren darauf hinwies, dass eine depressive Entwicklung vorliegen könnte,
dass sowohl im umfassenden Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 15. März 2004 (Urk. 16/20/2) als auch im Bericht des Dr. B.___ vom 4. Juni/13. August 2004 (Urk. 16/20/1) bei der Versicherten kein depressives Krankheitsbild umschrieben wurde, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass jedenfalls im massgebenden Zeitraum keine rentenrelevante depressive Störung mit Krankheitswert vorlag,
dass unter diesen Umständen in psychischer Hinsicht auf weitere fachärztliche Abklärungen verzichtet werden kann, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b),
dass entgegen der Ansicht des Dr. C.___ (Urk. 23/1) im Falle der Versicherten keine interdisziplinäre Begutachtung in einer Abklärungsstelle der Invalidenversicherung, beispielsweise MEDAS, notwendig ist, zumal aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass die Ursache der Schmerzproblematik einzig rheumatologisch und nicht psychisch begründet ist, wobei der Gesundheitszustand diesbezüglich bereits umfassend abgeklärt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus dem kurzen Bericht des Dr. B.___ vom 15. November 2005 (Urk. 23/2), worin dieser die Ansicht des Dr. C.___ bezüglich der Erforderlichkeit einer interdisziplinären Begutachtung teilt, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass zwischen dem 8. November 2001 (Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung, Urk. 16/13) und dem 1. Februar 2005 (Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, Urk. 2) keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes, die nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte, eingetreten ist,
dass sich demnach der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 2) als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Kostennote vom 21. November 2005 (Urk. 24) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 23 Stunden und 50 Minuten geltend macht, was angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der nicht besonders umfangreichen Akten als zu hoch erscheint, auch wenn Rechtsanwalt Birchler erst nach Erlass der erneut rentenabweisenden Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 16/8) beigezogen worden war (Urk. 4) und ihm deshalb ein gewisser Aufwand für die Einarbeitung erwuchs,
dass insbesondere der für die Redaktion der Beschwerdeschrift, einschliesslich der Zusammenstellung der Beilagen und des Beilagenverzeichnisses sowie für das Schreiben an Dr. C.___ und an die Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand, der mit vier Stunden 40 Minuten angegeben wird, als überhöht zu betrachten ist, zumal die Beschwerde lediglich eine Kurzbegründung enthält und sich ein grosser Teil auf die detaillierte Auflistung der einzelnen Posten zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bezieht, obwohl angesichts der Eindeutigkeit der ungenügenden finanziellen Verhältnisse der Versicherten diesbezüglich kurze Ausführungen genügt hätten, was im Übrigen vom Rechtsvertreter selbst festgestellt wurde (Urk. 1 S. 5),
dass ferner der für die Besprechung mit Dr. B.___, die Redaktion der Replik, die Zusammenstellung der Beilagen und die Erstellung des Beilagenverzeichnisses sowie für das Schreiben an die Klientin mit Orientierungskopie veranschlagte Zeitbedarf von drei Stunden und 35 Minuten ebenfalls zu hoch erscheint, enthält die Replik doch insbesondere Zitate aus den in der Beilage eingereichten Berichten des Dr. C.___ vom 8. April 2005 (Urk. 23/1) und des Dr. B.___ vom 15. November 2005 (Urk. 23/2),
dass ermessensweise von einem berechtigten Aufwand für die Instruktion durch die Klientin von 1,5 Stunden, für das Aktenstudium von vier Stunden, für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung von drei Stunden, für das Abfassen der Replik von zwei Stunden und für die Einholung eines Berichts bei Dr. B.___ von einer Stunde und damit von gesamthaft 11,5 Stunden auszugehen ist,
dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung von Barauslagen im Umfang von Fr. 640.10 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von rund Fr. 3'164.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, die aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Heinz Birchler, wird mit Fr. 3'164.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).