Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.00285
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1935, war aufgrund einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit seit Jahren zunächst von der Invalidenversicherung, danach im Rahmen der Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden (Urk. 8/7, Urk. 8/12 Urk. 9/2 und Urk. 9/8). Zuletzt wurden ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) gestützt auf die Besitzstandsgarantie von der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwei Hörgeräte "Siemens Signia 8D" im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 leihweise abgegeben.
Nachdem X.___ diese Hörgeräte im Februar 2004 verloren hatte (Schreiben der Versicherten vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/13), liess sie diese durch zwei neue Hörgeräte "Siemens Signia 8D" ersetzen (Rechnungen vom 25. Mai 2004 und 4. Februar 2005, Urk. 3/2 und Urk. 3/6). Ein Begehren um Übernahme dieser Kosten (Schreiben der Y.___ AG vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/18) lehnte die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 8/10 und Urk. 8/13-19) ab (Verfügung vom 2. Februar 2005, Urk. 8/5). Die am 14. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. März 2005 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 9. März 2005 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Kostenübernahme für die ersatzweise angeschafften Hörgeräte erneuerte. In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA).
2.2 Nachdem die Versicherte bereits vor Erreichen des AHV-Alters von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden war, richtet sich ihr Anspruch aufgrund der Besitzstandsregelung von Art. 4 HVA nach der IV-rechtlichen Hilfsmittelregelung (BGE 119 V 225). Massgebend ist dabei das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Randziffer 1003 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 1. Januar 2005, KSHA).
Nach Rz 5.07.19 KHMI vom 1. März 2004 - anwendbar für alle am 1. März 2004 noch nicht rechtskräftigen Leistungsbegehren (Übergangsbestimmungen des KHMI vom 1. März 2004) - erfolgt bei Verlust eines Hörgerätes die Vergütung an den Akustiker gemäss der Abgeltungsregelung vom November 2003. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person dabei den Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend zu machen und deren schriftlichen Entscheid der IV-Stelle zuzustellen. Zusätzlich hat sie zu beweisen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, hat sie der Invalidenversicherung die Kosten für das Hörgerät zurück zu erstatten.
3.
3.1 Streitig ist einzig, ob die Invalidenersicherung die Kosten für die ersatzweise angeschafften neuen Hörgeräte zu übernehmen hat, nachdem die Beschwerdeführerin die ihr gemäss Mitteilung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/7) leihweise abgegebenen, identischen zwei Hörgeräte im Februar 2004 verloren hat. Die Beantwortung der Frage hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Beschwerdeführerin nachweisen kann, dass sie beim Verlust der zwei Hörgeräte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten wahrgenommen hat oder nicht. Die Beschwerdeführerin führte dazu in den Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 8/4) und in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13) Folgendes aus:
Im Februar 2004 habe sie im Lokal Z.___, A.___, ihre Hörgeräte in einem kleinen Stoffetui auf das Fenstersims gelegt, auf welchem noch etliche Handtaschen deponiert gewesen seien. Dies habe sie getan, weil es im Raum sehr laut gewesen sei. In der Folge sei sie erst kurz vor Mitternacht heimgekommen und sofort schlafen gegangen, wozu sie die Hörgeräte nicht benötigt habe. Am Morgen habe sie den Verlust der Hörgeräte sofort bemerkt, da diese nicht in der Handtasche gewesen seien. Die darauf getätigten Nachforschungen beim Restaurant Z.___ und beim Polizeiposten in A.___ seien erfolglos gewesen.
3.2 Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte (Urk. 2), hätte die Beschwerdeführerin die erst kürzlich geliehenen und teuren Hörgeräte nicht bloss in einem Etui auf dem Fenstersims des betreffenden Restaurants liegen lassen dürfen, sondern hätte diese an einem sichereren Ort aufbewahren müssen. Dies gilt umso mehr, als die Konzentration beziehungsweise die Aufmerksamkeit in solchen Situationen erfahrungsgemäss nachlassen. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber fest, sie könne heute noch nicht verstehen, dass ihr ein solches Missgeschick habe passieren können, und dies ärgere sie auch sehr (Urk. 8/4). Indirekt räumt sie damit selber ein, dass sie diesbezüglich ihrer Sorgfaltspflicht an diesem Abend nicht genügend nachgekommen ist. Der Umstand, dass ihr dies bis anhin noch nicht passiert ist, ändert daran nichts. Gemäss der erwähnten Rz 5.07.19 KHMI hat die Beschwerdeführerin daher die entsprechenden Kosten selber zu tragen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
tt
SpitzFraefel