IV.2005.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 9. Juni 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer
Lintheschergasse 21, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, arbeitete von 1987 bis 2002 als selbständigerwerbender Taxichauffeur (Urk. 10/41 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3). Am 11. Februar 2002 erlitt der Versicherte einen Autounfall und bezog seit 1. Mai 2002 Krankentaggelder (Urk. 10/50 Ziff. 2.1, Urk. 10/52). Am 14. Mai 2003 meldete er sich wegen diversen, seit dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/41 Ziff. 7.1-2, Ziff. 7.8), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diverse Arztberichte (Urk. 10/18-19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/38) einholte und die Akten des Haftpflichtversicherers beizog (Urk. 10/43-54). Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2003 (Urk. 10/14-15) sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.
         Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum A.___ (A.___), vom 15. März 2003 (Urk. 10/20) zog die IV-Stelle ihren Entscheid vom 19. Dezember 2003 in Wiedererwägung und sprach mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/6-7). Die dagegen am 9. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/5/1) wies sie am 4. Februar 2005 ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. März 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2, S. 7).
         Am 11. März 2005 (Urk. 5) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, und mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 wurde der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Versicherte unter Fristansetzung zur Stellungnahme beziehungsweise einen allfälligen Beschwerderückzug auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht (Urk. 11 S. 4).
         Mit Eingabe vom 14. September 2005 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 26. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 20). Am 26. April 2006 reichte der Versicherte weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 21-23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Revisionsordnung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.2     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung (respektive seit 1. Januar 2003: den Einspracheentscheid) der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die wiedererwägungsweise erfolgte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 damit, dass beim Beschwerdeführer gestützt auf das beweistaugliche Gutachten vom 15. März 2003 der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum A.___ (A.___), von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügungen vom 19. Dezember 2003 das A.___-Gutachten vorgelegen habe (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem handle es sich beim A.___-Gutachten, das mehreren anderen Befunden von behandelnden Ärzten widerspreche, um ein Parteigutachten des Haftpflichtversicherers, was die Beweistauglichkeit erheblich schmälere (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/19/1) zuhanden von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, einen Status nach typischem kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma mit einem verzögert entwickelten posttraumatischem Belastungssyndrom (Urk. 10/19/1 S. 1). Seit 1. Juni 2002 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/19/1 S. 2).
         Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht.
3.2     Der Beschwerdeführer war vom 5. Dezember bis 31. Dezember 2002 in der RehaClinic D.___ hospitalisiert und die beteiligten Ärzte stellten in ihrem Austrittsbericht vom 22. Januar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 10/18/4 S. 1):

           

- Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 11. Februar 2002

- zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Anpassungsstörung

- neuro- und psychovegetative Veränderungen
         Der Beschwerdeführer sei vom 5. Dezember 2002 bis 19. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/4 S. 3).
         Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der stationären Rehabilitation seine körperliche Belastungsfähigkeit steigern und einzelne Entspannungstechniken und Copingstrategien im Sinne einer aktiven Krankheitsverarbeitung anwenden können bei gleichzeitig subjektiver Regredienz der somatischen Beschwerden. Die im Vordergrund stehende posttraumatische Belastungsstörung sei primär zu therapieren. Werde dies gelingen, sei mit einer Regredienz der somatischen Beschwerden sowie der neuropsychologischen Defizite zu rechnen, so dass dann von einer schrittweisen Reintegration in die Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/18/4 S. 2). Bei Austritt sei die psychophysische Belastbarkeit noch stark reduziert gewesen, weshalb die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers unabdingbar sei (Urk. 10/18/4 S. 3).
         Aus rein somatischer Sicht bestehe für die Arbeit als Taxifahrer ab Mitte Januar 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Anpassungsstörung mit anfallsartigen Panikreaktionen und neuro- bzw. psychovegetativer Begleitsymptomatik müsse jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhalten werden. Der weitere Verlauf aus psychiatrischer Sicht werde über die Arbeitsfähigkeit entscheiden (Urk. 10/18/4 S. 3).
3.3     Das zuhanden des Haftpflichtversicherers erstattete A.___-Gutachten vom 15. März 2003 (Urk. 10/20) verfasste PD Dr. E.___ gestützt auf die am 25. Februar 2002 (richtig: 2003) erfolgte Untersuchung (Urk. 10/20 S. 1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 10/20 S. 1-4) und sodann die Familien- und Sozialanamnese, die persönliche und systematische Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 10/20 S. 4-7) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor angegeben (Urk. 10/20 S. 7-9) und auf die eingeholten Konsilien verwiesen.
         Im rheumatologischen Konsilium vom 25. Februar 2003 stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/20 S. 11):

           

- Chronifiziertes bisher therapieresistentes zum Teil generalisierendes Schmerzsyndrom mit Betonung

- der Halswirbelsäule und lumbosakraler Übergang

- Osteochondrosen zwischen C3 und C6, vorbestehend, diskrete beginnende Chondrose L3/L4, konsekutive Fehlform an der Halswirbelsäule, kongenitale Fehlform an der Lendenwirbelsäule

- vegetative Dystonie
         Dr. F.___ erachtete den Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten, ohne repetitives Gewichteheben über 15 kg und ohne vornüber gebückt zu sein, zu 100 % als arbeitsfähig.
         Mit psychiatrischem Konsilium vom 25. Februar 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22). Hinweise für eine eigenständige Depression lägen nicht vor, in Betracht komme jedoch noch eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/20 S. 14). Seit dem beruflichen Auffahrunfall im Februar 2002 und einem kurzzeitigen Arbeitsversuch sei der Beschwerdeführer seit Juni 2002 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Die bisher durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen hätten keine subjektive Besserung seiner Beschwerden gebracht. Aufgrund der bestehenden Angstsymptomatik mit vegetativer Begleiterscheinung, insbesondere im Strassenverkehr, sei der Beschwerdeführer zur Zeit als Taxifahrer arbeitsunfähig. Hingegen sei er für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte „Verwaltungstätigkeit” in einem Lager, zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit steigerungsfähig sei (Urk. 10/20 S. 14).
         PD Dr. E.___ nannte zusammenfassend als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/20 S. 14):

- Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule: Osteochondrosen C3 bis C6, Spondylophytenbildung, Fehlform

- Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit diskret beginnenden Chondrosen L3/L4, Fehlform mit Abflachung und Skoliose

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10:F 43.22)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine vegetative Dystonie und eine diskrete Hepatopathie (Urk. 10/20 S. 14).
         Zur Zeit sei der Beschwerdeführer als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg, welche in wechselnden Positionen ausgeführt werden könne, wie Kontrolltätigkeiten, eine Arbeit in einem Lager oder Hauswart, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Einschränkung auf den gegenwärtigen psychiatrischen Befunden beruhe (Urk. 10/20 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in psychiatrischer Behandlung, welche weiterzuführen sei. Es sei zudem denkbar, dass sich der Beschwerdeführer gelegentlich erhole und die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werden könne (Urk. 10/20 S. 17).
3.4     Dr. C.___, die den Beschwerdeführer als Hausärztin seit 27. Mai 2002 behandelte, nannte in ihrem Bericht vom 2. Juni 2003 folgende Diagnosen (Urk. 10/18a/1 lit. A):

           

- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Foramenstenosen und Osteochondrosen C4/5, C5/6 beidseits mit konsekutivem lumbospondylogenem Syndrom

- Status nach Thoraxkontusion

- Schwere depressive Entwicklung mit Angstzuständen und Panikattacken

- Anpassungsstörung, neuro- und psychovegetative Veränderungen
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 10/18a/1 lit. C Ziff. 1). Vom 11. Februar bis 31. Mai 2002 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 60 % und ab 1. Juni 2002 bis auf weiteres 100 % betragen (Urk. 10/18a/1 lit. B).
         Aufgrund des rheumatologischen und insbesondere des psychischen Zustands könne dem Beschwerdeführer keine Arbeit zugemutet werden. In seinem ursprünglichen Beruf als Taxifahrer sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, und in einer sehr leichten Arbeit ohne Zeit- oder Leistungsdruck sei ihm eine Tätigkeit im Umfang von zirka drei Stunden pro Tag zuzumuten (Urk. 10/18a/1 lit. D).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 10 kg heben oder tragen und keine sehr schweren Arbeiten mit Werkzeugen ausführen. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen, Treppen steigen oder Leitern besteigen sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien zu vermeiden wie auch Staub ausgesetzte Arbeiten (Urk. 10/18a/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien ebenfalls alle eingeschränkt. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 10/18a/2 S. 2).
3.5     In seinem Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 10/18/1-3) diagnostizierte Dr. H.___, Spezialarzt Psychiatrie, der den Beschwerdeführer seit 28. August 2002 behandelte, eine Anpassungsstörung (ICD 10; F 43.22) mit Angst und depressiver Reaktion nach Auffahrunfall beim Taxifahren am 11. Februar 2002 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4; Urk. 10/18/3 S. 1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär bis besserungsfähig (Urk. 10/18/1 lit. C Ziff. 1), und seit dem 28. August 2002 sei er bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer sollte das Heben oder Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg vermeiden und keine schweren oder sehr schweren Arbeiten mit Werkzeugen oder Arbeiten über Kopfhöhe ausführen. Ebenso wenig sollte er Leitern besteigen oder in Nässe, Kälte, Hitze oder dem Staub ausgesetzt arbeiten (Urk. 10/18/2 S. 1). Während das Auffassungsvermögen nicht eingeschränkt sei, bestehe beim Konzentrationsvermögen und der Anpassungsfähigkeit eine leichte und bei der Belastbarkeit eine deutliche Einschränkung (Urk. 10/18/2 S. 2).
         Die psychiatrische Erkrankung bedinge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer, wobei zusätzlich die somatische Einschränkung zu berücksichtigen sei. Eine Reintegration in die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer sei wenig erfolgversprechend, und kurzfristig könne mit einer Arbeitsaufnahme nicht gerechnet werden. Längerfristig sei daher eine leichte, einfachere Beschäftigung anzustreben. Das Pensum sei noch offen (Urk. 10/18/3 S. 2).
3.6     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2003 (Urk. 3/4) zuhanden von Dr. C.___ fest, dass ein normaler kardialer Befund, ein schweres dysregulatorisches Syndrom mit Hyperventilation bei Depression sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Autounfall vorliege (Urk. 3/4 S. 1).
         Nach der ergometrischen Belastung sei es zu einer allgemeinen Erschöpfungs-reaktion und Exazerbation der zervikalen Beschwerden gekommen. Wahr-scheinlich müsse die antidepressive Therapie angepasst werden, denn ohne adä-quate Dosierung könne eine Stabilisierung nicht erreicht werden (Urk. 3/4 S. 2).
3.7     Dr. C.___ nannte im Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/5/4) im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie bereits in ihrem Bericht vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/18a/1) und wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer beträchtliche auf den Autounfall vom 11. Februar 2002 zurückzuführende Restbeschwerden bestünden. Die bisherige physikalische Therapie habe nur Linderung, jedoch keine wesentliche Besserung der Schmerzen und die psychiatrische Betreuung sowie diverse Antidepressiva lediglich eine gewisse Stabilisierung, aber keine Rückbildung des depressiven Zustands gebracht (Urk. 10/5/4).
         Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, insbesondere könne er seinen Beruf als Taxifahrer nicht mehr ausüben (Urk. 10/5/4).
3.8     In den ärztlichen Zeugnissen vom 29. Juni, 2. August und 2. September 2005 (Urk. 19/1-3) attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine vom 1. Juni bis 30. September 2005 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 19. Dezember 2003 (Urk. 10/14-15) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente zu. Mit der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ab 1. Februar 2003 ein Rentenanspruch in verfügter Höhe bestanden hat. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/6-7) wurde somit rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden. Nach Kenntnisnahme des A.___-Gutachtens vom 15. März 2003 (Urk. 10/20) nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2004 die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen ganzen Rente an die Hand und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 anstelle einer ganzen eine halbe Rente zu.
         Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 19. Dezember 2003 (Urk. 10/14-15) mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/6-7) zu Recht berichtigt hat, ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom 15. März 2003 zu beantworten.
         Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der Haftpflichtversicherer habe das A.___-Gutachten der Beschwerdegegnerin hinter seinem Rücken und ohne sein Einverständnis zugestellt (Urk. 1 S. 3), ist unbegründet. Einerseits ermächtigte der Beschwerdeführer - wie es das Gesetz in Art. 28 Abs. 3 ATSG vorsieht - mit Unterzeichnung des Formulars betreffend Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/41) unter anderem öffentliche und private Versicherungen, mithin auch den Haftpflichtversicherer, den zuständigen Stellen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die für die Abklärung des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung erforderlichen Auskünfte zu geben (vgl. Urk. 10/41 S. 7). Anderseits ist gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 10/44-45) davon auszugehen, dass ihm dieses Gutachten im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bereits bekannt gewesen sein muss, weshalb er in Beachtung der im Gesetz statuierten Mitwirkungspflicht, unter anderem der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, zudem seinerseits verpflichtet gewesen wäre, das A.___-Gutachten der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten (Art. 28 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 55 ATSG und Art. 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).
         Ob letztlich infolge des Nichtbeachtens der Mitwirkungspflicht eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV) vorliegt, kann indes offen bleiben, zumal gestützt auf das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Oktober 2003 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls vom Vorhandensein dieses Gutachtens hätte Kenntnis haben müssen, erwähnte sie doch darin unter dem Titel „Medizinischer Sachverhalt” den Bericht von Dr. H.___ vom 19. August 2003 samt dessen Angaben zu den spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 10/17 S. 2).
         Obwohl der Haftpflichtversicherer im Rahmen des Gutachtensauftrags am vorgesehenen, jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnten Sachverständigen, Dr. F.___, festhielt (Urk. 1 S. 4 f.), kann nicht von einem Parteigutachten gesprochen werden, zumal den Akten keine triftigen Ablehnungsgründe zu entnehmen sind.
4.2     Das vom Haftpflichtversicherer eingeholte A.___-Gutachten von PD Dr. E.___ vom 15. März 2003 (Urk. 10/20) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung von PD Dr. E.___ nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % unzumutbar wäre.
4.3     Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___ vom 2. Juni 2003 und 25. Oktober 2004 (Urk. 10/5/4, Urk. 10/18a/1-2) sowie deren Arztzeugnisse (Urk. 19/1-3) geltend, dass diese seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt habe, als der Gutachter Dr. E.___ (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 18 S. 2).
         In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 3/4, Urk. 10/18/4, Urk. 10/18a/1, Urk. 10/19/1, Urk. 10/20). Der A.___-Gutachter und Dr. C.___ stimmen insbesondere darin überein, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Ausführungen im Austrittsbericht der RehaClinic D.___ vom 22. Januar 2003 (Urk. 10/18/4) überein, wobei zu bemerken ist, dass diesen Beurteilungen nebst den somatischen Beeinträchtigungen eine zusätzliche, nicht unerhebliche psychische Komponente, nämlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, zugrunde lag. So bestand aus rein rheumatologischer Sicht laut Dr. E.___ für körperliche Schwerarbeit, obwohl der Beschwerdeführer keine solchen Arbeiten ausgeführt habe, keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/20 S. 16), und die Ärzte der RehaClinic D.___ schätzten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit auf lediglich 50 %.
         Im Gegensatz zu PD Dr. E.___, der für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, erachtete Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/18a/1-2) eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ohne Zeit- oder Leistungsdruck im Umfang von drei Stunden pro Tag als zumutbar. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen des A.___-Gutachtens durchgeführten rheumatologischen Untersuchung vom 25. Februar 2003 angab, bereits vor dem Unfallereignis diskrete Nackenbeschwerden gehabt zu haben, was sich durchaus mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule erklären lässt (Urk. 10/20 S. 11 f.). Hingegen ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. C.___ bis zum Unfallereignis trotz radiologisch festgestellten und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen beschwerdefrei gewesen sein soll (Urk. 10/18a/1 lit. D), zumal gemäss A.___-Gutachten die Schmerzentwicklung mit Blick auf die rheuma-orthopädischen Befunde allein aufgrund der am Unfall wirksamen Kräfte nicht erklärbar sei (Urk. 10/20 S. 12). Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/5/4) geht ausserdem nicht eindeutig hervor, ob Dr. C.___ den Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig erachtete, was jedoch nur schwer nachvollziehbar wäre, da ihre Diagnosen nicht erheblich von denjenigen in ihrem Bericht vom 2. Juni 2003 abweichen. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ in den ärztlichen Zeugnissen (Urk. 19/1-3) lassen eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung vermissen. Überdies ist nicht ersichtlich, ob diese Einschätzungen die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betreffen. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich die Angaben von Dr. C.___ daher nicht. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. C.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, sind ihre Arztberichte sowie Arztzeugnisse entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 2.4).
         Nach durchgeführter kardiologischer Standortbestimmung kam Dr. I.___ in seinem Bericht vom 21. August 2003 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein normaler kardialer Befund mit guter ergometrischer Leistungsreserve vorliege (Urk. 3/4 S. 2). Mangels Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und keiner zusätzlich zum A.___-Gutachten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen eignet sich dieser Bericht nicht, die Schlüssigkeit des A.___-Gutachtens in somatischer Hinsicht in Frage zu stellen.
         In somatischer Hinsicht ist somit auf das A.___-Gutachten abzustellen.
4.4     In psychiatrischer Hinsicht nannten sowohl der A.___-Gutachter als auch Dr. H.___ übereinstimmend die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD:10F 43.22). Dr. C.___ diagnostizierte jedoch zusätzlich eine schwere depressive Entwicklung mit Angstzuständen und Panikattacken. Angesichts dessen, dass es sich bei Dr. C.___ nicht um eine psychiatrische Fachärztin handelt, ist im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auf ihren Bericht abzustellen.
         Hingegen weichen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit durch Dr. H.___ in seinem Bericht vom 19. August 2003 (Urk. 10/18/3) und PD Dr. E.___ im Rahmen des A.___-Gutachtens erheblich voneinander ab. Während PD Dr. E.___ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar erachtete, unter Hinweis darauf, dass diese Einschränkung auf den gegenwärtigen psychiatrischen Befunden beruhe, kam Dr. H.___ zum Schluss, dass kurzfristig nicht mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden könne, längerfristig eine leichte, einfachere Beschäftigung aber anzustreben sei. Dr. H.___ liess konkrete Angaben hinsichtlich des Arbeitspensums sowie des möglichen Zeitpunkts einer allfälligen Arbeitsaufnahme vermissen, weshalb seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugt und daher nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
         Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die von Dr. G.___ im Rahmen des A.___-Gutachtens und von Dr. H.___ erhobenen Befunde divergieren (Urk. 1 S. 6). Im Gegensatz zu Dr. G.___, der beschrieb, wie der Beschwerdeführer sofort das Geschehen habe diktieren wollen und es abgelehnt habe, zu seiner Familie und den sozialen Umständen befragt zu werden, jedoch zum Teil auch „witzig” und freundlich gelächelt habe, sobald ihn ein Thema interessiert habe (Urk. 10/20 S. 13), berichtete Dr. H.___ von einer ängstlich-leidenden Mimik und Gestik sowie einer bedrückten, leidenden und hilflosen Grundstimmung (Urk. 10/18/3 S. 1). Angesichts dessen, dass den übrigen medizinischen Akten keine die Befunde von Dr. H.___ stützenden Hinweise zu entnehmen sind, Dr. B.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/19/1 S. 2) vielmehr als nicht depressiv imponierend bezeichnete, sondern die posttraumatische Belastungsstörung in den Vordergrund stellte, und behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten entgegenkommende Beurteilung abzugeben, ist der Bericht von Dr. H.___ mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im A.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Es bleibt daher kein Raum für weitere gutachterliche Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand oder Grad der Arbeitsunfähigkeit, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7), nicht zu entsprechen ist.
         Massgebend ist somit die Feststellung im A.___-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen wird die Arbeitsfähigkeit für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg, wie Kontrolltätigkeiten, Arbeit in einem Lager oder Hauswart, mit 50 % veranschlagt.
         Die Herabsetzungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/6-7) ist folglich mit der substituierten Begründung zu schützen, indem festzuhalten ist, dass sich die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 19. Dezember 2003 (Urk. 10/14-15) in Würdigung aller medizinischen Beurteilungen als zweifellos unrichtig erweisen.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst ist abzustellen, wenn das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen und ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Von einem Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegt hat (Urk. 10/7 S. 1), ist abzusehen, da es anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers möglich ist, dessen fragliches Valideneinkommen ziffernmässig ziemlich genau zu ermitteln.
5.3     Der Beschwerdeführer verunfallte am 11. Februar 2002. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von den bis Ende 2001 erzielten Einkünften auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1979 zunächst als Magaziner bei J.___ und nach Erwerb des Taxiausweises 1984 als Taxifahrer im Angestelltenverhältnis arbeitete, bis er sich 1987 mit einem eigenen Taxiunternehmen selbständig machte (Urk. 10/20 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als selbständigerwerbender Taxichauffeur unverändert weiter geführt hätte. Dies bedeutet auch, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht entscheidend ist, was der Beschwerdeführer als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (Urteil des EVG in Sachen S. vom 28. April 2003, I 297/02 Erw. 3.2.3 mit Hinweis).
5.4     Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkünfte (Urk. 10/38):

JahrFranken
198024'854.--unselbständig erwerbend
198133'644.--unselbständig erwerbend
198229'127.--unselbständig erwerbend
198327'089.--unselbständig erwerbend
198418'032.--unselbständig erwerbend
198517'337.--unselbständig erwerbend
198627'257.--unselbständig erwerbend
198727'900.--unselbständig und selbständigerwerbend
198837'200.--selbständigerwerbend
198937'200.--selbständigerwerbend
199037'200.--selbständigerwerbend
199137'200.--selbständigerwerbend
199241'600.--selbständigerwerbend
199341'600.--selbständigerwerbend
199438'165.-- (inkl. 865.-- EO)selbständigerwerbend
199537'300.--selbständigerwerbend
199627'376.-- (inkl. 876.-- EO)selbständigerwerbend
199726'500.--selbständigerwerbend
199822'876.-- (inkl. 876.-- EO)selbständigerwerbend
199922'000.--selbständigerwerbend
200036'000.--selbständigerwerbend

         Ohne Berücksichtigung des aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1980 bis 1987 erzielten Verdienstes sowie der EO-Entschädigungen in den Jahren 1994, 1996 und 1998, resultiert zwischen 1988 und 2000 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'815.-- (Fr. 439'600.--: 13), was einem mittleren Monatsverdienst von Fr. 2’818.-- entspricht.
         Das so ermittelte Einkommen ist sodann der durchschnittlichen Nominallohn-entwicklung von 1988 bis 2000 anzupassen. Der Nominallohnindex für Männer betrug im Jahr 1995, also in der Mitte der für die Durchschnittsbewertung berücksichtigten Periode, 1'789 Punkte, im Jahr 2000 betrug er 1'856 Punkte. Demnach ist von Fr. 35'081.-- im Jahr 2000 auszugehen (Fr. 33'815 = 1'789 x 1'856).
         Ausgehend vom durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 35'081.-- ist aufgrund einer Prognose über die hypothetische weitere Einkommensentwicklung der mutmassliche Verdienst im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, dem 1. Februar 2003, festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren nach 2001 im Gesundheitsfall eine ausserordentliche I.___ung der Einkünfte insbesondere aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden hätte, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist von einer I.___ung des Verdienstes im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung auszugehen, wobei auf die Nominallohnentwicklung abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 1,6 %, das Jahr 2002 von 2 % und das Jahr 2003 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B 10.2, lit. I) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 36’937.-- (Fr. 35’081.-- x 1,016 x 1,02 x 1,016).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht (Urk. 18 S. 2 f.) - noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten, sind ihm doch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Heben von Gewichten von mehr als 15 kg mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Ihm stehen damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. In Anlehnung an das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. August 2004, I 643/03, sowie unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ist dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, z.B. einer Kontrolltätigkeit, einer Arbeit im Lager oder als Hauswart, durchaus zuzumuten. Einer solchen Tätigkeit steht auch das Alter des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung 47 Jahre alt war, nicht entgegen, zumal es ihm in Anbetracht der noch langen Aktivitätsdauer von knapp 20 Jahren zumutbar ist, sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und von einer selbständigen in eine unselbständige andere Tätigkeit zu wechseln.
         Das im Jahr 2003 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Total Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 86, Tabelle B 9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 50 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 28'504.-- (Fr. 57'008.-- x 0,5).
5.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss A.___-Gutachten vom 15. März 2003 (Urk. 10/20) nur für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten von mehr als 15 kg eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich  zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004, S. 7, Tabelle G 3). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'228.-- (Fr. 28'504.-- x 0,85).
5.7     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 36’937.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'228.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'709.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % entspricht.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Basierend auf den medizinischen Berichten war der Beschwerdeführer seit Februar 2003 behinderungsangepasst zu 50 % arbeitsfähig, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente bestand.
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden und kann eine Verfügung auch zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius); der Partei ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde zu geben (Art. 61 lit. d ATSG in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht zurückgezogen.
Für die Rentenzusprechung seit Februar 2003 besteht keine Rechtsgrundlage, mithin ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2004 gestützt auf die reformatio in peius mangels Rentenanspruchs aufzuheben, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und einem allfälligen Beschwerderückzug zu geben ist (BGE 122 V 166), was mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 11) erfolgt ist.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
6.2     Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess-begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
6.3 Vorliegend war im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers strittig. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18 S. 2 f.), ohne dass die medizinische Aktenlage, insbesondere das sorgfältige und differenzierte A.___-Gutachten, hiefür die geringsten Anhaltspunkte bot.
         Vor diesem Hintergrund und insbesondere nach Androhung der reformatio in peius konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage wie beantragt beurteilen würde. Damit erweist sich sein Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2005 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Vischer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21-23
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).