IV.2005.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Juni 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gerber
Stockerstrasse 46, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1964, erlernte den Beruf des Metzgers B (Urk. 9/100 Ziff. 6.2) und arbeitete hernach als Chauffeur (Urk. 9/93-94). Im Mai 1991 übernahm er den elterlichen Bauernhof und ist seither als selbständigerwerbender Landwirt tätig (Urk. 1 S. 3). Am 31. August 1992 erlitt er einen Unfall, als er von einem schweren Holzstück an der linken Schulter getroffen wurde (Urk. 9/102/23) und dabei eine Schulterdistorsion und Fraktur der Clavikula links erlitt (Urk. 9/102/21). Im Jahr 1995 wurde operativ eine AC-Gelenksresektion links und im Jahr 1996 eine subacromiale Defilée-Erweiterung samt Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 9/102/4). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/102/1 und Urk. 1 S. 3).
1.2     Am 23. Dezember 1996 (eingegangen am 7. Januar 1997) meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/100 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/102/1-23) und holte Berichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20./21. März 1997 (Urk. 9/40) und Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 4. April 1997 (Urk. 9/39) ein. Ferner zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. April 1997 (Urk. 9/94) bei und liess einen Abklärungsbericht für Landwirte erstellen (Urk. 9/93).
         Mit Verfügungen vom 13. März 1998 (Urk. 9/27-28) sprach die IV-Stelle R.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten zu.
1.3     Am 26. Februar 1999 (eingegangen am 9. März 1999, Urk. 9/92) gelangte R.___ erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte aufgrund einer verschlechterten Situation sinngemäss um eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle holte hierauf erneut einen Bericht von Dr. A.___ (vom 20. April 1999, Urk. 9/38) sowie solche von der Klinik C.___ vom 21. Februar 2000 und 19. Mai 2000 (Urk. 9/36-37) ein und zog den Bericht des D.___ vom 12. Oktober 2000 zu Händen der Rentenanstalt Swiss Life (Urk. 9/87) sowie den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 1. Dezember 1999 (Urk. 9/89), bei welcher der Versicherte nebenbeschäftigungsweise tätig war, bei. Schliesslich liess die IV-Stelle den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 11. Juni 2004 (Urk. 9/53/1) durch F.___ vom G.___ erstellen.
         Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/8) erhöhte die IV-Stelle die laufende Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) auf eine Dreiviertelsrente, verneinte indes einen künftigen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 35 % und stellte die Ausrichtung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. August 2004 (Urk. 9/4) wurde nach Einholen einer ergänzenden Stellungnahme von W. Rahm vom 31. Oktober 2004 (Urk. 9/49) mit Entscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob R.___ durch Rechtsanwalt Daniel Gerber am 7. März 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. a.  Es sei die Verfügung vom 2. Februar 2005 aufzuheben und ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festzulegen.
Eventualiter:
1. b.  Es sei die Streitsache zur Neubeurteilung des Ausmasses der Invalidität an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls seien neue landwirtschaftliche und (arbeits-)medizinische Gutachten zu veranlassen.
2.     Die aufschiebende Wirkung sei mindestens im Ausmass der Härtefallrente per 1.8.2004 wieder herzustellen.
3.     Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache zur Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Am 30. Mai 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.3.3   Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (vgl. ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit durch Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/8) die laufende Rente per Ende August 2004 aufgehoben hat.
2.2     Die Zusprache der halben Invalidenrente ab 1. Januar 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (Verfügungen vom 13. März 1998, Urk. 9/27-28) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Einschätzungen der Dres. A.___ und B.___. Bei der Diagnose von chronischen Schulter-/Armschmerzen links bei Status nach Distorsion/Kontusion AC-Gelenk und der Schulter, nach Clavicularesektion links und Defilée-Erweiterung links erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer am 20. März 1997 (Urk. 9/40) in seiner Tätigkeit als Landwirt behindert, insbesondere was Arbeiten mit der linken Hand anbetrifft. Dr. B.___ seinerseits attestierte am 4. April 1997 (Urk. 9/39) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Landwirt und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit aus, welche die linke Schulter nicht belastet und welche keine beidhändige körperliche Arbeit erfordert.
2.3
2.3.1   Nach dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1999 (Urk. 9/92) holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein. Dr. A.___ diagnostizierte am 20. April 1999 (Urk. 9/38) zusätzlich zu den chronischen Schulter- und Armschmerzen links eine therapierefraktäre Periarthropatia humero scapularis sowie ein Thorakozervikalsyndrom. Er führte aus, im Laufe des Herbstes/Winter 1998 hätten die Schulterschmerzen rechts zugenommen, und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für Stall- und Feldarbeiten. Er empfahl eine Umschulung oder die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als Chauffeur.
2.3.2   Die Ärzte der C.___ diagnostizierten am 19. Mai 2000 (Urk. 9/36) ergänzend einen Verdacht auf eine Supraspinatus-Partialruptur und führten aus, der Beschwerdeführer leide an einer Entzündung des rechten AC-Gelenkes, weshalb eine AC-Gelenkresektion rechts empfohlen werde. Die Ärzte schilderten weiter eine geklagte Druckdolenz auf dem Olecranon im rechten Ellbogen. Zusammenfassend erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über der Schulterebene, falls die Möglichkeit besteht, sich zwischendurch auszuruhen. In der bisherigen Berufstätigkeit befanden sie den Beschwerdeführer als für halbtags arbeitsfähig.
2.3.3   Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin, vom D.___ schätzte am 12. Oktober 2000 (Urk. 9/87) die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Landwirt auf 50 %, was allerdings im Rahmen der betrieblichen Umsetzung als theoretischer Wert zu betrachten sei. In einer mittelschweren Arbeit unter Vermeidung von mehr als seltenen und längerdauernden Arbeiten über Kopf sowie Hantieren von mittelschweren und schweren Gewichten über Kopf befand er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig. Dr. H.___ führte weiter aus, dass sich die Problematik nach der erfolgreichen zweiten Schulteroperation in der linken Seite zurückgebildet habe und der Beschwerdeführer nunmehr bloss über geringgradige Beschwerden und eine leichte Beweglichkeitseinschränkung klage, hingegen über eine verminderte Belastbarkeit. Aus medizinischer Sicht liege das Hauptproblem nun in der rechten Schulter.
2.4     Aus diesen ärztlichen Angaben ist zu schliessen, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung von der linken auf die rechte Schulterseite verschoben hat, der Beschwerdeführer aber nach wie vor im selben Umfang arbeitsfähig ist. Weiterhin gehen die Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Landwirt aus, unter Ausschluss von schweren, die Schulter belastenden Tätigkeiten. In einer leichten Tätigkeit befanden ihn die Ärzte im Jahr 1997 wie im Jahr 2000 als vollumfänglich arbeitsfähig. Damit ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bis Ende 2000 gleich geblieben, obschon sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verändert hat.

2.5
2.5.1   Beschwerdeweise wurde gerügt, die medizinische Aktenlage sei nicht aktuell, datiere doch der letzte ärztliche Bericht vom 12. Oktober 2000 (Urk. 1 S. 12).
2.5.2   In der Tat erscheinen über vier Jahre alte ärztliche Beurteilungen als fragliche Entscheidgrundlage für die Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als im letzten Bericht vom 12. Oktober 2000 die möglichen Therapieformen dargelegt und eine Verbesserung nach wiederholten Injektionen in die rechte Schulter als möglich erachtet wurde. Dr. H.___ diskutierte gleichzeitig die von den Ärzten der Klink C.___ vorgeschlagene Operation der rechten Schulter.
         Der Verlauf der Heilbehandlung nach Oktober 2000 und die Entwicklung des Gesundheitsschadens an beiden Schultern sind nicht aktenkundig. Vor Erlass der Revisionsverfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/8) beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) blieb ungeprüft, ob sich nicht zwischenzeitlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation (mitunter auch durch Anpassung und Angewöhnung) ergeben hat und ob allenfalls medizinische Massnahmen im Sinne einer Operation der rechten Schulter zumutbar wären und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würden.
2.5.3   Da zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Rentenanspruchs ein aktueller ärztlicher Bericht unabdingbar ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur entsprechenden Aktenergänzung zurückzuweisen.

3.
3.1     Die erwerbliche Gewichtung der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache nicht durchgeführt. In der Begründung zu den Verfügungen vom 13. März 1998 (Urk. 9/30) findet sich lediglich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärung an Ort und Stelle seine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb zu 40-50 % habe ausüben können, was auch durch die medizinischen Unterlagen so bestätigt werde. Die IV-Stelle schloss daraus ohne weitere Begründung auf einen Invaliditätsgrad von 60 % und gewährte eine halbe Rente (Urk. 9/27-29). Damit legte sie den Invaliditätsgrad aufgrund eines Betätigungsvergleiches fest.
3.2     Im Rahmen des Revisionsverfahrens beauftragte die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2000 F.___, IV-Abklärer, I.___, mit einer "landwirtschaftlichen Betriebsabklärung" (Urk. 9/82). Am 11. Juni 2004 erstattete F.___ seinen "Abklärungsbericht Landwirtschaft" (Urk. 9/53/1). Unter anderem führte er aus, die früher betriebene Milchwirtschaft sei definitiv aufgegeben worden, wobei der erste Umbau des Schweinestalles im Jahr 1998 ohne Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Im Oktober 2000 sei dann der Schweinestallneubau in Planung gewesen. Aufgrund der betrieblichen Situation sei davon auszugehen, dass eine Betriebsumstellung durch den Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte vorgenommen werden müssen. Ausgehend von einer Mastschweineanzahl von 540 Stück sei die gesamte Arbeitszeit für den Betrieb auf 5'000 Stunden pro Jahr zu veranschlagen, wobei der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden 3'000 Stunden selber leisten würde (Urk. 9/53/1 S. 2).
         F.___ führte weiter aus, die Gesundheitsentwicklung, verbunden mit der Neuausrichtung im Betrieb, habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich bessere Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 64 % zu beziffern. Wesentlich sei dabei, dass der Betrieb ohnehin 1 2/3 Arbeitskräfte benötige und die Arbeiten derart verteilt werden könnten, dass dem Beschwerdeführer eine relativ gute Arbeitsfähigkeit verbleibe (Urk. 9/53/1 S. 2 f.).
         Zur Eruierung des Valideneinkommens berücksichtigte F.___ die letzten drei Jahresergebnisse (2001-2003), brachte diverse Korrekturen an und errechnete ein Einkommen von Fr. 43'476.-- pro Jahr. Das Invalideneinkommen bezifferte er mit Fr. 28'140.-- unter Berücksichtigung von Aufrechnungen für mehr benötigtes Personal sowie eines tieferen landwirtschaftlichen Einkommens (Urk. 9/53/8).
3.3     Gestützt auf diese Angaben errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 35 %, was zur angefochtenen Rentenrevision führte.

4.
4.1
4.1.1   Der Beschwerdeführer rügte die Beurteilung von F.___ in verschiedener Hinsicht. Vorweg machte er eine Befangenheit geltend aufgrund des Schreibens F.___s vom 15. November 2003 (Urk. 9/68) an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 6). Darin führte der Experte aus: „Tatsache ist: die bestehende Rente wurde unverändert beibehalten bei einem IV-Grad (1997) von 62,5 % (Bericht K.___ 28. 1. 2000). Die Grundlagen und die Bemessungsmethode waren grundlegend falsch (1997 war Arbeitsvergleich, 2000 unerklärliche Einkommensgrundlagen [also auch andere Methode]). Meine Beurteilung zielt auf eine Abschaffung der Rente!! Um dies zu erreichen, sind gesicherte Grundlagen nötig, bevor wir einen Gerichtsfall produzieren. Wenn ich im laufenden Verfahren Fehler mache, wird Studer Zeit seines Lebens eine halbe Rente oder mehr erhalten....“ (Urk. 9/68).
4.1.2   Tatsächlich sind diese Ausführungen nicht geeignet, beim Beschwerdeführer den Anschein zu erwecken, F.___ habe unvoreingenommen und allein der Objektivität verpflichtet den Abklärungsauftrag ausgeführt. Dazu kommt, dass die Beurteilung F.___s an weiteren Mängeln leidet, sodass auf seine Schlussfolgerungen ohnehin nicht abgestellt werden kann.


4.2
4.2.1   Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe in den Jahren 2001 bis 2003 Feldarbeiten an Dritte vergeben, was zu Kosten von Fr. 10'616.-- (2001), Fr. 18'396.-- (2002) sowie Fr. 18'671.-- (2003) geführt habe, welche zu Unrecht nicht zum Valideneinkommen geschlagen worden seien. Der Hof verfüge seit je über den gesamten Maschinenpark, weshalb er im Gesundheitsfall diese Arbeiten selber ausführen könnte (Urk. 1 S. 10 f.).
4.2.2   Zu dieser Frage findet sich im Bericht von F.___ keine Antwort.
4.2.3   In gleicher Weise kann aus dem Gutachten von F.___ nicht ersehen werden, in welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt eingeschränkt ist und diesbezüglich Hilfe benötigt. Immerhin ist denkbar, dass nach seiner Betriebsumstellung auf einen automatisierten Mastbetrieb (Urk. 1 S. 8) die auch im Gesundheitsfall veranschlagten 700 Stunden für einen Angestellten gänzlich ausreichen, um die anfallenden körperlich schweren Tätigkeiten zu erledigen. Diesfalls würde dem Beschwerdeführer gar kein Minderverdienst aus seiner körperlichen Beeinträchtigung erwachsen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bloss noch 1'922 Stunden (statt 3'000 im Gesundheitsfall) arbeiten soll und gleichzeitig „Kleinarbeiten“ (Urk. 9/4) an die Familienmitglieder delegiert, welche er allenfalls selber erledigen könnte.

5.
5.1     Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage nicht entschieden werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsstörungen in der Erwerbsfähigkeit als selbständigerwerbender Landwirt eingeschränkt ist. Namentlich liegt keine ärztliche Beurteilung über den aktuellen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Weiter wurde nicht abgeklärt, welche Tätigkeiten im Betrieb der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens selber ausführen kann, insbesondere ob ihm die ins Gewicht fallenden Maschinenarbeiten zumutbar sind. Schliesslich fehlt eine Übersicht mit Kostenbewertung, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt fremd vergeben muss.
5.2     Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen (Erw. 5.1) die Abklärungen vornehme. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird sie auch die Frage beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und schliesslich über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9/8) entzogenen aufschiebenden Wirkung. Für das vorliegende Gerichtsverfahren ist das Begehren gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die mit BGE 106 V 18 eingeleitete Rechtsprechung, bestätigt unter anderem mit Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juli 2003 in Sachen I. (I 385/01), ist jedoch zu prüfen, ob für den Zeitraum des mit vorliegendem Rückweisungsentscheid angeordneten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung der Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen bleiben soll.
6.2
6.2.1   Nach der Rechtsprechung stellt eine leistungsaufhebende Verfügung eine negative Verfügung dar, weshalb der Beschwerde gegen eine solche Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommen kann (BGE 123 V 39). Hingegen ist das Gesuch des Beschwerdeführers als Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegenzunehmen.
6.2.2   Die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde hat zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 3. April 2003, I 57/03).
6.2.3   Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine sofortige Vollstreckung der Verfügung steht dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Abklärungsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt indes praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 269 Erw. 3; vgl. auch AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
6.3     Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, bereits geringfügige Korrekturen in den Annahmen der Beschwerdegegnerin würden bewirken, dass rechnerisch ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % und damit ein Rentenanspruch entstünde. Die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund der Einkommenssituation zudem als Härtefall zu betrachten (Urk. 1 S. 13). Näher wird dies jedoch nicht begründet.
6.4     Nach der dargelegten Rechtsprechung überwiegt das Interesse des Versicherten an der Weiterausrichtung von Leistungen jenes der Verwaltung nur dann, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird. Davon kann aufgrund des Aktenstandes indes nicht ausgegangen werden. Wenn auch die letzten ärztlichen Beurteilungen über vier Jahre zurückliegen, erachtete man schon damals eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als dem Beschwerdeführer zumutbar. Dies schliesst nicht aus, dass er mit einer etwas reduzierten Leistungsfähigkeit mit einem Angestellten in der Lage sein sollte, seinen automatisierten Mastbetrieb ohne grössere finanzielle Einbussen aufrecht erhalten zu können.
         Gesamthaft gesehen ist damit nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer materiell obsiegen wird. Damit sind die Voraussetzungen für die vorsorgliche Weiterausrichtung der Rente nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2’000.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 insoweit aufgehoben wird, als damit Dispositiv Ziff. 2 der Revisionsverfügung vom 2. Juli 2004 bestätigt wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Gerber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).