IV.2005.00292
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1944, ist gelernte Coiffeuse. Am 13. Juli 1993 stolperte sie auf der Strasse und stürzte gegen einen Signalpfosten. In der Folge wurde ein direktes Schädel-Halswirbelsäulen (HWS)-Trauma mit Commotio cerebri und zerviko-cephalem/zerviko-brachialem vertebragenem Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. dazu Urk. 9/31 S. 2). Per Ende Februar 1994 gab sie ihre Stelle als Filialleiterin der Boutique A.___ auf (Urk. 10/39) und arbeitete ab März 1994 bis Ende September 1997 als Verkäuferin in der Boutique C.___ in D.___ (Urk. 10/43 und 9/57/10). Am 26. Februar 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46). Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab März 1995 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % zu (Urk. 9/22). Ab September 2000 bis Ende April 2003 arbeitete B.___ als Verkäuferin bei der E.___ GmbH in einem 50%-Pensum (Urk. 9/60) und erledigte daneben noch Aushilfsarbeiten im Betrieb ihres Ehemannes (vgl. dazu Urk. 9/21). Am 8. November 2001 erlitt sie einen Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der HWS (vgl. Urk. 9/31 S. 2). Mit Schreiben vom 10. April 2003 (Urk. 9/67) stellte B.___ ein Gesuch um Rentenrevision und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 9/11) abwies, da die Versicherte weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei. Dagegen liess sie mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Urk. 9/10) Einsprache erheben. Nach Beizug der von der G.___ Versicherungen AG in Auftrag gegebenen Gutachten (neurologisches Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 2. September 2004, Urk. 9/32, rheumatologisches Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 2004, Urk. 9/31, und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. November 2004, Urk. 9/29) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne am 9. März 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung vom 1. Mai 2003 eine ganze Rente der IV auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 (Urk. 12) stellte das Gericht Dr. F.___ Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 2. September 2004, welche dieser am 24. Januar 2006 schriftlich beantwortete (Urk. 15). Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 liess B.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 19). Die IV-Stelle hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 27. Februar 1997 (Urk. 9/22), womit der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1995 zugesprochen wurde, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 3. Februar 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine leichte Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Aufgrund der Beschwerden rechtfertige sich ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 52,68 % (Urk. 2 und 8).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei geradezu aktenwidrig, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen. Ebenso wenig könne eine "behinderungsangepasste Tätigkeit beim eigenen Ehegatten" einfach einer "leichten Tätigkeit" gleichgesetzt werden. Sie brauche nicht nur eine anspruchslose, auf ihre Beschwerden zugeschnittene Arbeit, sondern auch noch einen verständnisvollen, rücksichtsvollen und nicht leistungsorientierten Arbeitgeber. Ihr eigener Ehemann könne sie heute gar nicht mehr beschäftigen. Die Annahme einer behinderungsbedingten Reduktion der Leistungsfähigkeit von nur gerade 15 % sei unter diesen Umständen völlig unrealistisch. Willkürlich sei auch, nur auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen. Das ebenso sorgfältige Gutachten von Dr. H.___ spreche von einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Zusammenfassend sei daher ein IV-Grad von mindestens 70 % ausgewiesen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2. September 2004 (Urk. 9/32) eine Spondylodese C6/7 1991, eine multisegmentale Osteochondrose HWS, einen Zustand nach Distorsionstrauma HWS mit leichter traumatischer Hirnschädigung 1993, ein Distorsionstrauma HWS und leichte traumatische Hirnschädigung 2001, einen Zustand nach drei Vollnarkosen 1997 sowie einen Divertikulitis-Schub 2001. Seit dem Unfall von 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Modeberaterin voll arbeitsunfähig. In einer anderen zumutbaren Tätigkeit, zum Beispiel Mithilfe im Geschäft des Ehemannes, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine solche bestehe auch in der Regelung der Haushaltsführung.
Auf die entsprechende Frage durch das Gericht hin führte Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 24. Januar 2006 (Urk. 15) aus, der Beschwerdeführerin seien Büroarbeiten, zum Beispiel Sekretariatsarbeiten oder Telefondienst, in einem Umfang von 50 % zumutbar
3.2 Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2004 (Urk. 9/31) ein chronisches zerviko-spondylogenes (zerviko-brachiales und zerviko-cephales) Schmerzsyndrom bei Status nach Diskektomie und Spondylodese C6/C7 (25.04.1991), einen Status nach Distorsions-/Abknicktrauma der HWS durch Sturz mit Kontusion des Kopfes mit möglicher Commotio cerebri durch Unfall 1993 sowie einen Status nach Distorsionstrauma der HWS mit möglicher Commotio cerebri durch Autounfall vom 8. November 2001. Im Beruf als Modeberaterin sei die Beschwerdeführerin zu 75 % eingeschränkt, in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 40 %. Auch für andere beruflichen Tätigkeiten bestünden dieselben Einschränkungen: längeres Ausharren in der gleichen Position wie Stehen oder Sitzen, längeres Gehen, Arbeiten über Kopf sowie Tragen und Heben von Gegenständen über 2,5 bis 5 kg könnten nicht mehr durchgeführt werden (S. 9, S. 13). Seit dem zweiten Unfallereignis im Jahre 2001 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 14).
3.3 Dr. I.___ verneinte in seinem Bericht vom 3. November 2004 (Urk. 9/29) das Vorliegen einer Depression. Er könne nicht mit Sicherheit eine psychiatrische Diagnose stellen, habe aber den starken und begründeten Verdacht, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) vorliege. Diese würde jedoch keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben und begründe nach der neuen Rechtssprechung auch für die Invalidenversicherung keine Arbeitsunfähigkeit, da keine psychische Komorbidität vorliege.
4.
4.1 Aufgrund der gutachterlichen Berichte ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch ihren Unfall vom 8. November 2001 verschlechtert hat. Gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ ist sie nunmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, währenddem Dr. H.___ von einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausgeht. Eine psychiatrische Diagnose, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, liegt hingegen nicht vor.
4.2 Sowohl Dr. F.___ wie auch Dr. H.___ stützen sich bei ihren Ausführungen auf die relevanten Vorakten sowie ihre eigenen Untersuchungsergebnisse. So werden denn auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin durch beide Ärzte in ähnlicher Weise beschrieben und medizinisch beurteilt.
Nachvollziehbar ist denn auch die Einschätzung durch Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Modeverkäuferin nicht mehr nachgehen kann, sofern dabei die freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule erforderlich ist (vgl. Urk. 15), sie hingegen in einer leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Daneben erscheinen die Überlegungen von Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit wenig überzeugend. So ist weder verständlich, weshalb die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit gleich hoch sein sollte wie in der angestammten Tätigkeit als Modeberaterin, noch wie bei dem vorliegenden Beschwerdebild zwar eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der erwerblichen Tätigkeit, jedoch lediglich eine solche von 40 % im Haushalt vorliegen kann. Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführerin seien insbesondere Arbeiten über Kopf, Tragen und Heben von Lasten über 2,5 bis 5 Kg, Arbeiten in kniender Stellung/vornüber gebeugter Stellung etc. nicht mehr möglich oder nur höchstens ganz kurz dauernd möglich. Aufgrund dieser Aufzählung müsste jedoch für eine angepasste Tätigkeit eine erheblich höhere Arbeitsfähigkeit resultieren, als für körperlich belastende Tätigkeiten, wie sie teilweise die Verkaufstätigkeit umfasst. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist daher vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. F.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 und 19) nichts zu ändern, und es ist auch nicht von Bedeutung, dass eine Anstellung im Betrieb des Ehemannes grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Urk. 20).
5.
5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt einer allfälligen Rentenerhöhung abzustellen.
Die Erhöhung der Rente erfolgt auf Gesuch hin frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Beschwerdeführerin beantragt die Rentenerhöhung mit Schreiben vom 10. April 2003 (Urk. 9/67).
5.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Vor ihrem Unfall am 13. Juli 1993 arbeitete die Beschwerdeführerin als Filialleiterin bei der Boutique A.___ in R.____ (Urk. 10/39). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer etwa gleichwertigen Tätigkeit nachgehen würde. Im Jahr 1993 erzielte sie durch ihre Arbeit ein Brutto-Einkommen von Fr. 51'453.-- (Urk. 10/41). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bei Frauen (Indexstand 1995: 2087, 2003: 2334, vgl. Die Volkswirtschaft 3-2006, Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies einen Brutto-Jahreslohn von Fr. 57'542.55 im Jahr 2003.
5.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Da die Beschwerdeführerin kaum Erfahrung im kaufmännischen Bereich mitbringt, ist dabei auf den Durchschnittswert der einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen. Dieser betrug bei den Frauen im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 43), was bei Annahme einer Lohnentwicklung im Jahr 2003 von 1,6 % bei Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2006, Tabelle B10.3 S. 91 Indexstand 2002: 2296, 2003: 2334) und einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2006, Tabelle B9.2 S. 90) einen Jahreslohn von Fr. 48'552.80, oder von Fr. 24'276.40 bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ergibt.
5.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig und durch ihr Alter auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Unter Berücksichtigung der zugebilligten Abzüge in ähnlichen Fällen erscheint daher ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn als angemessen, zumal es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht freigestanden hätte, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um eine körperlich leichtere Arbeit zu bemühen, welcher sie auch heute noch nachgehen könnte. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'634.90. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 57'542.55 ergibt dies eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 36'907.65 oder eine Einschränkung im Erwerb von 64,1 %, was bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung begründet.
5.5 Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der beantragten Revision im April 2003 knapp 59 Jahre alt war, war hinsichtlich des Alters die Grenze für die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit mangels realistischer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit mit dem Anspruch auf eine ganze Rente nicht erreicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Januar 2004, I 336/03, S. 3 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerde im Sinne der obigen Ausführungen teilweise gutzuheissen ist.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als ange-messen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).