IV.2005.00294

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Suppiger
Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1968, ist gelernter Auto-Karosseriespengler und führt seit 1999 den Betrieb seines Vaters (Urk. 9/40 Ziff. 3). Er meldete sich am 17. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente, Umschulung) an (Urk. 9/62 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 9/19/1-2, Urk. 9/20), veranlasste eine Begutachtung durch das Zentrum W.___, Z.___ (Urk. 9/50, Urk. 9/17), sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/56). Sie zog die Bilanzen der Garage P.___ & Co. aus den Jahren 1999 bis 2002 bei (Urk. 9/45) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 9/40).
         Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Juli 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer auch künftig in seinem Betrieb tätig bleiben und diesen weiterbetreiben wollte (Urk. 9/15; vgl. Urk. 9/40 S. 3 Ziff. 3).
         Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer vom 19. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 9/7, Urk. 9/8). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 9/5). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 4. Februar 2005 ab (Urk. 9/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 29. August 2005 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. September 2005 wurde der Beschwerdegegnerin ebenfalls Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 16), welche sie unbenutzt verstreichen liess. Am 7. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtmässigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d).
         Laut der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) führt dies in solchen Fällen, wo sich die versicherte Person gegen die gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommene Befristung der Leistung zur Wehr setzt und das Gericht bei der Prüfung der Angelegenheit zum Ergebnis gelangt, die beschwerdeführende Person sei eigentlich bereits von Anfang an oder zumindest zu einem früheren Zeitpunkt als dem verfügten nicht mehr zum Anspruch berechtigt gewesen, zur Konsequenz, dass das Gericht eine reformatio in peius (Änderung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person) der streitigen Verfügung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Verwaltungsbeschwerde androhen muss, ehe es in der Sache befinden kann, wogegen allein das Bestätigen der angefochtenen Verfügung zu kurz greifen würde (Urteil des EVG vom 26. Juni 2000 in Sachen C, I 379/99).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.      
2.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2003 weiterhin Anspruch auf die befristet zugesprochene Rente hat, und zu prüfen ist zusätzlich, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer befristeten Rente erfüllt sind.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer sei seit November 2001 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weswegen die Wartezeit am 19. November 2001 eröffnet worden sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei er noch voll erwerbsunfähig gewesen, was sogleich dem Invaliditätsgrad entspreche. Ab 28. Januar 2003 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen, womit die Erwerbseinbusse zu einem nicht mehr rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 26 % führe (vgl. Urk. 9/8).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdegegnerin einerseits bereits vor der am 17. November 2002 erlittenen Auffahrkollision von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und andererseits, weshalb sie ab Februar 2003 bereits wieder eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Als Folge der erlittenen Auffahrkollisionen im Mai 1996 und im November 2002 leide er an starken Nackenschmerzen, an gesteigerter Ermüdbarkeit sowie an psychischer Gereiztheit. Deswegen habe er starke Medikamente einnehmen müssen und sei während der Abklärung im Zentrum W.___ unter Medikamenteneinfluss gestanden, welcher seine Leistungsfähigkeit beeinflusst habe. Aus diesen Gründen dränge sich auf, eine erneute Expertise einzuholen, insbesondere eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Die häufige Niedergeschlagenheit und die permanent starken Schmerzen schränkten seine Arbeitsfähigkeit als selbständiger Karosseriespengler im Umfang von mindestens 50 % ein (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
         In der Replik vom 29. August 2005 machte er sodann geltend, dass der Unfall vom 17. November 2002 zu einer derartigen Verschlimmerung seines Vorzustandes geführt habe, dass er während Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 15 S. 1); als Selbständigerwerbender habe er sich jedoch unter allen Umständen darum bemühen müssen, den Betrieb weiterzuführen (Urk. 15  S. 2 oben). Die im W.___-Gutachten prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Juli 2003 habe sich nicht bewahrheitet. In einem Angestelltenverhältnis müsste seine Arbeitsunfähigkeit auf 70 % festgesetzt werden (Urk. 15 S. 2 Mitte). Es sei von grösster Bedeutung, dass ihm zur Vermittlung einer existenziellen Sicherheit baldmöglichst eine halbe Rente zugesprochen werde, da ansonsten der Eintritt einer Vollinvalidität befürchtet werden müsse (Urk. 15 S. 2 Ende).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, führte in seinem Zwischenbericht vom 18. März 2002 aus, beim Beschwerdeführer ständen momentan belastungsabhängige Beschwerden vor allem im Nacken-Schulter-Arm-Bereich sowie in den Oberschenkeln im Vordergrund (Urk. 9/19/2 Ziff. 2). Als Diagnosen nannte er (Urk. 9/19/2 Ziff. 1)
        
         chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Comotio cerebri mit Gesichtsschädelverletzung 1987
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion und Schädelkontusion am 27. Mai 1996 mit konsekutiv chronifiziertem Cervicothorakovertebral-Syndrom und rezidivierendem Lumbovertebral-Syndrom
- Schmerzgeneralisierung im Sinne einer sekundären Fibromyalgie
- Halswirbelsäulen-Torsionsskoliose, fehlendes Halswirbelsäulen-Alignement vor allem C2/3 und C3/4 (Röntgenaufnahme vom September 2001)
- Halswirbelsäulen-Chondrosen, leichtgradige breitbasige Diskusprotrusion auf Höhe C5/6 ohne sichtbare Myelon- und Narbenwurzelalteration (Halswirbelsäulen-MRI vom 13. Dezember 2001)
         Im angestammten Beruf als Spengler sei der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2001 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/19/2 Ziff. 7). Ein Berufswechsel mit anderen Arbeitsbedingungen (Vermeiden von monotonen Haltestellungen, wiederholtem Bücken und schwerem Tragen) könnte die Arbeitsfähigkeit erhöhen, allenfalls bis zu 70 % bis 100 % (Urk. 9/19/2 Ziff. 8).
         In seinem Bericht vom 19. August 2002 führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 9/19/1 lit. C.1). Er wiederholte, dass die längerfristige Prognose für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Spengler und Mechaniker mit den hohen körperlichen Belastungen ungünstig und ein Berufswechsel anzustreben seien (Urk. 9/19/1 lit. D). In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig; in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm eventuell eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. Urk. 9/19/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 9/19/1 S. 4).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie FMH, und C.___, Physiotherapeutin, Zentrum W.___, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 20. März 2003 aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 27. und 28. Januar 2003 untersucht und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 9/17 S. 1). Als Diagnosen nannten sie (Urk. 9/17 S. 6 Ziff. 4)
- Lumbal betontes panvertebrales Syndrom mit intermittierenden spondylogenen Ausstrahlungen beidseits
- aktuell Tendomyosen im Bereiche der linken oberen Extremität sowie der rechten unteren Extremität
- gewisse Chronifizierung
- anamnestisch Tendenz zu sekundärer Fibromyalgie (aktuell nicht bestätigt)
- am ehesten kongenital bedingte Keilwirbelbildung Brustwirbelkörper 7 und Lendenwirbelkörper 1, fehlende Halswirbelsäulen-Lordose
- Periarthropathia humero-scapularis tendopathica vom Impingementtyp links
         Als Schlussfolgerungen gemäss der EFL bestehe das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule (verminderte ventrale Stabilisationsfähigkeit) sowie einer verminderten Stabilität des Schultergürtels und der Kraftausdauer der Arme, links mehr als rechts (Urk. 9/17 S. 6 Ziff. 4.1.1).
         In Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers seien vor allem das Arbeiten über längere Zeit in stark vorgeneigter Rumpfposition und über Kopf, sowie das Hantieren von sehr schweren Gewichten eingeschränkt. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers beurteilten sie als zuverlässig, und die Belastbarkeit liege im Bereich einer schweren Arbeit. Die erlernte und durch Automonteur-Tätigkeit ergänzte Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt und in Zukunft während sechs Stunden täglich zuzumuten, wobei Tätigkeiten, welche das Hantieren von schweren Gewichten (bei Überkopfarbeit mittelschweren Gewichten) erforderten, auszuschliessen wären. Da noch therapeutische Massnahmen empfohlen würden, welche zwar nicht direkt zu einer Steigerung der Belastbarkeit, jedoch zu einer längerfristig besseren Belastungstoleranz im bisherigen Rahmen führen und auch ein längerfristig stabilisierendes Gesundheitsverhalten bewirken sollten, bestehe noch während vier Monaten eine 50%ige, ab 1. Juni 2003 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/17 S. 7 Ziff. 5).
         In einer leicht bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, wie dies der Tätigkeit eines Autoexperten entspreche, sei eine Ganztagesarbeit zumutbar. Auch eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich, welche zur Hälfte durch administrative und organisatorische Aufgaben ergänzt würde, zum Beispiel im Rahmen einer deutlichen Erweiterung der Garage oder Übernahme eines Fremdbetriebes, könnte nach entsprechender Weiterausbildung im administrativen Bereich dagegen ganztags ausgeübt werden (Urk. 9/17 S. 7 Ziff. 5). Die gesundheitlichen Risiken bei einem Weiterführen der bisherigen beruflichen Tätigkeit seien aufgrund des recht guten Belastbarkeitsniveaus und des Fehlens von fassbaren strukturellen Veränderungen als eher gering einzuschätzen (Urk. 9/17 S. 8 Ziff. 6.3). Dagegen beständen objektivierbare Gründe für die langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Begrenzung des Arbeitsumfangs und für gewisse Arbeitstätigkeiten. Es sei auch langfristig von einer Einschränkung im Rahmen von mindestens 30 % auszugehen (Urk. 9/17 S. 9 Ziff. 6.3).
3.3     Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer nochmals am 5. Dezember 2003, um in seinen Bericht vom 14. Mai 2004 zuhanden der Helvetia Patria Versicherungen zur Kausalitätsfrage zwischen dem Unfallereignis vom 27. Mai 1996 und seinen jetzigen Leiden Stellung nehmen zu können (Urk. 9/63/2 S. 1). Als Diagnosen nannte er (Urk. 9/63/2 S. 7 Ziff. 4)
- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom
- Tendomyosen im Achsenskelettbereich
- Keilwirbeldeformität Brustwirbelkörper 7 sowie Lendenwirbelkörper 1 bei Status nach Morbus Scheuermann, Bogenschlussanomalität, Spondylarthrosen L4/5 sowie L5/S1
- Myofascial betontes Cervicovertebralsyndrom mit anamnestisch spondylogenen Ausstrahlungen links
- Verminderte Halswirbelsäulen-Lordose, leichte skoliotische Fehlhaltung
- Leichtgradige degenerative Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich, Diskusprotrusion C5/6 ohne Nervenwurzel- oder Myelonkompression
- Status nach Halswirbelsäulendistorsion sowie Gesichtskontusion am 27. Mai 1996
- Status nach comotio cerebri mit Gesichtsschädelverletzung 1987
- Status nach vorübergehender Schmerzverstärkung nach Heckkollision vom 18. November 2002
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Impingementtyp links, rezidivierend
         Bezüglich des chronisch rezidivierenden lumbovertebralen sowie intermittierend spondylogenen Syndroms beidseits hielt Dr. B.___ fest, es sei davon auszugehen, dass das klinische Bild einem unspezifischen Schmerzsyndrom im Lendenwirbelsäulebereich und damit einem häufigen, in der Regel auch ohne eine äussere Gewalteinwirkung auftretendes Ereignis entspreche. Als Vorzustand struktureller Art bestehe ein durchgemachter Morbus Scheuermann. Die Diskrepanz zur Beurteilung bei der Erstuntersuchung habe weder Relevanz auf die Kausalitätsbeurteilung noch auf die Beurteilung der Krankheitsauswirkungen. Inwiefern damals auch emotionale oder Dekonditionierungsfaktoren zur Auslösung des Schmerzbildes geführt hätten, könne heute nicht mehr beurteilt werden (Urk. 9/63/2 S. 7 Ziff. 1).
         In Bezug auf das myofascial betonte cervicovertebrale bis intermittierend spondylogene Syndrom links führte Dr. B.___ aus, die Diagnose beruhe auf den angegebenen Beschwerden und einer allerdings sehr geringgradig ausgeprägten Klinik (Urk. 9/63/2 S. 8 Ziff. 2). Strukturell bestehe eine verminderte Lordose der Halswirbelsäule sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereiche der unteren Halswirbelsäule. Die Beschwerden und klinische Symptomatik entsprächen derjenigen von unspezifischen Nackenbeschwerden. Brückensymptome für das aktuelle Beschwerdebild seien aufgrund der Akten zwar lückenhaft dokumentiert, wobei die Lücken aus seiner Sicht glaubhaft im Rahmen der subjektiven Angaben erklärt und deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers bejaht würden. Dagegen seien posttraumatische strukturelle Läsionen zu verneinen (Urk. 9/63/2 S. 8 Ziff. 2).
         Im Rahmen der Untersuchung seien keinerlei Hinweise auf eine Fibromyalgie oder ein fibromyalgisches Beschwerdebild aufgetreten (Urk. 9/63/2 S. 8 unten). Zusammenfassend bestehe ein fehlender bis höchstens möglicher Kausalzusammenhang zwischen den lumbalen Beschwerden, ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen den weder subjektiv noch funktionell dominierenden Nackenbeschwerden und ein fehlender Kausalzusammenhang zwischen der Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links und dem Unfallereignis vom 27. Mai 1996 (Urk. 9/63/2 S. 9).

4.
4.1     Eine Würdigung der Arztberichte ergibt, dass der Beschwerdeführer überwiegend an belastungsabhängigen lumbovertebralen Beschwerden sowie an intermittierenden Beschwerden an der linken Schulter leidet.
         Dr. B.___ und sein Team führten eine EFL durch, welche auf umfassenden arbeitsbezogenen Untersuchungen und Tests beruhte. Diese ergab für die als körperlich schwer eingestufte Tätigkeit als Karosseriespengler und als Automonteur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von rund sechs Stunden täglich. Obwohl sie für vier Monate therapeutische Massnahmen empfahlen und erst ab Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachteten, hielten sie fest, dass die therapeutischen Massnahmen einzig stabilisierende Funktion haben und nicht zu einer Steigerung der Belastbarkeit führen (vgl. Urk. 9/17 S. 7 Ziff. 5). Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten erachteten sie den Beschwerdeführer für voll arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
         Bei der Beurteilung dieser dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden die subjektiven Beschwerden ebenso berücksichtigt wie die objektivierbaren. Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Eine Abweichung von der Einschätzung durch Dr. A.___ ist insoweit nicht erkennbar, als dass auch er den Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig erachtete und von einer anhaltenden schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausging. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend, und die Schlussfolgerung ist begründet. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, welche gegen ein Abstellen auf den Bericht sprechen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Die Berichte von Dr. A.___ sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf den notwendigen Untersuchungen. Er berücksichtigte dabei die subjektiven Beschwerden und erläuterte nachvollziehbar, inwieweit sie klinisch objektivierbar sind. Dr. A.___ beurteilte die Schmerzen des Beschwerdeführers bereits im März 2002 als belastungsabhängig und empfahl einen Berufswechsel, damit monotone Haltestellungen sowie das Tragen von schweren Gewichten vermieden werden kann. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer als ganztags arbeitsfähig. Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet und die Beurteilung bezüglich des Vorliegens eines stationären Gesundheitszustandes bestätigte sich in jener durch Dr. B.___. Somit liegen keine Gründe vor, die gegen eine Verwertung der Einschätzungen von Dr. A.___ sprechen.
4.2     Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar seit November 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit als Karosseriespengler eingeschränkt ist, andererseits aber auch, dass er in einer angepassten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Selbst wenn sich das Vorliegen einer sekundären Fibromylagie im Nachhinein nicht bewahrheitete, führte Dr. B.___ aus, dass dies keine Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe.
         In Bezug auf das Unfallereignis vom 18. November 2002 führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. August 2005 aus, dieses Ereignis habe zu einer derartigen Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, dass er während Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 15 S. 1). Im Gegensatz dazu hatte er sich anlässlich der Begutachtung im Zentrum W.___ im Januar 2003 dahingehend geäussert, dass sich die Beschwerden insgesamt quantitativ verstärkt hätten, es seien aber keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten. Verstärkt hätten sich die Ruheschmerzen vor allem nachts beim Liegen und bei über den Tag bereits vorhandenen Schmerzen. Medikamente habe er lediglich in der Akutphase eingenommen; in der Folge hätten jedoch keine Behandlungen stattgefunden und er habe die Arbeit im bisherigen Umfang wieder aufgenommen (Urk. 9/63/2 S. 4 Mitte).
         Im Rahmen einer Beweiswürdigung dieser Aussage der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis) erscheint die Aussage - er sei während Wochen nach dem Unfall vollständig arbeitsunfähig gewesen - als wenig überzeugend. Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 18. November 2002 sein bisheriges Arbeitspensum sofort wieder aufgenommen hat (Urk. 9/17 S. 2 Ziff. 1.1; Urk. 15 S. 2). Gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit sprechen zudem die erzielten Leistungen während der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum W.___. Als widersprüchlich erweist sich ausserdem die Aussage, dass er diese Leistungen nur unter grossem Medikamenteneinfluss erreicht haben soll (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), da er gemäss dem Bericht von Dr. B.___ zwar auf der Notfallstation Medikamente bekommen habe, seit dem Unfall aber keine weiteren Medikamente eingenommen habe (Urk. 9/17 S. 2 Ziff. 1.1).
         Der Einwand des Beschwerdeführers, er leide an häufiger Niedergeschlagenheit und er sei seit dem Unfall vom November 2002 in seiner psychischen Tatkraft schwer beeinträchtigt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), lässt sich gemäss den medizinischen Berichten nicht erhärten, da diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig sind (vgl. Urk. 9/17 S. 4 oben). Somit erweist sich der Sachverhalt aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt, weshalb von der Anordnung weiterer Gutachten abzusehen ist.
         Der Beschwerdeführer bringt bezüglich Zumutbarkeit einer ganztägigen angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastende Tätigkeit nichts vor, was die fachärztlichen Beurteilungen in Frage stellen könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die vollzeitige Ausübung einer solchen Tätigkeit bereits im März 2002 zumutbar war. Obwohl das Unfallereignis vom 18. November 2002 eine vorübergehende Intensivierung der Beschwerden mit sich führte, bedurfte der Beschwerdeführer keiner weiteren Behandlungen und nahm seine Arbeit sofort wieder im bisherigen Umfang auf. Dies lässt den Schluss zu, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine ganztägige, angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit auszuführen vermocht hätte. Damit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer vom November 2002 bis Ende Januar 2003 voll arbeitsunfähig gewesen sei, als nicht richtig.
         Anzumerken bleibt, dass sich bei dieser Aktenlage erübrigt, die Voraussetzungen der Revision zu überprüfen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), da sich durch das Unfallereignis keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit einstellten.
        
5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als selbständigerwerbender Karosseriespengler tätig (Urk. 9/12 S. 4; Urk. 9/56, Urk. 9/45). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Urk. 9/12 S. 4; Urk. 9/45; Durchschnitt der Privatbezüge und des Betriebserfolges 2000 und 2001: Fr. 85'833.-- + Fr. 73'319.-- / 2 = Fr. 79'576.--), was soweit nicht zu beanstanden ist (vgl. ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen). Das so errechnete Valideneinkommen von Fr. 79’576.-- ist für das Jahr 2002 der Nominallohnerhöhung von 1,9 % anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 87, Tabelle 10.2, G und H, Handel, Reparatur, Gastbewerbe), was für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 81’088.-- (Fr. 79'576.-- x 1,019) ergibt.
5.2     Gemäss der Rechtsprechung können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten in einem vollzeitigen Pensum. Ihm stehen damit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor zu suchen und anzunehmen (vgl. nachstehend Erw. 6).
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden. Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43 TA 1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7) für das Jahr 2002.
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen, eingesetzt werden kann. Das Hantieren mit schweren Gewichten sowie Überkopf-Arbeiten mit mittelschweren Gewichten sollten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer hat demzufolge möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung von Ausbildungs- sowie Sprachkenntnissen, da der Beschwerdeführer seit Geburt in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 9/17 S. S. 3 Ziff. 1.3) und über einen Berufsabschluss verfügt (vgl. Urk. 9/60). Das Alter des Beschwerdeführers stellt vorliegend ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, da selbst die Einarbeitungs- und Ausbildungszeit für eine andere Tätigkeit mit Berufs- oder Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % erscheint gerechtfertigt.
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51’307.-- (Fr. 57'008.-- x 0,9).
5.5     Der auf das Jahr 2002 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 81'088.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'781.--, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

6.
6.1     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b mit Hinweisen). Zwar dürfen von einer versicherten Person in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b mit Hinweisen). Ein Berufswechsel fällt jedoch vor allem bei jüngeren versicherten Personen in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf ihre persönlichen, beruflichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern  1992, S. 416 ff.). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer versicherten Person, die noch einen beträchtlichen Teil ihrer Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass sie - auch wenn sie bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt. So ist es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person unter Umständen zuzumuten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 3. Juli 2001, I 360/00, Erw. 2d/bb).
6.2     Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 erlernte den Beruf als Karosseriespengler und eignete sich Fertigkeiten als Automechaniker an (Urk. 9/17 S. 3 Ziff. 1.3). Er hat den Garagenbetrieb seines Vaters übernommen und ist seit 1989 selbständig erwerbend (Urk. 9/56). Gemäss dem IK-Auszug betrug sein Einkommen im Jahr 2000 Fr. 55'900.-- (Urk. 9/56). In seiner Anmeldung vom 17. Juni 2002 bezifferte er sein Jahreseinkommen mit Fr. 60'000.-- (Urk. 9/62 Ziff. 6.3.1). Gemäss den Buchhaltungsunterlagen aus dem Betrieb kann das Jahreseinkommen auf Fr. 81'088.-- geschätzt werden (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nötigenfalls in eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu wechseln; immerhin hat er noch knapp 30 Berufsjahre vor sich.
 
7.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Basierend auf den medizinischen Berichten war der Beschwerdeführer seit März 2002 behinderungsangepasst ganztags arbeitsfähig, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente bestand. In Abweisung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2004 daher aufzuheben.

8.       Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.
         Falls der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt, wird ihn die Beschwerdegegnerin prüfen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2004 wird aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Hans Suppiger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).