IV.2005.00295
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli
Nansenstrasse 16, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1960, arbeitete ab dem 1. Mai 1998 vollzeitlich als Redaktorin bei X.___ und war ausserdem ab 2001 als freischaffende Journalistin für die Y.___ tätig (vgl. die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 1. September 2004, Urk. 8/23 S. 4 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5, sowie die Angaben von X.___ vom 22. September 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/18/1, und die Angaben der Y.___ im Schreiben vom 13. September 2004, Urk. 8/21/2). Per Ende Januar 2003 kündigte O.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ (Kündigungsschreiben vom 30. Oktober 2002, Urk. 8/18/2) und bezog danach vom 1. Februar 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 20. August 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse Z.___ vom 9. September 2004, Urk. 8/22).
1.2 Am 1. September 2004 meldete sich O.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23) und gab an, seit Anfang der 80er Jahre an Kopfschmerzen, Migräne und Nackenbeschwerden zu leiden, die sich seit 1996 zunehmend verstärkt hätten und seit Herbst 2002 an drei von fünf Arbeitstagen zur Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urk. 8/23 S. 5 Ziff. 6.6; vgl. auch die Aufstellung der Versicherten vom 1. September 2004/19. Januar 2005/2. März 2005, Urk. 8/26, Urk. 8/6/3 und Urk. 3/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Angaben über das Arbeitsverhältnis und die freischaffende Tätigkeit der Versicherten und neben den Angaben der Arbeitslosenkasse den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 16./19. Oktober 2004 ein (Urk. 8/10) und liess diesen Bericht auf Anraten ihres IV-Arztes Dr. med. B.___ (vgl. die Stellungnahme vom 8. November 2004 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Dezember 2004, Urk. 8/8 S. 2) im November 2004 ergänzen (vgl. die Angaben von Dr. A.___ in Urk. 8/9). Ausserdem liess sich die SVA, IV-Stelle, von der Versicherten Angaben zu drei Unfällen liefern, die in den Jahren 1984 (Busunfall in Q.___ mit Aufprall von Kopf und Nacken), 1988 (Gleitschirmunfall mit Beinbruch) und 1993 (Auffahrunfall im Personenwagen) stattgefunden hatten (Schreiben der Versicherten vom 15. September 2004, Urk. 8/19; vgl. auch Angaben der Versicherten vom 1. September 2004, Urk. 8/26), und zog gestützt auf diese Angaben die Akten der Versicherung C.___ über den Unfall des Jahres 1988 bei (Urk. 8/27/A+B und Urk. 8/27/0-26). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2004 (Urk. 8/8 S. 3) wies die SVA, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 ab (Urk. 8/7).
O.___ erhob gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2004 mit Eingabe vom 19. Januar 2005 Einsprache (Urk. 3/5 und Urk. 8/6/1). Die SVA, IV-Stelle, lud die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge zur Vernehmlassung ein und gewährte ihr Akteneinsicht (Schreiben an die Pensionskasse D.___ vom 24. Januar 2005, Urk. 8/5, Schreiben der D.___ vom 31. Januar 2005, Urk. 8/15; Schreiben an die D.___ vom 3. Februar 2005, Urk. 8/14). Anschliessend wies sie die Einsprache nach nochmaliger Rücksprache mit Dr. B.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Februar 2005, Urk. 8/2) mit Entscheid vom 21. Februar 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 liess O.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli, mit Eingabe vom 9. März 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Der Einspracheentscheid vom 21.02.2005 der IV-Stelle sei aufzuheben, und es sei die IV zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten."
Als neue Beweismittel liess O.___ verschiedene Zeugnisse von Dr. med. E.___, ihrer früheren Hausärztin (vgl. Urk. 1 S. 3), aus dem Jahr 2002 einreichen (Urk. 3/6-9). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Dabei schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.
2.1 Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zog die Beschwerdegegnerin zum einen die Akten der Versicherung C.___ über den Unfall des Jahres 1988 bei (Urk. 8/27/A+B und Urk. 8/27/0-26). Diese Akten enthalten jedoch nur Angaben zur damals erlittenen Unterschenkelfraktur; vom vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerdebild mit Kopf- und Nackenschmerzen ist darin nicht die Rede. Zum andern holte die Beschwerdegegnerin den hausärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 16./19. Oktober 2004 (Urk. 8/10) und die Ergänzungen dazu vom November 2004 ein (Urk. 8/9). Dr. A.___ diagnostizierte ein anhaltendes cervicocephales Syndrom sowie eine klassische Migräne und führte näher aus, die Beschwerdeführerin leide nach dreimaligem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule an rezidivierenden schweren Migräneattacken, die sich ein- bis zweimal pro Woche wiederholten und die Beschwerdeführerin während ein bis drei Tagen ans Bett fesselten; daneben bestünden dauernde Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf (Urk. 8/10 S. 1 und S. 2). Ähnliche Beschwerden hätten bereits zur Zeit bestanden, in der sie für X.___ gearbeitet habe. Sie habe die ausgefallenen Arbeitsstunden mit Überstunden, mit Wochenende- und Nachtarbeit kompensiert und habe jeweils Freitage für ihre Krankheitsepisoden bezogen, damit andere dies nicht gemerkt hätten. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bezifferte Dr. A.___ mit 50 % (Urk. 8/10 S. 1 und S. 4) und bestätigte auf entsprechende Nachfrage hin, dass die entsprechende Einschränkung seit dem 1. Februar 2003 bestehe (Urk. 8/9 S. 1).
Ungeachtet dieser Beurteilung von Dr. A.___ hielt die Beschwerdegegnerin eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht für ausgewiesen. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 8/8 S. 3) wies sie insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihres Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis mit X.___ bis zuletzt die volle Leistung erbracht habe (Urk. 2 S. 3) und dass sie sich nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig erklärt habe (Urk. 7 S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zwar zu Recht nicht schon gestützt auf die dargelegten Angaben von Dr. A.___ Leistungen zugesprochen. Denn Dr. A.___ behandelte die Beschwerdeführerin erst ab März 2003 (vgl. Urk. 8/10 S. 2 und Urk. 1 S. 4) und war somit nicht in der Lage, aus erster Hand Aussagen zu deren Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit X.___ zu machen. Angesichts der herrschenden Untersuchungsmaxime hätte die Beschwerdegegnerin aber zunächst solche Aussagen der früheren behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhältlich machen müssen, bevor sie einen definitiven Entscheid über die Ansprüche der Beschwerdeführerin traf. Die Annahme einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse und der Umstand, dass X.___ im Fragebogen keine krankheits- oder unfallbedingten Absenzen eingetragen hatte (vgl. Urk. 8/18/1 S. 2 Ziff. 21), machen derartige näheren medizinischen Abklärungen noch nicht entbehrlich. Denn in Anbetracht der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) kommt es häufig vor, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen trotz bestehender Einschränkungen zunächst Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit beziehen, so dass ein solcher Taggeldbezug für sich allein noch nicht für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spricht. Ob die Beschwerdeführerin im Arbeitsverhältnis mit X.___ tatsächlich bis zum Schluss voll leistungsfähig war, wird durch die Angaben von Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin in den neu eingereichten Zeugnissen (Urk. 3/6-9) ab dem 24. September 2002 für unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte, in Frage gestellt. Diese Zeugnisse sind zwar - wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an sich zu Recht bemerkt hat (vgl. Urk. 7 S. 2 f.) - für sich allein zu wenig aussagekräftig für eine Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Dies kann jedoch angesichts der Untersuchungsmaxime nicht dazu führen, dass sie unberücksichtigt zu bleiben haben, sondern verlangt vielmehr nach einer näheren Befragung der früheren Hausärztin. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. A.___ (Urk. 8/10 S. 2) und die Beschwerdeführerin selber in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 3/5 S. 2, welche Seite im Exemplar der Beschwerdegegnerin [Urk. 8/6/1] fehlt) auf gesundheitliche Einschränkungen während des Arbeitsverhältnisses mit X.___ hinwiesen, welche teilweise durch den Bezug freier Tage kompensiert worden seien. Dafür spräche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist am 30. Oktober 2002 auf den 31. Januar 2003 das Arbeitsverhältnis auflöste, sie ihre Arbeitgeberin indes bereits ab ihrem letzten Arbeitstag, den 23. September 2002, freistellte (vgl. Urk. 8/18/1 Ziff. 4 und Urk. 8/18/2).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin somit die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und die Informationen zu den krankheitsbedingten beruflichen Einschränkungen zunächst durch Angaben der früheren behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu vervollständigen, wobei sie sich an der eingereichten Aufstellung der Beschwerdeführerin orientieren kann (vgl. Urk. 8/26, Urk. 8/6/3 und Urk. 3/10). Gegebenenfalls können auch die Unterlagen zu den Unfällen aus den Jahren 1984 und 1993, für welche die Versicherung F.___ und die Versicherung G.___ zuständig gewesen waren (vgl. Urk. 8/19), zusätzlichen Aufschluss geben. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob noch die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist.
2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philippe Vetterli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse D.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).