IV.2005.00297
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1958 geborene R.___ schloss 1977 eine Bürolehre ab und war zuletzt bis Oktober 2003 als Kassiererin bei der ehemaligen A.___ AG (heute B.___, Urk. 9/28) tätig. Wegen Schulter- und Nackenbeschwerden meldete sie sich am 10. Juli 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/36). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 9/11). Nach erfolgter Einsprache des Vertreters der Versicherten (Urk. 9/10, Urk. 9/8), mit welcher dieser auch die Prüfung beruflicher Massnahmen beantragte, verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 sowohl einen Umschulungs- als auch einen Rentenanspruch (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Rechtsanwalt Sintzel am 10. März 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. Es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die durch diesen bestätigte Verfügung der SVA Zürich vom 21. September 2004 aufzuheben.
2. Es sei über die Beschwerdeführerin ein Bericht von der Klinik C.___ beizuziehen. Hernach sei über die Beschwerdeführerin ein neues medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und insbesondere auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen sowie sie durch einen Rheumatologen untersuchen zu lassen.
3. Hernach sei über die Gewährung von beruflichen Massnahmen oder die Ausrichtung einer Invalidenrente neu zu entscheiden.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).
Innert mehrfach erstreckter Frist hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte ergänzende Unterlagen der Universitätsklinik C.___ ein (Urk. 17 f.).
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess (Urk. 19 ff.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2005 geschlossen (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % zugemutet werden könne. Dies führe zu einer Invalidität von 7 % sowie zur Abweisung des Umschulungs- und Rentenbegehrens (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keineswegs 80 % betrage. Der medizinische Sachverhalt sei insbesondere hinsichtlich der rechten Schulter weiter abzuklären (Urk. 1 S. 6 f.), was auch die aktuellsten Berichte der Klinik C.___ bestätigen würden. Weiter dränge sich auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eine weitere rheumatologische Abklärung auf. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei insgesamt kaum höher als 50 %. Bezüglich der beruflichen Massnahmen stehe nicht eine Umschulung im Vordergrund, sondern die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle und der weiteren Hilfe zur beruflichen Eingliederung (Urk. 17 S. 4 ff.).
2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Neben dem Rentenanspruch prüfte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung. Insoweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde weitere Massnahmen beruflicher Art verlangt (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung), kann darauf nicht eingegangen werden.
2.4
2.4.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___, Klinischer Psychologe, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. August 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (F40.1) sowie eine Diskushernie C5/C6. Die Beschwerdeführerin leide wegen einer Diskushernie an Funktionseinschränkungen und sehr starken Schmerzen der linken Schulter (Kalkablagerungen), welche eine Arbeitsfähigkeit verunmöglichen würden. Die durch die soziale Phobie bedingte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit- und Konzentrationsleistung, sowie die damit verbundenen starken Stimmungsschwankungen, welche zu Problemen im Sozialkontakt führten, seien zudem so stark, dass die Zusammenarbeit und Leistungsfähigkeit in ihrem herkömmlichen Arbeitsumfeld deutlich eingeschränkt sei (Urk. 9/16).
2.4.2 Dr. med. F.___, Oberarzt an der Neurochirurgischen Klinik des G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. September 2004 ein chronisches cervicales vertebrogenes Schmerz-Syndrom, Schwindel und linksseitige Kopfschmerzen sowie eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea links. Gemäss den vorliegenden MRI-Bildern vom 24. April 2003 bestehe keine neurochirurgische Pathologie der Halswirbelsäule. Sein Vorschlag wäre demzufolge eine erneute rheumatologische, allenfalls orthopädische Beurteilung der linken Schulter (Rotatorenmanschette, Urk. 9/15).
2.4.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies in seinem Bericht vom 14. September 2004 hinsichtlich der Diagnosen auf den obgenannten Bericht von Dr. F.___. Die Beschwerdeführerin stehe seit September 2001 bei ihm in Behandlung. In der bisherigen Tätigkeit sei keine Arbeit mehr zuzumuten, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht voraussehbar. Seines Erachtens könne diese durch medizinische Massnahmen verbessert werden; weiter halte er ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt (Urk. 9/15).
2.4.4 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2005 die folgende Diagnose: Chronisches zervikospondylogenes und thorakovertebrales Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: Osteochondrose C5/C6 mit kleiner linksseitiger mediolateraler Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und beginnender Omarthrose (abgeflachter Humeruskopf, retraktile Kapsulitis), Periarthropathia calcarea links mit Verkalkung im Musculus infraspinatus, anamnestisch soziale und spezifische Phobie, Adipositas per magna regredient. Er sehe die Patientin in einer leichten, vorwiegend sitzenden, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe, wie das heute bei der Kassiererin üblich sei, wo ja nicht mehr getippt werden müsse, sondern nur noch gescannt werde, oder in einer leichten Montagetätigkeit oder im Verkauf zu 80 % arbeitsfähig an. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei für die Erholung und Regeneration nötig. Eine allfällige Operation der rechten Schulter dürfte diese Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern vermögen. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Umschulung vermöge er nicht zu folgen, insbesondere da sie für eine minim schulterbelastende Tätigkeit ja bereits ausgebildet sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ erachte er als zu patientenfreundlich (Urk. 9/13 S. 16 ff.).
2.4.5 Am 16. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin an der Klinik C.___ an der rechten Schulter operiert (Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts). Der postoperative Verlauf sei völlig komplikationslos verlaufen. Durchblutung, Motorik und Sensibilität an der rechten oberen Extremität seien intakt gewesen. Mit Physiotherapie erfolge die Mobilisation des rechten Schultergelenkes (Urk. 18/4 f.).
2.5
2.5.1 Zum Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ vom 26. August 2004 ist anzumerken, dass die Verfasser darin nicht allein die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht beurteilen, sondern festhalten, dass eine Arbeitsfähigkeit allein schon aufgrund der somatischen Beschwerden entfalle. Aufgrund der sozialen Phobie sei die Arbeitsfähigkeit lediglich deutlich eingeschränkt. Aufgrund dieser Angaben ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin aus rein psychischer Sicht in welchen Tätigkeiten (beispielsweise auch in der angestammten Tätigkeit) eingeschränkt ist. Der Bericht ist weiter auch in sich nicht stimmig. So hält er einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin nur mit grösster Mühe aus dem Hause und unter fremde Menschen gehen könne (Urk. 9/16 S. 5), anderseits gibt die Beschwerdeführerin darin an, noch alleine spazieren und einkaufen gehen zu können. Unter dem Titel "Angegebene Beschwerden" ist weiter vermerkt, dass lediglich Schwierigkeiten bestehen würden, mit fremden Menschen zu sprechen, alleine im Restaurant eine Bestellung aufzugeben, in den Ausgang oder alleine Schwimmen zu gehen (Urk. 9/16 S. 6). Auch wenn gestützt auf den vorliegenden Bericht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Probleme hat, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen und Kontakte zu knüpfen, scheinen diese doch nicht derart zu sein, dass sie die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. So führt auch Dr. med. J.___ vom Regionalen Abklärungsdienst an, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kaum Befunde geltend gemacht würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 9/12 S. 4). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin an einem neuen Arbeitsplatz nicht in einer "fremden" Umgebung befindet, sondern nach kurzer Zeit in einem gewohnten Umfeld. Gemäss Dr. I.___ ist es zudem zu einer Besserung der sozialen Phobien gekommen (Urk. 9/13 S. 16).
Insgesamt kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt ist, sondern allfällige Einschränkungen im somatischen Bereich zu suchen sind.
2.5.2 Das Gutachten von Dr. I.___ erfüllt die Beweisanforderungen der Rechtsprechung an ein ärztliches Gutachten, insbesondere legt es den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Gegenüber dem Bericht von Dr. H.___ ist anzumerken, dass es sich beim Gutachten von Dr. I.___ um die umfassendere Beurteilung handelt und zudem zu berücksichtigen ist, dass Dr. H.___ als Hausarzt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Patientin aussagt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch die neusten Berichte der Klinik C.___ enthalten keine neuen Erkenntnisse, welche ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. I.___ verunmöglichen würden. Dabei ist zudem zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich der Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 zu berücksichtigen ist und die Folgen der Operation demnach erst in einem allfälligen Revisionsverfahren Bedeutung erlangen.
Zusammenfassend ist demnach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, wobei auch die angestammte Tätigkeit als solche bezeichnet werden kann.
3.
3.1 Gestützt auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K.___ AG ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen per 2002 von Fr. 41'600.--, was den Akten entspricht (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/29 S. 2). Da die Beschwerdeführerin diese Stelle aufgrund gesundheitlicher Probleme verlassen hat, erscheint es gerechtfertigt, nicht auf das (tiefere) Einkommen beim B.___ abzustellen.
3.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'820.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 3'982.35 (Die Volkswirtschaft, 10-2005, S. 83, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 47'788.20 entspricht. Selbst wenn man davon aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin alle - in diesem Bereich des Arbeitsmarktes erfahrungsgemäss besser bezahlten - schweren Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sind, einen grosszügigen Abzug von 15 % macht, ergibt sich bei einem Pensum von 80 % ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 32'496.--, was zu einer Invalidität von rund 22 % führt ([Fr. 41'600.-- - Fr. 32'496.--] x 100 / Fr. 41'600.-- = 21.88).
Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin erreicht demnach kein rentenbegründendes Ausmass.
Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin geprüften Umschulung ist anzumerken, dass durch eine solche keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann, da die Beschwerdeführerin bereits in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgebildet und tätig gewesen ist. In diesem Sinne äussert sich auch Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 31. Januar 2005, so dass ein Umschulungsanspruch zu verneinen ist.
4. Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10).
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 69 IVG). Es ist daher Rechtsanwalt Dr. Sintzel in seiner Eigenschaft als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse - antragsgemäss (vgl. Urk. 23) - mit Fr. 2'752.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen (§ 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'752.70 (inklusive Barauslagen und 7.6 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).