Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00299
IV.2005.00299

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene H.___ arbeitete seit 1. April 1989 in einem 60 %-Pensum als Schuhverkäuferin bei A.___, Schuhmode und Accessoires, "___". Am 4. Februar 2002 meldete sie sich wegen Rheuma, Migräne und gefühlslosen Armen und Beinen bei der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 25. Februar 2002 erstellen (Urk. 7/44) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 8. März 2002 (Urk. 7/20 mit Beilagen) sowie den Arbeitgeberbericht vom 19. März 2002 (Urk. 7/43) ein.
         Per 31. Dezember 2002 kündigte die Arbeitgeberin H.___ die Arbeitsstelle (Urk. 7/40). Die IV-Stelle erkundigte sich alsdann bei der Arbeitslosenkasse über deren Leistungen ab 1. Januar 2003 (Urk. 7/41) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht vom 28. Dezember 2002 (Urk. 7/40) ein. Schliesslich fand H.___ per April 2003 eine neue Teilzeitarbeitsstelle bei C.___ Schuhmode AG, "___" (Urk. 7/35 S. 2 Ziffer 2.2, vgl. auch Urk. 7/24).
         Die IV-Stelle veranlasste sodann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, und von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, "___", vom 25. September 2003 (Urk. 7/19) und den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. März 2004 (Urk. 7/35). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von H.___ mit Verfügung vom 5. Juli 2004 ab (Urk. 7/14 = Urk. 7/15 = Urk. 3/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August 2004 (Urk. 7/13) - ergänzt durch die Eingabe vom 9. September 2004 (Urk. 7/10) - wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/5 = Urk. 2) ab. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 liess H.___ durch den Rechtsdienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich ein Wiedererwägungsgesuch stellen (Urk. 7/3). Die IV-Stelle trat in der Folge unter Hinweis auf die am 10. März 2005 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Urk. 7/1).

2.       In der gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2005 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) liess die Beschwerdeführerin durch den Rechtsdienst des Sozialdepartementes der Stadt Zürich eine Invalidenrente beantragen.
         Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2005 auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 11). Den seitens des Gerichts mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 12) eingeforderten Lohnausweis 2003 sowie den Arbeitsvertrag mit der C.___ Schuhmode AG reichte die Beschwerdeführerin innert Frist nicht ein.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2005 zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04], Erw. 1.1, mit Hinweisen).
         Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. dazu BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG, beziehungsweise ab 1. Januar 2003 nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV, (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen vor, dass bei der Beschwerdeführerin aus finanzieller Sicht keine zwingende Notwendigkeit zur Aufnahme einer 100%ige Arbeitstätigkeit bestehe. Die Fixkosten der Beschwerdeführerin seien sehr niedrig (Wohnungsmiete Fr. 969.50, Krankenkasse Fr. 332.--), und die bisher der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel (jährliches Einkommen zwischen Fr. 31'750.-- und Fr. 34'891.-- zuzüglich der Alimente von insgesamt Fr. 14'400.-- pro Jahr) entsprächen in etwa dem Einkommen aus einem 80%-Pensum (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen bestreitet die Richtigkeit dieses Entscheides, da sie von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt werde und bei voller Gesundheit als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, weshalb sie Anspruch auf eine IV-Rente habe (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Teil- oder, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Ganzerwerbstätige einzustufen ist, so dass zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht die gemischte, sondern ausschliesslich die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangen soll.
3.2     Die Beschwerdegegnerin veranlasste den Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 31. März 2004 (Urk. 7/35). Laut diesem Bericht gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung einerseits an, sie "hätte bei Gesundheit ab 1997 zu 80 % gearbeitet", andererseits hätte sie "gerne 2 Tage Kinder gehütet (Tagesmutter), und zu 60 % auf ihrem Beruf als Schuhverkäuferin gearbeitet" (Urk. 7/35 Ziffer 2.5).
3.3     Diese Aussagen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich. Einerseits erklärte sie, sie hätte ab 1997 zu 80 % gearbeitet, - insoweit ist diese Aussage klar verständlich - und andererseits sagte sie aus, sie hätte gerne zu 60 % als Schuhverkäuferin und während 2 Tagen als Tagesmutter gearbeitet. Dies ergäbe jedoch - zumindest von der Präsenzzeit her - 100 %.
         In der Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 7/10) hatte die Beschwerdeführerin dazu ausführen lassen, ihre Aussage anlässlich des Abklärungsgespräches (60% Schuhverkäuferin, 2 Tage Tagesmutter) zeige, dass sie zu einem 100 % Pensum bereit gewesen wäre, weshalb sie als 100 % Erwerbstätige einzustufen sei.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1989, als sie ihre Erwerbstätigkeit als Schuhverkäuferin bei der Firma A.___ aufnahm, freiwillig, das heisst nicht aus gesundheitlichen Gründen, ein Pensum von lediglich 60 % annahm (Urk. 7/40 Ziff. 10 und Urk. 7/35 Ziff. 2.4). Damals war die Beschwerdeführerin noch verheiratet und ihre Tochter, Jahrgang 1974, knapp 15 Jahre alt. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin sich dahin gehend geäussert hat, bei Gesundheit hätte sie ab 1997 ihr Pensum als Erwerbstätige erhöht (Urk. 7/35 Ziff. 2.5). Ihre Aussage, sie hätte gerne zwei Tage Kinder gehütet und zu 60 % auf ihrem Beruf als Schuhverkäuferin gearbeitet, wurde von ihr ausdrücklich als Wunsch bezeichnet, den sie aber insofern relativierte, als sie gleichzeitig erklärte, aus finanziellen Gründen hätte sie jedoch ab 1997 zu 80 % als Schuhverkäuferin gearbeitet. Dies leuchtet denn auch ein, denn gemäss den Tarifen des Tagesfamilienvereins (http://www.tagesmuetter.ch/de/angebot_preise.htm) verdient eine Tagesmutter pro Kind und pro Stunde inkl. Ferienentschädigung Fr. 5.65.
Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin zum Beispiel während zweier Tage jeweils 2 Kinder während rund 8 Stunden gehütet hätte, ergäbe dies pro Woche lediglich ein Einkommen von rund Fr. 180.80 (2 x Fr. 5.65 x 8 x 2), beziehungsweise pro Monat von rund Fr. 723.-- (Fr. 180.80 x 4). Schon bei dieser Maximalvariante (zwei Kinder an zwei Tagen zu je 8 Stunden) ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen auf diesen Wunsch zu Gunsten einer Erhöhung ihrer Erwerbstätigkeit als Schuhverkäuferin verzichtet hätte, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie ohne Gesundheitsschaden ab 1997 zu 80 % als Schuhverkäuferin erwerbstätig gewesen wäre.
         Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig eingestuft hat, was bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung der gemischten Methode führt.

4.
4.1     Obschon vorliegend die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ und E.___ festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, rechtfertigt sich im Rahmen der Offizialmaxime eine diesbezügliche Überprüfung.
4.2     Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund der auch nach Einreichung der von Dr. B.___ aufgelegten Arztberichte - welche von ihm und verschiedenen Spezialärzten über einen Zeitraum von 1991 bis 2002 verfasst worden waren (vgl. Beilagen zu Urk. 7/20) - noch immer unklaren medizinischen Situation der Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ und E.___ vom 25. September 2003 (Urk. 7/19) veranlasst. Darin stellten diese folgende Diagnosen:

-   Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9)
-   mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1).
         Dr. D.___ und E.___ berichteten, bei der Beschwerdeführerin seien in den Abklärungsgesprächen keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen und auch keine inadäquaten Affekte feststellbar. Es zeigten sich aber deutliche Symptome für eine depressive Störung. Deutlich spürbar seien Ängste, Enttäuschungen und ihre Verzweiflung über ihre gegenwärtige Situation. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie sei wahrscheinlich seit sehr langer Zeit, spätestens seit September 2003, etwa zu 50 % arbeitsunfähig in einer ausserhäuslichen Tätigkeit. In der Hausarbeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin berichte über zahlreiche körperliche Symptome wie Kribbeln oder Einschlafen der Finger, über Schmerzen in den Händen oder in den Hüften und Beinen. Sie benenne einige Symptome, welche sie (die Gutachter) als mittelgradige Depression interpretieren würden. Beim Besprechen ihrer Belastungen in ihrer Kindheit und vor allem bei den zeitexzendierten bestehenden Problemen in ihrer schwierigen Ehe seien die Verzweiflung und die Hassgefühle deutlich sichtbar. Sie sage, dass sie sich aufrege und vom Erzählen Kopfweh bekomme. Bisweilen weine sie ein bis zwei Minuten lang, könne dann jedoch schnell die Fassung wieder gewinnen. Auffallend sei schon, dass sie über zwanzig Jahre in einer Beziehung ausgeharrt habe, die sie rückblickend als äusserst belastend apostrophiere. Es bestünden Anzeichen auf eine abhängige Persönlichkeit. Weiter führten Dr. D.___ und E.___ aus, dass biografisch lange andauernde Belastungen bestünden, welche jedoch heute zu einem gewissen Teil abgeklungen seien. Solange die Beschwerdeführerin nur Hausfrau gewesen sei, sei sie ihres Erachtens knapp kompensiert gewesen. Nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und den zahlreichen oben erwähnten Belastungen ausgesetzt gewesen sei, dekompensiere sie immer wieder. Sie neige zum Dissimulieren und wolle nicht darstellen, wie schlecht es ihr psychisch wirklich gehe. Die Persönlichkeitsstörung könne mittels Psychotherapie wahrscheinlich nur langsam beeinflusst werden. Trotzdem sei ihr die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung empfohlen worden (Urk. 7/19).
4.3     Gemäss den Leitlinien "Affektive Erkrankungen", Nr. 038/012, der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (http://leitlinien.net/) müssen für die im Gutachten von Dr. D.___ und E.___ genannte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom mindestens zwei Hauptsymptome und drei bis vier Zusatzsymptome und zudem mindestens vier somatische Symptome vorliegen. Ausserdem ist zu ICD-10 F32.1 festzuhalten, dass die betroffene Patientin meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.
4.4     Obwohl - in Berücksichtigung der genannten Leitlinien - die von Dr. D.___ und E.___ in ihrem Gutachten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom fragwürdig erscheint, da die dafür erforderlichen Symptome in ihrem Gutachten nicht klar nachvollziehbar aufgeführt werden, und die Wortwahl "etwa 50 % arbeitsunfähig" Unsicherheit ausdrückt, ist es in Anbetracht der verschiedenen von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung von Dr. D.___ und E.___ gefolgt ist, insbesondere - wie sich im Folgenden noch zeigen wird -, da ohnehin keine Rente gesprochen werden kann.

5.


5.1     Zu beurteilen sind die erwerblichen Auswirkungen der - unter Hinweis auf die erwähnten Vorbehalte - festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33).
         Ausgehend von der Beurteilung von Dr. D.___ und E.___, welche die Beschwerdeführerin  "wahrscheinlich seit sehr langer Zeit, seit spätestens 2003" zu etwa 50 % arbeitsunfähig erklären, und dem Umstand, dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 8. März 2002 der Beschwerdeführerin eine seit Juni 1992 bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beilage zu Urk. 7/20), könnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin theoretisch ab Juni 1993 entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin erst am 4. Februar 2002 das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt hatte (Urk. 7/45), entstünde ein Rentenanspruch wegen verspäteter Anmeldung frühestens im Februar 2001 (Art. 48 Abs. 2 IVG). Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse im Jahre 2001 massgebend.
5.2    
5.2.1   Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
5.2.2   Da die Beschwerdeführerin bis Dezember 2002 bei A.___ gearbeitet hatte, ist für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die entsprechenden Arbeitgeberberichte abzustellen.
         Im Jahr 2001 verdiente die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum Fr. 34'900.-- (Urk. 7/40), in einem 80%-Pensum ergäbe dies Fr. 46'533.--, weshalb von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
5.3     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.4     Bei A.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 Fr. 34'900.-- in einem 60%-Pensum. Da sie bei dieser Arbeitgeberin bereits seit 1989 arbeitete, ist ohne weiteres von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen. Ebenfalls ist offensichtlich, dass in diesem von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn kein Soziallohnanteil enthalten ist. Da die Beschwerdeführerin trotz der gemäss Dr. D.___ und E.___ attestierten ungefähren 50%igen Arbeitsfähigkeit zu 60 % arbeitete, ist zudem offensichtlich, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und ihr dieses Pensum auch zumutbar war. Im Jahre 2001 war denn auch die Beschwerdeführerin lediglich während 14 Tagen aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, ihrer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/40 Ziff. 21). Damit sind die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen gegeben, welche erlauben, beim Invalidenlohn vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen.
         Da somit für das Jahr 2001 sowohl bezüglich Valideneinkommen als auch Invalideneinkommen von denselben Werten auszugehen ist, die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre und aufgrund ihres Leidens lediglich zu 60 % zu arbeiten in der Lage war, rechtfertigt sich die diesfalls rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 104 V 135 Erw. 2b mit Hinweisen) zulässige Prozentvergleichsrechnung.
         Vorliegend ist somit für das Jahr 2001 im Erwerbsbereich von einer 25%igen (60 % = ¾ von 80 %, Differenz somit ¼) Einbusse auszugehen. Das selbe Resultat zeigt sich auch aufgrund der konkreten Zahlen (vgl. Erw. 5.2.2):

         Valideneinkommen (80%)             Fr.      46'533.--
         Invalideneinkommen (60%)           Fr.      34'900.--
         Erwerbseinbusse                         Fr.      11'633.--
         Einschränkung (IV-Grad)                       11'633 / 465.33        =        25 %

5.5     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
         Der Haushaltsbericht vom 31. März 2004 (Urk. 7/35) wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen (Erschöpfung, ständige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle sowie Taubheitsgefühlen in Armen und Beinen) erstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsberichts ist festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Haushaltsabklärung am 6. Februar 2004 an Ort und Stelle durchgeführt und sie unter Berücksichtigung der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Behinderung der Beschwerdeführerin von 8,75 % im Haushalt festgestellt hat. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 31. März 2004 befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Behinderung in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Haushaltsabklärung nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
         Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 8,75 % behindert ist, was bei einer Gewichtung dieser Tätigkeit von 20 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 1,75 % führt. 
5.6     Somit weist die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2001 folgenden Invaliditätsgrad auf:

Tätigkeit
Anteil
Erwerbseinbusse/Behinderung
Invaliditätsgrad
Schuhverkäuferin
80 %
25 %
20 %
Hausfrau
20 %
8,75
1,75
Invaliditätsgrad
21,75


5.7     Für das Jahr 2002 rechtfertigt sich aufgrund der unveränderten Verhältnisse die selbe Rechnung, da die Beschwerdeführerin noch zu den selben Bedingungen - lediglich bei leicht erhöhtem Lohn - bei der selben Arbeitgeberin tätig war.
         Da allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind, muss die Verwaltung prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, bevor sie über einen Leistungsanspruch befindet. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
         Somit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei A.___ per 31. Dezember 2002 verlor und per April 2003 eine neue Arbeitsstelle bei der C.___ Schuhmode AG in einem 50%-Pensum fand. An dieser neuen Arbeitsstelle verdiente sie gemäss ihren eigenen Angaben pro Monat Fr. 2'300.--, worauf abzustellen ist. Das 50%-Pensum entspricht der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 4.2), weshalb weiterhin von einer voll ausgeschöpften Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Aufgrund des veränderten Sachverhaltes ist ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen.
         Wiederum ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche unter bestimmten Voraussetzungen einen Prozentvergleich als zulässig erachtet.  Wie bereits dargelegt, schöpft die Beschwerdeführerin mit ihrem 50%-Pensum ihre Arbeitsfähigkeit vollumfänglich aus, und für einen Soziallohnanteil bestehen keinerlei Hinweise. Zudem ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin vom Einkommen der Beschwerdeführerin des Jahres 2003 bei der C.___ AG auszugehen ist, insbesondere da aufgrund der Akten die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei A.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat.
         Der entsprechende Prozentvergleich zeigt folgende Situation: Das hypothetische Valideneinkommen beruht auf einem 80%igen Erwerbseinkommen, das Invalideneinkommen auf einem 50%igen, weshalb für das Jahr 2003 im Erwerbsbereich von einer 37,5%igen (50 % = 5/8 von 80 %, Differenz somit 3/8) Einbusse auszugehen ist.
         Die Beschwerdeführerin weist für die Zeit ab April 2003 folgenden Invaliditätsgrad auf:

Tätigkeit
Anteil
Erwerbseinbusse/Behinderung
Invaliditätsgrad
Schuhverkäuferin
80 %
37,5 %
30 %
Hausfrau
20 %
8,75 %
1,75 %
Invaliditätsgrad
31,75 %


6.       Damit zeigt sich, dass seit 1. Februar 2001 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht wird. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).