Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00301
IV.2005.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 13. Februar 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Oskar Cajoos
Consulting / Treuhand
Im Grüntal 15, 8405 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1949 geborene F.___ arbeitete nach dem Abschluss der obligatorischen Volksschule in verschiedenen Betrieben als Lagerist und Lastwagenchauffeur. Im April 2001 trat er eine Anstellung bei der A.___ in B.___ an, wo er als Betriebsmitarbeiter im internen Hausdienst beschäftigt war (Urk. 8/14 S. 4 f.). Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (allgemeine Schwäche, Antriebslosigkeit und Müdigkeit) liess der Versicherte sich im Juni 2002 durch seinen Hausarzt Dr. med. C.___ und durch den Facharzt Dr. med. D.___, Hämatologe/Onkologe, untersuchen, wobei eine hämolytische Anämie bei Kälteagglutininen diagnostiziert wurde (Urk. 8/16-17). Wegen seiner Krankheit ging der Versicherte vom 13. November 2002 bis 29. Februar 2004 keiner Arbeit mehr nach. In der Folge schuf seine Arbeitgeberin für ihn versuchsweise einen Schonarbeitsplatz in der Administration, wo er seit dem 2. März 2004 halbtags mit Ablagearbeiten beschäftigt war (Urk. 8/24). Bedingt durch den Umstand, dass die A.___ verkauft wurde, konnte dem Versicherten aber keine weitere Stelle mehr angeboten werden, und die Testphase musste abgebrochen werden (Urk. 8/4). Die Kündigung und Freistellung des Versicherten erfolgte im Oktober 2004 (Urk. 8/3 und Urk. 1 S. 2).

2.
2.1     Am 19. November 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine autoimmun hämolytische Anämie mit Kälteantikörpern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/28). Nach Einholung je zweier Arbeitgeber- und Arztberichte (Urk. 8/16, 8/17, 8/24 und 8/25) veranlasste die IV-Stelle am 14. April 2004 eine medizinische Abklärung bei der MEDAS E.___ (Urk. 8/13), welche ihr Gutachten am 21. September 2004 erstattete (Urk. 8/14). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/8-9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Februar 2005 ab (Urk. 2 = 8/1).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Oskar Cajoos, mit Eingabe vom 12. März 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Im Hauptpunkt beantragt er die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei der Entscheid zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dies unter Kostenfolge für die Nachuntersuchung zu Lasten der AHV (Urk. 1 S. 1).
         Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass der Versicherte gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ab 1. Juni 2003 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 7 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 11. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Gleichzeitig reichte er drei Arztberichte inkl. Laborbefunde ins Recht (Urk. 15/1-9). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 16). Nachdem innert der angesetzten Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3  Prozent nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f.).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. September 2004 dafür, dass aus medizinischer Sicht dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeit im Ausmass von 50 % in sämtlichen körperlich leichten bis intermittierend maximal mittelschweren Tätigkeiten an Orten, welche nicht kälteexponiert seien, zumutbar sei (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Begutachtung oberflächlich und mangelhaft durchgeführt worden sei. Unrichtig sei insbesondere, wenn das MEDAS-Gutachten unter Ziffer 6.1.2 die angestammte Tätigkeit als Lagerist mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz vermische (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 1 f.). Vielmehr sei gestützt auf die Stellungnahme seiner letzten Arbeitgeberin, die bei einer 50%igen Arbeitstätigkeit am Schonarbeitsplatz eine Leistung von nur 60 % des Halbtagespensums attestiert habe (vgl. Urk. 3/1), davon auszugehen, dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 70 % ergebe (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 1 f.).

4.      
4.1     Im Rahmen der MEDAS-Abklärung vom 23. August 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, und Dr. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Ihnen gegenüber gab der Beschwerdeführer gemäss Expertise vom 21. September 2004 an, dass er vor zehn Jahren erstmalig unter Kribbeln in den Händen mit Aufsteigen in den Kopf, Schweissausbruch, Schwäche in den Beinen, später Schwarzwerden vor den Augen und "kontrollierten Stürzen" auf den Boden zu leiden begonnen habe. Seither bestünden Energielosigkeit und Müdigkeit, welche in den letzten Jahren zugenommen hätten. Zurzeit setzten bereits nach dem Aufwachen Energielosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Druckgefühle im Kopf sowie ein ungerichteter Schwindel im Sinne eines Unsicherheitsgefühles ein. Etwa alle sieben bis 14 Tage würden "attackenweise" Kribbeln in den Händen und im Kopf, Herzklopfen, Schweissausbrüche und kontrollierte Stürze auftreten. Zudem bestünden Schweissausbrüche; pro Tag etwa zwei- bis dreimal, meist morgens bei Arbeiten, die eine höhere Konzentration erfordern. In den letzten zwei Jahren habe er auch Nachtschweiss, weshalb er das Pyjama wechseln müsse. In Ruhephasen komme es zwischendurch zu Stechen in der Herzgegend, das etwa 15 bis 30 Minuten anhalte und dann wieder spontan verschwinde. Zudem bestünde seit cirka 12 Jahren ein pfeifender Tinitus, welcher konstant gehört werde. Der Beschwerdeführer gab weiter an, nach Arbeitschluss um 12 Uhr so müde zu sein, dass er sich hinlegen müsse, um zwei Stunden zu schlafen. Eine traurige Grundstimmung bestehe nicht. Den Schlaf beschrieb er als gut. Er gibt auch an, im Sitzen zeitweise unter einem Druckgefühl im Bereich der lumbalen Wirbelsäule zu leiden (Urk. 8/14 S. 4). Gestützt darauf sowie auf eigene internistische und psychiatrische Untersuchungen und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Vorakten kamen die Gutachter sodann zu folgenden Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
-    Hämolyseschübe bei Kälteagglutininen vom lgM-Typ-    hyperchrome makrozytäre Anämie
-    Neurasthenie (ICD-10 F48.0)-    V. a. rez. Panikattacken.
         Ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien der chronische Nikotinabusus und die axiale Hiatushernie (Urk. 8/14 S. 7).
4.2
4.2.1   Die von den MEDAS-Gutachtern erhobene Diagnose der Kälteagglutininen-erkrankung mit Hämolyseschüben ist unbestritten. Sie wurde ja auch bereits von Dr. D.___ im Juni 2002 erhoben (Urk. 8/16) und im Bericht vom 10. Mai 2005 von Prof. Dr. med. I.___, Abteilungsleiter Hämatologie, und Dr. med. J.___, Oberarzt, beide vom Universitätsspital Z.___, nochmals bestätigt (Urk. 15/1-3). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher.
In Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung von Dr. D.___ (Urk. 8/16) kamen allerdings auch die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit und Antriebslosigkeit bei Hämoglobinwerten um 120 - 130 g/l nicht durch die autoimmun-hämolytische Anämie erklärt werden könne beziehungsweise aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/14 S. 8). Da die weiteren durch den Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen möglicher Ursachen durch Prof. I.___ und Dr. J.___ ebenfalls keine anderen Ergebnisse nach sich zogen (vgl. 15/1-17), besteht kein Anlass in hämatologischer Hinsicht vom MEDAS-Gutachten abzuweichen.
4.2.2 Ebenfalls zu überzeugen vermag sodann die im Gutachten enthaltene psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie. Dr. H.___ begründet schlüssig, weshalb angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer unter einem neurasthenischen Syndrom unbekannter Genese leide, das Krankheitswert habe und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führe. Er hielt in seiner Beurteilung fest, dass sich keine psychosozial schweren oder belastenden Faktoren finden liessen und auch keine Hinweise auf eine Depression bestünden. Im Weiteren würden die geklagten Beschwerden durchaus glaubhaft klingen. Zudem wirke er in der Untersuchung tatsächlich auch weniger konzentriert nach einem halben Tag. Seine verminderte Leistungsfähigkeit werde auch fremdanamnestisch bestätigt. Es müsse deshalb festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erbringen (Urk. 8/14 S. 6 f.). Aufgrund der einleuchtenden Darlegung kann somit auch in psychiatrischer Hinsicht ohne weiteres auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden.
4.2.3   Die MEDAS-Experten kamen in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sodann zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mindestens seit Juni 2002 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hierbei hauptsächlich durch das Vorliegen der Neurasthenie bedingt. Die autoimmun-hämolytische Anämie mit Kälteagglutininen vom lgM-Typ führe bei den aktuellen Hämoglobinwerten von 120 - 130 g/l nur in dem Sinne zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als dass sämtliche Tätigkeiten an kälteexponierten Orten dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien. Es bestehe daher für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend maximal mittelschweren Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern Arbeiten an kälteexponierten Orten vermieden würden. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/14 S. 8 f.).
         Diese begründete und leicht nachvollziehbare Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten überzeugt ebenfalls. Insbesondere stimmt sie auch im Ergebnis mit derjenigen von Dr. C.___ überein, der ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit ausging (Urk. 8/17). Nicht geeignet, um die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sind sodann die widersprüchlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___. Er attestierte nämlich am 11. Dezember 2003 dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und eine 100%ige in behinderungsangepasster Tätigkeit (Urk. 8/16). Nur kurze Zeit später, am 22. Dezember 2003, ging er dann aber von einer Arbeitunfähigkeit von 100 % seit dem 7. November 2002 bis auf weiteres aus, wobei er diese anderslautende Einschätzung nicht erläuterte (Urk. 8/16).
         Wird berücksichtigt, dass bei der polydisziplinären Begutachtung auf sämtliche geklagten Leiden eingegangen und zudem verständlich ausgeführt und begründet wurde, warum angesichts der festgestellten Befunde und Diagnosen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht, dann vermag auch die von der ehemaligen Arbeitgeberin abgegebene Einschätzung vom 7. Mai 2005, wonach der Beschwerdeführer nur zirka 60 % Leistung erbracht habe, dies obwohl er nur vier Stunden am Tag gearbeitet habe (Urk. 3/1), die Aussagekraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter die Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit derjenigen am Schonarbeitsplatz gleichgesetzt haben, reicht zudem nicht aus, um die Beweistauglichkeit des Gutachtens gesamthaft in Zweifel zu ziehen, zumal aus dem Gutachten klar hervorgeht, welche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer noch möglich und zumutbar sind.
4.3 Zusammenfassend beruht das MEDAS-Gutachten vom 21. September 2004 auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten und setzt sich mit diesen auch hinreichend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es ist deshalb auf das umfassende und schlüssige MEDAS-Gutachten abzustellen. Damit ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer seit Juni 2002 eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit bestand. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich auf sämtliche körperlich leichten bis intermittierend maximal mittelschweren Tätigkeiten an Orten, die nicht kälteexponiert sind. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten sind ihm nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/14 S. 8 f.).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Klageantwort von einem jährlichen Einkommen des Beschwerdeführers ohne Behinderung von Fr. 71'656.-- aus und nahm neu an, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 28'662.-- beziehungsweise von Fr. 27'487.-- erzielen könnte, was einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ergebe (Urk. 7 S. 2 f.).
5.2     Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. Juni 2003. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
5.3     Durch den Arbeitgeberbericht vom 26. November 2003 (Urk. 8/24) ist ausgewiesen, dass der Jahreslohn des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Fr. 71'656.-- (13 x Fr. 5'512.--) ausmachte. Für die Invaliditätsbemessung ist deshalb von diesem Jahreslohn als Valideneinkommen auszugehen, was im Übrigen unbestritten ist.
5.4
5.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4.2   Wie bereits erwähnt arbeitete der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit von November 2002 bis Februar 2004 nicht mehr. Bedingt durch den Verkauf der A.___ musste schliesslich auch die Testphase (ab März 2004) mit dem Schonarbeitsplatz abgebrochen werden. Im Oktober 2004 wurde ihm gekündigt (vgl. Sachverhalt Erw. 1.1). Es kann daher für die Bestimmung des Invalideneinkommens - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7 S. 2) - nicht auf das bei der damaligen Arbeitgeberin im Jahr 2003 erzielte Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 71'656.-- zurückgegriffen werden, zumal dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert. Vielmehr ist - wie dies die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der Klageantwort zu Vergleichszwecken selber macht (Urk. 7 S. 2) - auf statistische Angaben zurückzugreifen und der Tabellenlohn zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens heranzuziehen. Wenn die Beschwerdegegnerin aber im Rahmen ihres Quervergleichs bei der Tabellengruppe A der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] vom Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes "3 = Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt" ausgeht, kann ihr wiederum nicht gefolgt werden. Dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers ist nämlich zu entnehmen (vgl. Urk. 8/14 S. 4 f.), dass er einerseits über keine Berufsausbildung verfügt, andererseits immer einer Arbeit nachgegangen ist (Lastwagenchauffeur, Lagerist, Spediteur), die ihm heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist (vgl. hierzu Erw. 4.3). Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich den Anforderungen der Kategorie 3 nicht gerecht wird, gelangt das niedrigste Anforderungsniveau (4 = einfache und repetitive Tätigkeiten) zur Anwendung. Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte für Arbeiten in dieser Kategorie von Fr. 4'557.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- (TA1 der LSE 2002, S. 43). Wenn zudem die Lohnentwicklung von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 87 Tabelle B 10.2) berücksichtigt wird, ergibt dies ein Bruttoeinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.--. Da dem Beschwerdeführer aber lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, ist von einem Verdienst von Fr. 28'903.-- auszugehen.
5.4.3   Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist. Es gilt schliesslich zu berücksichtigen, dass der heute 56-jährige Beschwerdeführer nebst seiner aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Verfügbarkeit am Arbeitsplatz (Erw. 4.2.3) sowohl aufgrund seines Alters als auch aufgrund seiner für Männer unüblichen Teilzeitanstellung von 50 % mit einer im Vergleich zum Tabellenlohn nennenswerten Lohneinbusse rechnen muss. Damit beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen (Abzug 20 %) Fr. 23'122.-- pro Jahr.
5.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'122.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'656.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 48'534.--, was einem Invaliditätsgrad von 67,73 % entspricht.
5.6     Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung ab 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente. Da der Beschwerdeführer zudem beim Inkrafttreten der 4. IV-Revision das 50. Altersjahr bereits überschritten hatte und sein Invaliditätsgrad höher als 66 2/3 Prozent ist, hat er in Anwendung von lit. f der Schlussbestimmung der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 auch ab dem 1. Januar 2004 Anspruch eine ganze Rente (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 29. Juli 2005, I. 184/05).

6.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der angefochtene Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 15. Februar 2005 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist.

7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 15. Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Oskar Cajoos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- N.___ Pensionskasse AG
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).