IV.2005.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. April 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1950, war von 1984 bis 31. Juli 1997 bei der A.___ als Kernmacher und später als Sandmacher beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 17. November 1996 war (Urk. 8/126).
         Am 5. Oktober 1994 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/134). Mit Verfügung vom 21. August 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 8/50).
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 27. April 1998 (Urk. 8/127) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen Rentenanspruch erneut (Urk. 8/44). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2001 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/40).
1.3     Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente von Februar bis April 2000 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2000 sowie eine Kinderrente zu (Urk. 8/30 = Urk. 8/31). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 1998; mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Juli 2002 wurde die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/26), wobei den Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Frage, ob allenfalls bereits vor Mai 2000 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden haben könne, als ungenügend abgeklärt erachtet wurde (Urk. 8/26 S. 7 Erw. 4b).
         Mit Verfügung vom 26. September 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, der sich wieder verheiratet hatte (vgl. Urk. 9, Urk. 12 S. 2 oben, Urk. 13), zusätzlich zur ganzen Rente und zur Kinderrente mit Wirkung ab Mai 2003 eine Ehegatten-Zusatzrente zu (Urk. 8/22).
1.4     Mit Verfügungen vom 19. November 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Rente vom Juni 2001 bis Dezember 2003 (Urk. 8/8/1 = Urk. 8/9/2) und ab Januar 2004 eine Dreiviertels-Rente (Urk. 8/8/2 = Urk. 8/9/3, Urk. 8/8/3 = Urk. 8/9/1) zu.
         Die dagegen vom Versicherten am 17. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle am 11. Februar 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
         Betreffend eine weitere Einsprache vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/6) gegen eine bereits am 17. November 2004 ergangene Rückforderungsverfügung (Urk. 8/12) liegt noch kein Einspracheentscheid vor.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. März 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente mit Beginn ab August 1998 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Die Parteien nahmen am 17. und 23. November 2005 zu einer ihnen vom Gericht unterbreiteten Frage (Urk. 10) Stellung (Urk. 12, Urk. 13).
 
3.       Über strittige Ansprüche des Versicherten gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. UV.2004.00058 mit Urteil heutigen Datums entschieden (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch gemäss Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Renten angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2001 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Februar bis April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/30). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Juli 2002 wurde diese Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Frage, ob allenfalls schon vor Mai 2000 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden haben könnte, zurückgewiesen.
         Davon ausgehend, dass ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Mai 2000 bestand (vgl. Urk. 12 S. 1), wurde diese weiter ausgerichtet und mit Verfügung vom 26. September 2003 um eine Ehegatten-Zusatzrente ab Mai 2003 ergänzt (Urk. 8/22).
         Nach entsprechenden Abklärungen und insbesondere gestützt auf das am 5. Februar 2004 erstattete Gutachten des Medizinischen Zentrums B.___ (B.___), Zürich, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 64 % und sprach dem Beschwerdeführer von Juni 2001 bis Dezember 2003 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertels-Rente zu (Urk. 8/8/1-3).
2.2     Die Beschwerdegegnerin geht mithin davon aus, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers folgende Werte aufweist:
– Februar bis April 2000:  40 %
– Mai 2000 bis Mai 2001: 100 %
– ab Juni 2001:               64 %
2.3     Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, aus früheren ärztlichen Beurteilungen ergebe sich, dass er seit 1997 in seinem früheren Beruf arbeitsunfähig sei; er habe Anspruch auf eine ganze Rente, einerseits bereits ab August 1998 (Urk. 1 S. 2), andererseits auch ab Juni 2001 (Urk. 1 S. 3).
2.4     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Zeitverlauf.
         Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Auseinandersetzung um die Rückforderung vom 17. November 2004, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Differenz zwischen der ausgerichteten ganzen Rente und dem im hier angefochtenen Entscheid festgestellten Anspruch verfügt hat (Urk. 8/12).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Gynäkologie, attestierte in seinem Bericht vom 28. April 1998 eine seit 6. Dezember 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % des damals arbeitslosen Beschwerdeführers (Urk. 8/69 Ziff. 1.5) und diagnostizierte eine Lumboischialgie rechts und einen Status nach drei Wurzelinfiltrationen 1997 (Urk. 8/69 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer leide seit 1995 an chronischen Rückenschmerzen; im Dezember 1997 sei ferner eine beidseitige sensorineurale Schwerhörigkeit diagnostiziert worden (Urk. 8/69 Ziff. 4.1).
3.2     Die Ärzte der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___ seit Januar 1997 behandelt wurde (vgl. Urk. 8/68/11), attestierten in ihrem Bericht vom 29. April 1998 Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % im Jahr 1997 und von 50 % ab 6. Dezember 1997 (Urk. 8/68/2 Ziff. 1.5) und diagnostizierten eine Lumboischialgie rechts und einen Status nach drei Wurzelinfiltrationen 1997 (Urk. 8/68/2 Ziff. 3).
         Am 5. August 1998 führten sie auf entsprechende Anfrage hin (Urk. 8/67/3) aus, behinderungsangepasst wären wirbelsäulenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, beispielsweise Schaltwart kombiniert mit Kurierdienst; diese wären zu 100 % zumutbar (Urk. 8/67/4 lit. a-f). Eingeschränkt sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Diskrepanz zwischen den angegeben Beschwerden und den objektivierbaren Befunden (Urk. 8/67/4 lit. g).
3.3     Vom 28. Juni bis 2. August 2000 weilte der Beschwerdeführer, der am 12. Januar 2000 als Opfer eines Überfalls Kopfverletzungen erlitten hatte, in der Rehaklinik E.___ (Urk. 8/63 S. 1). Im Austrittsbericht vom 7. August 2000 wurden folgende funktionellen Diagnosen und Probleme genannt (Urk. 8/63 S. 1 f.):
1. HWS-Syndrom im Sinne einer diffusen Weichteilschmerzhaftigkeit und inkonsistenten HWS-Beweglichkeitsstörung
mit
– Verdacht auf zervikale Kopfschmerzen (Differentialdiagnose: postcommotionell)
ohne
– radikuläre Zeichen
bei
– Status nach Unfall vom 12. Januar 2000
– Fehlhaltung und Dekonditionierung
– degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
2. depressive Störung mindestens mittelschweren Grades
3. mittelschwere kognitive Störung wahrscheinlich multikausaler Genese
         Ab 3. August 2000 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % für zirka drei Monate, danach werde eine Neubeurteilung vorgeschlagen (Urk. 8/63 S. 7).
3.4     Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierten in ihren Berichten vom 20. und 25. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1997 (Urk. 8/62 Ziff. 1.5) beziehungsweise Januar 2000 (Urk. 8/61 Ziff. 1.5).
3.5     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals H.___ (H.___), wo der Beschwerdeführer vom 30. Januar bis 2. Februar 2001 hospitalisiert war (Urk. 8/58 = Urk. 8/59), berichteten am 25. Juli 2001, aus neurologischer Sicht bestehe kein Hinweis für eine organisch-neurologisch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ihres Erachtens sei vor allem eine psychiatrische Beurteilung angezeigt (Urk. 8/57 lit. B).
3.6     Der Psychiater Dr. G.___, der den Beschwerdeführer seit 27. April 2000 behandelte (vgl. Urk. 8/56 lit. D1), attestierte in seinem Bericht vom 28. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Mai 2000 (Urk. 8/56 lit. B) und nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56 lit. A):
– mittelschwere depressive Störung mit somatischer Symptomatik
– Status nach Überfall mit Commotio cerebri und multiplen Kontusionen im Januar 2001
– HWS-Syndrom mit diffuser Weichteilschmerzhaftigkeit
– chronisches Lumbovertebralsyndrom
         Er erachtete die psychischen Funktionen als eingeschränkt und eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar (Urk. 8/56 Beiblatt S. 2).
3.7     Vom 28. August bis 9. Oktober 2002 weilte der Beschwerdeführer, der sich am 17. Mai 2001 eine Schulterkontusion zugezogen hatte, wiederum in der Rehaklinik E.___ (Urk. 8/55 S. 1). Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2002 wurde eine Funktionsstörung der linken Schulter diagnostiziert und für die psychische Diagnose auf einen separaten Bericht verwiesen (Urk. 8/55 S. 1 unten). Im Bericht vom 12. September 2002 über ein psychosomatisches Konsilium wurde eine anhaltende depressive Störung mittleren Grades diagnostiziert (Urk. 8/137/3). Bei Austritt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erfolge entsprechend der psychiatrischen Verlaufskontrolle (Urk. 8/55 S. 6 oben).
3.8     Am 5. Februar 2004 erstatteten Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, Medizinisches Zentrum B.___ (B.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54). Sie stützten sich auf Untersuchungen vom 1. und 2. Dezember 2003, vorhandene Akten (Urk. 8/54 S. 1-6), die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/54 S. 6 f.), selber erhobene Befunde (Urk. 8/54 S. 7-13) sowie ein von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, erstattetes rheumatologisches Konsilium (Urk. 8/54 S. 13-17) und ein von Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattetes psychiatrisches Konsilium (Urk. 8/54 S. 17 ff.).
         Sie stellten folgende - nachstehend leicht verkürzt wiedergegebene - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/54 S. 20 Ziff. 4):
– anhaltende somatoforme Schmerzstörung
– leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
– chronisch persistierende Cervicocephalgien
– chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der linken Schulter
– chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
– peripher-arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine seit 1997 apparativ versorgte Schwerhörigkeit beidseits, einen Diabetes mellitus Typ II und eine Penicillinallergie (Urk. 8/54 S. 20 unten).
         In der mit den Konsiliargutachtern gemeinsam erstellten Beurteilung (vgl. Urk. 8/54 S. 21 oben) führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine angepasste, leichte bis mittelschwere rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeit (ohne: Überkopfarbeiten, monotones Sitzen oder Stehen, repetitives Bücken, HWS-Extension) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/54 S. 22 unten).
         Aufgrund der festgestellten Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten sei die freie Gehstrecke auf 100 m pro Mal eingeschränkt (Urk. 8/54 S. 22 f.).
         Aus psychiatrischer Sicht seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner jetzigen Symptomatik auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig. Limitierend sei weniger die depressive Komponente als das Selbstbild, die Opferrolle und psychogene mitverursachende Schmerzen. Theoretisch bestünde die Möglichkeit einer versuchsweisen Reintegration beispielsweise in einem vorerst 50%igen Pensum in einer arbeitstherapeutischen Einrichtung (Urk. 8/54 S. 23).
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenwärtig vor allem durch die psychiatrischen Diagnosen eingeschränkt. Theoretisch betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 8/54 S. 23 f.).
         Zu der im Urteil vom 31. Juli 2002 aufgeworfenen Frage, ob allenfalls vor Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente bestanden haben könnte, führten die Gutachter aus, die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhe nicht auf seiner Rückenproblematik, sondern sei Folge seiner psychischen Störungen, die sich in der Folge des Raubüberfalls vom 12. Januar 2000 entwickelt hätten: „Von Seiten des Bewegungsapparates ist und war der Versicherte für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit aus rheumatologisch-struktureller Sicht 100 % arbeitsfähig. Die jetzige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beträgt 50 % und resultiert aus psychiatrischen Störungen, welche erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 7.8.2000 dokumentiert sind. Aufgrund der Anamnese und der Aktenlage kann also keine Invalidität vor dem Mai 2000 begründet werden“ (Urk. 8/54 S. 24 f. Ziff. 7).
3.9     Am 6. Dezember 2004 erstattete Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen Bericht zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/53 = Urk. 3/2). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/53 S. 1):
– cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Überfall mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distorsion am 1. (richtig: 12.) Januar 2001 (richtig: 2000)
– residuelles chronisches Kopfweh vom Spannungstyp
– Frozen shoulder links nach Kontusion am 17. Mai 2001
– depressive Entwicklung
– anamnestisch phobische Störungen
         Dr. M.___ berichtete, bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche HWS ohne nennenswerte Verspannungen oder Druckschmerzen gefunden. Die Brust- und Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit bleibe schmerzhaft eingeschränkt. Das linke Schultergelenk sei bezüglich Abduktion und Elevation deutlich eingeschränkt. Psychiatrisch bestehe eine mittelgradig depressive Episode und ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Urk. 8/53 S. 2 Mitte).
         Aus physischen und psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer zur Zeit und bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig und es könne ihm zur Zeit und bis auf weiteres auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 8/53 S. 2 unten).
         Am 28. Januar 2005 berichteten Dr. phil. N.___ und med. pract. S. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, medizinisches Zentrum P.___, der Beschwerdeführer sei auf Empfehlung von Dr. M.___ zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen (Urk. 3/1 S. 1). Eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung sei indiziert (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer wünsche eine stationäre Behandlung und sei in die Rehaklinik E.___ überwiesen worden, da ihm die letzten beiden dortigen Aufenthalte sehr gut getan hätten (Urk. 3/1 S. 3 oben).

4.
4.1     Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass der seit August 1997 stellenlose Beschwerdeführer seit 1995 an Rückenproblemen gelitten hat. Diese wurden 1997 in der Klinik D.___ behandelt. Deren Ärzte attestierten im April 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 1997 und im August 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.
         Im Anschluss an Kopfverletzungen, die der Beschwerdeführer als Opfer eines Überfalls am 12. Januar 2000 erlitt, kam es zu einem HWS-Syndrom und zu einer depressiven Störung, die seit April 2000 psychotherapeutisch behandelt wurde. Am 17. Mai 2001 erlitt er ferner eine Schulterkontusion.
4.2     Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der B.___-Gutachter grundsätzlich einleuchtend, wonach das Beschwerdebild und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt (Dezember 2003) überwiegend durch psychische Faktoren - diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom - geprägt war, während aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit (insbesondere mit Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten) eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
4.3     Der Beschwerdeführer bemängelte, die am B.___-Gutachten beteiligten Ärzte seien von ihrer Fachrichtung her nicht geeignet, seine Rückenbeschwerden beziehungsweise „Wirbelschmerzen“ zu beurteilen (Urk. 1 S. 3). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Rückenbeschwerden können nicht nur, wie vom Beschwerdeführer angenommen, von Orthopäden kompetent beurteilt werden, sondern auch von Rheumatologen, um die es sich bei den Gutachtern handelt. Das Erfordernis, wonach ein Gutachten für die streitigen Belange umfassend sein und auf allseitigen Untersuchungen beruhen soll, ist mithin als erfüllt zu betrachten. Nachdem auch die übrigen praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erfüllt sind, erweist sich das B.___-Gutachten deshalb als beweistauglich.
         Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der von ihm konsultierte Dr. M.___ habe im Dezember 2004 eine andere - und überzeugendere - Beurteilung abgegeben als diejenige im B.___-Gutachten (Urk. 1 S. 3 unten).
         Ob Dr. M.___ die medizinischen Akten, insbesondere das B.___-Gutachten, zur Verfügung gestanden haben, geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor. Dass keinerlei solchen erwähnt werden, lässt annehmen, dass dies nicht der Fall gewesen ist, was die Beweistauglichkeit seiner Beurteilung beeinträchtigt. Sollte jedoch Dr. M.___ das B.___-Gutachten gekannt haben, so fiele umso empfindlicher ins Gewicht, dass er sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt hat.
         Ferner ist zu bemängeln, dass sich Dr. M.___ offensichtlich betreffend das Datum des ersten Unfalls geirrt hat, nannte er doch wiederholt den Januar 2001 statt 2000 als Zeitpunkt des stattgefundenen Überfalls.
         Sodann begründete er die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit physischen und psychischen Gründen. Eine Beurteilung der nicht somatisch begründeten und der sich in Kombination ergebenden Einschränkungen liegt jedoch ausserhalb seines Fachgebiets, selbst wenn dazu nicht nur die Orthopädie gerechnet wird, sondern gemäss Briefkopf auch „Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie“.
         Schliesslich vermag die Beurteilung durch Dr. M.___ vor allem deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich aus den von ihm erhobenen bescheidenen Befunden (Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und des linken Schultergelenks), welche im B.___-Gutachten bei der Umschreibung von leidensangepassten Tätigkeiten berücksichtigt wurden, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ergeben soll.
         Insgesamt erscheint seine auf Wunsch des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme weniger als objektivierte fachmedizinische Beurteilung denn als Intervention, welche zum therapeutischen Betreuungsverhältnisses gehört, das auch in der Überweisung in das medizinische Zentrum P.___ zum Ausdruck kommt. Praxisgemäss (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc) ist sie somit mit Zurückhaltung zu würdigen beziehungsweise angesichts der genannten Mängel als nicht geeignet zu taxieren, die Schlussfolgerungen des B.___-Gutachtens in Frage zu stellen.
4.4     Betreffend die Verhältnisse im Untersuchungszeitpunkt (November 2003) kann somit vollumfänglich auf die Feststellungen im B.___-Gutachten abgestellt werden, womit von einer - ausgelöst durch das Ereignis vom Januar 2000 - überwiegend psychisch bedingten Einschränkung und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten, welche den somatischen Leiden angepasst sind, auszugehen ist.
4.5     Hinsichtlich des Beginns der so umschriebenen Arbeitsfähigkeit ist jedoch zu differenzieren, denn diesbezüglich ergeben sich aus früheren und damit aus weniger zeitlicher Distanz erstellten Berichten Anhaltspunkte, welche zu den folgenden Schlussfolgerungen führen:
         Die Ärzte der Klinik D.___ attestierten im August 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab Dezember 1997.
         Wie sodann Dr. med. Q.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 15. November 2000 festhielt, ist nach dem Ereignis vom Januar 2000 primär aus psychischen Gründen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/41). Diese dauerte bis und mit dem Aufenthalt in der Rehaklink E.___, wo sie bei Austritt für weitere drei Monate, mithin bis anfangs November 2000, bestätigt wurde.
         Der seit April 2000 behandelnde Psychiater Dr. Aeschbach erachtete schliesslich Ende September 2001 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit jener im B.___-Gutachten.
         Dies führt zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Februar 2000 bis September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden hat, während ab Oktober 2001 die (auch) im B.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeit gegeben war. Daran ändert die vorübergehende Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ im September/Oktober 2002 nichts, wurde diese doch ausdrücklich mit dem relativierenden Hinweis auf die psychiatrische Verlaufskontrolle versehen.
4.6     Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs ist somit zusammenfassend festzuhalten: In der angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer von Dezember 1997 bis Januar 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Von Februar 2000 bis September 2001 war er in jeglicher Hinsicht arbeitsunfähig. Ab Oktober 2001 war er für den somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/54 S. 22 unten) zu 50 % arbeitsfähig.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 68'989.-- im Jahr 2000 und einem solchen von Fr. 72'994.-- im Jahr 2003 aus (Urk. 8/13 S. 2 oben). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich im Vergleich mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/118) und dem Arbeitgeberbericht von 1998 (Urk. 8/126) als zutreffend.
         Unter Berücksichtigung der sektoriellen Nominallohnentwicklung von 2,7 % (Die Volkswirtschaft 1-2/2006, S. 95, Tab. B10.2, lit. D) ergibt sich im Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 70'852.-- (Fr. 68'989.-- x 1,027).
5.2     Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der mittlere von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2000 erzielte Monatslohn im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1-2/2006, S. 86, Tab. B9.2), die Nominallohnentwicklung über alle Branchen von 2,5 % und die auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit ergibt dies für das Jahr 2001 den Betrag von Fr. 28'477.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025 x 0,5).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorgenommen, da keine Schwerstarbeit mehr verrichtet werden könne (Urk. 8/14 S. 1 unten). Dies ist an sich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird damit auch den Einschränkungen Rechnung getragen, welche aus medizinischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit gelten. Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten in einem Teilpensum rund 10 % tiefere Löhne erzielen als solche im Vollpensum (LSE 2000,S. 24, Tab. 9).
         In Würdigung der genannten Umstände (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) ist vom Tabellenlohn somit ein Abzug von 20 % vorzunehmen, womit sich das Invalideneinkommen im Jahr 2001 auf Fr. 22'758.-- beläuft (Fr. 28'477.-- x 0,8).
5.4     Von Januar 2000 bis September 2001 ist von keinem Invalideneinkommen auszugehen, womit der Invaliditätsgrad 100 % beträgt.
         Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 70'852.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 22'758.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 48'094.--, womit der Invaliditätsgrad 68 % beträgt.
5.5     Am 1. Februar 2000 war der Beschwerdeführer während der vorangegangenen 12 Monate 50 % arbeitsunfähig gewesen, so dass in diesem Zeitpunkt gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente entstehen konnte.
         Der dem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechende Anspruch auf eine ganze Rente entstand nach Ablauf von 3 Monaten (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung), mithin am 1. Mai 2000.
         Ab 1. Oktober 2001 betrug der Invaliditätsgrad 68 %, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der damals geltenden Fassung (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente verlieh.
         Gemäss lit. f der Übergangsbestimmungen zur auf den 1. Januar 2004 erfolgten 4. IV-Revision werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % für alle jenen Rentenberechtigten weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Diese Besitzstandsgarantie gilt auch, wenn die betreffende Rente nach dem 1. Januar 2004 rückwirkend zugesprochen wird (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. F. vom 29. Juli 2005, I 184/05, Erw. 3.2.3).
         Der Beschwerdeführer hat das 50. Altersjahr im Jahr 2000 zurückgelegt. Somit sind bei ihm die Voraussetzungen erfüllt, welche die Weiterführung der vor dem 1. Januar 2004 entstandenen ganzen Rente auch nach diesem Datum zur Folge haben.
5.6     Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2000 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
         In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid abzuändern.

6.       Dem in erheblichem Umfang obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und in Berücksichtigung der massgebenden Kriterien mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
 


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Februar bis April 2000 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).