Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 8. Februar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1944, gelernte Hochbauzeichnerin (vgl. Urk. 11/77 Ziff. 6.2) und Mutter einer 1976 geborenen Tochter (Urk. 11/77 Ziff. 3.1), war bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (vgl. Urk. 11/76/2-7) und ist seit 1983 als Hochbauzeichnerin/Architektin selbständig erwerbstätig (vgl. Urk. 11/76/1). Am 9. Dezember 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 11/77 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 11/37/2) ein, veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, Arzt und dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT (Urk. 11/35), und einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 11/69/2). Sodann beauftragte sie die Berufsberatung mit der Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/65/1). Mit Verfügung vom 4. August 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente (Urk. 11/20/1) und für die Tochter eine entsprechende Kinderrente bis 31. Dezember 1999 (Urk. 11/20/3) zu. Am 20. September 2000 erging die Verfügung, mit welcher das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen wurde (Urk. 11/17).
1.3 Am 18. Juli 2002 stellte die Versicherte ein Rentenrevisionsbegehren (Urk. 11/59), worauf die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. August 2002 (Urk. 11/33/2), einholte. Mit Verfügung vom 29. August 2002 eröffnete sie der Versicherten, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 11/16). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Nachdem die Versicherte am 29. November 2003 ein weiteres Rentenrevisionsbegehren gestellt (Urk. 11/51/1) und die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt (Urk. 11/32/2) hatte, eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2004 (Urk. 11/14) erneut, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Die Versicherte erhob am 24. Mai 2005 Einsprache (Urk. 11/13) gegen die Verfügung vom 21. April 2004, die sie am 1. Juli 2004 (Urk. 11/10) und am 15. November 2004 (Urk. 11/6) ergänzend begründete. Mit Entscheid vom 9. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 3) abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen versicherten Personen (Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine halbe Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 4. August 2000; Urk. 11/20/1), mit dem Zeitpunkt der Feststellung, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Verfügung vom 21. April 2004; Urk. 11/14).
2.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 4. August 2000 (Urk. 11/20/1) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2000 (Urk. 11/37/2) und das Gutachten vom Arzt und Psychotherapeut A.___ vom 25. März 2000 (Urk. 11/35).
Dr. B.___ diagnostizierte einen langandauernden, psychophysischen Erschöpfungszustand (Erschöpfungsdepression) mit multiplen psychosomatischen Beschwerden (Urk. 11/37/2 Ziff. 3) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 11/37/2 Ziff. 1).
Der Arzt und Psychotherapeut A.___ diagnostizierte in seinem auf Anamnese, Aktenstudium, subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und eigenen Befunden beruhenden Gutachten eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0; Urk. 11/35 S. 6). In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ein multiples psychosomatisches Beschwerdebild bestehe, für das keine ausreichende somatische Erklärung gefunden werden könne. Die Störung habe vermutlich in der Adoleszenz begonnen. Es sei aber erst ab ungefähr 1995 eine Dekompensation eingetreten, die zu einer längerdauernden partiellen Invalidität geführt habe. Bei der Beschwerdeführerin sei die für dieses Störungsbild typische Verhaltensweise zu finden, nur körperliche Ursachen für ihre Störungen gelten zu lassen. Es sei aber eine anamnestisch bis in die Kindheit zurückzuverfolgende starke Störung der sozialen Interaktion, die familiär und eventuell auch konstitutionell vorgebahnt worden sei, festzustellen. Spätestens seit der Menopause gäben die psychosomatischen Beschwerden auch sekundär Anlass, nähere zwischenmenschliche Kontakte zu meiden. Auffällig sei, wie der Wegzug der einzigen näheren Bezugsperson (Tochter) die Beschwerden bis zur partiellen Erwerbslosigkeit hätten eskalieren lassen. Es komme sogar zu einer Wiederholung der bereits in der Adoleszenz sichtbaren beruflichen Identitätsfindung. Aus dieser Identitätsunsicherheit sei aktuell noch kein Ausgang sichtbar. Die wirtschaftliche Rezession habe sicher zur Kompensation (richtig wohl: Dekompensation) des labilen, psychischen Gleichgewichts beigetragen. Da die Tochter als einzige nahe Bezugsperson an ihrem gewohnten Wohn- und Arbeitsplatz fehlte, habe die Beschwerdeführerin ihre Solo-Tätigkeit nicht mehr ausgehalten. Es bestehe die Notwendigkeit von neuen sozialen Kontakten, wenigstens im beruflichen Bereich (Urk. 11/35 S. 6).
Der Einschätzung der Hausärztin, einer seit November 1995 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 %, könne er zustimmen. Inwiefern die Beschwerdeführerin als angestellte Zeichnerin arbeitsfähig sei, sei schwierig zu beurteilen. Ein guter sozialer Feedback in einem Team würde die Arbeitsfähigkeit verbessern. Die Egozentrizität und Frustrationsintoleranz seien aber Hindernisse. Die Arbeitsfähigkeit als angestellte Fachkraft im Hochbau müsste praktisch ermittelt werden und sei für ihn nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 11/35 S. 6). Die Anamnese zeige, dass die Beschwerdeführerin schwere berufliche Krisen bis 1995 immer wieder selbst gemeistert habe. Möglicherweise sei die jetzige Krise mit fremder Hilfe auch wieder zu meistern. Prognostisch betrachtet, müsse mit einer sozial eher schwierigen Persönlichkeit gerechnet werden (Urk. 11/35 S. 7).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/20/1).
2.2 Dr. B.___ stellte in ihrem im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 2. August 2002 folgende Diagnosen (Urk. 11/33/2 Ziff. 2):
- Erschöpfungsdepression mit multiplen psychosomatischen Beschwerden (unverändert)
- Arterielle Hypertonie WHO Grad III mit Verdacht auf Nierenarterienstenose rechts (zur Zeit in Abklärung)
- Hypercholesterinaemie
- (Die kardiale Diagnose hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 11/33/2 Ziff. 1). Es seien keine neuen beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 11/33/2 Ziff. 5). Von der psychischen und psychosomatischen Seite her lägen keine veränderten Befunde vor. Seit der Zusprechung einer halben Invalidenrente sei der allgemeine Gesundheitszustand deutlich stabiler (Urk. 11/35 Ziff. 3). Die reduzierte Arbeitsfähigkeit sei auf 50 % zu belassen (Urk. 11/33/2 Ziff. 4).
Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ (Urk. 11/33/2) bestätigte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin am 29. August 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 11/16).
2.3 Dr. C.___ nannte in seinem im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom 2. März 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/32/2 S. 3 lit. A):
- Dysthymie (ICD-10: F34.1)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)
- Diverse somatische Diagnosen
Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 11/32/2 S. 3 lit. C Ziff. 1). Es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 11/32/2 lit. C Ziff. 3). Als selbständige Hochbauzeichnerin/Architektin sei auch auf längere Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Bei der heutigen Wirtschaftslage könne die Beschwerdeführerin kaum Aufträge finden. Bereits im Jahre 2003 habe sie kein Zusatzeinkommen mehr erzielt. Eine andere, behinderungsangepasste Tätigkeit sei in Anbetracht fehlender Belastbarkeit bei hohem Pflichtbewusstsein und ausgeprägter Leistungsorientiertheit nicht vorstellbar. Von einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis könne aus denselben Gründen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte, selbständige Tätigkeit bereits eine Optimierung der Möglichkeiten, die durch ihre Persönlichkeitsstruktur gegeben seien, darstelle (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1-2, Urk. 11/32/2 S. 3 lit. B).
Im seinem Bericht vom 2. Oktober 2004 stellte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH folgende Diagnosen (Urk. 11/31/1 S. 1 lit. A):
- Dysthymie/Kombinierte Persönlichkeitsstörung und Depression mit psycho- somatischen Beschwerden
- Arterielle Hypertonie mit/bei: Nierenarterienstenose rechts (fibromuskuläre Dysplasie), leichte Reststenose nach Dilatation 9.02, Normalisierung der linksventralen Hypertrophie (Echokardiographie 9.03 und 7.04)
- Migräne
In ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin/Architektin sei die Beschwerdeführerin von 1995 bis August 2002 zu 50 % und seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/31/1 S. 1 lit. B). Bezüglich der genannten Diagnosen bestehe ein schwerer, chronifizierter Krankheitsverlauf. Anamnestisch zeige sich gemäss Facharztberichten und solchen der Beschwerdegegnerin eine deutliche Zustandsverschlechterung seit spätestens Januar 2003. Aber auch bereits im Herbst 2002 sei eine solche ersichtlich gewesen. Der gegenwärtige Zustand sei seines Erachtens nicht mit einer Restarbeitsfähigkeit vereinbar. Eine Verbesserung dieser komplexen, schwergradigen Beeinträchtigung sei beim bisherigen Verlauf nicht zu erwarten (Urk. 11/31/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2004 keine okulären Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/30/2 S. 1 lit. A). Weiter hielt er fest, dass bezüglich der okulären Situation keine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit bestehe, vorausgesetzt, die Fehlsichtigkeit werde mittels Korrektur ausgeglichen (Urk. 11/30/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
In seinem Bericht vom 17. Januar 2005 stellte Dr. med. F.___, Frauenarzt FMH, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/29 S. 1 lit. A). Er stellte zwar eine Zustandsverschlechterung in den letzten Jahren fest (Urk. 11/29 S. 2 lit. D Ziff. 7), machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/29 S. 1 lit. B).
2.4 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass seit der Zusprechung der ursprünglichen halben Rente mit Verfügung vom 4. August 2000 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. April 2004 keine Verschlechterung eingetreten ist. Dr. E.___ (Urk. 11/30/2 S. 1 lit. A) und Dr. F.___ (Urk. 11/29 S. 1 lit. A) vermochten keine okulären beziehungsweise gynäkologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Dr. C.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin/Architektin - auch auf längere Sicht - von 80 % aus (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1) und Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine solche von 100 % seit September 2002 (Urk. 11/31/1 S. 1 lit. B).
Es kann weder auf die Beurteilung durch Dr. C.___ noch auf diejenige durch Dr. D.___ abgestellt werden, da beide Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen. Dr. C.___ stellte keine neuen Diagnosen (vgl. Urk. 11/32/2 S. 3 lit. A), betrachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (Urk. 11/32/2 S. 3 lit. C Ziff. 1) und attestierte dennoch eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 20 % (Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 1). Zudem begründete er diese Arbeitsfähigkeit insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin bei der heutigen Wirtschaftslage kaum Aufträge finden könne und dass sie bereits im Jahre 2003 kein Zusatzeinkommen mehr erzielte (Urk. 11/32/2 S. 3 lit. B).
Dr. D.___ nannte als neue Diagnosen eine arterielle Hypertonie mit/bei Nierenarterienstenose rechts (fibromuskuläre Dysplasie), eine leichte Reststenose nach Dilatation im September 2002 und eine Normalisierung der linksventralen Hypertrophie (Urk. 11/31/1 S. 1 lit. A), die jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beeinträchtigen vermögen. Hinsichtlich der - auch von Dr. C.___ erwähnten Nierenarterienstenose (vgl. Urk. 11/32/2 S. 1 Ziff. 3) - ist festzustellen, dass im September 2002 eine operative Nierenarteriendilatation stattfand, die erfolgreich verlief (vgl. Urk. 11/31/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Die arterielle Hypertonie trat in Form von schwankenden Blutdruckwerten auf, die in der Praxis immer hyperton, bei Selbstmessung durch die Beschwerdeführerin jedoch normal bis leicht erhöht ausfielen (Urk. 11/31/1 S. 2 lit. D Ziff. 5). Schliesslich ergab sich auch hinsichtlich der Hypertrophie anlässlich des am 16. Juli 2004 durchgeführten Elektrokardiogrammes ein Normalbefund (Urk. 11/31/2 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/31/1 S. 1 lit. A).
Einspracheweise hatte die Beschwerdeführerin beantragt, es seien bei den von ihr aufgelisteten Ärzten (Urk. 11/51/3) ergänzende Berichte einzuholen (Urk. 11/10, Urk. 11/6). Diesem Antrag wurde entsprochen, mit dem Ergebnis, dass weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren vermochten.
2.5 Damit steht fest, dass seit der ursprünglichen Zusprache einer halben Rente keine neuen Befunde beziehungsweise Verschlechterung der bisherigen Leiden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen. Daher ist davon auszugehen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin/Architektin, die zugleich auch die leidensangepasste darstellt, weiterhin im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Beim Ergebnis, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit vorliegt und auch die erwerblichen Auswirkungen unverändert sind, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
3. Im bisherigen Verfahren wurde im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Weiterbildung am Institut für Baubiologie verneint, da diese Zusatzqualifikation sich auf die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in einem rententangierenden Masse auswirkten (Urk. 11/17). Angesichts des Invaliditätsgrades von 50 % ist grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) erneut zu erwägen, der aber subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK, 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Der Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass die Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 189 Erw. 2). Da bei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gleichzeitig die behinderungsangepasste darstellt, besteht kein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG.
Dr. A.___ hielt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass ein guter sozialer Feedback in einem Team die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern würde. Egozentrizität und Frustrationsintoleranz der Beschwerdeführerin seien dazu aber Hindernisse (Urk. 11/35 S. 6). Die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen der Arbeitsvermittlung sind gering; namentlich ist kein Mindestinvaliditätsgrad verlangt (vgl. BGE 116 V 80 Erw. 6). Suchte die Beschwerdeführerin eine geeigneten Arbeitsstelle - im Angestelltenverhältnis - und wirkten sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dabei erschwerend aus, könnte sie sich zur Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bei der Beschwerdegegnerin melden. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, bei der Invalidenversicherung entsprechende Anträge einzureichen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels revisionsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustands kein höherer Rentenanspruch besteht und dass hinsichtlich allfällig in Frage kommender beruflicher Massnahmen ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin möglich ist, wenn die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin dies angezeigt erscheinen liessen.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).